Das '''{{PAGENAME}}''' (kurz '''LFGB'''), auch '''Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch''' ist als Bundesgesetz in Deutschland am 7. September 2005 in Kraft getreten. Es löste weitgehend die Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) ab. Damit wurde das deutsche Lebensmittelrecht entsprechend der seit dem 1. Januar 2005 gültigen EU-Basisverordnung umgestaltet und damit zum Dachgesetz des deutschen Lebensmittelrechts. Das neue LFGB umfasst alle Produktions- und Verarbeitungsstufen entlang der Food-Value-Chain und gilt außer für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände auch für Futtermittel und Kosmetika. Oberstes Gebot ist die Lebensmittelsicherheit. Der Hersteller, Händler oder Inverkehrbringer hat die einwandfreie Qualität der Ware sicherzustellen. Auf allen Verarbeitungsstufen des Agribusiness ist die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu gewährleisten.
== Im Wortlaut ==
<div class="jnnorm" id="BJNR261810005" title="Rahmen"><div class=<div class="jnnorm" id="BJNR261810005" title="Rahmen"><
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird beim Bundesministerium gebildet.</div><div class="jurAbsatz">(2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNG000304116" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>Abschnitt 3</span><br /><span>Verkehr mit Futtermitteln</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNE001805116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">&</div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNE001805116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNG000804116" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>Abschnitt 8</span><br /><span>Monitoring</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNE005104116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ § 50</span>§ <span class="jnentitel">Monitoring</span></h3> </div><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § § 4 Absatz 1 Nummer 1, die zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Erzeugnisse oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer anderen Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchgeführt werden.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNE005206116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ § 51</span>§ <span class="jnentitel">Durchführung des Monitorings</span></h3> </div><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den Gehalt an Stoffen im Sinne des § § 50 in und auf Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.</div><div class="jurAbsatz">(2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Personen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. § § 43 Absatz 4 findet Anwendung.</div><div class="jurAbsatz">(3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der Probe eine anschließende Durchführung der Überwachung nach § § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 zur Folge haben kann.</div><div class="jurAbsatz">(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach § § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3, und Proben, die zur Durchführung des Monitorings entnommen werden, können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet werden. In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.</div><div class="jurAbsatz">(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Erstellung von Berichten; das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten zur Bewertung. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach § § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 oder zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind. Sofern die übermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bundesministerium, für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. In den Berichten an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des Monitorings.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNE005304116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ § 52</span>§ <span class="jnentitel">Erlass von Verwaltungsvorschriften</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNG000904116" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>Abschnitt 9</span><br /><span>Verbringen in das und aus dem Inland</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNE005405116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <</div><div class="jnnorm" id="BJNR261810005BJNE005405116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <
</div>
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== Novellierungen ==
=== Gültig ===
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== Abgeleitete Rechtsnormen ==
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== Urteile zu diesem Gesetz ==
<Für Urteile zu diesem Gesetze, die Entscheide verlinken>
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