| Erlassen am = 24. Dezember 2003; Neubekanntmachung vom 13, Mai 2011
| Inkrafttreten am = 1. Januar 2005
| Letzte Änderung durch = Art. 4 [[Kindergrundsicherungsgesetz]] | Inkrafttreten der letzten Änderung = 26. Juni 2020
}}
== Im Wortlaut ==
<div class="jnnorm" id="BJNR295500003" title="Rahmen"><div class="jnheader"> <h1><span class="jnlangue">Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)</span></h1><p>SGB 2</p><p>Ausfertigungsdatum: 24.12.2003</p> </div><div class="jnzitat"><p>Vollzitat:</p><p>"Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 4 des Gesetzes vom 2726. März Juni 2020 (BGBl. I S. 5751) geändert worden ist"</p></div><div class="jnhtml"><table class="standangaben" width="100%"><tr><td class="StandangabeStand">Stand:</td><td>Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;</td></tr><tr><td> </td><td>Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 12.12.2019 I 2652</td></tr><tr><td class="StandangabeHinweis">Hinweis:</td><td>Änderung durch Art. 7 G v. 14.12.2019 I 2789 (Nr. 51) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</td></tr><tr><td> </td>
</pre>Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 24.12.2003 I 2954 (ArbMDienstLG 4) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 61 Abs. 1 dieses G am 1.1.2005 in Kraft. Die §§ 6, 6a, 13, 18 Abs. 4, 27, 36, 44b, 45 Abs. 3, 46 Abs. 1, 65 und 66 treten gem. Art. 61 Abs. 2 idF d. Art. 14 Nr. 4 Buchst. a G v. 30.7.2004 I 2014 am 1.1.2004 in Kraft.</div></div></div></div></div></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE000203119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">§ 1</span> <span class="jnentitel">Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.</div><div class="jurAbsatz">(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.</div><div class="jurAbsatz">(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.</div><div class="jurAbsatz">(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001204308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">§ 10</span> <span class="jnentitel">Zumutbarkeit</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001310119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">§ 11</span> <span class="jnentitel">Zu berücksichtigendes Einkommen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.</div><div class="jurAbsatz">(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE012802119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">§ 11a</span> <span class="jnentitel">Nicht zu berücksichtigendes Einkommen</span></h3> </div><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leistungen nach diesem Buch,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Kindergrundsicherung nach dem Kindergrundsicherungsgesetz.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,</div></dd></dl></div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 53 des Neunten Buches.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.</div><div class="jurAbsatz">(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie den Bedarf der leistungsberechtigten Person für 28 Tage übersteigen. Die Berücksichtigung des als Einkommen verbleibenden Teils der in Satz 1 bezeichneten Leistungen richtet sich nach § 11 Absatz 3.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE012904119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">§ 11b</span> <span class="jnentitel">Absetzbeträge</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Vom Einkommen abzusetzen sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>auf das Einkommen entrichtete Steuern,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,</div></dd></dl>soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,</div></dd><dt>7.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,</div></dd><dt>8.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.</div></dd></dl>Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich, höchstens jedoch der Betrag, der sich aus der Summe von 100 Euro und dem Betrag der steuerfreien Bezüge oder Einnahmen ergibt, und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt,</div></dd></dl>tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt. Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind für die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt.</div><div class="jurAbsatz">(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.</div></dd></dl>Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001406308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">§ 12</span> <span class="jnentitel">Zu berücksichtigendes Vermögen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Vom Vermögen sind abzusetzen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,</div></dd><dt>1a.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.</div></dd></dl>Bei Personen, die <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 48 750 Euro,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 49 500 Euro,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50 250 Euro</div></dd></dl>nicht übersteigen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>angemessener Hausrat,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.</div></dd></dl>Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.</div><div class="jurAbsatz">(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE009602308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">§ 12a</span> <span class="jnentitel">Vorrangige Leistungen</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG000604308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Unterabschnitt 1</span><br /><span>Leistungsanspruch</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002103308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">§ 19</span> <span class="jnentitel">Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.</div><div class="jurAbsatz">(2) Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28.''entfallen''</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG000702308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Unterabschnitt 2</span><br /><span>Arbeitslosengeld II und Sozialgeld</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002208360" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">§ 20</span> <span class="jnentitel">Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.</div><div class="jurAbsatz">(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.</div><div class="jurAbsatz">(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.</div><div class="jurAbsatz">(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.</div><div class="jurAbsatz">(5) (weggefallen)</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR295500003BJNE002208360_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ Hinweis: Regelbedarfe nach § 20 Abs. 1 bis 4 für die Zeit ab 1.1.2012 vgl. Bek. v. 20.10.2011 I 2093, für die Zeit ab 1.1.2013 vgl. Bek. v. 18.10.2012 I 2175, für die Zeit ab 1.1.2014 vgl. Bek. v. 16.10.2013 I 3857, für die Zeit ab 1.1.2015 vgl. Bek. v. 15.10.2014 I 1620, für die Zeit ab 1.1.2016 vgl. Bek. v. 22.10.2015 I 1792 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002307126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">§ 21</span> <span class="jnentitel">Mehrbedarfe</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.</div><div class="jurAbsatz">(2) Für Personen, die <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die</div></dd></dl>allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.</div><div class="jurAbsatz">(4) Für Personen, die <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die</div></dd></dl>allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002905119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">§ 27</span> <span class="jnentitel">Leistungen für Auszubildende</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Arbeitslosengeld II.</div><div class="jurAbsatz">(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.</div><div class="jurAbsatz">(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG000902308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Unterabschnitt 4</span><br /><span>Leistungen für Bildung und Teilhabe</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003010126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">§ 28</span> <span class="jnentitel">Bedarfe für Bildung und Teilhabe</span></h3> </div><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).</div><div class="jurAbsatz">(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Schulausflüge und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.</div></dd></dl>Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.</div><div class="jurAbsatz">(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.</div><div class="jurAbsatz">(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.</div><div class="jurAbsatz">(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Schülerinnen und Schüler und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.</div></dd></dl>Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.</div><div class="jurAbsatz">(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Freizeiten.</div></dd></dl>Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.''entfallen''</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003108126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">§ 29</span> <span class="jnentitel">Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe</span></h3> </div><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Geldleistungen.</div></dd></dl>Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.</div><div class="jurAbsatz">(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.</div><div class="jurAbsatz">(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.</div><div class="jurAbsatz">(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.</div></dd></dl>Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.''entfallen''</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003204377" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">§ 30</span> <span class="jnentitel">Berechtigte Selbsthilfe</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.</div></dd></dl>War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG002001308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Unterabschnitt 5</span><br /><span>Sanktionen</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003311119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">§ 31</span> <span class="jnentitel">Pflichtverletzungen</span></h3> </div>
</div>
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== Novellierungen ==
=== Gültig ===
! Datum des Inkrafttretens
! Antragssteller
! class="unsortable" | Textdokument
! class="unsortable" | Kommentar
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| <Änderungsgesetz>[[Gesetz zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Änderung weiterer Gesetze]]| <Kurztitel>| <Datum des Inkrafttretens>26. Juni 2020| <Antragsteller>Bundessozialministerin [[Henriette Kaiser]]| <Textdokument>| <Kommentar; kurze Zusammenfassung des Änderungsgesetzes>Änderungen, die durch die Einführung der Kindergrundsicherung notwendig geworden sind wurden getätigt
|}
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=== Nicht mehr gültig ===