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Das '''{{PAGENAME}}''' (kurz '''LFGB'''), auch '''Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch''' ist als Bundesgesetz in Deutschland am 7. September 2005 in Kraft getreten. Es löste weitgehend die Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) ab. Damit wurde das deutsche Lebensmittelrecht entsprechend der seit dem 1. Januar 2005 gültigen EU-Basisverordnung umgestaltet und damit zum Dachgesetz des deutschen Lebensmittelrechts. Das neue LFGB umfasst alle Produktions- und Verarbeitungsstufen entlang der Food-Value-Chain und gilt außer für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände auch für Futtermittel und Kosmetika. Oberstes Gebot ist die Lebensmittelsicherheit. Der Hersteller, Händler oder Inverkehrbringer hat die einwandfreie Qualität der Ware sicherzustellen. Auf allen Verarbeitungsstufen des Agribusiness ist die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu gewährleisten.
== Im Wortlaut ==
<div class="jnnorm" id="BJNR261810005" title="Rahmen"><div class=<div class="jnnorm" id="BJNR261810005" title="Rahmen"><
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird beim Bundesministerium gebildet.</div><div class="jurAbsatz">(2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f&#252;r Wirtschaft und Energie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittel&#252;berwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenm&#228;&#223;ig gleichem Verh&#228;ltnis. Das Bundesministerium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erl&#228;sst nach Anh&#246;rung der Kommission eine Gesch&#228;ftsordnung.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Kommission soll &#252;ber die Leits&#228;tze grunds&#228;tzlich einstimmig beschlie&#223;en. Beschl&#252;sse, denen nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt haben, sind unwirksam. Das N&#228;here regelt die Gesch&#228;ftsordnung.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNG000304116" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>Abschnitt 3</span><br /><span>Verkehr mit Futtermitteln</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNE001805116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">&</div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNE001805116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Bund und L&#228;nder wirken im Rahmen ihrer Zust&#228;ndigkeiten und Befugnisse zur Gew&#228;hrleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. N&#228;here Einzelheiten k&#246;nnen in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei k&#246;nnen insbesondere besondere Gremien f&#252;r das Zusammenwirken vorgesehen werden.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNG000804116" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>Abschnitt 8</span><br /><span>Monitoring</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNE005104116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">&#167; § 50</span>§&#160;<span class="jnentitel">Monitoring</span></h3> </div><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich nicht erw&#252;nschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Erzeugnissen, einschlie&#223;lich lebender Tiere im Sinne des &#167; § 4 Absatz 1 Nummer 1, die zum fr&#252;hzeitigen Erkennen von Gefahren f&#252;r die menschliche Gesundheit unter Verwendung repr&#228;sentativer Proben einzelner Erzeugnisse oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer anderen Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchgef&#252;hrt werden.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNE005206116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">&#167; § 51</span>§&#160;<span class="jnentitel">Durchf&#252;hrung des Monitorings</span></h3> </div><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden der L&#228;nder ermitteln den Gehalt an Stoffen im Sinne des &#167; § 50 in und auf Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.</div><div class="jurAbsatz">(2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Personen durchzuf&#252;hren. Soweit es zur Durchf&#252;hrung des Monitorings erforderlich ist, sind die Beh&#246;rden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. &#167; § 43 Absatz 4 findet Anwendung.</div><div class="jurAbsatz">(3) Soweit es zur Durchf&#252;hrung des Monitorings erforderlich ist, sind die mit der Durchf&#252;hrung beauftragten Personen befugt, Grundst&#252;cke und Betriebsr&#228;ume, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugeh&#246;rigen Gesch&#228;ftsr&#228;ume w&#228;hrend der &#252;blichen Betriebs- oder Gesch&#228;ftszeiten zu betreten. Die Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundst&#252;cke und R&#228;ume und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Ma&#223;nahmen nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durchf&#252;hrung des Monitorings t&#228;tigen Personen bei der Erf&#252;llung ihrer Aufgaben zu unterst&#252;tzen, insbesondere ihnen auf Verlangen die R&#228;ume und Einrichtungen zu bezeichnen, R&#228;ume und Beh&#228;ltnisse zu &#246;ffnen und die Entnahme der Proben zu erm&#246;glichen. Die in Satz 2 genannten Personen sind &#252;ber den Zweck der Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch dar&#252;ber zu unterrichten, dass die &#220;berpr&#252;fung der Probe eine anschlie&#223;ende Durchf&#252;hrung der &#220;berwachung nach &#167; § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 zur Folge haben kann.</div><div class="jurAbsatz">(4) Proben, die zur Durchf&#252;hrung der &#220;berwachung nach &#167; § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3, und Proben, die zur Durchf&#252;hrung des Monitorings entnommen werden, k&#246;nnen jeweils auch f&#252;r den anderen Zweck verwendet werden. In diesem Fall sind die f&#252;r beide Ma&#223;nahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.</div><div class="jurAbsatz">(5) Die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden &#252;bermitteln die bei der Durchf&#252;hrung des Monitorings erhobenen Daten an das Bundesamt f&#252;r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Erstellung von Berichten; das Bundesamt f&#252;r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit &#252;bermittelt dem Bundesinstitut f&#252;r Risikobewertung die bei der Durchf&#252;hrung des Monitorings erhobenen Daten zur Bewertung. Personenbezogene Daten d&#252;rfen nicht &#252;bermittelt werden; sie sind zu l&#246;schen, soweit sie nicht zur Durchf&#252;hrung der &#220;berwachung nach &#167; § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 oder zur Durchf&#252;hrung des Monitorings erforderlich sind. Sofern die &#252;bermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bundesamt f&#252;r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die f&#252;r das Bundesministerium, f&#252;r das Bundesministerium f&#252;r Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie f&#252;r die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden des Landes bestimmt sind, das die Angaben &#252;bermittelt hat. In den Berichten an die L&#228;nder sind au&#223;erdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen zu ber&#252;cksichtigen. Das Bundesamt f&#252;r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ver&#246;ffentlicht j&#228;hrlich einen Bericht &#252;ber die Ergebnisse des Monitorings.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNE005304116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">&#167; § 52</span>§&#160;<span class="jnentitel">Erlass von Verwaltungsvorschriften</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Die zur Durchf&#252;hrung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpl&#228;ne, werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der L&#228;nder vorbereitet werden. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der L&#228;nder.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNG000904116" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>Abschnitt 9</span><br /><span>Verbringen in das und aus dem Inland</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNE005405116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <</div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNE005405116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <
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== Novellierungen ==
=== Gültig ===
 
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