== Im Wortlaut ==
<div class="jnnorm" id="BJNR010050934" title="Rahmen"><div class="jnheader"> <h1><span class="jnlangue">Einkommensteuergesetz</span> <span class="jnamtabk"> (EStG)</span></h1><p>EStG</p><p>Ausfertigungsdatum: 16.10.1934</p> </div><div class="jnzitat"><p>Vollzitat:</p><p>"Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist"</p></div><div class="jnhtml"><table class="standangaben" width="100%"><tr><td class="StandangabeStand">Stand:</td><td>Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;</td></tr><tr><td> </td><td>zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2019 I 2886</td></tr></table><br />Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter <a href="../hinweise.html#stand">Hinweise</a><br /></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934_FN"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz"><pre>(+++ Textnachweis Geltung ab: 30.12.1981 +++)<br />(+++ Zur Anwendung vgl. § 4j, § 9, § 10, § 10a, § 13a,<br /> § 20, § 22, § 32b, § 37, § 45e, §§ 52 ff. u.<br /> § 92a +++)<br />(+++ Zur Anwendung vgl. § 19 InvStG +++)<br />(+++ Zur Anwendung d. § 34c vgl. § 26 KStG 1977 +++)<br />(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 6, 16, 19, 30, 31, 34, 38, 41, 42, 43, 45, 47, 49, <br /> 50 u. 53 InvStG 2018 +++)<br /><br />
</pre>Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 16.5.2003 I 660 mWv 21.5.2003</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNG000108140" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>I.</span><br /><span>Steuerpflicht</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE003619116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 1</span> <span class="jnentitel">Steuerpflicht</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. <sup class="Rec">2</sup>Das verrechenbare EBITDA ist 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 abzuziehenden, nach § 6 Absatz 2a Satz 2 gewinnmindernd aufzulösenden und nach § 7 abgesetzten Beträge erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns. <sup class="Rec">3</sup>Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 ausschließt. <sup class="Rec">4</sup>Zinsaufwendungen, die nach Satz 1 nicht abgezogen werden können, sind bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge. <sup class="Rec">5</sup>Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). <sup class="Rec">6</sup>Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als drei Millionen Euro beträgt,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört oder</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns (Eigenkapitalvergleich). <sup class="Rec">2</sup>Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns um bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich.</div><div><sup class="Rec">3</sup>Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme; sie bemisst sich nach dem Konzernabschluss, der den Betrieb umfasst, und ist für den Betrieb auf der Grundlage des Jahresabschlusses oder Einzelabschlusses zu ermitteln. <sup class="Rec">4</sup>Wahlrechte sind im Konzernabschluss und im Jahresabschluss oder Einzelabschluss einheitlich auszuüben; bei gesellschaftsrechtlichen Kündigungsrechten ist insoweit mindestens das Eigenkapital anzusetzen, das sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ergeben würde. <sup class="Rec">5</sup>Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote des Betriebs ist das Eigenkapital um einen im Konzernabschluss enthaltenen Firmenwert, soweit er auf den Betrieb entfällt, und um die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagenanteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) zu erhöhen sowie um das Eigenkapital, das keine Stimmrechte vermittelt – mit Ausnahme von Vorzugsaktien –, die Anteile an anderen Konzerngesellschaften und um Einlagen der letzten sechs Monate vor dem maßgeblichen Abschlussstichtag, soweit ihnen Entnahmen oder Ausschüttungen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem maßgeblichen Abschlussstichtag gegenüberstehen, zu kürzen. <sup class="Rec">6</sup>Die Bilanzsumme ist um Kapitalforderungen zu kürzen, die nicht im Konzernabschluss ausgewiesen sind und denen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen. <sup class="Rec">7</sup>Sonderbetriebsvermögen ist dem Betrieb der Mitunternehmerschaft zuzuordnen, soweit es im Konzernvermögen enthalten ist.</div><div><sup class="Rec">8</sup>Die für den Eigenkapitalvergleich maßgeblichen Abschlüsse sind einheitlich nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. <sup class="Rec">9</sup>Hiervon abweichend können Abschlüsse nach dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verwendet werden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS zu erstellen und offen zu legen ist und für keines der letzten fünf Wirtschaftsjahre ein Konzernabschluss nach den IFRS erstellt wurde; nach den Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika (US-GAAP) aufzustellende und offen zu legende Abschlüsse sind zu verwenden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS oder dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu erstellen und offen zu legen ist. <sup class="Rec">10</sup>Der Konzernabschluss muss den Anforderungen an die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung genügen oder die Voraussetzungen erfüllen, unter denen ein Abschluss nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs befreiende Wirkung hätte. <sup class="Rec">11</sup>Wurde der Jahresabschluss oder Einzelabschluss nicht nach denselben Rechnungslegungsstandards wie der Konzernabschluss aufgestellt, ist die Eigenkapitalquote des Betriebs in einer Überleitungsrechnung nach den für den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandards zu ermitteln. <sup class="Rec">12</sup>Die Überleitungsrechnung ist einer prüferischen Durchsicht zu unterziehen. <sup class="Rec">13</sup>Auf Verlangen der Finanzbehörde ist der Abschluss oder die Überleitungsrechnung des Betriebs durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, der die Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetzbuchs erfüllt.</div><div><sup class="Rec">14</sup>Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde gelegter Abschluss unrichtig und führt der zutreffende Abschluss zu einer Erhöhung der nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen, ist ein Zuschlag entsprechend § 162 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung festzusetzen. <sup class="Rec">15</sup>Bemessungsgrundlage für den Zuschlag sind die nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen. <sup class="Rec">16</sup>§ 162 Absatz 4 Satz 4 bis 6 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Ist eine Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, unmittelbar oder mittelbar einer Körperschaft nachgeordnet, gilt für die Gesellschaft § 8a Absatz 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Maßgeblicher Gewinn ist der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn. <sup class="Rec">2</sup>Zinsaufwendungen sind Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. <sup class="Rec">3</sup>Zinserträge sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. <sup class="Rec">4</sup>Die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen führen ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen. <sup class="Rec">5</sup>Ein Betrieb gehört zu einem Konzern, wenn er nach dem für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte. <sup class="Rec">6</sup>Ein Betrieb gehört für Zwecke des Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>Der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag sind gesondert festzustellen. <sup class="Rec">2</sup>Zuständig ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft zuständige Finanzamt, im Übrigen das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. <sup class="Rec">3</sup>§ 10d Absatz 4 gilt sinngemäß. <sup class="Rec">4</sup>Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 1 festzustellenden Beträge ändern.</div><div class="jurAbsatz">(5) <sup class="Rec">1</sup>Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs gehen ein nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter. <sup class="Rec">2</sup>Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft aus, gehen der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag anteilig mit der Quote unter, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt war. <sup class="Rec">3</sup>§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes ist auf den Zinsvortrag einer Gesellschaft entsprechend anzuwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittelbar eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE034204140_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 4h: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE039201116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 4i</span> <span class="jnentitel">Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz"><sup class="Rec">1</sup>Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. <sup class="Rec">2</sup>Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE039600360" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 4j</span> <span class="jnentitel">Aufwendungen für Rechteüberlassungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, sind ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist. Wenn auch der Gläubiger nach Satz 1 oder eine andere dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes wiederum Aufwendungen für Rechte hat, aus denen sich die Rechte nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar ableiten, sind die Aufwendungen nach Satz 1 ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auch dann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die weiteren Einnahmen des weiteren Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen und der weitere Gläubiger eine dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist; dies gilt nicht, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen beim Gläubiger oder der anderen dem Schuldner nahestehenden Person bereits nach dieser Vorschrift beschränkt ist. Als Schuldner und Gläubiger gelten auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich die niedrige Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers einer Präferenzregelung unterliegen, die dem Nexus-Ansatz gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung<a name="FnR.F798754_01"></a><sup><a href="#F798754_01" class="FnR">*</a></sup> , entspricht. Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes anzusetzen ist.</div><div class="jurAbsatz">(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die niedrigste Belastung. Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, sind sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die Besteuerung der Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken, insbesondere steuerliche Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßigungen. Werden die Einnahmen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten einer anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person als dem Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist auf die Summe der Belastungen abzustellen. § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes gilt entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den Fällen einer niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 nur zum Teil abziehbar. Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie folgt zu ermitteln: <br /><br /><table style="border: none;"><colgroup><col align="center" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="center" valign="top" charoff="50"><img src="../normengrafiken/bgbl1_2017/j2074-1_0010.jpg" alt="" /></td></tr></tbody></table></div></div><dl class="footnotes"><dt><a name="F798754_01"></a><a href="#FnR.F798754_01" class="Footnote"><span>* </span></a></dt><dd>Amtlicher Hinweis: Zu beziehen unter OECD Publishing, Paris, http://dx.doi.org/10.1787/9789264258037-de.</dd></dl></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE039600360_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 4j: Zur Anwendung vgl. §§ 9, 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE004719119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 5</span> <span class="jnentitel">Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. <sup class="Rec">2</sup>Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. <sup class="Rec">3</sup>In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.</div><div class="jurAbsatz">(1a) <sup class="Rec">1</sup>Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden. <sup class="Rec">2</sup>Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.</div><div class="jurAbsatz">(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.</div><div class="jurAbsatz">(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.</div><div class="jurAbsatz">(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.</div><div class="jurAbsatz">(4a) <sup class="Rec">1</sup>Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden. <sup class="Rec">2</sup>Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.</div><div class="jurAbsatz">(4b) <sup class="Rec">1</sup>Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden. <sup class="Rec">2</sup>Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.</div><div class="jurAbsatz">(5) <sup class="Rec">1</sup>Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.</div><div class="jurAbsatz">(7) <sup class="Rec">1</sup>Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. <sup class="Rec">2</sup>Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß. <sup class="Rec">3</sup>Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden. <sup class="Rec">4</sup>Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben. <sup class="Rec">5</sup>Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). <sup class="Rec">6</sup>Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE004719119_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE026312123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 5a</span> <span class="jnentitel">Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. <sup class="Rec">2</sup>Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl) <table style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="19%" /><col align="left" width="81%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">0,92 Euro</td><td align="left" valign="top" charoff="50">bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">0,69 Euro</td><td align="left" valign="top" charoff="50">für die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">0,46 Euro</td><td align="left" valign="top" charoff="50">für die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">0,23 Euro</td><td align="left" valign="top" charoff="50">für die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.</td></tr></tbody></table></div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. <sup class="Rec">2</sup>Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter. <sup class="Rec">3</sup>Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden. <sup class="Rec">4</sup>Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen. <sup class="Rec">5</sup>Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen. <sup class="Rec">2</sup>Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar. <sup class="Rec">3</sup>Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern. <sup class="Rec">4</sup>Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird. <sup class="Rec">5</sup>Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. <sup class="Rec">6</sup>Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar. <sup class="Rec">7</sup>Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden. <sup class="Rec">8</sup>Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen. <sup class="Rec">9</sup>An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. <sup class="Rec">2</sup>Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen. <sup class="Rec">3</sup>Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils.</div></dd></dl><sup class="Rec">4</sup>Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuführt.</div><div class="jurAbsatz">(4a) <sup class="Rec">1</sup>Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. <sup class="Rec">2</sup>Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen. <sup class="Rec">3</sup>Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.</div><div class="jurAbsatz">(5) <sup class="Rec">1</sup>Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16. <sup class="Rec">2</sup>§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden. <sup class="Rec">3</sup>Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen. <sup class="Rec">4</sup>Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.</div><div class="jurAbsatz">(6) <sup class="Rec">1</sup>In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen. <sup class="Rec">2</sup>Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE026312123_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 5a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE036702377" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 5b</span> <span class="jnentitel">Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. <sup class="Rec">2</sup>Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. <sup class="Rec">3</sup>Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. <sup class="Rec">4</sup>Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. <sup class="Rec">2</sup>§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE036702377_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 5b: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE004849123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 6</span> <span class="jnentitel">Bewertung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. <sup class="Rec">2</sup>Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. <sup class="Rec">3</sup>Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. <sup class="Rec">4</sup>Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.</div></dd><dt>1a.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). <sup class="Rec">2</sup>Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.</div></dd><dt>1b.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. <sup class="Rec">2</sup>Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. <sup class="Rec">2</sup>Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. <sup class="Rec">3</sup>Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.</div></dd><dt>2a.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. <sup class="Rec">2</sup>Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres. <sup class="Rec">3</sup>Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.</div></dd><dt>2b.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten. <sup class="Rec">2</sup>Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. <sup class="Rec">2</sup>Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.</div></dd><dt>3a.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;</div></dd><dt>d)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. <sup class="Rec">2</sup>Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden. <sup class="Rec">3</sup>Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;</div></dd><dt>e)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. <sup class="Rec">2</sup>Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend. <sup class="Rec">3</sup>Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und</div></dd><dt>f)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.</div></dd></dl></div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 ist die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen. <sup class="Rec">2</sup>Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40 000 Euro beträgt, oder</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder</div></dd></dl></div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,</div></dd></dl></div></dd></dl>die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen. <sup class="Rec">3</sup>Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40 000 Euro beträgt oder</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder</div></dd></dl></div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,</div></dd></dl></div></dd></dl>die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen. <sup class="Rec">4</sup>Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden. <sup class="Rec">5</sup>Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen. <sup class="Rec">6</sup>Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. <sup class="Rec">3</sup>Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.</div></dd><dt>5a.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen.</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.</div></dd><dt>7.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen. <sup class="Rec">2</sup>Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. <sup class="Rec">3</sup>Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. <sup class="Rec">4</sup>Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. <sup class="Rec">5</sup>Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.</div><div class="jurAbsatz">(2a) <sup class="Rec">1</sup>Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. <sup class="Rec">2</sup>Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. <sup class="Rec">3</sup>Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. <sup class="Rec">4</sup>Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen. <sup class="Rec">5</sup>Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person. <sup class="Rec">2</sup>Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. <sup class="Rec">3</sup>Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.</div><div class="jurAbsatz">(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.</div><div class="jurAbsatz">(5) <sup class="Rec">1</sup>Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. <sup class="Rec">2</sup>Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften. <sup class="Rec">3</sup>Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft</div></dd></dl>übertragen wird. <sup class="Rec">4</sup>Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist. <sup class="Rec">5</sup>Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht. <sup class="Rec">6</sup>Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.</div><div class="jurAbsatz">(6) <sup class="Rec">1</sup>Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. <sup class="Rec">2</sup>Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. <sup class="Rec">3</sup>In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts. <sup class="Rec">4</sup>Absatz 5 bleibt unberührt.</div><div class="jurAbsatz">(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.</div></dd></dl></div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE004849123_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 12 +++) <br />(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 13a Abs. 3 (F. 2014-12-22) u. § 9 +++) <br />(+++ § 6 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 53 Abs. 3 InvStG 2018 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE004916377" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 6a</span> <span class="jnentitel">Pensionsrückstellung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 43 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an der europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind am Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen. <sup class="Rec">2</sup>Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. <sup class="Rec">3</sup>Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. <sup class="Rec">4</sup>Die Rücklage ist spätestens am Schluss des fünften nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz 1 Satz 2 können auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern auf Grund der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergeben. <sup class="Rec">2</sup>Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage müssen in der Buchführung verfolgt werden können.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE020022140_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 6d: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE041200123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 6e</span> <span class="jnentitel">Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk anschafft, gehören auch die Fondsetablierungskosten im Sinne der Absätze 2 und 3. <sup class="Rec">2</sup>Haben die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Vertragswerk, gelten die Wirtschaftsgüter im Sinne von Satz 1 als angeschafft.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Fondsetablierungskosten sind alle auf Grund des vorformulierten Vertragswerks neben den Anschaffungskosten im Sinne von § 255 des Handelsgesetzbuchs vom Anleger an den Projektanbieter oder an Dritte zu zahlenden Aufwendungen, die auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gerichtet sind. <sup class="Rec">2</sup>Zu den Anschaffungskosten der Anleger im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören darüber hinaus alle an den Projektanbieter oder an Dritte geleisteten Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase. <sup class="Rec">3</sup>Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind sinngemäß in den Fällen anzuwenden, in denen Fondsetablierungskosten vergleichbare Kosten außerhalb einer gemeinschaftlichen Anschaffung zu zahlen sind.</div><div class="jurAbsatz">(4) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.</div><div class="jurAbsatz">(5) § 15b bleibt unberührt.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE005229140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 7</span> <span class="jnentitel">Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). <sup class="Rec">2</sup>Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. <sup class="Rec">3</sup>Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. <sup class="Rec">4</sup>Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. <sup class="Rec">5</sup>Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert. <sup class="Rec">6</sup>Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. <sup class="Rec">7</sup>Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. <sup class="Rec">2</sup>Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. <sup class="Rec">3</sup>Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. <sup class="Rec">4</sup>Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. <sup class="Rec">2</sup>In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. <sup class="Rec">3</sup>Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent</div></dd></dl></div></dd></dl>der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. <sup class="Rec">2</sup>Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden. <sup class="Rec">3</sup>Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt. <sup class="Rec">4</sup>Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).</div><div class="jurAbsatz">(5) <sup class="Rec">1</sup>Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, <br /><br /><table width="100%" style="border: none;"><colgrouptr><col td align="left" widthvalign="top" charoff="5%50" >–</td><col td align="left" widthvalign="32%top" /><col aligncharoff="left" width="62%50" >im Jahr der Fertigstellung und <br />in den folgenden 3 Jahren</colgrouptd><tbody td align="right" valign="top"charoff="50"><br />jeweils 10 Prozent,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">–</td><td align="left" valign="top" charoff="50">im Jahr der Fertigstellung und in den darauf folgenden<br />in den folgenden 3 Jahren</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />jeweils 10 5 Prozent,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">–</td><td align="left" valign="top" charoff="50">in den darauf folgenden<br />3 18 Jahren</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />jeweils 2,5 Prozent,</td></tr><tr/tbody><td align="left" valign="top" charoff="50"/table>–</tddiv></dd><dt>2.</dt><td aligndd style="left" valign="top" charoff="50font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;">in den darauf folgenden<br /div>18 Jahren</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />jeweils 2bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,5 Prozent,</td><br /tr><br /tbody></table></div></dd><dt>2.</dt><dd width="100%" style="font-weightborder:normalnone;font-style:normal;text-decoration:none;""><divtr>bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, <br <td align="left" valign="top" charoff="50">–</td><br /><table widthtd align="100%left" stylevalign="border: none;top"><colgroup><col aligncharoff="left" width="5%50" >im Jahr der Fertigstellung<br />und in den folgenden<br />7 Jahren</td><col td align="leftright" widthvalign="32%top" /><col aligncharoff="left" width="62%50" ><br /><br />jeweils 5 Prozent,</colgrouptd><tbody valign="top"/tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">–</td><td align="left" valign="top" charoff="50">im Jahr der Fertigstellung<br />und in den darauf folgenden<br />7 6 Jahren</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br /><br />jeweils 2,5 Prozent,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">–</td><td align="left" valign="top" charoff="50">in den darauf folgenden<br />6 36 Jahren</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />jeweils 21,5 25 Prozent,</td></tr><tr/tbody><td align="left" valign="top" charoff="50"/table></div>–</tddd><td align="left" valign="top" charoff="50"dt>in den darauf folgenden3.<br /dt>36 Jahren</td><td aligndd style="right" valign="top" charoff="50font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><br /div>jeweils bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1Nummer 2,25 Prozentsoweit sie Wohnzwecken dienen,die vom Steuerpflichtigen </tddl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"></trdt>a)</tbodydt></table></div></dd><dt>3.</dt><dd dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, die vom Steuerpflichtigen <dl br /><br /><table width="100%" style="font-weightborder:normalnone;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, <br /><br /><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="5%" /><col align="left" width="32%" /><col align="left" width="62%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">–</td><td align="left" valign="top" charoff="50">im Jahr der Fertigstellung und<br />in den folgenden 3 Jahren</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />jeweils 7 Prozent,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">–</td><td align="left" valign="top" charoff="50">in den darauf folgenden<br />6 Jahren</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />jeweils 5 Prozent,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">–</td><td align="left" valign="top" charoff="50">in den darauf folgenden<br />6 Jahren</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />jeweils 2 Prozent,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">–</td><td align="left" valign="top" charoff="50">in den darauf folgenden<br />24 Jahren</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />jeweils 1,25 Prozent,</td></tr></tbody></table></div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, <br /><br /><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="5%" /><col align="left" width="32%" /><col align="left" width="62%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">–</td><td align="left" valign="top" charoff="50">im Jahr der Fertigstellung <br />und in den folgenden <br />7 Jahren</td><td align="right" valign="bottom" charoff="50">jeweils 5 Prozent,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">–</td><td align="left" valign="top" charoff="50">in den darauf folgenden <br />6 Jahren</td><td align="right" valign="bottom" charoff="50">jeweils 2,5 Prozent,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">–</td><td align="left" valign="top" charoff="50">in den darauf folgenden <br />36 Jahren</td><td align="right" valign="bottom" charoff="50">jeweils 1,25 Prozent,</td></tr></tbody></table></div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, <br /><br /><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="5%" /><col align="left" width="32%" /><col align="left" width="62%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">–</td><td align="left" valign="top" charoff="50">im Jahr der Fertigstellung und<br />in den folgenden 9 Jahren</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />jeweils 4 Prozent,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">–</td><td align="left" valign="top" charoff="50">in den darauf folgenden<br />8 Jahren</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />jeweils 2,5 Prozent,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">–</td><td align="left" valign="top" charoff="50">in den darauf folgenden<br />32 Jahren</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />jeweils 1,25 Prozent,</td></tr></tbody></table></div></dd></dl></div></dd></dl>der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. <sup class="Rec">2</sup>Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. <sup class="Rec">3</sup>Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.</div><div class="jurAbsatz">(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.</div><div class="jurAbsatz">(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE005229140_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE005311140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 7a</span> <span class="jnentitel">Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können (Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. <sup class="Rec">2</sup>Entsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten. <sup class="Rec">3</sup>Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden, so sind die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten. <sup class="Rec">2</sup>Nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen worden sind. <sup class="Rec">3</sup>Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewendet. <sup class="Rec">4</sup>Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zufließt. <sup class="Rec">5</sup>Entsprechendes gilt, wenn anstelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.</div><div class="jurAbsatz">(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 berücksichtigt werden.</div><div class="jurAbsatz">(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 vorzunehmen.</div><div class="jurAbsatz">(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden.</div><div class="jurAbsatz">(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu berücksichtigen.</div><div class="jurAbsatz">(7) <sup class="Rec">1</sup>Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für diese Beteiligten vorgenommen werden. <sup class="Rec">2</sup>Die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.</div><div class="jurAbsatz">(8) <sup class="Rec">1</sup>Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen enthält. <sup class="Rec">2</sup>Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.</div><div class="jurAbsatz">(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Absatz 5a nach dem Restwert und dem nach § 7 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE005311140_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 7a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE040900123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 7b</span> <span class="jnentitel">Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 in Anspruch genommen werden. <sup class="Rec">2</sup>Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. <sup class="Rec">3</sup>In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden. <sup class="Rec">4</sup>Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen geschaffen werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Anschaffungs- oder Herstellungskosten <span style="white-space: nowrap">3 000 Euro</span> je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Wohnung, jedoch maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Baukostenobergrenze nach Absatz 2 Nummer 2 innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Sonderabschreibungen nach Absatz 1 berücksichtigt wurden, sind insoweit aufzuheben oder zu ändern. <sup class="Rec">3</sup>Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und für die folgenden drei Kalenderjahre beginnen insoweit mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis im Sinne des Satzes 1 eingetreten ist. <sup class="Rec">4</sup>§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden.</div><div class="jurAbsatz">(5) <sup class="Rec">1</sup>Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‑minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. <sup class="Rec">2</sup>Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De‑minimis‑Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 200 000 Euro nicht übersteigen. <sup class="Rec">3</sup>Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen. <sup class="Rec">4</sup>Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De‑minimis‑Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE040900123_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 7b: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE005413123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§§ 7c bis 7d</span> <span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. <sup class="Rec">2</sup>Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE006214119_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 9b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNG000808140" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>5.</span><br /><span>Sonderausgaben</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE006376123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 10</span> <span class="jnentitel"></span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>(weggefallen)</div></dd><dt>1a.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>(weggefallen)</div></dd><dt>1b.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>(weggefallen)</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div><dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Beiträge des Steuerpflichtigen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>aa)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht. <sup class="Rec">2</sup>Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat. <sup class="Rec">3</sup>Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;</div></dd><dt>bb)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist. <sup class="Rec">2</sup>Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen. <sup class="Rec">3</sup>Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.</div></dd></dl></div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. <sup class="Rec">3</sup>Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird. <sup class="Rec">4</sup>Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen. <sup class="Rec">5</sup>Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen. <sup class="Rec">6</sup>Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. <sup class="Rec">7</sup>Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Beiträge zu <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. <sup class="Rec">2</sup>Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. <sup class="Rec">3</sup>Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. <sup class="Rec">4</sup>Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes. <sup class="Rec">3</sup>Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil. <sup class="Rec">4</sup>Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt. <sup class="Rec">5</sup>Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;</div></dd><dt>3a.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. <sup class="Rec">2</sup>Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. <sup class="Rec">3</sup>Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. <sup class="Rec">4</sup>Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>(weggefallen)</div></dd><dt>7.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr. <sup class="Rec">2</sup>Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. <sup class="Rec">3</sup>Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. <sup class="Rec">4</sup>§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.</div></dd><dt>8.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>(weggefallen)</div></dd><dt>9.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. <sup class="Rec">2</sup>Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. <sup class="Rec">3</sup>Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich. <sup class="Rec">4</sup>Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. <sup class="Rec">5</sup>Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(1a) <sup class="Rec">1</sup>Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. <sup class="Rec">2</sup>Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge. <sup class="Rec">3</sup>Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. <sup class="Rec">4</sup>Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. <sup class="Rec">5</sup>Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. <sup class="Rec">6</sup>Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend. <sup class="Rec">7</sup>Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. <sup class="Rec">8</sup>Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. <sup class="Rec">9</sup>Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. <sup class="Rec">2</sup>Dies gilt nur für <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.</div></dd></dl><sup class="Rec">3</sup>Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. <sup class="Rec">2</sup>Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. <sup class="Rec">3</sup>Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. <sup class="Rec">2</sup>Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;</div></dd></dl>steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>geleistet werden an <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div><sup class="Rec">1</sup>Versicherungsunternehmen, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>aa)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder</div></dd><dt>bb)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt. <sup class="Rec">3</sup>Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>berufsständische Versorgungseinrichtungen,</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>einen Sozialversicherungsträger oder</div></dd><dt>d)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>einen Anbieter im Sinne des § 80.</div></dd></dl></div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.</div><div class="jurAbsatz">(2a) <sup class="Rec">1</sup>Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. <sup class="Rec">2</sup>§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. <sup class="Rec">3</sup>§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.</div><div class="jurAbsatz">(2b) <sup class="Rec">1</sup>Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben. <sup class="Rec">2</sup>Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind. <sup class="Rec">3</sup>§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. <sup class="Rec">4</sup>Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern. <sup class="Rec">5</sup>Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen. <sup class="Rec">2</sup>Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. <sup class="Rec">3</sup>Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder</div></dd></dl></div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,</div></dd></dl>um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. <sup class="Rec">4</sup>Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. <sup class="Rec">5</sup>Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar. <sup class="Rec">6</sup>Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr. <sup class="Rec">7</sup>Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. <sup class="Rec">2</sup>Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. <sup class="Rec">3</sup>Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge. <sup class="Rec">4</sup>Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.</div><div class="jurAbsatz">(4a) <sup class="Rec">1</sup>Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug <br /><br /><table width="100%" style="border-collapse: collapse;border-top: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; border-left: 0.5pt solid ; border-right: 0.5pt solid ; "><colgroup><col align="center" width="23%" /><col align="center" width="39%" /><col align="center" width="39%" /></colgroup><thead valign="bottom"><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">Kalenderjahr</th><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">Vorwegabzug für<br /> den Steuerpflichtigen</th><th style="border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="bottom" charoff="50">Vorwegabzug im<br /> Fall der Zusammen-<br /> veranlagung von<br /> Ehegatten</th></tr></thead><tbody valign="top"><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2013</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2 100</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">4 200</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2014</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 800</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">3 600</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2015</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 500</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">3 000</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2016</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 200</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2 400</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2017</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  900</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 800</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2018</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  600</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 200</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2019</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  300</td><td align="center" valign="top" charoff="50">  600</td></tr></tbody></table><br /><br />zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. <sup class="Rec">2</sup>Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. <sup class="Rec">3</sup>Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(4b) <sup class="Rec">1</sup>Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen. <sup class="Rec">2</sup>Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. <sup class="Rec">3</sup>Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. <sup class="Rec">4</sup>Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln. <sup class="Rec">5</sup>§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. <sup class="Rec">6</sup>§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.</div><div class="jurAbsatz">(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.</div><div class="jurAbsatz">(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE006376123_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 52 +++) <br />(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 18 (F 2014-12-22) +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE027034123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 10a</span> <span class="jnentitel">Zusätzliche Altersvorsorge</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,</div></dd></dl>wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf. <sup class="Rec">2</sup>Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann. <sup class="Rec">3</sup>Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.</div></dd></dl><sup class="Rec">4</sup>Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat. <sup class="Rec">5</sup>Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.</div><div class="jurAbsatz">(1a) <sup class="Rec">1</sup>Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. <sup class="Rec">2</sup>Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. <sup class="Rec">2</sup>In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. <sup class="Rec">3</sup>Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.</div><div class="jurAbsatz">(2a) (weggefallen)</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu. <sup class="Rec">2</sup>Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen. <sup class="Rec">3</sup>Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro. <sup class="Rec">4</sup>Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge. <sup class="Rec">5</sup>Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. <sup class="Rec">2</sup>Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. <sup class="Rec">3</sup>Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. <sup class="Rec">4</sup>Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. <sup class="Rec">5</sup>Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.</div><div class="jurAbsatz">(5) <sup class="Rec">1</sup>Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu übermitteln. <sup class="Rec">2</sup>§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. <sup class="Rec">3</sup>Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. <sup class="Rec">4</sup>§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung. <sup class="Rec">5</sup>Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft. <sup class="Rec">6</sup>Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(6) <sup class="Rec">1</sup>Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.</div></dd></dl><sup class="Rec">3</sup>Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden. <sup class="Rec">4</sup>Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die §§ 93 und 94 entsprechend; § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind anzuwenden.</div><div class="jurAbsatz">(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE027034123_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 10a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE006532123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 10b</span> <span class="jnentitel">Steuerbegünstigte Zwecke</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter</div></dd></dl>als Sonderausgaben abgezogen werden. <sup class="Rec">2</sup>Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,</div></dd></dl>geleistet werden. <sup class="Rec">3</sup>Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. <sup class="Rec">4</sup>Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. <sup class="Rec">5</sup>Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. <sup class="Rec">6</sup>Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. <sup class="Rec">7</sup>Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. <sup class="Rec">8</sup>Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung</div></dd></dl>fördern oder <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert.</div></dd></dl><sup class="Rec">9</sup>Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Absatz 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. <sup class="Rec">10</sup>§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(1a) <sup class="Rec">1</sup>Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. <sup class="Rec">2</sup>Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. <sup class="Rec">3</sup>Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. <sup class="Rec">4</sup>§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, bis zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. <sup class="Rec">2</sup>Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. <sup class="Rec">2</sup>Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. <sup class="Rec">3</sup>Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. <sup class="Rec">4</sup>In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat. <sup class="Rec">5</sup>Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. <sup class="Rec">6</sup>Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. <sup class="Rec">2</sup>Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. <sup class="Rec">3</sup>Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. <sup class="Rec">4</sup>In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind. <sup class="Rec">5</sup>Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE006532123_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 10b: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE006631377" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 10c</span> <span class="jnentitel">Sonderausgaben-Pauschbetrag</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNG001208140" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>a)</span><br /><span>Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE007019377" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 13</span> <span class="jnentitel">Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. <sup class="Rec">2</sup>Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr<br /><br /><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="32%" /><col align="right" width="69%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">für die ersten <br />20 Hektar</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />nicht mehr als 10 Vieheinheiten,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">für die nächsten<br />10 Hektar</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />nicht mehr als 7 Vieheinheiten,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">für die nächsten<br />20 Hektar</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />nicht mehr als 6 Vieheinheiten,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">für die nächsten<br />50 Hektar</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />nicht mehr als 3 Vieheinheiten</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">und für die weitere<br />Fläche</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten</td></tr></tbody></table><br /><br /> je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden. <sup class="Rec">3</sup>Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. <sup class="Rec">4</sup>§ 51 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. <sup class="Rec">5</sup>Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. <sup class="Rec">2</sup>Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen. <sup class="Rec">2</sup>Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt. <sup class="Rec">3</sup>Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen. <sup class="Rec">2</sup>Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird. <sup class="Rec">3</sup>§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden. <sup class="Rec">4</sup>Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird. <sup class="Rec">5</sup>Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. <sup class="Rec">6</sup>Werden <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,</div></dd></dl>bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen.</div><div class="jurAbsatz">(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.</div><div class="jurAbsatz">(6) <sup class="Rec">1</sup>Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. <sup class="Rec">2</sup>Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.</div><div class="jurAbsatz">(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE007019377_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE007117377" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 13a</span> <span class="jnentitel">Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in diesem Betrieb am 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) selbst bewirtschaftet werden und diese Flächen 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreiten und</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (§ 13 Absatz 1 Nummer 1) nicht übersteigen und</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) 50 Hektar nicht überschreiten und</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden. <sup class="Rec">3</sup>Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Miteigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Umwandlung übergegangen ist und der Gewinn bisher nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt wurde. <sup class="Rec">4</sup>Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Absatz 2 der Abgabenordnung) oder auf den Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat. <sup class="Rec">5</sup>Der Gewinn ist erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen und ein Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. <sup class="Rec">2</sup>Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. <sup class="Rec">3</sup>Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. <sup class="Rec">4</sup>Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>dem Gewinn der Sondernutzungen,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>den Sondergewinnen,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (§ 20 Absatz 8).</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Die Vorschriften von § 4 Absatz 4a, § 6 Absatz 2 und 2a sowie zum Investitionsabzugsbetrag und zu Sonderabschreibungen finden keine Anwendung. <sup class="Rec">3</sup>Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 5 als in Anspruch genommen. <sup class="Rec">4</sup>Die Gewinnermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens mit der Steuererklärung zu übermitteln. <sup class="Rec">5</sup>Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. <sup class="Rec">6</sup>§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist die nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung. <sup class="Rec">2</sup>Als Grundbetrag je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen. <sup class="Rec">3</sup>Als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen.</div><div class="jurAbsatz">(5) Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln.</div><div class="jurAbsatz">(6) <sup class="Rec">1</sup>Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen. <sup class="Rec">2</sup>Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn von 1 000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. <sup class="Rec">3</sup>Für die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Sondernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu ermitteln.</div><div class="jurAbsatz">(7) <sup class="Rec">1</sup>Nach § 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sondergewinne sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Gewinne <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen; § 55 ist anzuwenden;</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als 15 000 Euro betragen hat;</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>aus Entschädigungen, die gewährt worden sind für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in den Buchstaben a und b genannten Wirtschaftsgüter;</div></dd><dt>d)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>aus der Auflösung von Rücklagen;</div></dd></dl></div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich der pauschalen Betriebsausgaben nach Anlage 1a Nummer 3;</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Rückvergütungen nach § 22 des Körperschaftsteuergesetzes aus Hilfs- und Nebengeschäften.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mindern sich für die Dauer der Durchschnittssatzgewinnermittlung mit dem Ansatz der Gewinne nach den Absätzen 4 bis 6 um die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen. <sup class="Rec">3</sup>Die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. <sup class="Rec">4</sup>Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes und im Übrigen an Erhebungen der Finanzverwaltung anpassen kann.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE007117377_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 13a: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 22a F. 2014-12-22 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE007209140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 14</span> <span class="jnentitel">Veräußerung des Betriebs</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz"><sup class="Rec">1</sup>Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. <sup class="Rec">2</sup>§ 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE007319140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 14a</span> <span class="jnentitel">Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. <sup class="Rec">2</sup>Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. <sup class="Rec">3</sup>Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. <sup class="Rec">4</sup>Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. <sup class="Rec">2</sup>§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat. <sup class="Rec">2</sup>§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE007817140_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNG001508140" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>d)</span><br /><span>Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE007921123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 19</span> <span class="jnentitel"></span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;</div></dd><dt>1a.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). <sup class="Rec">2</sup>Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. <sup class="Rec">3</sup>Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. <sup class="Rec">4</sup>Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. <sup class="Rec">5</sup>Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. <sup class="Rec">2</sup>Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder</div></dd><dt>d)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in Form von Sanierungsgeldern;</div></dd></dl>Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.</div></dd></dl><sup class="Rec">3</sup>Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt. <sup class="Rec">4</sup>Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. <sup class="Rec">2</sup>Versorgungsbezüge sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften</div></dd></dl> oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.</div></dd></dl><sup class="Rec">3</sup>Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: <br /><br /><table width="100%" style="border-collapse: collapse;border-top: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; border-left: 0.5pt solid ; border-right: 0.5pt solid ; "><colgroup><col align="center" /><col align="center" /><col align="center" /><col align="center" /></colgroup><thead valign="bottom"><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" rowspan="2" align="center" valign="middle" charoff="50">Jahr des<br /> Versorgungs-<br /> beginns</th><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" colspan="2" align="center" valign="bottom" charoff="50">Versorgungsfreibetrag</th><th style="border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" rowspan="2" align="center" valign="middle" charoff="50">Zuschlag zum<br /> Versorgungs-<br /> freibetrag<br /> in Euro</th></tr><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">in % der<br /> Versorgungs-<br /> bezüge</th><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">Höchstbetrag<br /> in Euro</th></tr></thead><tbody valign="top"><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">bis 2005</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">40,0</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">3 000</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">900</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">ab 2006</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">38,4</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2 880</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">864</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2007</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">36,8</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2 760</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">828</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2008</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">35,2</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2 640</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">792</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2009</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">33,6</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2 520</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">756</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2010</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">32,0</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2 400</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">720</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2011</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">30,4</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2 280</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">684</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2012</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">28,8</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2 160</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">648</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2013</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">27,2</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2 040</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">612</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2014</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">25,6</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 920</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">576</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2015</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">24,0</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 800</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">540</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2016</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">22,4</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 680</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">504</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2017</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">20,8</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 560</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">468</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2018</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">19,2</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 440</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">432</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2019</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">17,6</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 320</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">396</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2020</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">16,0</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 200</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">360</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2021</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">15,2</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 140</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">342</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2022</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">14,4</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 080</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">324</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2023</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">13,6</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 020</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">306</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2024</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">12,8</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  960</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">288</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2025</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">12,0</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  900</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">270</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2026</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">11,2</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  840</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">252</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2027</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">10,4</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  780</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">234</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2028</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 9,6</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  720</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">216</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2029</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 8,8</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  660</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">198</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2030</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 8,0</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  600</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">180</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2031</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 7,2</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  540</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">162</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2032</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 6,4</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  480</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">144</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2033</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 5,6</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  420</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">126</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2034</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 4,8</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  360</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">108</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2035</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 4,0</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  300</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 90</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2036</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 3,2</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  240</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 72</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2037</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 2,4</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  180</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 54</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2038</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 1,6</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  120</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 36</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2039</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 0,8</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">   60</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 18</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2040</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 0,0</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">    0</td><td align="center" valign="top" charoff="50">  0</td></tr></tbody></table><br /><br /><sup class="Rec">4</sup>Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Versorgungsbeginn vor 2005</div><div>das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Versorgungsbeginn ab 2005</div><div>das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,</div></dd></dl> jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. <sup class="Rec">5</sup>Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. <sup class="Rec">6</sup>Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs. <sup class="Rec">7</sup>Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs. <sup class="Rec">8</sup>Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. <sup class="Rec">9</sup>Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung. <sup class="Rec">10</sup>Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. <sup class="Rec">11</sup>In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend. <sup class="Rec">12</sup>Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE007921123_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 19 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 22 Nr. 5 +++) <br />(+++ § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNG001608140" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>e)</span><br /><span>Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE008047123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 20</span> <span class="jnentitel"></span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. <sup class="Rec">2</sup>Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. <sup class="Rec">3</sup>Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. <sup class="Rec">4</sup>Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="Rec">2</sup>Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;</div></dd><dt>3a.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. <sup class="Rec">2</sup>Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. <sup class="Rec">2</sup>Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. <sup class="Rec">2</sup>Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. <sup class="Rec">3</sup>Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. <sup class="Rec">4</sup>Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden. <sup class="Rec">5</sup>Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. <sup class="Rec">6</sup>Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt. <sup class="Rec">2</sup>Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.</div></dd></dl><sup class="Rec">7</sup>Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung. <sup class="Rec">8</sup>Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. <sup class="Rec">9</sup>Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;</div></dd><dt>7.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. <sup class="Rec">2</sup>Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. <sup class="Rec">3</sup>Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;</div></dd><dt>8.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;</div></dd><dt>9.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend. <sup class="Rec">2</sup>Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;</div></dd><dt>10.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div><dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. <sup class="Rec">2</sup>Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst. <sup class="Rec">3</sup>Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1. <sup class="Rec">4</sup>Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden. <sup class="Rec">5</sup>Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. <sup class="Rec">6</sup>Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;</div></dd></dl></div></dd><dt>11.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. <sup class="Rec">2</sup>Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Gewinn aus der Veräußerung <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. <sup class="Rec">2</sup>Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden. <sup class="Rec">2</sup>Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind. <sup class="Rec">3</sup>Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Gewinn <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;</div></dd></dl></div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6. <sup class="Rec">2</sup>Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;</div></dd><dt>7.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;</div></dd><dt>8.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung. <sup class="Rec">3</sup>Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. <sup class="Rec">4</sup>Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. <sup class="Rec">5</sup>Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.</div><div class="jurAbsatz">(3a) <sup class="Rec">1</sup>Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. <sup class="Rec">2</sup>Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen. <sup class="Rec">2</sup>In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. <sup class="Rec">3</sup>Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert. <sup class="Rec">4</sup>In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten. <sup class="Rec">5</sup>Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. <sup class="Rec">6</sup>Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. <sup class="Rec">7</sup>Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden. <sup class="Rec">8</sup>Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. <sup class="Rec">9</sup>Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.</div><div class="jurAbsatz">(4a) <sup class="Rec">1</sup>Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden. <sup class="Rec">2</sup>Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. <sup class="Rec">3</sup>Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend. <sup class="Rec">4</sup>Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. <sup class="Rec">5</sup>Werden einem Steuerpflichtigen Anteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 zugeteilt, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, werden der Ertrag und die Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0 Euro angesetzt, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. <sup class="Rec">6</sup>Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen. <sup class="Rec">7</sup>Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(5) <sup class="Rec">1</sup>Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner. <sup class="Rec">2</sup>Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. <sup class="Rec">3</sup>Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.</div><div class="jurAbsatz">(6) <sup class="Rec">1</sup>Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. <sup class="Rec">2</sup>Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. <sup class="Rec">3</sup>§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. <sup class="Rec">4</sup>Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. <sup class="Rec">5</sup>Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. <sup class="Rec">6</sup>Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. <sup class="Rec">7</sup>Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.</div><div class="jurAbsatz">(7) <sup class="Rec">1</sup>§ 15b ist sinngemäß anzuwenden. <sup class="Rec">2</sup>Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.</div><div class="jurAbsatz">(8) <sup class="Rec">1</sup>Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. <sup class="Rec">2</sup>Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.</div><div class="jurAbsatz">(9) <sup class="Rec">1</sup>Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. <sup class="Rec">2</sup>Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 Euro gewährt. <sup class="Rec">3</sup>Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. <sup class="Rec">4</sup>Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE008047123_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. §§ 22, 52 u. 92a +++) <br />(+++ § 20 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 2 InvStG +++) <br />(+++ § 20 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 2 InvStG, § 19 Abs 1 u. § 49 Abs. 3 InvStG 2018 +++) <br />(+++ § 20 Abs. 4a: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs 7 InvStG 2018 +++) <br />(+++ § 20 Abs. 6 u. 9: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 InvStG 2018 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNG001708140" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>f)</span><br /><span>Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)</span></h2></div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. <sup class="Rec">2</sup>Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.</div><div class="jurAbsatz">(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE008116140_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNG001808140" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>g)</span><br /><span>Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE008338123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 22</span> <span class="jnentitel">Arten der sonstigen Einkünfte</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Sonstige Einkünfte sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden. <sup class="Rec">2</sup>Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.</div></dd></dl><sup class="Rec">3</sup>Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leibrenten und andere Leistungen, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>aa)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. <sup class="Rec">2</sup>Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. <sup class="Rec">3</sup>Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: <br /><br /><table width="100%" style="border-collapse: collapse;border-top: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; border-left: 0.5pt solid ; border-right: 0.5pt solid ; "><colgroup><col align="center" /><col align="center" /></colgroup><thead valign="bottom"><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">Jahr des<br /> Renten-<br /> beginns</th><th style="border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="bottom" charoff="50">Besteuerungs-<br /> anteil<br /> in %</th></tr></thead><tbody valign="top"><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">bis 2005</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 50</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">ab 2006</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 52</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2007</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 54</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2008</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 56</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2009</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 58</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2010</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 60</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2011</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 62</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2012</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 64</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2013</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 66</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2014</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 68</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2015</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 70</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2016</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 72</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2017</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 74</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2018</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 76</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2019</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 78</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2020</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 80</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2021</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 81</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2022</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 82</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2023</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 83</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2024</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 84</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2025</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 85</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2026</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 86</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2027</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 87</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2028</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 88</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2029</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 89</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2030</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 90</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2031</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 91</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2032</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 92</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2033</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 93</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2034</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 94</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2035</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 95</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2036</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 96</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2037</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 97</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2038</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 98</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2039</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 99</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2040</td><td align="center" valign="top" charoff="50">100</td></tr></tbody></table><br /><br /></div><div><sup class="Rec">4</sup>Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. <sup class="Rec">5</sup>Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. <sup class="Rec">6</sup>Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. <sup class="Rec">7</sup>Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht. <sup class="Rec">8</sup>Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005;</div></dd><dt>bb)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. <sup class="Rec">2</sup>Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend. <sup class="Rec">3</sup>Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. <sup class="Rec">4</sup>Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: <br /><br /><table width="100%" style="border-collapse: collapse;border-top: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; border-left: 0.5pt solid ; border-right: 0.5pt solid ; "><colgroup><col align="center" width="50%" /><col align="center" width="50%" /></colgroup><thead valign="bottom"><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="bottom" charoff="50">Bei Beginn<br /> der Rente<br /> vollendetes<br /> Lebensjahr<br /> des Renten-<br /> berechtigten</th><th style="border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">Ertragsanteil<br /> in %</th></tr></thead><tbody valign="top"><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">0 bis 1</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">59</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2 bis 3</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">58</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">4 bis 5</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">57</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">6 bis 8</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">56</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">9 bis 10</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">55</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">11 bis 12</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">54</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">13 bis 14</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">53</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">15 bis 16</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">52</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">17 bis 18</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">51</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">19 bis 20</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">50</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">21 bis 22</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">49</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">23 bis 24</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">48</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">25 bis 26</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">47</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">27</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">46</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">28 bis 29</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">45</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">30 bis 31</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">44</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">32</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">43</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">33 bis 34</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">42</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">35</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">41</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">36 bis 37</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">40</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">38</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">39</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">39 bis 40</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">38</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">41</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">37</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">42</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">36</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">43 bis 44</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">35</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">45</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">34</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">46 bis 47</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">33</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">48</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">32</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">49</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">31</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">50</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">30</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">51 bis 52</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">29</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">53</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">28</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">54</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">27</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">55 bis 56</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">26</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">57</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">25</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">58</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">24</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">59</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">23</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">60 bis 61</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">22</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">62</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">21</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">63</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">20</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">64</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">19</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">65 bis 66</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">18</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">67</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">17</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">68</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">16</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">69 bis 70</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">15</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">71</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">14</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">72 bis 73</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">13</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">74</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">12</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">75</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">11</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">76 bis 77</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">10</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">78 bis 79</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 9</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">80</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 8</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">81 bis 82</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 7</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">83 bis 84</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 6</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">85 bis 87</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 5</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">88 bis 91</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 4</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">92 bis 93</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 3</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">94 bis 96</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 2</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">ab 97</td><td align="center" valign="top" charoff="50"> 1</td></tr></tbody></table><br /><br /></div><div><sup class="Rec">5</sup>Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;</div></dd></dl></div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;</div></dd></dl></div></dd><dt>1a.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;</div></dd><dt>1b.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>(weggefallen)</div></dd><dt>1c.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>(weggefallen)</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. <sup class="Rec">2</sup>Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. <sup class="Rec">3</sup>Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden. <sup class="Rec">4</sup>Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden. <sup class="Rec">2</sup>Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. <sup class="Rec">3</sup>Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. <sup class="Rec">4</sup>Es gelten entsprechend <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,</div></dd><dt>d)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;</div></dd></dl></div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. <sup class="Rec">2</sup>Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.</div></dd></dl><sup class="Rec">3</sup>In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2. <sup class="Rec">4</sup>Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5. <sup class="Rec">5</sup>Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. <sup class="Rec">6</sup>Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache</div></dd></dl>des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt. <sup class="Rec">7</sup>Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden. <sup class="Rec">8</sup>Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1. <sup class="Rec">9</sup>In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre. <sup class="Rec">10</sup>Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e. <sup class="Rec">11</sup>Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden. <sup class="Rec">12</sup>Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen. <sup class="Rec">13</sup>Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. <sup class="Rec">14</sup>Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1. <sup class="Rec">15</sup>§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist anzuwenden, soweit keine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 12 des Investmentsteuergesetzes erfolgt ist.</div></dd></dl></div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE008338123_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 52, 38 +++) <br />§ 22 Nr. 3 Satz 3: Soweit er sich auf laufende Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände bezieht mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 30.9.1998 I 3430 - 2 BvR 1818/91 -</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE030720123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 22a</span> <span class="jnentitel">Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 als mitteilungspflichtige Stellen der zentralen Stelle (§ 81) unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung folgende Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung):<dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass der Leistungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt. <sup class="Rec">2</sup>Eine inländische Anschrift des Leistungsempfängers ist nicht zu übermitteln. <sup class="Rec">3</sup>Ist der mitteilungspflichtigen Stelle eine ausländische Anschrift des Leistungsempfängers bekannt, ist diese anzugeben. <sup class="Rec">4</sup>In diesen Fällen ist auch die Staatsangehörigkeit des Leistungsempfängers, soweit bekannt, mitzuteilen;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb Satz 4 sowie Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3. <sup class="Rec">2</sup>Der im Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist gesondert mitzuteilen;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs; folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, so ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzuteilen;</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweit diese von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden;</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes Merkmal und ab dem 1. Januar 2019 zwei gesonderte Merkmale für Verträge, auf denen gefördertes Altersvorsorgevermögen gebildet wurde; die zentrale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt, die Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im Zulagekonto zu speichern und zu verarbeiten;</div></dd><dt>7.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ab dem 1. Januar 2019 die gesonderte Kennzeichnung einer Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag nach § 93 Absatz 3.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Der Leistungsempfänger hat der mitteilungspflichtigen Stelle seine Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. <sup class="Rec">2</sup>Teilt der Leistungsempfänger die Identifikationsnummer der mitteilungspflichtigen Stelle trotz Aufforderung nicht mit, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sowie, falls es sich bei der mitteilungspflichtigen Stelle um einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, auch den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Tag der Geburt des Leistungsempfängers (§ 139b Absatz 3 Nummer 8 der Abgabenordnung), wenn dieser von dem in der Anfrage übermittelten Tag der Geburt abweicht und für die weitere Datenübermittlung benötigt wird; weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden. <sup class="Rec">3</sup>In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Leistungsempfängers angegeben werden, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind. <sup class="Rec">4</sup>Die Anfrage der mitteilungspflichtigen Stelle und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die zentrale Stelle zu übermitteln. <sup class="Rec">5</sup>Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr übermittelten Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und schlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenformat verwendet worden ist. <sup class="Rec">6</sup>Sie speichert die Daten des Leistungsempfängers nur für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern oder an die mitteilungspflichtige Stelle. <sup class="Rec">7</sup>Die Daten sind für die Übermittlung zwischen der zentralen Stelle und dem Bundeszentralamt für Steuern zu verschlüsseln. <sup class="Rec">8</sup>Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identifikationsnummer sowie einen nach Satz 2 mitgeteilten Tag der Geburt nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. <sup class="Rec">9</sup>§ 93c der Abgabenordnung ist für das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 nicht anzuwenden.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Leistungsempfänger jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird.</div><div class="jurAbsatz">(4) (weggefallen)</div><div class="jurAbsatz">(5) <sup class="Rec">1</sup>Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Frist übermittelt, so ist für jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 Euro für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten (Verspätungsgeld). <sup class="Rec">2</sup>Die Erhebung erfolgt durch die zentrale Stelle im Rahmen ihrer Prüfung nach § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung. <sup class="Rec">3</sup>Von der Erhebung ist abzusehen, soweit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die die mitteilungspflichtige Stelle nicht zu vertreten hat. <sup class="Rec">4</sup>Das Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Handeln gleich. <sup class="Rec">5</sup>Das von einer mitteilungspflichtigen Stelle zu entrichtende Verspätungsgeld darf 50 000 Euro für alle für einen Veranlagungszeitraum zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilungen nicht übersteigen.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE030720123_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 22a Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 30a +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE008423377" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 23</span> <span class="jnentitel">Private Veräußerungsgeschäfte</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. <sup class="Rec">2</sup>Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. <sup class="Rec">3</sup>Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. <sup class="Rec">2</sup>Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. <sup class="Rec">3</sup>Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. <sup class="Rec">4</sup>Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. <sup class="Rec">3</sup>Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. <sup class="Rec">4</sup>Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. <sup class="Rec">5</sup>Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. <sup class="Rec">2</sup>In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert. <sup class="Rec">3</sup>In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert. <sup class="Rec">4</sup>Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind. <sup class="Rec">5</sup>Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. <sup class="Rec">6</sup>In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. <sup class="Rec">7</sup>Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. <sup class="Rec">8</sup>Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE008423377_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 23 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 31 +++) <br />(+++ § 23 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 31 dieses G u. § 6 Abs. 4 InvStG 2018 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNG001908140" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>h)</span><br /><span>Gemeinsame Vorschriften</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE008508140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 24</span> <span class="jnentitel"></span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Entschädigungen, die gewährt worden sind <dl><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;</div></dd></dl></div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.</div></dd></dl></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE008614119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 24a</span> <span class="jnentitel">Altersentlastungsbetrag</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz"><sup class="Rec">1</sup>Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. <sup class="Rec">2</sup>Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b;</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist;</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.</div></dd></dl><sup class="Rec">3</sup>Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. <sup class="Rec">4</sup>Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. <sup class="Rec">5</sup>Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: <br /><br /><table width="100%" style="border-collapse: collapse;border-top: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; border-left: 0.5pt solid ; border-right: 0.5pt solid ; "><colgroup><col align="center" width="38%" /><col align="center" width="31%" /><col align="center" width="31%" /></colgroup><thead valign="bottom"><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" rowspan="2" align="center" valign="middle" charoff="50">Das auf die<br /> Vollendung des<br /> 64. Lebensjahres<br /> folgende<br /> Kalenderjahr</th><th style="border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" colspan="2" align="center" valign="middle" charoff="50">Altersentlastungsbetrag</th></tr><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">in % der Einkünfte</th><th style="border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">Höchstbetrag in Euro</th></tr></thead><tbody valign="top"><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2005</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">40,0</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 900</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2006</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">38,4</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 824</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2007</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">36,8</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 748</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2008</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">35,2</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 672</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2009</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">33,6</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 596</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2010</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">32,0</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 520</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2011</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">30,4</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 444</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2012</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">28,8</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 368</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2013</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">27,2</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 292</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2014</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">25,6</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 216</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2015</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">24,0</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 140</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2016</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">22,4</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1 064</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2017</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">20,8</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  988</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2018</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">19,2</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  912</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2019</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">17,6</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  836</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2020</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">16,0</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  760</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2021</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">15,2</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  722</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2022</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">14,4</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  684</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2023</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">13,6</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  646</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2024</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">12,8</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  608</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2025</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">12,0</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  570</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2026</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">11,2</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  532</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2027</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">10,4</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  494</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2028</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 9,6</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  456</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2029</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 8,8</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  418</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2030</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 8,0</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  380</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2031</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 7,2</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  342</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2032</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 6,4</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  304</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2033</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 5,6</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  266</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2034</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 4,8</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  228</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2035</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 4,0</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  190</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2036</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 3,2</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  152</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2037</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 2,4</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">  114</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2038</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 1,6</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">   76</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2039</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 0,8</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">   38</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">2040</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 0,0</td><td align="center" valign="top" charoff="50">    0</td></tr></tbody></table></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE030604377" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 24b</span> <span class="jnentitel">Entlastungsbetrag für Alleinerziehende</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. <sup class="Rec">2</sup>Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. <sup class="Rec">3</sup>Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. <sup class="Rec">4</sup>Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). <sup class="Rec">5</sup>Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. <sup class="Rec">6</sup>Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 1 908 Euro. <sup class="Rec">2</sup>Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt. <sup class="Rec">2</sup>Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). <sup class="Rec">3</sup>Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.</div><div class="jurAbsatz">(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNG002008140" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>III.</span><br /><span>Veranlagung</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE008815140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 25</span> <span class="jnentitel">Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div><dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,</div></dd><dt>d)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,</div></dd><dt>e)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),</div></dd><dt>f)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,</div></dd><dt>g)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,</div></dd><dt>h)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,</div></dd><dt>i)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>(weggefallen)</div></dd><dt>j)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,</div></dd><dt>k)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder</div></dd></dl></div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,</div></dd></dl>bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. <sup class="Rec">2</sup>Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen</div></dd></dl>worden sind, oder</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4.</div></dd></dl><sup class="Rec">3</sup>§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden.</div><div class="jurAbsatz">(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. <sup class="Rec">2</sup>Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) übersteigen;</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. <sup class="Rec">2</sup>§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.</div></dd></dl></div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. <sup class="Rec">2</sup>Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. <sup class="Rec">3</sup>In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig. <sup class="Rec">2</sup>Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.</div><div class="jurAbsatz">(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE009946123_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 32b: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 33 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE031804123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 32c</span> <span class="jnentitel">Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 eine Tarifermäßigung nach Satz 2 gewährt. Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, höher als die Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermäßigt. Satz 1 gilt nicht, wenn nur in einem Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. Dabei treten an die Stelle der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermittelnden durchschnittlichen Einkünfte. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Veranlagungszeiträume eines Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums verteilt.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfallende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der positiven steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte. Entsprechendes gilt bei der Ermittlung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, werden für die Ermittlung der Einkünfte jeder Einkunftsart im Sinne des Satzes 1 die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet.</div><div class="jurAbsatz">(4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der durchschnittlichen Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft im Sinne der Absätze 2 und 3 bleiben außer Betracht: <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach § 34a begünstigte nicht entnommene Gewinne sowie</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 und 2.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(5) Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist nur zulässig, wenn <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 in den letzten Veranlagungszeitraum eines vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für negative Einkünfte, die im zweiten und dritten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Absatz 1 Satz 5 gestellt wurde,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwierigkeiten im Sinne der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) ist,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein Steuerpflichtiger, der zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden ist, dieser Rückforderungsanordnung vollständig nachgekommen ist,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Steuerpflichtige weder einen der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. <span style="white-space: nowrap">861/2006,</span> (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) genannten Verstöße oder Vergehen noch einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung in dem Zeitraum begangen hat, der in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt ist, und</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichert, dass er für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten wird.</div></dd></dl>Der Steuerpflichtige hat bei der Beantragung der Tarifermäßigung zu erklären, dass die in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen bestehen. Der Steuerpflichtige hat dem zuständigen Finanzamt nach Beantragung der Tarifermäßigung unverzüglich mitzuteilen, wenn eine der in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.</div><div class="jurAbsatz">(6) Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem eine Tarifermäßigung nach Absatz 1 gewährt wurde, bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden, ist dieser zu ändern, soweit sich in einem Einkommensteuerbescheid des Betrachtungszeitraums Besteuerungsgrundlagen ändern. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend für die Anrechnungsverfügung.</div><div class="jurAbsatz">(7) Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße durch die zuständige Behörde festgestellt, ist eine Tarifermäßigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 rückgängig zu machen. Ein solcher Verstoß gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 der Abgabenordnung. Der Steuerpflichtige hat einen Verstoß unverzüglich nach dessen Feststellung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von dem Verstoß nach Satz 1 Kenntnis erlangt hat.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE034307123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 32d</span> <span class="jnentitel">Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. <sup class="Rec">2</sup>Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. <sup class="Rec">3</sup>Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. <sup class="Rec">4</sup>Die Einkommensteuer beträgt damit <table style="border: none;"><colgrouptr><col td align="leftcenter" valign="top" widthcharoff="20%50" > </td><col aligntd style="leftborder-bottom: 0.5pt solid ; " widthalign="20%center" /><col alignvalign="lefttop" widthcharoff="60%50"><span style="font-style:italic;" />e</colgroupspan>– 4<tbody valignspan style="topfont-style:italic;">q<tr/span></td align><td align="center" valign="top" charoff="50"> </td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> </td><span styletd align="font-style:italic;center" valign="top" charoff="50">e</span> – 4+<span style="font-style:italic;">qk</span></td><td align="center" valign="top" charoff="50"> .</td></tr><tr/tbody></table><td alignsup class="center" valign="top" charoff="50Rec">5</sup>Dabei sind „e�</td><td align="center" valign="top" charoff="50">4 +<span style="font-style:italicdie nach den Vorschriften des §">k</span></td><td align="center" valign="top" charoff="50">.</td></tr></tbody></table><sup class="Rec">20 ermittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des Absatzes 5</sup>Dabei sind anrechenbare ausl�endische Steuer und � die nach den Vorschriften des k� 20 ermittelten Einkder fünfte, „q“ r die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.</div><div class="jurAbsatz">(2) Absatz 1 gilt nicht <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. <sup class="Rec">2</sup>Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. <sup class="Rec">2</sup>Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>aa)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder</div></dd><dt>bb)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder</div></dd><dt>cc)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,</div></dd></dl>sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann. <sup class="Rec">3</sup>Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. <sup class="Rec">4</sup>Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. <sup class="Rec">5</sup>Von einem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil führt. <sup class="Rec">6</sup>Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2. <sup class="Rec">2</sup>Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung. <sup class="Rec">3</sup>Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. <sup class="Rec">4</sup>Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. <sup class="Rec">5</sup>Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden sollen. <sup class="Rec">6</sup>Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig;</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. <sup class="Rec">2</sup>Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag. <sup class="Rec">3</sup>Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.</div><div class="jurAbsatz">(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.</div><div class="jurAbsatz">(5) <sup class="Rec">1</sup>In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. <sup class="Rec">2</sup>Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend. <sup class="Rec">3</sup>Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.</div><div class="jurAbsatz">(6) <sup class="Rec">1</sup>Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). <sup class="Rec">2</sup>Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. <sup class="Rec">3</sup>Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. <sup class="Rec">4</sup>Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE034307123_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 32d: Zur Anwendung vgl. § 52 dieses G u. § 34 Abs. 2 InvStG 2018 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE010022140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 33</span> <span class="jnentitel">Außergewöhnliche Belastungen</span></h3> </div><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. <sup class="Rec">2</sup>Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. <sup class="Rec">3</sup>Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. <sup class="Rec">4</sup>Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Die zumutbare Belastung beträgt <br /><br /><table style="border-collapse: collapse;border-top: 0.5pt solid ; "><colgroup><col align="left" width="5%" /><col align="left" width="55%" /><col align="center" width="14%" /><col align="center" width="14%" /><col align="center" width="14%" /></colgroup><thead valign="bottom"><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" colspan="2" align="center" valign="middle" charoff="50">bei einem Gesamtbetrag<br /> der Einkünfte</th><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">bis<br /> 15 340<br /> EUR</th><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">über<br /> 15 340<br /> EUR<br /> bis<br /> 51 130<br /> EUR</th><th style="border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">über<br /> 51 130<br /> EUR</th></tr></thead><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">1.</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> </td><td align="center" valign="top" charoff="50"> </td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">a) nach § 32a Absatz 1,</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">5</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">6</td><td align="center" valign="top" charoff="50">7</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">b) nach § 32a Absatz 5<br /> oder 6 (Splitting-Verfahren)<br />zu berechnen ist;</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"><br />4</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"><br />5</td><td align="center" valign="top" charoff="50"><br />6</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">2.</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">bei Steuerpflichtigen mit</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> </td><td align="center" valign="top" charoff="50"> </td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">a) einem Kind oder zwei<br /> Kindern,</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"><br />2</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"><br />3</td><td align="center" valign="top" charoff="50"><br />4</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">b) drei oder mehr Kindern</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1</td><td align="center" valign="top" charoff="50">2</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td colspan="3" align="left" valign="top" charoff="50">Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.</td></tr></tbody></table><br /><sup class="Rec">2</sup>Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.</div><div class="jurAbsatz">(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 zu bestimmen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE010144123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 33a</span> <span class="jnentitel">Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 9 408 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. <sup class="Rec">2</sup>Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind. <sup class="Rec">3</sup>Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. <sup class="Rec">4</sup>Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt. <sup class="Rec">5</sup>Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. <sup class="Rec">6</sup>Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. <sup class="Rec">7</sup>Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. <sup class="Rec">8</sup>Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. <sup class="Rec">9</sup>Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. <sup class="Rec">10</sup>Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. <sup class="Rec">11</sup>Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. <sup class="Rec">2</sup>Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6. <sup class="Rec">3</sup>Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. <sup class="Rec">4</sup>Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu. <sup class="Rec">5</sup>Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel. <sup class="Rec">2</sup>Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht. <sup class="Rec">3</sup>Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.</div><div class="jurAbsatz">(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE010144123_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 33a Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE010225140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 33b</span> <span class="jnentitel">Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). <sup class="Rec">2</sup>Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Pauschbeträge erhalten <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.</div></dd></dl></div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. <sup class="Rec">2</sup>Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung <br /><br /><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" /><col align="right" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">von 25 und  30</td><td align="right" valign="top" charoff="50">310 Euro,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">von 35 und  40</td><td align="right" valign="top" charoff="50">430 Euro,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">von 45 und  50</td><td align="right" valign="top" charoff="50">570 Euro,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">von 55 und  60</td><td align="right" valign="top" charoff="50">720 Euro,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">von 65 und  70</td><td align="right" valign="top" charoff="50">890 Euro,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">von 75 und  80</td><td align="right" valign="top" charoff="50">1 060 Euro,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">von 85 und  90</td><td align="right" valign="top" charoff="50">1 230 Euro,</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">von 95 und 100</td><td align="right" valign="top" charoff="50">1 420 Euro.</td></tr></tbody></table><br /><br /><sup class="Rec">3</sup>Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3 700 Euro.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.</div><div class="jurAbsatz">(5) <sup class="Rec">1</sup>Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. <sup class="Rec">2</sup>Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. <sup class="Rec">3</sup>Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. <sup class="Rec">4</sup>In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.</div><div class="jurAbsatz">(6) <sup class="Rec">1</sup>Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält. <sup class="Rec">2</sup>Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. <sup class="Rec">3</sup>Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. <sup class="Rec">4</sup>Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. <sup class="Rec">5</sup>Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. <sup class="Rec">6</sup>Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen, geteilt.</div><div class="jurAbsatz">(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE010225140_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 33b: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE010319140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 34</span> <span class="jnentitel">Außerordentliche Einkünfte</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. <sup class="Rec">2</sup>Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. <sup class="Rec">3</sup>Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. <sup class="Rec">4</sup>Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.</div><div class="jurAbsatz">(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. <sup class="Rec">2</sup>Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent. <sup class="Rec">3</sup>Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. <sup class="Rec">4</sup>Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. <sup class="Rec">5</sup>Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. <sup class="Rec">6</sup>Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE010319140_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. §§ 22, 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE010412360" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 34a</span> <span class="jnentitel">Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen; dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 oder die Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 3 in Anspruch genommen wird oder es sich um Gewinne im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 handelt. <sup class="Rec">2</sup>Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum gesondert bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen. <sup class="Rec">3</sup>Bei Mitunternehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag nur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder 10 000 Euro übersteigt. <sup class="Rec">4</sup>Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zurückgenommen werden; der Einkommensteuerbescheid ist entsprechend zu ändern. <sup class="Rec">5</sup>Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den nächsten Veranlagungszeitraum abgelaufen ist.</div><div class="jurAbsatz">(2) Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag begünstigte Gewinn. <sup class="Rec">2</sup>Der Begünstigungsbetrag des Veranlagungszeitraums, vermindert um die darauf entfallende Steuerbelastung nach Absatz 1 und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, vermehrt um den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres und den auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert um den Nachversteuerungsbetrag im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranlagungszeitraums. <sup class="Rec">3</sup>Dieser ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbetrag), ist vorbehaltlich Absatz 5 eine Nachversteuerung durchzuführen, soweit zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach Absatz 3 festgestellt wurde. <sup class="Rec">2</sup>Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent. <sup class="Rec">3</sup>Der Nachversteuerungsbetrag ist um die Beträge, die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anlässlich der Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zu vermindern.</div><div class="jurAbsatz">(5) <sup class="Rec">1</sup>Die Übertragung oder Überführung eines Wirtschaftsguts nach § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 führt unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zur Nachversteuerung. <sup class="Rec">2</sup>Eine Nachversteuerung findet nicht statt, wenn der Steuerpflichtige beantragt, den nachversteuerungspflichtigen Betrag in Höhe des Buchwerts des übertragenen oder überführten Wirtschaftsguts, höchstens jedoch in Höhe des Nachversteuerungsbetrags, den die Übertragung oder Überführung des Wirtschaftsguts ausgelöst hätte, auf den anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil zu übertragen.</div><div class="jurAbsatz">(6) <sup class="Rec">1</sup>Eine Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durchzuführen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1 und 3 sowie des § 18 Absatz 3,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sowie in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3, wenn die Übertragung an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes erfolgt. <sup class="Rec">2</sup>Dies gilt entsprechend für eine unentgeltliche Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der Betrieb oder der Mitunternehmeranteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes als Mitunternehmer zuzurechnen ist,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelt wird oder</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist die nach Absatz 4 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit zinslos zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre.</div><div class="jurAbsatz">(7) <sup class="Rec">1</sup>In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3 hat der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag fortzuführen; Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. <sup class="Rec">2</sup>In den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes geht der für den eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil über.</div><div class="jurAbsatz">(8) Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ausgeglichen werden; sie dürfen insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.</div><div class="jurAbsatz">(9) <sup class="Rec">1</sup>Zuständig für den Erlass der Feststellungsbescheide über den nachversteuerungspflichtigen Betrag ist das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt. <sup class="Rec">2</sup>Die Feststellungsbescheide können nur insoweit angegriffen werden, als sich der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber dem nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres verändert hat. <sup class="Rec">3</sup>Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden werden.</div><div class="jurAbsatz">(10) <sup class="Rec">1</sup>Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert festzustellen, können auch die Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere für die Tarifermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 erforderliche Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. <sup class="Rec">2</sup>Zuständig für die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zuständig ist. <sup class="Rec">3</sup>Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung verbunden werden. <sup class="Rec">4</sup>Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 endet nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.</div><div class="jurAbsatz">(11) <sup class="Rec">1</sup>Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt oder diesen ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid ändern. <sup class="Rec">2</sup>Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. <sup class="Rec">3</sup>Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils gesondert festzustellen ist.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE010412360_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 34a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE010515140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 34b</span> <span class="jnentitel">Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz"><sup class="Rec">1</sup>Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Vereine ohne Parteicharakter, wenn <dl><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. <sup class="Rec">3</sup>Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. <sup class="Rec">4</sup>Die Ermäßigung wird in diesem Fall nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1 650 Euro. <sup class="Rec">3</sup>§ 10b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNG002609140" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>3.</span><br /><span>Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE011021123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 35</span> <span class="jnentitel"></span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag), <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1</div><div>um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3</div><div>um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.</div></dd></dl><sup class="Rec">2</sup>Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln: <br /><br /><table style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="64%" /><col align="left" width="36%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">Summe der<br /> positiven gewerblichen Einkünfte</td><td rowspan="2" align="left" valign="middle" charoff="50"> <span class="Formel">•</span>   geminderte<br /> tarifliche Steuer.</td></tr><tr><td align="center" valign="top" charoff="50">Summe aller positiven Einkünfte</td></tr></tbody></table><br /><br /><sup class="Rec">3</sup>Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind. <sup class="Rec">4</sup>Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes. <sup class="Rec">5</sup>Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. <sup class="Rec">2</sup>Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. <sup class="Rec">3</sup>Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen. <sup class="Rec">4</sup>Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln. <sup class="Rec">5</sup>Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt. <sup class="Rec">2</sup>Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. <sup class="Rec">3</sup>Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.</div><div class="jurAbsatz">(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE011021123_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNG023900140" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>4.</span><br /><span>Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE030310140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 35a</span> <span class="jnentitel">Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. <sup class="Rec">2</sup>Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.</div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. <sup class="Rec">2</sup>Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. <sup class="Rec">2</sup>In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.</div><div class="jurAbsatz">(5) <sup class="Rec">1</sup>Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. <sup class="Rec">2</sup>Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. <sup class="Rec">3</sup>Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. <sup class="Rec">4</sup>Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE030310140_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNG023801140" title="Gliederung"><div class="jnheader"><h2><span>5.</span><br /><span>Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE020306140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 54</span> <span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">-</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE016611140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 55</span> <span class="jnentitel">Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags. <sup class="Rec">2</sup>Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 – BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen. <sup class="Rec">2</sup>Es sind anzusetzen: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird. <sup class="Rec">2</sup>Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau</div><div>2,05 Euro je Quadratmeter,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen</div><div>2,56 Euro je Quadratmeter</div></dd></dl>anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung</div><div>je Quadratmeter 0,51 Euro,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt: <br /><br /><table width="100%" style="border-collapse: collapse;border-top: 0.5pt solid ; "><colgroup><col align="center" width="50%" /><col align="center" width="50%" /></colgroup><thead valign="bottom"><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">Lagenvergleichszahl</th><th style="border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="bottom" charoff="50">Ausgangsbetrag<br /> je Quadratmeter<br /> in Euro</th></tr></thead><tbody valign="top"><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">bis 20</td><td align="center" valign="top" charoff="50">1,28</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">21 bis 30</td><td align="center" valign="top" charoff="50">1,79</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">31 bis 40</td><td align="center" valign="top" charoff="50">2,56</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">41 bis 50</td><td align="center" valign="top" charoff="50">3,58</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">51 bis 60</td><td align="center" valign="top" charoff="50">4,09</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">61 bis 70</td><td align="center" valign="top" charoff="50">4,60</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">71 bis 100</td><td align="center" valign="top" charoff="50">5,11</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">über 100</td><td align="center" valign="top" charoff="50">6,39</td></tr></tbody></table><br /><br /></div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet,</div><div>je Quadratmeter 0,51 Euro,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes</div><div>je Quadratmeter 2,56 Euro,</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für Flächen des Geringstlandes</div><div>je Quadratmeter 0,13 Euro,</div></dd><dt>7.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für Flächen des Abbaulandes</div><div>je Quadratmeter 0,26 Euro,</div></dd><dt>8.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für Flächen des Unlandes</div><div>je Quadratmeter 0,05 Euro.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) <sup class="Rec">1</sup>Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet. <sup class="Rec">2</sup>Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.</div><div class="jurAbsatz">(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert. <sup class="Rec">2</sup>Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(5) <sup class="Rec">1</sup>Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. <sup class="Rec">2</sup>Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist. <sup class="Rec">3</sup>Der Teilwert ist gesondert festzustellen. <sup class="Rec">4</sup>Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist. <sup class="Rec">5</sup>Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(6) <sup class="Rec">1</sup>Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt. <sup class="Rec">2</sup>Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2.</div><div class="jurAbsatz">(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert anzusetzen.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR010050934BJNE016611140_FNS"><h4>Fußnote</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ § 55: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE021004140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 56</span> <span class="jnentitel">Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt Folgendes: <br /><br />§ 7 Absatz 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE021106140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 57</span> <span class="jnentitel">Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Absatz 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden sind.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.</div><div class="jurAbsatz">(3) Bei der Anwendung des § 7g Absatz 2 Nummer 1 und des § 14a Absatz 1 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes auszugehen.</div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>§ 10d Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist. <sup class="Rec">2</sup>§ 10d Absatz 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.</div><div class="jurAbsatz">(5) § 22 Nummer 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.</div><div class="jurAbsatz">(6) § 34f Absatz 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE021203140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 58</span> <span class="jnentitel">Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE040201123" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">§ 100</span> <span class="jnentitel">Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) <sup class="Rec">1</sup>Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. <sup class="Rec">2</sup>Übersteigt der insgesamt zu gewährende Förderbetrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.</div><div class="jurAbsatz">(2) <sup class="Rec">1</sup>Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags nach Absatz 3, höchstens 144 Euro. <sup class="Rec">2</sup>In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet hat, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet.</div><div class="jurAbsatz">(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend gemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegt;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), der pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1 und 3) oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) nicht mehr beträgt als <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>73,34 Euro bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>513,34 Euro bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>2 200 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder</div></dd><dt>d)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>26 400 Euro bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum;</div></dd></dl></div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist;</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird; der Prozentsatz kann angepasst werden, wenn die Kalkulationsgrundlagen geändert werden, darf die ursprüngliche Höhe aber nicht überschreiten.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(4) <sup class="Rec">1</sup>Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich; spätere Änderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich. <sup class="Rec">2</sup>Abweichend davon sind die für den Arbeitnehmer nach Absatz 1 geltend gemachten Förderbeträge zurückzugewähren, wenn eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer nach Absatz 1 geförderten betrieblichen Altersversorgung später verfällt und sich daraus eine Rückzahlung an den Arbeitgeber ergibt. <sup class="Rec">3</sup>Der Förderbetrag ist nur zurückzugewähren, soweit er auf den Rückzahlungsbetrag entfällt. <sup class="Rec">4</sup>Der Förderbetrag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung für den Lohnzahlungszeitraum, in dem die Rückzahlung zufließt, der an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer hinzuzurechnen.</div><div class="jurAbsatz">(5) Für den Förderbetrag gelten entsprechend: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die §§ 41, 41a, 42e, 42f und 42g,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung und</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die §§ 195 bis 203 der Abgabenordnung, die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376, die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung, die §§ 385 bis 408 für das Strafverfahren und die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung für das Bußgeldverfahren.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(6) <sup class="Rec">1</sup>Der Arbeitgeberbeitrag im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 ist steuerfrei, soweit er im Kalenderjahr 480 Euro nicht übersteigt. <sup class="Rec">2</sup>Die Steuerfreistellung des § 3 Nummer 63 bleibt hiervon unberührt.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE016808140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">Anlage 1</span> <span class="jnentitel">(zu § 4d Absatz 1)<br />Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistungen von Unterstützungskassen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz"><notindexed><div class="kommentar_Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3530)</div></notindexed></div><br /><br /><table width="100%" style="border-collapse: collapse;border-top: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; border-left: 0.5pt solid ; border-right: 0.5pt solid ; "><colgrouptr><col alignth style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" rowspan="left2" widthcolspan="6%2" /><col align="leftcenter" widthvalign="40%middle" /><col aligncharoff="center" width="27%50" >Erreichtes Alter<br />des Leistungs-<col align="center" width="27%" br />empfängers (Jahre)</colgroupth><thead valignth style="bottom"><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; borderborder-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" rowspan="2" colspan="2" align="center" valign="middlebottom" charoff="50">Erreichtes AlterDie Jahresbeiträge der<br /> des Leistungs-laufenden Leistungen sind zu<br /> empfängers (Jahre)vervielfachen bei Leistungen</th></tr><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" colspan="2" align="center" valign="bottom" charoff="50">Die Jahresbeitran mäge dernnliche<br /> laufenden Leistungen sind zuLeistungs-<br /> vervielfachen bei Leistungenempfänger mit</th></tr><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="bottom" charoff="50">an männlicheweibliche<br /> Leistungs-<br /> empfänger mit</th></tr><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" colspan="2" align="center" valign="bottommiddle" charoff="50">an weibliche<br /> Leistungs-<br /> empfänger mit1</th></tr><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" colspan="2" align="center" valign="middle" charoff="50">12</th><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">23</th><th style="border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">3</th></tr/tr></thead><tbody valign="top"><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">bis</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">26</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">11</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">17</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">27 bis 29</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">12</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">17</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">30</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">13</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">17</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">31 bis 35</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">13</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">16</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">36 bis 39</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">14</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">16</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">40 bis 46</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">14</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">15</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">47 und 48</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">14</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">14</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">49 bis 52</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">13</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">14</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">53 bis 56</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">13</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">13</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">57 und 58</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">13</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">12</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">59 und 60</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">12</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">12</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">61 bis 63</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">12</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">11</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">64</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">11</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">11</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">65 bis 67</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">11</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">10</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">68 bis 71</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">10</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 9</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">72 bis 74</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 9</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 8</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">75 bis 77</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 8</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 7</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">78</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 8</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 6</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">79 bis 81</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 7</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 6</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">82 bis 84</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 6</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 5</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">85 bis 87</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 5</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 4</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">88</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 4</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 4</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">89 und 90</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 4</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 3</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">91 bis 93</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 3</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 3</td></tr><tr><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">94</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 3</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 2</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50"> </td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">95 und älter</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50"> 2</td><td align="center" valign="top" charoff="50"> 2</td></tr></tbody></table></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE038900377" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">Anlage 1a</span> <span class="jnentitel">(zu § 13a)<br />Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen</span></h3> </div><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz"><notindexed><div class="kommentar_Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2426)</div></notindexed></div><br /><br /><div class="jurAbsatz">Für ein Wirtschaftsjahr betragen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4): <br /><br /><table width="100%" style="border-collapse: collapse;border-top: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; border-left: 0.5pt solid ; border-right: 0.5pt solid ; "><colgrouptr><col aligntd style="left" width="55%" /><col align="left" width="45%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td style="borderborder-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">Gewinn pro Hektar selbst<br />bewirtschafteter Fläche</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50"><br /> 350 EUR</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">bei Tierbeständen für die<br />ersten 25 Vieheinheiten</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50"><br /> 0 EUR/Vieheinheit</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">bei Tierbeständen für alle<br />weiteren Vieheinheiten</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br /> 300 EUR/Vieheinheit</td></tr></tbody></table><br /><br /></div><div>Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen.</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6): <br /><br /><table width="100%" style="border-collapse: collapse;border-top: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; border-left: 0.5pt solid ; border-right: 0.5pt solid ; "><colgroup><col align="left" width="48%" /><col align="right" width="26%" /><col align="right" width="26%" /></colgroup><thead valign="bottom"><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="bottom" charoff="50">Nutzung</th><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="bottom" charoff="50">Grenze</th><th style="border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="bottom" charoff="50">Grenze</th></tr><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="bottom" charoff="50">1</th><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="bottom" charoff="50">2</th><th style="border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="bottom" charoff="50">3</th></tr></thead><tbody valign="top"><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">Weinbauliche Nutzung</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50">0,66 ha</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50">0,16 ha</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">Nutzungsteil Obstbau</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50">1,37 ha</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50">0,34 ha</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">Nutzungsteil Gemüsebau<br />Freilandgemüse<br />Unterglas Gemüse</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50"><br /><br />0,67 ha<br /> 0,06 ha</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50"><br /><br />0,17  ha<br /> 0,015 ha</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">Nutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau<br />Freiland Zierpflanzen<br />Unterglas Zierpflanzen</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50"><br /><br />0,23 ha<br /> 0,04 ha</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50"><br /><br />0,05 ha<br /> 0,01 ha</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">Nutzungsteil Baumschulen</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50"><br />0,15 ha</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50"><br />0,04 ha</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">Sondernutzung<br />Spargel</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50"><br />0,42 ha</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50"><br />0,1 ha</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">Sondernutzung<br />Hopfen</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50"><br />0,78 ha</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50"><br />0,19 ha</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">Binnenfischerei</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50">2 000 kg Jahresfang</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50">500 kg<br />Jahresfang</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">Teichwirtschaft</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50">1,6 ha</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50">0,4 ha</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">Fischzucht</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50">0,2 ha</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50">0,05 ha</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">Imkerei</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50">70 Völker</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50">30 Völker</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">Wanderschäfereien</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50">120 Mutterschafe</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50">30 Mutterschafe</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="left" valign="top" charoff="50">Weihnachtsbaumkulturen</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="right" valign="top" charoff="50"><br />0,4 ha</td><td align="right" valign="top" charoff="50"><br />0,1 ha</td></tr></tbody></table><cite><br /></cite></div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Betriebseinnahmen.</div></dd></dl></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR010050934BJNE025909116" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <h3><span class="jnenbez">Anlage 2</span> <span class="jnentitel">(zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz"><notindexed><div class="kommentar_Fundstelle">(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1295 — 1297)</div></notindexed></div><div class="jurAbsatz">