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| Erlassen am = 24. Dezember 2003; Neubekanntmachung vom 13, Mai 2011
| Inkrafttreten am = 1. Januar 2005
| Letzte Änderung durch = Art. 4 [[Kindergrundsicherungsgesetz]] | Inkrafttreten der letzten Änderung = 26. Juni 2020
}}
== Im Wortlaut ==
<div class="jnnorm" id="BJNR295500003" title="Rahmen"><div class="jnheader"> <h1><span class="jnlangue">Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)</span></h1><p>SGB 2</p><p>Ausfertigungsdatum: 24.12.2003</p> </div><div class="jnzitat"><p>Vollzitat:</p><p>"Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch &#8211; Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende &#8211; in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 4 des Gesetzes vom 2726. M&#228;rz Juni 2020 (BGBl. I S. 5751) ge&#228;ndert worden ist"</p></div><div class="jnhtml"><table class="standangaben" width="100%"><tr><td class="StandangabeStand">Stand:</td><td>Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;</td></tr><tr><td>&#160;</td><td>Zuletzt ge&#228;ndert durch Art. 29 G v. 12.12.2019 I 2652</td></tr><tr><td class="StandangabeHinweis">Hinweis:</td><td>&#196;nderung durch Art. 7 G v. 14.12.2019 I 2789 (Nr. 51) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschlie&#223;end bearbeitet</td></tr><tr><td>&#160;</td>
</pre>Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 24.12.2003 I 2954 (ArbMDienstLG 4) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 61 Abs. 1 dieses G am 1.1.2005 in Kraft. Die &#167;&#167; 6, 6a, 13, 18 Abs. 4, 27, 36, 44b, 45 Abs. 3, 46 Abs. 1, 65 und 66 treten gem. Art. 61 Abs. 2 idF d. Art. 14 Nr. 4 Buchst. a G v. 30.7.2004 I 2014 am 1.1.2004 in Kraft.</div></div></div></div></div></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE000203119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 1</span>&#160;<span class="jnentitel">Aufgabe und Ziel der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Hilfebed&#252;rftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu ber&#252;cksichtigenden Einkommen oder Verm&#246;gen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angeh&#246;rigen oder von Tr&#228;gern anderer Sozialleistungen, erh&#228;lt.</div><div class="jurAbsatz">(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Verm&#246;gen des Partners zu ber&#252;cksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Verm&#246;gen sichern k&#246;nnen, sind auch das Einkommen und Verm&#246;gen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu ber&#252;cksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kr&#228;ften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verh&#228;ltnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebed&#252;rftig, dabei bleiben die Bedarfe nach &#167; 28 au&#223;er Betracht. In den F&#228;llen des &#167; 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Verm&#246;gen, soweit es die nach Satz 3 zu ber&#252;cksichtigenden Bedarfe &#252;bersteigt, im Verh&#228;ltnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu ber&#252;cksichtigen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.</div><div class="jurAbsatz">(4) Hilfebed&#252;rftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu ber&#252;cksichtigendem Verm&#246;gen nicht m&#246;glich ist oder f&#252;r den dies eine besondere H&#228;rte bedeuten w&#252;rde.</div><div class="jurAbsatz">(5) Leben Hilfebed&#252;rftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschw&#228;gerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Verm&#246;gen erwartet werden kann.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001204308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 10</span>&#160;<span class="jnentitel">Zumutbarkeit</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Einer erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie zu der bestimmten Arbeit k&#246;rperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Aus&#252;bung der Arbeit die k&#252;nftige Aus&#252;bung der bisherigen &#252;berwiegenden Arbeit wesentlich erschweren w&#252;rde, weil die bisherige T&#228;tigkeit besondere k&#246;rperliche Anforderungen stellt,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Aus&#252;bung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gef&#228;hrden w&#252;rde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gef&#228;hrdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zust&#228;ndigen kommunalen Tr&#228;ger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsf&#228;higen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Aus&#252;bung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angeh&#246;rigen nicht vereinbar w&#228;re und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Aus&#252;bung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie nicht einer fr&#252;heren beruflichen T&#228;tigkeit entspricht, f&#252;r die die erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die fr&#252;her ausge&#252;bt wurde,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Besch&#228;ftigungsort vom Wohnort der erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein fr&#252;herer Besch&#228;ftigungs- oder Ausbildungsort,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Arbeitsbedingungen ung&#252;nstiger sind als bei den bisherigen Besch&#228;ftigungen der erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie mit der Beendigung einer Erwerbst&#228;tigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begr&#252;ndete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige T&#228;tigkeit k&#252;nftig die Hilfebed&#252;rftigkeit beendet werden kann.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) Die Abs&#228;tze 1 und 2 gelten f&#252;r die Teilnahme an Ma&#223;nahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001310119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 11</span>&#160;<span class="jnentitel">Zu ber&#252;cksichtigendes Einkommen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen sind Einnahmen in Geld abz&#252;glich der nach &#167; 11b abzusetzenden Betr&#228;ge mit Ausnahme der in &#167; 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch f&#252;r Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbst&#228;tigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zuflie&#223;en. Als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen sind auch Zufl&#252;sse aus darlehensweise gew&#228;hrten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach &#167; 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch f&#252;r das Kindergeld f&#252;r zur Bedarfsgemeinschaft geh&#246;rende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach &#167; 28, ben&#246;tigt wird.</div><div class="jurAbsatz">(2) Laufende Einnahmen sind f&#252;r den Monat zu ber&#252;cksichtigen, in dem sie zuflie&#223;en. Zu den laufenden Einnahmen z&#228;hlen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnissen erzielt werden. F&#252;r laufende Einnahmen, die in gr&#246;&#223;eren als monatlichen Zeitabst&#228;nden zuflie&#223;en, gilt Absatz 3 entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zuflie&#223;en, zu ber&#252;cksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen geh&#246;ren auch als Nachzahlung zuflie&#223;ende Einnahmen, die nicht f&#252;r den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern f&#252;r den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Ber&#252;cksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat ber&#252;cksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Ber&#252;cksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichm&#228;&#223;ig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu ber&#252;cksichtigen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE012802119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 11a</span>&#160;<span class="jnentitel">Nicht zu ber&#252;cksichtigendes Einkommen</span></h3> </div><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Nicht als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leistungen nach diesem Buch,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentsch&#228;digungsgesetz f&#252;r Schaden an Leben sowie an K&#246;rper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur H&#246;he der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Kindergrundsicherung nach dem Kindergrundsicherungsgesetz.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) Entsch&#228;digungen, die wegen eines Schadens, der kein Verm&#246;gensschaden ist, nach &#167; 253 Absatz 2 des B&#252;rgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Leistungen, die aufgrund &#246;ffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdr&#252;cklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Leistungen nach &#167; 39 des Achten Buches, die f&#252;r den erzieherischen Einsatz erbracht werden, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>f&#252;r das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>f&#252;r das vierte und jedes weitere Pflegekind vollst&#228;ndig,</div></dd></dl></div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Leistungen nach &#167; 23 des Achten Buches,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Leistungen der Ausbildungsf&#246;rderung nach dem Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenf&#246;rderungswerke; &#167; 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetzes bleibt unber&#252;hrt,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach &#167; 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach &#167; 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit &#167; 53 des Neunten Buches.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen, soweit sie die Lage der Empf&#228;ngerinnen und Empf&#228;nger nicht so g&#252;nstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt w&#228;ren.</div><div class="jurAbsatz">(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen, soweit <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ihre Ber&#252;cksichtigung f&#252;r die Leistungsberechtigten grob unbillig w&#228;re oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so g&#252;nstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt w&#228;ren.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(6) &#220;berbr&#252;ckungsgeld nach &#167; 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen, soweit sie den Bedarf der leistungsberechtigten Person f&#252;r 28 Tage &#252;bersteigen. Die Ber&#252;cksichtigung des als Einkommen verbleibenden Teils der in Satz 1 bezeichneten Leistungen richtet sich nach &#167; 11 Absatz 3.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE012904119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 11b</span>&#160;<span class="jnentitel">Absetzbetr&#228;ge</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Vom Einkommen abzusetzen sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>auf das Einkommen entrichtete Steuern,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Pflichtbeitr&#228;ge zur Sozialversicherung einschlie&#223;lich der Beitr&#228;ge zur Arbeitsf&#246;rderung,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Beitr&#228;ge zu &#246;ffentlichen oder privaten Versicherungen oder &#228;hnlichen Einrichtungen, soweit diese Beitr&#228;ge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und H&#246;he angemessen sind; hierzu geh&#246;ren Beitr&#228;ge <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zur Vorsorge f&#252;r den Fall der Krankheit und der Pflegebed&#252;rftigkeit f&#252;r Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,</div></dd></dl>soweit die Beitr&#228;ge nicht nach &#167; 26 bezuschusst werden,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>gef&#246;rderte Altersvorsorgebeitr&#228;ge nach &#167; 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach &#167; 86 des Einkommensteuergesetzes nicht &#252;berschreiten,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>f&#252;r Erwerbst&#228;tige ferner ein Betrag nach Absatz 3,</div></dd><dt>7.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Aufwendungen zur Erf&#252;llung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,</div></dd><dt>8.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetzes oder nach &#167; 67 oder &#167; 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsf&#246;rderung f&#252;r mindestens ein Kind ber&#252;cksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsf&#246;rderung ber&#252;cksichtigte Betrag.</div></dd></dl>Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach &#167; 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Betr&#228;ge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Bei erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten, die erwerbst&#228;tig sind, ist anstelle der Betr&#228;ge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbst&#228;tigkeit abzusetzen. Betr&#228;gt das monatliche Einkommen aus Erwerbst&#228;tigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Betr&#228;ge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro &#252;bersteigt. Erh&#228;lt eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer T&#228;tigkeit Bez&#252;ge oder Einnahmen, die nach &#167; 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die S&#228;tze 1 und 2 mit den Ma&#223;gaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich, h&#246;chstens jedoch der Betrag, der sich aus der Summe von 100 Euro und dem Betrag der steuerfreien Bez&#252;ge oder Einnahmen ergibt, und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt,</div></dd></dl>tritt. &#167; 11a Absatz 3 bleibt unber&#252;hrt. Von den in &#167; 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach &#167; 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsf&#246;rderungsgesetzes sind f&#252;r die Absetzbetr&#228;ge nach &#167; 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den S&#228;tzen 1 bis 3 erfolgt. Von dem Taschengeld nach &#167; 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder &#167; 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Betr&#228;ge nach &#167; 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach den S&#228;tzen 1 bis 3 erfolgt.</div><div class="jurAbsatz">(3) Bei erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten, die erwerbst&#228;tig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbst&#228;tigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser bel&#228;uft sich <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>f&#252;r den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro &#252;bersteigt und nicht mehr als 1&#160;000 Euro betr&#228;gt, auf 20 Prozent und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>f&#252;r den Teil des monatlichen Einkommens, das 1&#160;000 Euro &#252;bersteigt und nicht mehr als 1&#160;200 Euro betr&#228;gt, auf 10 Prozent.</div></dd></dl>Anstelle des Betrages von 1&#160;200 Euro tritt f&#252;r erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderj&#228;hrigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderj&#228;hriges Kind haben, ein Betrag von 1&#160;500 Euro.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001406308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 12</span>&#160;<span class="jnentitel">Zu ber&#252;cksichtigendes Verm&#246;gen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Als Verm&#246;gen sind alle verwertbaren Verm&#246;gensgegenst&#228;nde zu ber&#252;cksichtigen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Vom Verm&#246;gen sind abzusetzen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein Grundfreibetrag in H&#246;he von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr f&#252;r jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende vollj&#228;hrige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3&#160;100 Euro; der Grundfreibetrag darf f&#252;r jede vollj&#228;hrige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 ma&#223;gebenden H&#246;chstbetrag nicht &#252;bersteigen,</div></dd><dt>1a.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein Grundfreibetrag in H&#246;he von 3&#160;100 Euro f&#252;r jedes leistungsberechtigte minderj&#228;hrige Kind,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Altersvorsorge in H&#246;he des nach Bundesrecht ausdr&#252;cklich als Altersvorsorge gef&#246;rderten Verm&#246;gens einschlie&#223;lich seiner Ertr&#228;ge und der gef&#246;rderten laufenden Altersvorsorgebeitr&#228;ge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgeverm&#246;gen nicht vorzeitig verwendet,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>geldwerte Anspr&#252;che, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Anspr&#252;che 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, h&#246;chstens jedoch jeweils den nach Satz 2 ma&#223;gebenden H&#246;chstbetrag nicht &#252;bersteigt,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein Freibetrag f&#252;r notwendige Anschaffungen in H&#246;he von 750 Euro f&#252;r jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.</div></dd></dl>Bei Personen, die <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9&#160;750 Euro und der Wert der geldwerten Anspr&#252;che nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 48&#160;750 Euro,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9&#160;900 Euro und der Wert der geldwerten Anspr&#252;che nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 49&#160;500 Euro,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 10&#160;050 Euro und der Wert der geldwerten Anspr&#252;che nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50&#160;250 Euro</div></dd></dl>nicht &#252;bersteigen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Als Verm&#246;gen sind nicht zu ber&#252;cksichtigen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>angemessener Hausrat,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein angemessenes Kraftfahrzeug f&#252;r jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsf&#228;hige Person,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>von der Inhaberin oder dem Inhaber als f&#252;r die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Verm&#246;gensgegenst&#228;nde in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein selbst genutztes Hausgrundst&#252;ck von angemessener Gr&#246;&#223;e oder eine entsprechende Eigentumswohnung,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Verm&#246;gen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundst&#252;cks von angemessener Gr&#246;&#223;e bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebed&#252;rftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Verm&#246;gens gef&#228;hrdet w&#252;rde,</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder f&#252;r den Betroffenen eine besondere H&#228;rte bedeuten w&#252;rde.</div></dd></dl>F&#252;r die Angemessenheit sind die Lebensumst&#228;nde w&#228;hrend des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende ma&#223;gebend.</div><div class="jurAbsatz">(4) Das Verm&#246;gen ist mit seinem Verkehrswert zu ber&#252;cksichtigen. F&#252;r die Bewertung ist der Zeitpunkt ma&#223;gebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende gestellt wird, bei sp&#228;terem Erwerb von Verm&#246;gen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche &#196;nderungen des Verkehrswertes sind zu ber&#252;cksichtigen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE009602308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 12a</span>&#160;<span class="jnentitel">Vorrangige Leistungen</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG000604308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Unterabschnitt 1</span><br /><span>Leistungsanspruch</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002103308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 19</span>&#160;<span class="jnentitel">Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zw&#246;lften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf f&#252;r Unterkunft und Heizung.</div><div class="jurAbsatz">(2) Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des &#167; 28 Anspruch auf Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zw&#246;lften Buches haben. Soweit f&#252;r Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen f&#252;r Bildung und Teilhabe nach &#167; 6b des Bundeskindergeldgesetzes gew&#228;hrt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach &#167; 28.''entfallen''</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in H&#246;he der Bedarfe nach den Abs&#228;tzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu ber&#252;cksichtigende Einkommen und Verm&#246;gen gedeckt sind. Zu ber&#252;cksichtigendes Einkommen und Verm&#246;gen deckt zun&#228;chst die Bedarfe nach den &#167;&#167; 20, 21 und 23, dar&#252;ber hinaus die Bedarfe nach &#167; 22. Sind nur noch Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu ber&#252;cksichtigendes Einkommen und Verm&#246;gen die Bedarfe in der Reihenfolge der Abs&#228;tze 2 bis 7 nach &#167; 28.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG000702308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Unterabschnitt 2</span><br /><span>Arbeitslosengeld II und Sozialgeld</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002208360" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 20</span>&#160;<span class="jnentitel">Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ern&#228;hrung, Kleidung, K&#246;rperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie pers&#246;nliche Bed&#252;rfnisse des t&#228;glichen Lebens. Zu den pers&#246;nlichen Bed&#252;rfnissen des t&#228;glichen Lebens geh&#246;rt in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag ber&#252;cksichtigt. &#220;ber die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelm&#228;&#223;ig anfallender Bedarfe zu ber&#252;cksichtigen.</div><div class="jurAbsatz">(1a) Der Regelbedarf wird in H&#246;he der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend &#167; 28 des Zw&#246;lften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den &#167;&#167; 28a und 40 des Zw&#246;lften Buches in Verbindung mit der f&#252;r das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der f&#252;r den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend &#167; 28 des Zw&#246;lften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach &#167; 28 des Zw&#246;lften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich f&#252;r den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den &#167;&#167; 28a und 40 des Zw&#246;lften Buches ergibt.</div><div class="jurAbsatz">(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderj&#228;hrig ist, monatlich ein Betrag in H&#246;he der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. F&#252;r sonstige erwerbsf&#228;hige Angeh&#246;rige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>monatlich ein Betrag in H&#246;he der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>monatlich ein Betrag in H&#246;he der Regelbedarfsstufe 3 in den &#252;brigen F&#228;llen.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zust&#228;ndigen kommunalen Tr&#228;gers nach &#167; 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.</div><div class="jurAbsatz">(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf f&#252;r jede dieser Personen monatlich ein Betrag in H&#246;he der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.</div><div class="jurAbsatz">(5) (weggefallen)</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR295500003BJNE002208360_FNS"><h4>Fu&#223;note</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ Hinweis: Regelbedarfe nach &#167; 20 Abs. 1 bis 4 f&#252;r die Zeit ab 1.1.2012 vgl. Bek. v. 20.10.2011 I 2093, f&#252;r die Zeit ab 1.1.2013 vgl. Bek. v. 18.10.2012 I 2175, f&#252;r die Zeit ab 1.1.2014 vgl. Bek. v. 16.10.2013 I 3857, f&#252;r die Zeit ab 1.1.2015 vgl. Bek. v. 15.10.2014 I 1620, f&#252;r die Zeit ab 1.1.2016 vgl. Bek. v. 22.10.2015 I 1792 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002307126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 21</span>&#160;<span class="jnentitel">Mehrbedarfe</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) F&#252;r Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsvertr&#228;gen, die der Versicherungspflicht nach &#167; 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gen&#252;gen, versichert sind, wird f&#252;r die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die H&#246;he des nach &#167; 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags f&#252;r den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebed&#252;rftige zu leisten haben. F&#252;r Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird f&#252;r die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in H&#246;he des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach &#167; 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt f&#252;r Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach &#167; 5 Absatz 1 Nummer 2a des F&#252;nften Buches versicherungspflichtig sind.</div><div class="jurAbsatz">(2) F&#252;r Personen, die <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die</div></dd></dl>allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebed&#252;rftig w&#252;rden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in H&#246;he des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebed&#252;rftigkeit zu vermeiden. In den F&#228;llen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) F&#252;r Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko Pflegebed&#252;rftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erf&#252;llung ihrer Versicherungspflicht nach &#167; 23 des Elften Buches versichert sind, wird f&#252;r die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die H&#228;lfte des H&#246;chstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. F&#252;r Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird f&#252;r die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in H&#246;he des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach &#167; 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt f&#252;r Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach &#167; 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.</div><div class="jurAbsatz">(4) F&#252;r Personen, die <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die</div></dd></dl>allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebed&#252;rftig w&#252;rden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in H&#246;he des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebed&#252;rftigkeit zu vermeiden. In den F&#228;llen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002905119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 27</span>&#160;<span class="jnentitel">Leistungen f&#252;r Auszubildende</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Auszubildende im Sinne des &#167; 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Ma&#223;gabe der folgenden Abs&#228;tze. Die Leistungen f&#252;r Auszubildende im Sinne des &#167; 7 Absatz 5 gelten nicht als Arbeitslosengeld II.</div><div class="jurAbsatz">(2) Leistungen werden in H&#246;he der Mehrbedarfe nach &#167; 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in H&#246;he der Leistungen nach &#167; 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu ber&#252;cksichtigendes Einkommen oder Verm&#246;gen gedeckt sind.</div><div class="jurAbsatz">(3) Leistungen k&#246;nnen f&#252;r Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach &#167; 21 Absatz 7, Bedarfe f&#252;r Unterkunft und Heizung, Bedarfe f&#252;r Bildung und Teilhabe und notwendige Beitr&#228;ge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach &#167; 7 Absatz 5 eine besondere H&#228;rte bedeutet. Eine besondere H&#228;rte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach &#167;&#167; 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetzes bemisst, aufgrund von &#167; 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall f&#252;r die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Satz 2 gilt nur f&#252;r Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden. F&#252;r den Monat der Aufnahme einer Ausbildung k&#246;nnen Leistungen entsprechend &#167; 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegen&#252;ber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG000902308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Unterabschnitt 4</span><br /><span>Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003010126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 28</span>&#160;<span class="jnentitel">Bedarfe f&#252;r Bildung und Teilhabe</span></h3> </div><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Bedarfe f&#252;r Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Ma&#223;gabe der Abs&#228;tze 2 bis 7 gesondert ber&#252;cksichtigt. Bedarfe f&#252;r Bildung werden nur bei Personen ber&#252;cksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsverg&#252;tung erhalten (Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler).</div><div class="jurAbsatz">(2) Bei Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern werden die tats&#228;chlichen Aufwendungen anerkannt f&#252;r <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Schulausfl&#252;ge und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>mehrt&#228;gige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.</div></dd></dl>F&#252;r Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder f&#252;r die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) F&#252;r die Ausstattung von Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern mit pers&#246;nlichem Schulbedarf ist &#167; 34 Absatz 3 und 3a des Zw&#246;lften Buches mit der Ma&#223;gabe entsprechend anzuwenden, dass der nach &#167; 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zw&#246;lften Buches anzuerkennende Bedarf f&#252;r das erste Schulhalbjahr regelm&#228;&#223;ig zum 1. August und f&#252;r das zweite Schulhalbjahr regelm&#228;&#223;ig zum 1. Februar zu ber&#252;cksichtigen ist.</div><div class="jurAbsatz">(4) Bei Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern, die f&#252;r den Besuch der n&#228;chstgelegenen Schule des gew&#228;hlten Bildungsgangs auf Sch&#252;lerbef&#246;rderung angewiesen sind, werden die daf&#252;r erforderlichen tats&#228;chlichen Aufwendungen ber&#252;cksichtigt, soweit sie nicht von Dritten &#252;bernommen werden. Als n&#228;chstgelegene Schule des gew&#228;hlten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gew&#228;hlt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganzt&#228;giger Ausrichtung.</div><div class="jurAbsatz">(5) Bei Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern wird eine schulische Angebote erg&#228;nzende angemessene Lernf&#246;rderung ber&#252;cksichtigt, soweit diese geeignet und zus&#228;tzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgef&#228;hrdung kommt es dabei nicht an.</div><div class="jurAbsatz">(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen ber&#252;cksichtigt f&#252;r <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder f&#252;r die Kindertagespflege geleistet wird.</div></dd></dl>F&#252;r Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den F&#228;llen des Satzes 2 ist f&#252;r die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.</div><div class="jurAbsatz">(7) F&#252;r die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich ber&#252;cksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tats&#228;chliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Aktivit&#228;ten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Unterricht in k&#252;nstlerischen F&#228;chern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivit&#228;ten der kulturellen Bildung und</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Freizeiten.</div></dd></dl>Neben der Ber&#252;cksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 k&#246;nnen auch weitere tats&#228;chliche Aufwendungen ber&#252;cksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivit&#228;ten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.''entfallen''</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003108126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 29</span>&#160;<span class="jnentitel">Erbringung der Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe</span></h3> </div><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach &#167; 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Geldleistungen.</div></dd></dl>Die kommunalen Tr&#228;ger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach &#167; 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Tr&#228;ger k&#246;nnen mit Anbietern pauschal abrechnen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Tr&#228;ger gew&#228;hrleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingel&#246;st werden k&#246;nnen. Gutscheine k&#246;nnen f&#252;r den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die G&#252;ltigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.</div><div class="jurAbsatz">(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist f&#252;r den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus m&#246;glich.</div><div class="jurAbsatz">(4) Werden die Leistungen f&#252;r Bedarfe nach &#167; 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>monatlich in H&#246;he der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nachtr&#228;glich durch Erstattung verauslagter Betr&#228;ge.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis &#252;ber eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht gef&#252;hrt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.</div><div class="jurAbsatz">(6) Abweichend von den Abs&#228;tzen 1 bis 4 k&#246;nnen Leistungen nach &#167; 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt f&#252;r Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>dies bei dem &#246;rtlich zust&#228;ndigen kommunalen Tr&#228;ger (&#167; 36 Absatz 3) beantragt,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Leistungen f&#252;r die leistungsberechtigten Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler verauslagt und</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen l&#228;sst.</div></dd></dl>Der kommunale Tr&#228;ger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbj&#228;hrliche Abschlagszahlungen geleistet werden.''entfallen''</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003204377" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 30</span>&#160;<span class="jnentitel">Berechtigte Selbsthilfe</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Tr&#228;ger zur &#220;bernahme der ber&#252;cksichtigungsf&#228;higen Aufwendungen verpflichtet, soweit <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgew&#228;hrung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach &#167; 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.</div></dd></dl>War es dem Leistungsberechtigten nicht m&#246;glich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG002001308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Unterabschnitt 5</span><br /><span>Sanktionen</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003311119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 31</span>&#160;<span class="jnentitel">Pflichtverletzungen</span></h3> </div>
</div>
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== Novellierungen ==
=== Gültig ===
! Datum des Inkrafttretens
! Antragssteller
! class="unsortable" | Textdokument
! class="unsortable" | Kommentar
|-
| <Änderungsgesetz>[[Gesetz zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Änderung weiterer Gesetze]]| <Kurztitel>| <Datum des Inkrafttretens>26. Juni 2020| <Antragsteller>Bundessozialministerin [[Henriette Kaiser]]| <Textdokument>| <Kommentar; kurze Zusammenfassung des Änderungsgesetzes>Änderungen, die durch die Einführung der Kindergrundsicherung notwendig geworden sind wurden getätigt
|}
 
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=== Nicht mehr gültig ===

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