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{{Infobox Gesetz
| Titel = Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
| Kurztitel = Zweites Buch Sozialgesetzbuch
| Abkürzung = SGB II
| Art = Bundesgesetz
| Geltungsbereich = Bundesrepublik Deutschland
| Rechtsmaterie = Sozialrecht
| Erlassen am = 24. Dezember 2003; Neubekanntmachung vom 13, Mai 2011
| Inkrafttreten am = 1. Januar 2005
| Letzte Änderung durch =
| Inkrafttreten der letzten Änderung =
}}

Das '''{{PAGENAME}}''' regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende und Teile des deutschen Arbeitsförderungsrechts in der Bundesrepublik Deutschland.

Das SGB II ist seit 1. Januar 2005 in Kraft und bildet den wesentlichen Teil des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, wobei letzteres im allgemeinen Sprachgebrauch als ''Hartz-IV-Gesetz'' bezeichnet wird.

== Im Wortlaut ==

<div class="jnnorm" id="BJNR295500003" title="Rahmen"><div class="jnheader"> <h1><span class="jnlangue">Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)</span></h1><p>SGB 2</p><p>Ausfertigungsdatum: 24.12.2003</p> </div><div class="jnzitat"><p>Vollzitat:</p><p>"Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch &#8211; Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende &#8211; in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. M&#228;rz 2020 (BGBl. I S. 575) ge&#228;ndert worden ist"</p></div><div class="jnhtml"><table class="standangaben" width="100%"><colgroup><col width="10%"/><col width="90%"/></colgroup><tr><td class="StandangabeStand">Stand:</td><td>Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;</td></tr><tr><td>&#160;</td><td>Zuletzt ge&#228;ndert durch Art. 29 G v. 12.12.2019 I 2652</td></tr><tr><td class="StandangabeHinweis">Hinweis:</td><td>&#196;nderung durch Art. 7 G v. 14.12.2019 I 2789 (Nr. 51) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschlie&#223;end bearbeitet</td></tr><tr><td>&#160;</td><td>&#196;nderung durch Art. 1 G v. 27.3.2020 I 575 (Nr. 14) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschlie&#223;end bearbeitet</td></tr></table><br />N&auml;heres zur Standangabe finden Sie im Men&uuml; unter <a href="../hinweise.html#stand">Hinweise</a><br /></div>
<div class="jnfussnote" id="BJNR295500003_FN"><h4>Fu&#223;note</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz"><pre>(+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++)<br /><br />
</pre>Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 24.12.2003 I 2954 (ArbMDienstLG 4) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 61 Abs. 1 dieses G am 1.1.2005 in Kraft. Die &#167;&#167; 6, 6a, 13, 18 Abs. 4, 27, 36, 44b, 45 Abs. 3, 46 Abs. 1, 65 und 66 treten gem. Art. 61 Abs. 2 idF d. Art. 14 Nr. 4 Buchst. a G v. 30.7.2004 I 2014 am 1.1.2004 in Kraft.</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE010628126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">Inhalts&#252;bersicht</span>&#160;<span class="jnentitel"></span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="S1" style="text-align:center;">Kapitel 1</div><div class="S1" style="text-align:center;">F&#246;rdern und Fordern</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; &#160;1</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Aufgabe und Ziel der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; &#160;2</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Grundsatz des Forderns</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; &#160;3</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Leistungsgrunds&#228;tze</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; &#160;4</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Leistungsformen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; &#160;5</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Verh&#228;ltnis zu anderen Leistungen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; &#160;6</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; &#160;6a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Zugelassene kommunale Tr&#228;ger</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; &#160;6b</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; &#160;6c</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Personal&#252;bergang bei Zulassung weiterer kommunaler Tr&#228;ger und bei Beendigung der Tr&#228;gerschaft</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; &#160;6d</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Jobcenter</td></tr></tbody></table></div><div class="S1" style="text-align:center;">Kapitel 2</div><div class="S1" style="text-align:center;">Anspruchsvoraussetzungen</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; &#160;7</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Leistungsberechtigte</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; &#160;7a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Altersgrenze</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; &#160;8</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Erwerbsf&#228;higkeit</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; &#160;9</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Hilfebed&#252;rftigkeit</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 10</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Zumutbarkeit</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 11</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Zu ber&#252;cksichtigendes Einkommen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 11a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Nicht zu ber&#252;cksichtigendes Einkommen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 11b</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Absetzbetr&#228;ge</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 12</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Zu ber&#252;cksichtigendes Verm&#246;gen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 12a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Vorrangige Leistungen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 13</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Verordnungserm&#228;chtigung</td></tr></tbody></table></div><div class="S1" style="text-align:center;">Kapitel 3</div><div class="S1" style="text-align:center;">Leistungen</div><div class="S4" style="text-align:center;">Abschnitt 1</div><div class="S4" style="text-align:center;">Leistungen zur<br />Eingliederung in Arbeit</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 14</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Grundsatz des F&#246;rderns</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 15</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Eingliederungsvereinbarung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 15a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">(weggefallen)</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 16</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Leistungen zur Eingliederung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 16a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Kommunale Eingliederungsleistungen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 16b</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Einstiegsgeld</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 16c</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Leistungen zur Eingliederung von Selbst&#228;ndigen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 16d</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Arbeitsgelegenheiten</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 16e</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Eingliederung von Langzeitarbeitslosen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 16f</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Freie F&#246;rderung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 16g</td><td align="left" valign="top" charoff="50">F&#246;rderung bei Wegfall der Hilfebed&#252;rftigkeit</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 16h</td><td align="left" valign="top" charoff="50">F&#246;rderung schwer zu erreichender junger Menschen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 16i</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Teilhabe am Arbeitsmarkt</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 17</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Einrichtungen und Dienste f&#252;r Leistungen zur Eingliederung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 18</td><td align="left" valign="top" charoff="50">&#214;rtliche Zusammenarbeit</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 18a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Zusammenarbeit mit den f&#252;r die Arbeitsf&#246;rderung zust&#228;ndigen Stellen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 18b</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Kooperationsausschuss</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 18c</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Bund-L&#228;nder-Ausschuss</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 18d</td><td align="left" valign="top" charoff="50">&#214;rtlicher Beirat</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 18e</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Beauftragte f&#252;r Chancengleichheit am Arbeitsmarkt</td></tr></tbody></table></div><div class="S4" style="text-align:center;">Abschnitt 2</div><div class="S4" style="text-align:center;">Leistungen zur<br />Sicherung des Lebensunterhalts</div><div class="S0" style="text-align:center;">Unterabschnitt 1</div><div class="S0" style="text-align:center;">Leistungsanspruch</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 19</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe</td></tr></tbody></table></div><div class="S0" style="text-align:center;">Unterabschnitt 2</div><div class="S0" style="text-align:center;">Arbeitslosengeld II und Sozialgeld</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 20</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 21</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Mehrbedarfe</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 22</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Bedarfe f&#252;r Unterkunft und Heizung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 22a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Satzungserm&#228;chtigung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 22b</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Inhalt der Satzung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 22c</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Datenerhebung, -auswertung und -&#252;berpr&#252;fung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 23</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Besonderheiten beim Sozialgeld</td></tr></tbody></table></div><div class="S0" style="text-align:center;">Unterabschnitt 3</div><div class="S0" style="text-align:center;">Abweichende<br />Leistungserbringung und weitere Leistungen</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 24</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Abweichende Erbringung von Leistungen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 25</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 26</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Zusch&#252;sse zu Beitr&#228;gen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 27</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Leistungen f&#252;r Auszubildende</td></tr></tbody></table></div><div class="S0" style="text-align:center;">Unterabschnitt 4</div><div class="S0" style="text-align:center;">Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 28</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Bedarfe f&#252;r Bildung und Teilhabe</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 29</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Erbringung der Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 30</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Berechtigte Selbsthilfe</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#160;</td><td align="left" valign="top" charoff="50">&#160;</td></tr></tbody></table></div><div class="S0" style="text-align:center;">Unterabschnitt 5</div><div class="S0" style="text-align:center;">Sanktionen</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 31</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Pflichtverletzungen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 31a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 31b</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Beginn und Dauer der Minderung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 32</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Meldevers&#228;umnisse</td></tr></tbody></table></div><div class="S0" style="text-align:center;">Unterabschnitt 6</div><div class="S0" style="text-align:center;">Verpflichtungen Anderer</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 33</td><td align="left" valign="top" charoff="50">&#220;bergang von Anspr&#252;chen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 34</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Ersatzanspr&#252;che bei sozialwidrigem Verhalten</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 34a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Ersatzanspr&#252;che f&#252;r rechtswidrig erbrachte Leistungen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 34b</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 34c</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Ersatzanspr&#252;che nach sonstigen Vorschriften</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 35</td><td align="left" valign="top" charoff="50">(weggefallen)</td></tr></tbody></table></div><div class="S1" style="text-align:center;">Kapitel 4</div><div class="S1" style="text-align:center;">Gemeinsame Vorschriften f&#252;r Leistungen</div><div class="S4" style="text-align:center;">Abschnitt 1</div><div class="S4" style="text-align:center;">Zust&#228;ndigkeit und Verfahren</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 36</td><td align="left" valign="top" charoff="50">&#214;rtliche Zust&#228;ndigkeit</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 36a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 37</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Antragserfordernis</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 38</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Vertretung der Bedarfsgemeinschaft</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 39</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Sofortige Vollziehbarkeit</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 40</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Anwendung von Verfahrensvorschriften</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 40a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Erstattungsanspruch</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 41</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 41a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Vorl&#228;ufige Entscheidung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 42</td><td align="left" valign="top" charoff="50">F&#228;lligkeit, Auszahlung und Unpf&#228;ndbarkeit der Leistungen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 42a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Darlehen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 43</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Aufrechnung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 43a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Verteilung von Teilzahlungen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 44</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Ver&#228;nderung von Anspr&#252;chen</td></tr></tbody></table></div><div class="S4" style="text-align:center;">Abschnitt 2</div><div class="S4" style="text-align:center;">Einheitliche Entscheidung</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 44a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Feststellung von Erwerbsf&#228;higkeit und Hilfebed&#252;rftigkeit</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 44b</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Gemeinsame Einrichtung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 44c</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Tr&#228;gerversammlung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 44d</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin, Gesch&#228;ftsf&#252;hrer</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 44e</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Verfahren bei Meinungsverschiedenheit &#252;ber die Weisungszust&#228;ndigkeit</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 44f</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Bewirtschaftung von Bundesmitteln</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 44g</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Zuweisung von T&#228;tigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 44h</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Personalvertretung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 44i</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 44j</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Gleichstellungsbeauftragte</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 44k</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Stellenbewirtschaftung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 45</td><td align="left" valign="top" charoff="50">(weggefallen)</td></tr></tbody></table></div><div class="S1" style="text-align:center;">Kapitel 5</div><div class="S1" style="text-align:center;">Finanzierung und Aufsicht</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 46</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Finanzierung aus Bundesmitteln</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 47</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Aufsicht</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 48</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Aufsicht &#252;ber die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 48a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Vergleich der Leistungsf&#228;higkeit</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 48b</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Zielvereinbarungen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 49</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Innenrevision</td></tr></tbody></table></div><div class="S1" style="text-align:center;">Kapitel 6</div><div class="S1" style="text-align:center;">Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 50</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Daten&#252;bermittlung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 50a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Speicherung, Ver&#228;nderung, Nutzung, &#220;bermittlung, Einschr&#228;nkung der Verarbeitung oder L&#246;schung von Daten f&#252;r die Ausbildungsvermittlung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 51</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-&#246;ffentliche Stellen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 51a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Kundennummer</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 51b</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Verarbeitung von Daten durch die Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 51c</td><td align="left" valign="top" charoff="50">(weggefallen)</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 52</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Automatisierter Datenabgleich</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 52a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">&#220;berpr&#252;fung von Daten</td></tr></tbody></table></div><div class="S1" style="text-align:center;">Kapitel 7</div><div class="S1" style="text-align:center;">Statistik und Forschung</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 53</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Statistik und &#220;bermittlung statistischer Daten</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 53a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Arbeitslose</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 54</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Eingliederungsbilanz</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 55</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Wirkungsforschung</td></tr></tbody></table></div><div class="S1" style="text-align:center;">Kapitel 8</div><div class="S1" style="text-align:center;">Mitwirkungspflichten</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 56</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunf&#228;higkeit</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 57</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Auskunftspflicht von Arbeitgebern</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 58</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Einkommensbescheinigung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 59</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Meldepflicht</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 60</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 61</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 62</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Schadenersatz</td></tr></tbody></table></div><div class="S1" style="text-align:center;">Kapitel 9</div><div class="S1" style="text-align:center;">Straf- und Bu&#223;geldvorschriften</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 63</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Bu&#223;geldvorschriften</td></tr></tbody></table><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 63a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">(weggefallen)</td></tr></tbody></table><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 63b</td><td align="left" valign="top" charoff="50">(weggefallen)</td></tr></tbody></table></div><div class="S1" style="text-align:center;">Kapitel 10</div><div class="S1" style="text-align:center;">Bek&#228;mpfung von Leistungsmissbrauch</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 64</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Zust&#228;ndigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Beh&#246;rden</td></tr></tbody></table></div><div class="S1" style="text-align:center;">Kapitel 11</div><div class="S1" style="text-align:center;">&#220;bergangs- und Schlussvorschriften</div><div class="jurAbsatz"><table width="100%" style="border: none;"><colgroup><col align="left" width="12%" /><col align="left" width="88%" /></colgroup><tbody valign="top"><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 65</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Allgemeine &#220;bergangsvorschriften</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 65a</td><td align="left" valign="top" charoff="50">(weggefallen)</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 65b</td><td align="left" valign="top" charoff="50">(weggefallen)</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 65c</td><td align="left" valign="top" charoff="50">(weggefallen)</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 65d</td><td align="left" valign="top" charoff="50">&#220;bermittlung von Daten</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 65e</td><td align="left" valign="top" charoff="50">&#220;bergangsregelung zur Aufrechnung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 66</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Rechts&#228;nderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 67</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Vereinfachtes Verfahren f&#252;r den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungserm&#228;chtigung</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167;&#167; 68 bis 70</td><td align="left" valign="top" charoff="50">(weggefallen)</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 71</td><td align="left" valign="top" charoff="50">(weggefallen)</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 72</td><td align="left" valign="top" charoff="50">(weggefallen)</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 73</td><td align="left" valign="top" charoff="50">(weggefallen)</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 74</td><td align="left" valign="top" charoff="50">(weggefallen)</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 75</td><td align="left" valign="top" charoff="50">(weggefallen)</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 76</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 77</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur &#196;nderung des Zweiten und Zw&#246;lften Buches Sozialgesetzbuch</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 78</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 79</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Achtes Gesetz zur &#196;nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch &#8211; Erg&#228;nzung personalrechtlicher Bestimmungen</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 80</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Neuntes Gesetz zur &#196;nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch &#8211; Rechtsvereinfachung &#8211; sowie zur vor&#252;bergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht</td></tr><tr><td align="left" valign="top" charoff="50">&#167; 81</td><td align="left" valign="top" charoff="50">Teilhabechancengesetz</td></tr></tbody></table></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG000101308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Kapitel 1</span><br /><span>F&#246;rdern und Fordern</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE000203119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 1</span>&#160;<span class="jnentitel">Aufgabe und Ziel der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten erm&#246;glichen, ein Leben zu f&#252;hren, das der W&#252;rde des Menschen entspricht.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, st&#228;rken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabh&#228;ngig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kr&#228;ften bestreiten k&#246;nnen. Sie soll erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbst&#228;tigkeit unterst&#252;tzen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten k&#246;nnen. Die Gleichstellung von M&#228;nnern und Frauen ist als durchg&#228;ngiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>durch eine Erwerbst&#228;tigkeit Hilfebed&#252;rftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebed&#252;rftigkeit verk&#252;rzt oder der Umfang der Hilfebed&#252;rftigkeit verringert wird,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Erwerbsf&#228;higkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die familienspezifischen Lebensverh&#228;ltnisse von erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebed&#252;rftige Angeh&#246;rige betreuen, ber&#252;cksichtigt werden,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>behindertenspezifische Nachteile &#252;berwunden werden,</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Anreize zur Aufnahme und Aus&#252;bung einer Erwerbst&#228;tigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) Die Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Beratung,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Beendigung oder Verringerung der Hilfebed&#252;rftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Sicherung des Lebensunterhalts.</div></dd></dl></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE000302308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 2</span>&#160;<span class="jnentitel">Grundsatz des Forderns</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen m&#252;ssen alle M&#246;glichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebed&#252;rftigkeit aussch&#246;pfen. Eine erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Ma&#223;nahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschlie&#223;en. Wenn eine Erwerbst&#228;tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht m&#246;glich ist, hat die erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu &#252;bernehmen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle M&#246;glichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kr&#228;ften zu bestreiten. Erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte m&#252;ssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts f&#252;r sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE000409119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 3</span>&#160;<span class="jnentitel">Leistungsgrunds&#228;tze</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit k&#246;nnen erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verk&#252;rzung oder Verminderung der Hilfebed&#252;rftigkeit f&#252;r die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Eignung,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die individuelle Lebenssituation, insbesondere die famili&#228;re Situation,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die voraussichtliche Dauer der Hilfebed&#252;rftigkeit und</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Dauerhaftigkeit der Eingliederung</div></dd></dl>der erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten zu ber&#252;cksichtigen. Vorrangig sollen Ma&#223;nahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbst&#228;tigkeit erm&#246;glichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grunds&#228;tze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.</div><div class="jurAbsatz">(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverz&#252;glich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden. Bei fehlendem Berufsabschluss sind insbesondere die M&#246;glichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen.</div><div class="jurAbsatz">(2a) Die Agentur f&#252;r Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte, die <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nicht &#252;ber ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verf&#252;gen, an einem Integrationskurs nach &#167; 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>dar&#252;ber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse ben&#246;tigen, an der berufsbezogenen Deutschsprachf&#246;rderung nach &#167; 45a des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen,</div></dd></dl>sofern sie teilnahmeberechtigt sind und nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden k&#246;nnen und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs oder an der berufsbezogenen Deutschsprachf&#246;rderung daneben nicht zumutbar ist. F&#252;r die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die Bestimmungen der &#167;&#167; 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des &#167; 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Integrationskursverordnung und der Verordnung &#252;ber die berufsbezogene Deutschsprachf&#246;rderung. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Ma&#223;nahme aufzunehmen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts d&#252;rfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebed&#252;rftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE000503308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 4</span>&#160;<span class="jnentitel">Leistungsformen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende werden erbracht in Form von <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Dienstleistungen,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Geldleistungen und</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Sachleistungen.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) Die nach &#167; 6 zust&#228;ndigen Tr&#228;ger wirken darauf hin, dass erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Tr&#228;ger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach &#167; 6 zust&#228;ndigen Tr&#228;ger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Tr&#228;gern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverb&#228;nden, freien Tr&#228;gern, Vereinen und Verb&#228;nden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterst&#252;tzen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe m&#246;glichst in Anspruch nehmen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE000606119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 5</span>&#160;<span class="jnentitel">Verh&#228;ltnis zu anderen Leistungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Tr&#228;ger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht ber&#252;hrt. Ermessensleistungen d&#252;rfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.</div><div class="jurAbsatz">(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schlie&#223;t Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zw&#246;lften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zw&#246;lften Buches sind gegen&#252;ber dem Sozialgeld vorrangig.</div><div class="jurAbsatz">(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Tr&#228;gers nicht, k&#246;nnen die Leistungstr&#228;ger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungstr&#228;ger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungstr&#228;ger nach diesem Buch; dies gilt nicht f&#252;r Verfahrensfristen, soweit die Leistungstr&#228;ger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Tr&#228;ger nach &#167; 66 des Ersten Buches bestandskr&#228;ftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den &#167;&#167; 60 bis 64 des Ersten Buches gegen&#252;ber dem anderen Tr&#228;ger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur m&#246;glich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zust&#228;ndigen Leistungstr&#228;ger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegen&#252;ber dem anderen Tr&#228;ger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung r&#252;ckwirkend aufzuheben. Die S&#228;tze 3 bis 5 gelten nicht f&#252;r die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters.</div><div class="jurAbsatz">(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder f&#252;r erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE000707119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 6</span>&#160;<span class="jnentitel">Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch sind: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Bundesagentur f&#252;r Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die kreisfreien St&#228;dte und Kreise f&#252;r die Leistungen nach &#167; 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld f&#252;r den Bedarf f&#252;r Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach &#167; 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie f&#252;r die Leistungen nach &#167; 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Tr&#228;ger bestimmt sind (kommunale Tr&#228;ger).</div></dd></dl>Zu ihrer Unterst&#252;tzung k&#246;nnen sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Au&#223;endienst zur Bek&#228;mpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die L&#228;nder k&#246;nnen bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugeh&#246;rige Gemeinden oder Gemeindeverb&#228;nde zur Durchf&#252;hrung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen k&#246;nnen; in diesen F&#228;llen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. &#167; 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unber&#252;hrt. Die S&#228;tze 1 und 2 gelten auch in den F&#228;llen des &#167; 6a mit der Ma&#223;gabe, dass eine Heranziehung auch f&#252;r die Aufgaben nach &#167; 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die L&#228;nder Berlin, Bremen und Hamburg werden erm&#228;chtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes &#252;ber die Zust&#228;ndigkeit von Beh&#246;rden f&#252;r die Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer L&#228;nder anzupassen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE000806308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 6a</span>&#160;<span class="jnentitel">Zugelassene kommunale Tr&#228;ger</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunaltr&#228;ger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Tr&#228;ger der Leistungen nach &#167; 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger werden vom Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung &#252;ber den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verl&#228;ngert, wenn die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger gegen&#252;ber der zust&#228;ndigen obersten Landesbeh&#246;rde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Tr&#228;ger vom Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales als Tr&#228;ger im Sinne des &#167; 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>geeignet sind, die Aufgaben zu erf&#252;llen,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Tr&#228;gers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur f&#252;r Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach &#167; 6 Absatz 1 Satz 1 t&#228;tig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu besch&#228;ftigen,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sich verpflichten, mit der zust&#228;ndigen Landesbeh&#246;rde eine Zielvereinbarung &#252;ber die Leistungen nach diesem Buch abzuschlie&#223;en, und</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach &#167; 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gem&#228;&#223; den Regelungen nach &#167; 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu &#252;bermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu erm&#246;glichen.</div></dd></dl>F&#252;r die Antragsberechtigung gilt &#167; 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag bedarf in den daf&#252;r zust&#228;ndigen Vertretungsk&#246;rperschaften der kommunalen Tr&#228;ger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zust&#228;ndigen obersten Landesbeh&#246;rde. Die Anzahl der nach den Abs&#228;tzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger betr&#228;gt h&#246;chstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach &#167; 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Tr&#228;gern sowie der Kreise und kreisfreien St&#228;dte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach &#167; 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabentr&#228;ger).</div><div class="jurAbsatz">(3) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales wird erm&#228;chtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Abs&#228;tzen 2 und 4 auf die L&#228;nder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.</div><div class="jurAbsatz">(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Dar&#252;ber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Abs&#228;tzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabentr&#228;ger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.</div><div class="jurAbsatz">(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger besondere Einrichtungen f&#252;r die Erf&#252;llung der Aufgaben nach diesem Buch.</div><div class="jurAbsatz">(6) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zust&#228;ndigen obersten Landesbeh&#246;rde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Tr&#228;gers, der der Zustimmung der zust&#228;ndigen obersten Landesbeh&#246;rde bedarf, widerruft das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Tr&#228;gerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.</div><div class="jurAbsatz">(7) Auf Antrag des kommunalen Tr&#228;gers, der der Zustimmung der obersten Landesbeh&#246;rde bedarf, widerruft, beschr&#228;nkt oder erweitert das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Tr&#228;gers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR295500003BJNE000806308_FNS"><h4>Fu&#223;note</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">&#167; 6a Abs. 2 Satz 3: Nach Ma&#223;gabe der Entscheidungsformel mit Art. 28 Abs. 2 iVm Art. 70 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 7.10.2014 I 1638 - 2 BvR 1641/11 -</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE007108119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 6b</span>&#160;<span class="jnentitel">Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeit Tr&#228;ger der Aufgaben nach &#167; 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den &#167;&#167; 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, &#167;&#167; 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur f&#252;r Arbeit.</div><div class="jurAbsatz">(2) Der Bund tr&#228;gt die Aufwendungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende einschlie&#223;lich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen f&#252;r Aufgaben nach &#167; 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. &#167; 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. &#167; 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unber&#252;hrt.</div><div class="jurAbsatz">(2a) F&#252;r die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Tr&#228;gern nicht etwas anderes bestimmt ist.</div><div class="jurAbsatz">(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgew&#228;hrung zu pr&#252;fen.</div><div class="jurAbsatz">(4) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales pr&#252;ft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach &#167; 6a Absatz 5 begr&#252;ndet und belegt sind und den Grunds&#228;tzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Pr&#252;fung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Tr&#228;ger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsm&#228;&#223;igkeit der Berechnung und Zahlung gew&#228;hrleistet und er dem Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales eine Beurteilung erm&#246;glicht, ob Aufwendungen nach Grund und H&#246;he vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales k&#252;ndigt &#246;rtliche Pr&#252;fungen bei einem zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger gegen&#252;ber der nach &#167; 48 Absatz 1 zust&#228;ndigen Landesbeh&#246;rde an und unterrichtet sie &#252;ber das Ergebnis der Pr&#252;fung.</div><div class="jurAbsatz">(5) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist w&#228;hrend des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz betr&#228;gt f&#252;r das Jahr 3 Prozentpunkte &#252;ber dem Basiszinssatz.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE007205119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 6c</span>&#160;<span class="jnentitel">Personal&#252;bergang bei Zulassung weiterer kommunaler Tr&#228;ger und bei Beendigung der Tr&#228;gerschaft</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Tr&#228;gers nach &#167; 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Tr&#228;ger nach &#167; 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Tr&#228;gers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Tr&#228;gers &#252;ber. F&#252;r die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 &#252;bergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Tr&#228;ger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 &#252;bergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 &#252;bergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Tr&#228;gers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der S&#228;tze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschlie&#223;en. Die S&#228;tze 1 bis 5 gelten entsprechend f&#252;r Zulassungen nach &#167; 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach &#167; 6a Absatz 7.</div><div class="jurAbsatz">(2) Endet die Tr&#228;gerschaft eines kommunalen Tr&#228;gers nach &#167; 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Tr&#228;gers, die am Tag vor der Beendigung der Tr&#228;gerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Tr&#228;ger nach &#167; 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgef&#252;hrt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Tr&#228;gerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur &#252;ber. F&#252;r die Auszubildenden bei dem kommunalen Tr&#228;ger gilt Satz 1 entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Tr&#228;gers &#252;ber, wird das Beamtenverh&#228;ltnis mit dem anderen Tr&#228;ger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Tr&#228;gers &#252;ber, tritt der neue Tr&#228;ger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverh&#228;ltnissen ein, die im Zeitpunkt des &#220;bertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des &#220;bertritts an sind die f&#252;r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Tr&#228;gers jeweils geltenden Tarifvertr&#228;ge ausschlie&#223;lich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverh&#228;ltnisses von dem aufnehmenden Tr&#228;ger schriftlich zu best&#228;tigen. F&#252;r die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 &#252;bertretenden Beamtinnen und Beamten gilt &#167; 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind f&#252;r die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.</div><div class="jurAbsatz">(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Tr&#228;gers &#252;bertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt &#252;bertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Ber&#252;cksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht m&#246;glich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt &#252;bertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbez&#252;ge), hat der aufnehmende Tr&#228;ger eine Ausgleichszulage zu gew&#228;hren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbez&#252;gen beim abgebenden Tr&#228;ger und beim aufnehmenden Tr&#228;ger zum Zeitpunkt des &#220;bertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erh&#246;hungen der auszugleichenden Dienstbez&#252;ge beim aufnehmenden Tr&#228;ger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltf&#228;hig. Als Bestandteil der Versorgungsbez&#252;ge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erh&#246;hung der Versorgungsbez&#252;ge um diesen Erh&#246;hungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 d&#252;rfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des fr&#252;heren Amtes mit dem Zusatz &#8222;au&#223;er Dienst&#8220; (&#8222;a. D.&#8220;) f&#252;hren.</div><div class="jurAbsatz">(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Tr&#228;gers &#252;bertreten, soll grunds&#228;tzlich eine tarifrechtlich gleichwertige T&#228;tigkeit &#252;bertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht m&#246;glich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete T&#228;tigkeit &#252;bertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den S&#228;tzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in H&#246;he des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Tr&#228;ger zum Zeitpunkt des &#220;bertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Tr&#228;ger zu zahlen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE010801308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 6d</span>&#160;<span class="jnentitel">Jobcenter</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Die gemeinsamen Einrichtungen nach &#167; 44b und die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger nach &#167; 6a f&#252;hren die Bezeichnung Jobcenter.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG000201308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Kapitel 2</span><br /><span>Anspruchsvoraussetzungen</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE000916126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 7</span>&#160;<span class="jnentitel">Leistungsberechtigte</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach &#167; 7a noch nicht erreicht haben,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>erwerbsf&#228;hig sind,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>hilfebed&#252;rftig sind und</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte).</div></dd></dl>Ausgenommen sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Ausl&#228;nderinnen und Ausl&#228;nder, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbst&#228;ndige noch aufgrund des &#167; 2 Absatz 3 des Freiz&#252;gigkeitsgesetzes/EU freiz&#252;gigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangeh&#246;rigen f&#252;r die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Ausl&#228;nderinnen und Ausl&#228;nder, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die kein Aufenthaltsrecht haben,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 &#252;ber die Freiz&#252;gigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) ge&#228;ndert worden ist, ableiten,</div></dd></dl>und ihre Familienangeh&#246;rigen,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leistungsberechtigte nach &#167; 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.</div></dd></dl>Satz 2 Nummer 1 gilt nicht f&#252;r Ausl&#228;nderinnen und Ausl&#228;nder, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausl&#228;nderinnen und Ausl&#228;nder und ihre Familienangeh&#246;rigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens f&#252;nf Jahren ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach &#167; 2 Absatz 1 des Freiz&#252;gigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zust&#228;ndigen Meldebeh&#246;rde. Zeiten des nicht rechtm&#228;&#223;igen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gew&#246;hnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unber&#252;hrt.</div><div class="jurAbsatz">(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach &#167; 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu ber&#252;cksichtigenden Einkommens oder Verm&#246;gens selbst nicht leistungsberechtigt sind.</div><div class="jurAbsatz">(3) Zur Bedarfsgemeinschaft geh&#246;ren <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsf&#228;higen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>als Partnerin oder Partner der erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine Person, die mit der erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verst&#228;ndiger W&#252;rdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung f&#252;reinander zu tragen und f&#252;reinander einzustehen.</div></dd></dl></div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die dem Haushalt angeh&#246;renden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Verm&#246;gen beschaffen k&#246;nnen.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung f&#252;reinander zu tragen und f&#252;reinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>l&#228;nger als ein Jahr zusammenleben,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Kinder oder Angeh&#246;rige im Haushalt versorgen oder</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>befugt sind, &#252;ber Einkommen oder Verm&#246;gen des anderen zu verf&#252;gen.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(4) Leistungen nach diesem Buch erh&#228;lt nicht, wer in einer station&#228;ren Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder &#228;hnliche Leistungen &#246;ffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer station&#228;ren Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erh&#228;lt Leistungen nach diesem Buch, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>wer voraussichtlich f&#252;r weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (&#167; 107 des F&#252;nften Buches) untergebracht ist oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>wer in einer station&#228;ren Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den &#252;blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden w&#246;chentlich erwerbst&#228;tig ist.</div></dd></dl>Die S&#228;tze 1 und 3 Nummer 2 gelten f&#252;r Bewohner von R&#228;umlichkeiten im Sinne des &#167; 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zw&#246;lften Buches entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(4a) Erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zust&#228;ndigen Tr&#228;gers nach diesem Buch au&#223;erhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht f&#252;r die Eingliederung in Arbeit zur Verf&#252;gung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn f&#252;r den Aufenthalt au&#223;erhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeintr&#228;chtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Teilnahme an einer &#228;rztlich verordneten Ma&#223;nahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im &#246;ffentlichen Interesse liegt, oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Aus&#252;bung einer ehrenamtlichen T&#228;tigkeit.</div></dd></dl>Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn f&#252;r den Aufenthalt au&#223;erhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeintr&#228;chtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht &#252;berschreiten.</div><div class="jurAbsatz">(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetzes dem Grunde nach f&#246;rderungsf&#228;hig ist, haben &#252;ber die Leistungen nach &#167; 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch f&#252;r Auszubildende, deren Bedarf sich nach &#167; 61 Absatz 2, &#167; 62 Absatz 3, &#167; 123 Nummer 2 sowie &#167; 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.</div><div class="jurAbsatz">(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die aufgrund von &#167; 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsf&#246;rderung haben,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>deren Bedarf sich nach den &#167;&#167; 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach &#167; 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetz <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Ber&#252;cksichtigung von Einkommen und Verm&#246;gen nicht erhalten oder</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>beantragt haben und &#252;ber deren Antrag das zust&#228;ndige Amt f&#252;r Ausbildungsf&#246;rderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zust&#228;ndige Amt f&#252;r Ausbildungsf&#246;rderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder</div></dd></dl></div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des &#167; 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsf&#246;rderung haben.</div></dd></dl></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE009102308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 7a</span>&#160;<span class="jnentitel">Altersgrenze</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. F&#252;r Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: <br /><br /><table width="100%" style="border-collapse: collapse;border-top: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; border-left: 0.5pt solid ; border-right: 0.5pt solid ; "><colgroup><col align="left" width="20%" /><col align="center" width="24%" /><col align="left" width="56%" /></colgroup><thead valign="bottom"><tr><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">f&#252;r den<br /> Geburtsjahrgang</th><th style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">erfolgt eine<br /> Anhebung<br /> um Monate</th><th style="border-bottom: 0.5pt solid ; font-weight:normal;" align="center" valign="middle" charoff="50">auf den Ablauf des Monats,<br /> in dem ein Lebensalter<br /> vollendet wird von</th></tr></thead><tbody valign="top"><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1947</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">&#160;1</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">65 Jahren und 1 Monat</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1948</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">&#160;2</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">65 Jahren und 2 Monaten</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1949</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">&#160;3</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">65 Jahren und 3 Monaten</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1950</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">&#160;4</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">65 Jahren und 4 Monaten</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1951</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">&#160;5</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">65 Jahren und 5 Monaten</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1952</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">&#160;6</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">65 Jahren und 6 Monaten</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1953</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">&#160;7</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">65 Jahren und 7 Monaten</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1954</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">&#160;8</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">65 Jahren und 8 Monaten</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1955</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">&#160;9</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">65 Jahren und 9 Monaten</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1956</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">10</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">65 Jahren und 10 Monaten</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1957</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">11</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">65 Jahren und 11 Monaten</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1958</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">12</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">66 Jahren</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1959</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">14</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">66 Jahren und 2 Monaten</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1960</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">16</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">66 Jahren und 4 Monaten</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1961</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">18</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">66 Jahren und 6 Monaten</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1962</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">20</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">66 Jahren und 8 Monaten</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">1963</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">22</td><td style="border-bottom: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">66 Jahren und 10 Monaten</td></tr><tr><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">ab 1964</td><td style="border-right: 0.5pt solid ; " align="center" valign="top" charoff="50">24</td><td align="center" valign="top" charoff="50">67 Jahren.</td></tr></tbody></table></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001002308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 8</span>&#160;<span class="jnentitel">Erwerbsf&#228;higkeit</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Erwerbsf&#228;hig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit au&#223;erstande ist, unter den &#252;blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden t&#228;glich erwerbst&#228;tig zu sein.</div><div class="jurAbsatz">(2) Im Sinne von Absatz 1 k&#246;nnen Ausl&#228;nderinnen und Ausl&#228;nder nur erwerbst&#228;tig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Besch&#228;ftigung erlaubt ist oder erlaubt werden k&#246;nnte. Die rechtliche M&#246;glichkeit, eine Besch&#228;ftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach &#167; 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001105308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 9</span>&#160;<span class="jnentitel">Hilfebed&#252;rftigkeit</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Hilfebed&#252;rftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu ber&#252;cksichtigenden Einkommen oder Verm&#246;gen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angeh&#246;rigen oder von Tr&#228;gern anderer Sozialleistungen, erh&#228;lt.</div><div class="jurAbsatz">(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Verm&#246;gen des Partners zu ber&#252;cksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Verm&#246;gen sichern k&#246;nnen, sind auch das Einkommen und Verm&#246;gen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu ber&#252;cksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kr&#228;ften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verh&#228;ltnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebed&#252;rftig, dabei bleiben die Bedarfe nach &#167; 28 au&#223;er Betracht. In den F&#228;llen des &#167; 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Verm&#246;gen, soweit es die nach Satz 3 zu ber&#252;cksichtigenden Bedarfe &#252;bersteigt, im Verh&#228;ltnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu ber&#252;cksichtigen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.</div><div class="jurAbsatz">(4) Hilfebed&#252;rftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu ber&#252;cksichtigendem Verm&#246;gen nicht m&#246;glich ist oder f&#252;r den dies eine besondere H&#228;rte bedeuten w&#252;rde.</div><div class="jurAbsatz">(5) Leben Hilfebed&#252;rftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschw&#228;gerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Verm&#246;gen erwartet werden kann.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001204308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 10</span>&#160;<span class="jnentitel">Zumutbarkeit</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Einer erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie zu der bestimmten Arbeit k&#246;rperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Aus&#252;bung der Arbeit die k&#252;nftige Aus&#252;bung der bisherigen &#252;berwiegenden Arbeit wesentlich erschweren w&#252;rde, weil die bisherige T&#228;tigkeit besondere k&#246;rperliche Anforderungen stellt,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Aus&#252;bung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gef&#228;hrden w&#252;rde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gef&#228;hrdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zust&#228;ndigen kommunalen Tr&#228;ger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsf&#228;higen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Aus&#252;bung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angeh&#246;rigen nicht vereinbar w&#228;re und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Aus&#252;bung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie nicht einer fr&#252;heren beruflichen T&#228;tigkeit entspricht, f&#252;r die die erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die fr&#252;her ausge&#252;bt wurde,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Besch&#228;ftigungsort vom Wohnort der erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein fr&#252;herer Besch&#228;ftigungs- oder Ausbildungsort,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Arbeitsbedingungen ung&#252;nstiger sind als bei den bisherigen Besch&#228;ftigungen der erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie mit der Beendigung einer Erwerbst&#228;tigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begr&#252;ndete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige T&#228;tigkeit k&#252;nftig die Hilfebed&#252;rftigkeit beendet werden kann.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) Die Abs&#228;tze 1 und 2 gelten f&#252;r die Teilnahme an Ma&#223;nahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001310119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 11</span>&#160;<span class="jnentitel">Zu ber&#252;cksichtigendes Einkommen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen sind Einnahmen in Geld abz&#252;glich der nach &#167; 11b abzusetzenden Betr&#228;ge mit Ausnahme der in &#167; 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch f&#252;r Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbst&#228;tigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zuflie&#223;en. Als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen sind auch Zufl&#252;sse aus darlehensweise gew&#228;hrten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach &#167; 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch f&#252;r das Kindergeld f&#252;r zur Bedarfsgemeinschaft geh&#246;rende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach &#167; 28, ben&#246;tigt wird.</div><div class="jurAbsatz">(2) Laufende Einnahmen sind f&#252;r den Monat zu ber&#252;cksichtigen, in dem sie zuflie&#223;en. Zu den laufenden Einnahmen z&#228;hlen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnissen erzielt werden. F&#252;r laufende Einnahmen, die in gr&#246;&#223;eren als monatlichen Zeitabst&#228;nden zuflie&#223;en, gilt Absatz 3 entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zuflie&#223;en, zu ber&#252;cksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen geh&#246;ren auch als Nachzahlung zuflie&#223;ende Einnahmen, die nicht f&#252;r den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern f&#252;r den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Ber&#252;cksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat ber&#252;cksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Ber&#252;cksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichm&#228;&#223;ig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu ber&#252;cksichtigen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE012802119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 11a</span>&#160;<span class="jnentitel">Nicht zu ber&#252;cksichtigendes Einkommen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Nicht als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leistungen nach diesem Buch,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentsch&#228;digungsgesetz f&#252;r Schaden an Leben sowie an K&#246;rper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur H&#246;he der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) Entsch&#228;digungen, die wegen eines Schadens, der kein Verm&#246;gensschaden ist, nach &#167; 253 Absatz 2 des B&#252;rgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Leistungen, die aufgrund &#246;ffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdr&#252;cklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Leistungen nach &#167; 39 des Achten Buches, die f&#252;r den erzieherischen Einsatz erbracht werden, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>f&#252;r das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>f&#252;r das vierte und jedes weitere Pflegekind vollst&#228;ndig,</div></dd></dl></div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Leistungen nach &#167; 23 des Achten Buches,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Leistungen der Ausbildungsf&#246;rderung nach dem Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenf&#246;rderungswerke; &#167; 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetzes bleibt unber&#252;hrt,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach &#167; 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach &#167; 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit &#167; 53 des Neunten Buches.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen, soweit sie die Lage der Empf&#228;ngerinnen und Empf&#228;nger nicht so g&#252;nstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt w&#228;ren.</div><div class="jurAbsatz">(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen, soweit <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ihre Ber&#252;cksichtigung f&#252;r die Leistungsberechtigten grob unbillig w&#228;re oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so g&#252;nstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt w&#228;ren.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(6) &#220;berbr&#252;ckungsgeld nach &#167; 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen, soweit sie den Bedarf der leistungsberechtigten Person f&#252;r 28 Tage &#252;bersteigen. Die Ber&#252;cksichtigung des als Einkommen verbleibenden Teils der in Satz 1 bezeichneten Leistungen richtet sich nach &#167; 11 Absatz 3.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE012904119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 11b</span>&#160;<span class="jnentitel">Absetzbetr&#228;ge</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Vom Einkommen abzusetzen sind <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>auf das Einkommen entrichtete Steuern,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Pflichtbeitr&#228;ge zur Sozialversicherung einschlie&#223;lich der Beitr&#228;ge zur Arbeitsf&#246;rderung,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Beitr&#228;ge zu &#246;ffentlichen oder privaten Versicherungen oder &#228;hnlichen Einrichtungen, soweit diese Beitr&#228;ge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und H&#246;he angemessen sind; hierzu geh&#246;ren Beitr&#228;ge <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zur Vorsorge f&#252;r den Fall der Krankheit und der Pflegebed&#252;rftigkeit f&#252;r Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,</div></dd></dl>soweit die Beitr&#228;ge nicht nach &#167; 26 bezuschusst werden,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>gef&#246;rderte Altersvorsorgebeitr&#228;ge nach &#167; 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach &#167; 86 des Einkommensteuergesetzes nicht &#252;berschreiten,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>f&#252;r Erwerbst&#228;tige ferner ein Betrag nach Absatz 3,</div></dd><dt>7.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Aufwendungen zur Erf&#252;llung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,</div></dd><dt>8.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetzes oder nach &#167; 67 oder &#167; 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsf&#246;rderung f&#252;r mindestens ein Kind ber&#252;cksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsf&#246;rderung ber&#252;cksichtigte Betrag.</div></dd></dl>Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach &#167; 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Betr&#228;ge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Bei erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten, die erwerbst&#228;tig sind, ist anstelle der Betr&#228;ge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbst&#228;tigkeit abzusetzen. Betr&#228;gt das monatliche Einkommen aus Erwerbst&#228;tigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Betr&#228;ge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro &#252;bersteigt. Erh&#228;lt eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer T&#228;tigkeit Bez&#252;ge oder Einnahmen, die nach &#167; 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die S&#228;tze 1 und 2 mit den Ma&#223;gaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich, h&#246;chstens jedoch der Betrag, der sich aus der Summe von 100 Euro und dem Betrag der steuerfreien Bez&#252;ge oder Einnahmen ergibt, und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt,</div></dd></dl>tritt. &#167; 11a Absatz 3 bleibt unber&#252;hrt. Von den in &#167; 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach &#167; 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsf&#246;rderungsgesetzes sind f&#252;r die Absetzbetr&#228;ge nach &#167; 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den S&#228;tzen 1 bis 3 erfolgt. Von dem Taschengeld nach &#167; 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder &#167; 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Betr&#228;ge nach &#167; 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach den S&#228;tzen 1 bis 3 erfolgt.</div><div class="jurAbsatz">(3) Bei erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten, die erwerbst&#228;tig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbst&#228;tigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser bel&#228;uft sich <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>f&#252;r den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro &#252;bersteigt und nicht mehr als 1&#160;000 Euro betr&#228;gt, auf 20 Prozent und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>f&#252;r den Teil des monatlichen Einkommens, das 1&#160;000 Euro &#252;bersteigt und nicht mehr als 1&#160;200 Euro betr&#228;gt, auf 10 Prozent.</div></dd></dl>Anstelle des Betrages von 1&#160;200 Euro tritt f&#252;r erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderj&#228;hrigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderj&#228;hriges Kind haben, ein Betrag von 1&#160;500 Euro.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001406308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 12</span>&#160;<span class="jnentitel">Zu ber&#252;cksichtigendes Verm&#246;gen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Als Verm&#246;gen sind alle verwertbaren Verm&#246;gensgegenst&#228;nde zu ber&#252;cksichtigen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Vom Verm&#246;gen sind abzusetzen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein Grundfreibetrag in H&#246;he von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr f&#252;r jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende vollj&#228;hrige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3&#160;100 Euro; der Grundfreibetrag darf f&#252;r jede vollj&#228;hrige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 ma&#223;gebenden H&#246;chstbetrag nicht &#252;bersteigen,</div></dd><dt>1a.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein Grundfreibetrag in H&#246;he von 3&#160;100 Euro f&#252;r jedes leistungsberechtigte minderj&#228;hrige Kind,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Altersvorsorge in H&#246;he des nach Bundesrecht ausdr&#252;cklich als Altersvorsorge gef&#246;rderten Verm&#246;gens einschlie&#223;lich seiner Ertr&#228;ge und der gef&#246;rderten laufenden Altersvorsorgebeitr&#228;ge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgeverm&#246;gen nicht vorzeitig verwendet,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>geldwerte Anspr&#252;che, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Anspr&#252;che 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, h&#246;chstens jedoch jeweils den nach Satz 2 ma&#223;gebenden H&#246;chstbetrag nicht &#252;bersteigt,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein Freibetrag f&#252;r notwendige Anschaffungen in H&#246;he von 750 Euro f&#252;r jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.</div></dd></dl>Bei Personen, die <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9&#160;750 Euro und der Wert der geldwerten Anspr&#252;che nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 48&#160;750 Euro,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9&#160;900 Euro und der Wert der geldwerten Anspr&#252;che nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 49&#160;500 Euro,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 10&#160;050 Euro und der Wert der geldwerten Anspr&#252;che nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50&#160;250 Euro</div></dd></dl>nicht &#252;bersteigen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Als Verm&#246;gen sind nicht zu ber&#252;cksichtigen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>angemessener Hausrat,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein angemessenes Kraftfahrzeug f&#252;r jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsf&#228;hige Person,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>von der Inhaberin oder dem Inhaber als f&#252;r die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Verm&#246;gensgegenst&#228;nde in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein selbst genutztes Hausgrundst&#252;ck von angemessener Gr&#246;&#223;e oder eine entsprechende Eigentumswohnung,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Verm&#246;gen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundst&#252;cks von angemessener Gr&#246;&#223;e bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebed&#252;rftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Verm&#246;gens gef&#228;hrdet w&#252;rde,</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder f&#252;r den Betroffenen eine besondere H&#228;rte bedeuten w&#252;rde.</div></dd></dl>F&#252;r die Angemessenheit sind die Lebensumst&#228;nde w&#228;hrend des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende ma&#223;gebend.</div><div class="jurAbsatz">(4) Das Verm&#246;gen ist mit seinem Verkehrswert zu ber&#252;cksichtigen. F&#252;r die Bewertung ist der Zeitpunkt ma&#223;gebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende gestellt wird, bei sp&#228;terem Erwerb von Verm&#246;gen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche &#196;nderungen des Verkehrswertes sind zu ber&#252;cksichtigen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE009602308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 12a</span>&#160;<span class="jnentitel">Vorrangige Leistungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Tr&#228;ger in Anspruch zu nehmen und die daf&#252;r erforderlichen Antr&#228;ge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verk&#252;rzung oder Verminderung der Hilfebed&#252;rftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebed&#252;rftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft f&#252;r einen zusammenh&#228;ngenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt w&#252;rde.</div></dd></dl></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001505308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 13</span>&#160;<span class="jnentitel">Verordnungserm&#228;chtigung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales wird erm&#228;chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>welche weiteren Verm&#246;gensgegenst&#228;nde nicht als Verm&#246;gen zu ber&#252;cksichtigen sind und wie der Wert des Verm&#246;gens zu ermitteln ist,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>welche Pauschbetr&#228;ge f&#252;r die von dem Einkommen abzusetzenden Betr&#228;ge zu ber&#252;cksichtigen sind,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>welche durchschnittlichen monatlichen Betr&#228;ge f&#252;r einzelne Bedarfe nach &#167; 28 f&#252;r die Pr&#252;fung der Hilfebed&#252;rftigkeit zu ber&#252;cksichtigen sind und welcher Eigenanteil des ma&#223;gebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach &#167; 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales wird erm&#228;chtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und f&#252;r welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales wird erm&#228;chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates n&#228;here Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen Bereich (&#167; 7 Absatz 4a) sowie dazu zu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte au&#223;erhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten d&#252;rfen, ohne Anspr&#252;che auf Leistungen nach diesem Buch zu verlieren.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG000301308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Kapitel 3</span><br /><span>Leistungen</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG000401308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Abschnitt 1</span><br /><span>Leistungen zur Eingliederung in Arbeit</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001604126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 14</span>&#160;<span class="jnentitel">Grundsatz des F&#246;rderns</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch unterst&#252;tzen erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.</div><div class="jurAbsatz">(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung. Aufgabe der Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person. Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den &#167;&#167; 29 bis 33 des Dritten Buches von den f&#252;r die Arbeitsf&#246;rderung zust&#228;ndigen Dienststellen der Bundesagentur f&#252;r Arbeit erhalten, sollen dabei Ber&#252;cksichtigung finden. Hierbei arbeiten die Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 genannten Dienststellen eng zusammen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Agentur f&#252;r Arbeit soll eine pers&#246;nliche Ansprechpartnerin oder einen pers&#246;nlichen Ansprechpartner f&#252;r jede erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen.</div><div class="jurAbsatz">(4) Die Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grunds&#228;tze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall f&#252;r die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001706126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 15</span>&#160;<span class="jnentitel">Eingliederungsvereinbarung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Agentur f&#252;r Arbeit soll unverz&#252;glich zusammen mit jeder erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person die f&#252;r die Eingliederung erforderlichen pers&#246;nlichen Merkmale, berufliche F&#228;higkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umst&#228;nde die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. Tatsachen, &#252;ber die die Agentur f&#252;r Arbeit nach &#167; 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, m&#252;ssen von ihr nicht erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte daf&#252;r vor, dass sich eingliederungsrelevante Ver&#228;nderungen ergeben haben.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Agentur f&#252;r Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Tr&#228;ger mit jeder erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person unter Ber&#252;cksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die f&#252;r ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erh&#228;lt,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>welche Bem&#252;hungen erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte in welcher H&#228;ufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bem&#252;hungen nachzuweisen sind,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>wie Leistungen anderer Leistungstr&#228;ger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.</div></dd></dl>Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche T&#228;tigkeiten oder T&#228;tigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Eingliederungsvereinbarung soll regelm&#228;&#223;ig, sp&#228;testens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam &#252;berpr&#252;ft und fortgeschrieben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu ber&#252;cksichtigen. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.</div><div class="jurAbsatz">(4) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE008502119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 15a</span>&#160;<span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001820124" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 16</span>&#160;<span class="jnentitel">Leistungen zur Eingliederung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur f&#252;r Arbeit Leistungen nach &#167; 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die &#252;brigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den &#167;&#167; 54a und 130,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den &#167;&#167; 131a und 131b,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Besch&#228;ftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des F&#252;nften Abschnitts.</div></dd></dl>F&#252;r Eingliederungsleistungen an erwerbsf&#228;hige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die &#167;&#167; 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsma&#223;nahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, &#167; 116 Absatz 1, 2 und 6, die &#167;&#167; 117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die &#167;&#167; 127 und 128 des Dritten Buches entsprechend. &#167; 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie &#167; 36 und &#167; 81 Absatz 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.</div><div class="jurAbsatz">(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten f&#252;r die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungserm&#228;chtigung nach &#167; 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungserm&#228;chtigungen f&#252;r die Bundesagentur und mit der Ma&#223;gabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. &#167; 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Ma&#223;gabe, dass die F&#246;rderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. F&#252;r die Teilnahme erwerbsf&#228;higer Leistungsberechtigter an einer Ma&#223;nahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverh&#228;ltnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit &#167; 82 des Dritten Buches nicht gew&#228;hrt, wenn die betreffende Ma&#223;nahme auf ein nach &#167; 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsf&#246;rderungsgesetzes f&#246;rderf&#228;higes Fortbildungsziel vorbereitet.</div><div class="jurAbsatz">(3) Abweichend von &#167; 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches k&#246;nnen Leistungen auch f&#252;r die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.</div><div class="jurAbsatz">(3a) Abweichend von &#167; 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur f&#252;r Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Tr&#228;ger mit der Durchf&#252;hrung von Ma&#223;nahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Ma&#223;nahme den Anforderungen des &#167; 180 des Dritten Buches entspricht und <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine dem Bildungsziel entsprechende Ma&#223;nahme &#246;rtlich nicht verf&#252;gbar ist oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Eignung und pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnisse der erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten dies erfordern.</div></dd></dl>&#167; 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.</div><div class="jurAbsatz">(4) Die Agentur f&#252;r Arbeit als Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die f&#252;r die Arbeitsf&#246;rderung zust&#228;ndigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales wird erm&#228;chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das N&#228;here &#252;ber die H&#246;he, M&#246;glichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der F&#228;lligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausf&#252;hrung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.</div><div class="jurAbsatz">(5) (weggefallen)</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE009303308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 16a</span>&#160;<span class="jnentitel">Kommunale Eingliederungsleistungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterst&#252;tzung bei der Eingliederung in Arbeit k&#246;nnen die folgenden Leistungen, die f&#252;r die Eingliederung der oder des erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Betreuung minderj&#228;hriger oder behinderter Kinder oder die h&#228;usliche Pflege von Angeh&#246;rigen,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Schuldnerberatung,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die psychosoziale Betreuung,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Suchtberatung.</div></dd></dl></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE009903119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 16b</span>&#160;<span class="jnentitel">Einstiegsgeld</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Zur &#220;berwindung von Hilfebed&#252;rftigkeit kann erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbst&#228;ndigen Erwerbst&#228;tigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebed&#252;rftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbst&#228;tigkeit entf&#228;llt.</div><div class="jurAbsatz">(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit f&#252;r diesen Zeitraum eine Erwerbst&#228;tigkeit besteht, f&#252;r h&#246;chstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der H&#246;he des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Gr&#246;&#223;e der Bedarfsgemeinschaft ber&#252;cksichtigt werden, in der die oder der erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte lebt.</div><div class="jurAbsatz">(3) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales wird erm&#228;chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Ber&#252;cksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem f&#252;r die oder den erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten jeweils ma&#223;gebenden Regelbedarf herzustellen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE010003140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 16c</span>&#160;<span class="jnentitel">Leistungen zur Eingliederung von Selbst&#228;ndigen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte, die eine selbst&#228;ndige, hauptberufliche T&#228;tigkeit aufnehmen oder aus&#252;ben, k&#246;nnen Darlehen und Zusch&#252;sse f&#252;r die Beschaffung von Sachg&#252;tern erhalten, die f&#252;r die Aus&#252;bung der selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit notwendig und angemessen sind. Zusch&#252;sse d&#252;rfen einen Betrag von 5&#160;000 Euro nicht &#252;bersteigen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte, die eine selbst&#228;ndige, hauptberufliche T&#228;tigkeit aus&#252;ben, k&#246;nnen durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gef&#246;rdert werden, wenn dies f&#252;r die weitere Aus&#252;bung der selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten, die eine selbst&#228;ndige, hauptberufliche T&#228;tigkeit aufnehmen oder aus&#252;ben, k&#246;nnen nur gew&#228;hrt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbst&#228;ndige T&#228;tigkeit wirtschaftlich tragf&#228;hig ist und die Hilfebed&#252;rftigkeit durch die selbst&#228;ndige T&#228;tigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft &#252;berwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragf&#228;higkeit der selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit soll die Agentur f&#252;r Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE010104119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 16d</span>&#160;<span class="jnentitel">Arbeitsgelegenheiten</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte k&#246;nnen zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Besch&#228;ftigungsf&#228;higkeit, die f&#252;r eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zus&#228;tzlich sind, im &#246;ffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. &#167; 18d Satz 2 findet Anwendung.</div><div class="jurAbsatz">(2) Arbeiten sind zus&#228;tzlich, wenn sie ohne die F&#246;rderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt durchgef&#252;hrt w&#252;rden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuf&#252;hren sind oder die &#252;blicherweise von juristischen Personen des &#246;ffentlichen Rechts durchgef&#252;hrt werden, sind nur f&#246;rderungsf&#228;hig, wenn sie ohne die F&#246;rderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgef&#252;hrt w&#252;rden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bew&#228;ltigung von Naturkatastrophen und sonstigen au&#223;ergew&#246;hnlichen Ereignissen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Arbeiten liegen im &#246;ffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis &#252;berwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im &#246;ffentlichen Interesse. Das Vorliegen des &#246;ffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Ma&#223;nahme besch&#228;ftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner f&#252;hren.</div><div class="jurAbsatz">(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeintr&#228;chtigung der Wirtschaft infolge der F&#246;rderung nicht zu bef&#252;rchten ist und Erwerbst&#228;tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdr&#228;ngt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.</div><div class="jurAbsatz">(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbst&#228;tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterst&#252;tzt werden kann, haben Vorrang gegen&#252;ber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.</div><div class="jurAbsatz">(6) Erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte d&#252;rfen innerhalb eines Zeitraums von f&#252;nf Jahren nicht l&#228;nger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 k&#246;nnen erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zw&#246;lf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Abs&#228;tze 1 und 5 weiterhin vorliegen.</div><div class="jurAbsatz">(7) Den erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten ist w&#228;hrend einer Arbeitsgelegenheit zuz&#252;glich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur f&#252;r Arbeit eine angemessene Entsch&#228;digung f&#252;r Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begr&#252;nden kein Arbeitsverh&#228;ltnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften &#252;ber den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen &#252;ber das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. F&#252;r Sch&#228;den bei der Aus&#252;bung ihrer T&#228;tigkeit haften die erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.</div><div class="jurAbsatz">(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu k&#246;nnen auch Personalkosten geh&#246;ren, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine t&#228;tigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialp&#228;dagogische Betreuung notwendig ist.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE009806126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 16e</span>&#160;<span class="jnentitel">Eingliederung von Langzeitarbeitslosen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Arbeitgeber k&#246;nnen f&#252;r die nicht nur geringf&#252;gige Besch&#228;ftigung von erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterst&#252;tzung nach &#167; 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der &#252;brigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, durch Zusch&#252;sse zum Arbeitsentgelt gef&#246;rdert werden, wenn sie mit einer erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverh&#228;ltnis f&#252;r die Dauer von mindestens zwei Jahren begr&#252;nden. F&#252;r die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit nach Satz 1 findet &#167; 18 des Dritten Buches entsprechende Anwendung.</div><div class="jurAbsatz">(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverh&#228;ltnisses geleistet. Er betr&#228;gt im ersten Jahr des Arbeitsverh&#228;ltnisses 75 Prozent des zu ber&#252;cksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverh&#228;ltnisses 50 Prozent des zu ber&#252;cksichtigenden Arbeitsentgelts. F&#252;r das zu ber&#252;cksichtigende Arbeitsentgelt findet &#167; 91 Absatz 1 des Dritten Buches mit der Ma&#223;gabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abz&#252;glich des Beitrags zur Arbeitsf&#246;rderung zu ber&#252;cksichtigen ist. &#167; 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht f&#252;r Arbeitsverh&#228;ltnisse, f&#252;r die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erh&#228;lt.</div><div class="jurAbsatz">(3) &#167; 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet entsprechende Anwendung. &#167; 92 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit der Ma&#223;gabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von &#167; 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches der f&#252;r die letzten sechs Monate bewilligte F&#246;rderbetrag zur&#252;ckzuzahlen ist.</div><div class="jurAbsatz">(4) W&#228;hrend einer Besch&#228;ftigung in einem Arbeitsverh&#228;ltnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche besch&#228;ftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur f&#252;r Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. In den ersten sechs Monaten der Besch&#228;ftigung in einem Arbeitsverh&#228;ltnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang f&#252;r eine ganzheitliche besch&#228;ftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE010202140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 16f</span>&#160;<span class="jnentitel">Freie F&#246;rderung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Agentur f&#252;r Arbeit kann die M&#246;glichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen m&#252;ssen den Zielen und Grunds&#228;tzen dieses Buches entsprechen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Ziele der Leistungen sind vor F&#246;rderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zul&#228;ssig. Die Leistungen der Freien F&#246;rderung d&#252;rfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Leistungen f&#252;r <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Langzeitarbeitslose und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist,</div></dd></dl>bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zur&#252;ckgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverf&#228;lschungen zu vermeiden. Projektf&#246;rderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Ma&#223;gabe der &#167;&#167; 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zul&#228;ssig. Bei l&#228;ngerfristig angelegten F&#246;rderungen ist der Erfolg regelm&#228;&#223;ig zu &#252;berpr&#252;fen und zu dokumentieren.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE010305126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 16g</span>&#160;<span class="jnentitel">F&#246;rderung bei Wegfall der Hilfebed&#252;rftigkeit</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Entf&#228;llt die Hilfebed&#252;rftigkeit der oder des Erwerbsf&#228;higen w&#228;hrend einer Ma&#223;nahme zur Eingliederung, kann sie weiter gef&#246;rdert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsf&#228;hige die Ma&#223;nahme voraussichtlich erfolgreich abschlie&#223;en wird.</div><div class="jurAbsatz">(2) Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit k&#246;nnen Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach &#167; 44 oder &#167; 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach &#167; 16a oder &#167; 16f bis zu sechs Monate nach Besch&#228;ftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebed&#252;rftigkeit der oder des Erwerbsf&#228;higen aufgrund des zu ber&#252;cksichtigenden Einkommens entfallen ist. W&#228;hrend der F&#246;rderdauer nach Satz 1 gilt &#167; 15 entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) Leistungen zur ganzheitlichen besch&#228;ftigungsbegleitenden Betreuung nach &#167; 16e Absatz 4 und &#167; 16i Absatz 4 dieses Buches k&#246;nnen w&#228;hrend der gesamten Dauer der jeweiligen F&#246;rderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebed&#252;rftigkeit entf&#228;llt.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE014500119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 16h</span>&#160;<span class="jnentitel">F&#246;rderung schwer zu erreichender junger Menschen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) F&#252;r Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Agentur f&#252;r Arbeit Leistungen erbringen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu &#252;berwinden, <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschlie&#223;en oder anders ins Arbeitsleben einzum&#252;nden und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen.</div></dd></dl>Die F&#246;rderung umfasst zus&#228;tzliche Betreuungs- und Unterst&#252;tzungsleistungen mit dem Ziel, dass Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende in Anspruch genommen werden, erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an Regelangebote dieses Buches zur Aktivierung und Stabilisierung und eine fr&#252;hzeitige intensive berufsorientierte F&#246;rderung herangef&#252;hrt wird.</div><div class="jurAbsatz">(2) Leistungen nach Absatz 1 k&#246;nnen erbracht werden, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht. Einer Leistung nach Absatz 1 steht eine fehlende Antragstellung der leistungsberechtigten Person nicht entgegen.</div><div class="jurAbsatz">(3) &#220;ber die Leistungserbringung stimmen sich die Agentur f&#252;r Arbeit und der &#246;rtlich zust&#228;ndige Tr&#228;ger der &#246;ffentlichen Jugendhilfe ab.</div><div class="jurAbsatz">(4) Tr&#228;ger bed&#252;rfen einer Zulassung nach dem F&#252;nften Kapitel des Dritten Buches, um Ma&#223;nahmen nach Absatz 1 durchzuf&#252;hren.</div><div class="jurAbsatz">(5) Zuwendungen sind nach Ma&#223;gabe der &#167;&#167; 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zul&#228;ssig.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE015000126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 16i</span>&#160;<span class="jnentitel">Teilhabe am Arbeitsmarkt</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Zur F&#246;rderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt k&#246;nnen Arbeitgeber f&#252;r die Besch&#228;ftigung von zugewiesenen erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten Zusch&#252;sse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverh&#228;ltnis begr&#252;nden.</div><div class="jurAbsatz">(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 betr&#228;gt <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverh&#228;ltnisses 100 Prozent,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im dritten Jahr des Arbeitsverh&#228;ltnisses 90 Prozent,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im vierten Jahr des Arbeitsverh&#228;ltnisses 80 Prozent,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im f&#252;nften Jahr des Arbeitsverh&#228;ltnisses 70 Prozent</div></dd></dl>der H&#246;he des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz zuz&#252;glich des auf dieser Basis berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abz&#252;glich des Beitrags zur Arbeitsf&#246;rderung. Ist der Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Tarifvertrages oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines h&#246;heren Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach Satz 1 auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts. &#167; 91 Absatz 1 des Dritten Buches findet mit der Ma&#223;gabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abz&#252;glich des Beitrags zur Arbeitsf&#246;rderung zu ber&#252;cksichtigen ist. Der Zuschuss bemisst sich nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. &#167; 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht f&#252;r Arbeitsverh&#228;ltnisse, f&#252;r die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erh&#228;lt.</div><div class="jurAbsatz">(3) Eine erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie das 25. Lebensjahr vollendet hat,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie f&#252;r insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringf&#252;gig besch&#228;ftigt oder selbst&#228;ndig t&#228;tig war und</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>f&#252;r sie Zusch&#252;sse an Arbeitgeber nach Absatz 1 noch nicht f&#252;r eine Dauer von f&#252;nf Jahren erbracht worden sind.</div></dd></dl>In der Regel soll die erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person bereits f&#252;r einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterst&#252;tzung erhalten haben. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann eine erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person, die in den letzten f&#252;nf Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat, einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderj&#228;hrigen Kind lebt oder schwerbehindert im Sinne des &#167; 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches ist.</div><div class="jurAbsatz">(4) W&#228;hrend einer F&#246;rderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche besch&#228;ftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur f&#252;r Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. Im ersten Jahr der Besch&#228;ftigung in einem Arbeitsverh&#228;ltnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang f&#252;r eine ganzheitliche besch&#228;ftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Begr&#252;ndet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Anschluss an eine nach Absatz 1 gef&#246;rderte Besch&#228;ftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverh&#228;ltnis bei einem anderen Arbeitgeber, so k&#246;nnen Leistungen nach Satz 1 bis zu sechs Monate nach Aufnahme der Anschlussbesch&#228;ftigung erbracht werden, auch wenn die Hilfebed&#252;rftigkeit w&#228;hrend der F&#246;rderung nach Absatz 1 entfallen ist, sofern sie ohne die Aufnahme der Anschlussbesch&#228;ftigung erneut eintreten w&#252;rde; &#167; 16g Absatz 2 bleibt im &#220;brigen unber&#252;hrt.</div><div class="jurAbsatz">(5) Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber, f&#252;r die der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellt, sind f&#246;rderf&#228;hig. F&#252;r Weiterbildung nach Satz 1 kann der Arbeitgeber je F&#246;rderfall Zusch&#252;sse zu den Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3&#160;000 Euro erhalten.</div><div class="jurAbsatz">(6) Die Agentur f&#252;r Arbeit soll die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer umgehend abberufen, wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die F&#246;rderung aus anderen Gr&#252;nden beendet wird. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverh&#228;ltnis ohne Einhaltung einer Frist k&#252;ndigen, wenn sie oder er eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann, an einer Ma&#223;nahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverh&#228;ltnis ohne Einhaltung einer Frist k&#252;ndigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird.</div><div class="jurAbsatz">(7) Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Beendigung eines anderen Arbeitsverh&#228;ltnisses veranlasst hat, um einen Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten, oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine bisher f&#252;r das Arbeitsverh&#228;ltnis erbrachte F&#246;rderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(8) Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu einer Dauer von f&#252;nf Jahren zul&#228;ssig, wenn dem Arbeitgeber zur F&#246;rderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gew&#228;hrt wird. Bis zu der Gesamtdauer von f&#252;nf Jahren ist auch die h&#246;chstens einmalige Verl&#228;ngerung des Arbeitsvertrages zul&#228;ssig.</div><div class="jurAbsatz">(9) Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 gef&#246;rderten Arbeitsverh&#228;ltnisse hat die Agentur f&#252;r Arbeit j&#228;hrlich eine Stellungnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner im &#214;rtlichen Beirat, insbesondere zu m&#246;glichen Wettbewerbsverzerrungen sowie Verdr&#228;ngungseffekten, einzuholen. Die Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen. Eine von der Stellungnahme abweichende Festlegung der Einsatzfelder hat die Agentur f&#252;r Arbeit schriftlich zu begr&#252;nden. &#167; 18d Satz 2 gilt entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(10) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 und 3 kann eine erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie seit dem 1. Januar 2015 f&#252;r mehr als sechs Monate in einem Arbeitsverh&#228;ltnis besch&#228;ftigt war, das durch einen Zuschuss nach &#167; 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im Rahmen des Bundesprogramms &#8222;Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt&#8220; gef&#246;rdert wurde, und sie dieses Arbeitsverh&#228;ltnis nicht selbst gek&#252;ndigt hat. Zeiten eines nach &#167; 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach dem Bundesprogramm &#8222;Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt&#8220; gef&#246;rderten Arbeitsverh&#228;ltnisses werden bei der Ermittlung der F&#246;rderdauer und F&#246;rderh&#246;he nach Absatz 2 Satz 1 ber&#252;cksichtigt und auf die F&#246;rderdauer nach Absatz 3 Nummer 4 angerechnet.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE001902308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 17</span>&#160;<span class="jnentitel">Einrichtungen und Dienste f&#252;r Leistungen zur Eingliederung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zust&#228;ndigen Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in K&#252;rze geschaffen werden k&#246;nnen. Die zust&#228;ndigen Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch sollen Tr&#228;ger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer T&#228;tigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende angemessen unterst&#252;tzen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch zur Verg&#252;tung f&#252;r die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere &#252;ber <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Inhalt, Umfang und Qualit&#228;t der Leistungen,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Verg&#252;tung, die sich aus Pauschalen und Betr&#228;gen f&#252;r einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Pr&#252;fung der Wirtschaftlichkeit und Qualit&#228;t der Leistungen</div></dd></dl>besteht. Die Vereinbarungen m&#252;ssen den Grunds&#228;tzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsf&#228;higkeit entsprechen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002007119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 18</span>&#160;<span class="jnentitel">&#214;rtliche Zusammenarbeit</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die zust&#228;ndigen Tr&#228;ger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des &#246;rtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leistungstr&#228;gern im Sinne des &#167; 12 des Ersten Buches sowie Tr&#228;gern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Kammern und berufsst&#228;ndischen Organisationen,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Ausl&#228;nderbeh&#246;rden und dem Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Einrichtungen und Stellen des &#246;ffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie</div></dd><dt>7.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Tr&#228;gern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine gleichm&#228;&#223;ige oder gemeinsame Durchf&#252;hrung von Ma&#223;nahmen zu beraten oder zu sichern und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.</div></dd></dl>Dies gilt insbesondere, wenn <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsf&#228;higen leistungsberechtigten Person in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft beseitigt werden k&#246;nnen und f&#252;r die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Erbringung weiterer Leistungen erforderlich ist, oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zur Eingliederung insbesondere sozial benachteiligter und individuell beeintr&#228;chtigter junger Menschen zwischen den nach Absatz 1 beteiligten Stellen und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen Bedarf deckende Leistungen erforderlich sind.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen f&#252;r Arbeit nach &#167; 9 Absatz 2 des Dritten Buches einzubeziehen.</div><div class="jurAbsatz">(4) Die Agenturen f&#252;r Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen &#252;ber das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach &#167; 16 Absatz 1 schlie&#223;en, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht f&#252;r die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger.</div><div class="jurAbsatz">(5) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales wird erm&#228;chtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens gen&#252;gen muss.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE008604140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 18a</span>&#160;<span class="jnentitel">Zusammenarbeit mit den f&#252;r die Arbeitsf&#246;rderung zust&#228;ndigen Stellen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Beziehen erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte auch Leistungen der Arbeitsf&#246;rderung, so sind die Agenturen f&#252;r Arbeit, die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger und die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den f&#252;r die Arbeitsf&#246;rderung zust&#228;ndigen Dienststellen der Bundesagentur eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverz&#252;glich &#252;ber die ihnen insoweit bekannten, f&#252;r die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsf&#246;rderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere &#252;ber <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die f&#252;r erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte, die auch Leistungen der Arbeitsf&#246;rderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>den Wegfall der Hilfebed&#252;rftigkeit bei diesen Personen.</div></dd></dl></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE010902308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 18b</span>&#160;<span class="jnentitel">Kooperationsausschuss</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die zust&#228;ndige oberste Landesbeh&#246;rde und das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Umsetzung der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende auf Landesebene. Im Kooperationsausschuss vereinbaren das Land und der Bund j&#228;hrlich die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende auf Landesebene. &#167; 48b bleibt unber&#252;hrt. Die Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen Bund und L&#228;ndern werden mit den Verfahren zum Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales und der Bundesagentur sowie deren Konkretisierung in den Zielvereinbarungen der Bundesagentur und den gemeinsamen Einrichtungen abgestimmt. Der Kooperationsausschuss kann sich &#252;ber die Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtungen unterrichten lassen. Der Kooperationsausschuss entscheidet dar&#252;ber hinaus bei einer Meinungsverschiedenheit &#252;ber die Weisungszust&#228;ndigkeit im Verfahren nach &#167; 44e, ber&#228;t die Tr&#228;gerversammlung bei der Bestellung und Abberufung eines Gesch&#228;ftsf&#252;hrers nach &#167; 44c Absatz 2 Nummer 1 und gibt in den F&#228;llen einer Weisung in grunds&#228;tzlichen Angelegenheiten nach &#167; 44b Absatz 3 Satz 4 eine Empfehlung ab.</div><div class="jurAbsatz">(2) Der Kooperationsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei Mitglieder von der zust&#228;ndigen obersten Landesbeh&#246;rde und drei Mitglieder vom Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales entsandt werden. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses k&#246;nnen sich vertreten lassen. An den Sitzungen soll in der Regel jeweils mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der zust&#228;ndigen obersten Landesbeh&#246;rde und des Bundesministeriums f&#252;r Arbeit und Soziales teilnehmen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Mitglieder w&#228;hlen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung &#252;ber die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums f&#252;r Arbeit und Soziales oder den Vertreterinnen und Vertretern der zust&#228;ndigen obersten Landesbeh&#246;rde abwechselnd jeweils f&#252;r zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums f&#252;r Arbeit und Soziales. Der Kooperationsausschuss gibt sich eine Gesch&#228;ftsordnung.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE011002308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 18c</span>&#160;<span class="jnentitel">Bund-L&#228;nder-Ausschuss</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Beim Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss f&#252;r die Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende gebildet. Er beobachtet und ber&#228;t die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende und Fragen der Aufsicht nach den &#167;&#167; 47 und 48, Fragen des Kennzahlenvergleichs nach &#167; 48a Absatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach &#167; 51b Absatz 1 Satz 2 und er&#246;rtert die Zielvereinbarungen nach &#167; 48b Absatz 1.</div><div class="jurAbsatz">(2) Bei der Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende sowie Fragen des Kennzahlenvergleichs nach &#167; 48a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden Daten nach &#167; 51b Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, der L&#228;nder, der kommunalen Spitzenverb&#228;nde und der Bundesagentur. Der Ausschuss kann sich von den Tr&#228;gern berichten lassen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht nach den &#167;&#167; 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbeh&#246;rden der L&#228;nder. Bund und L&#228;nder k&#246;nnen dazu einvernehmlich Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverb&#228;nde und der Bundesagentur einladen, sofern dies sachdienlich ist.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE011103119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 18d</span>&#160;<span class="jnentitel">&#214;rtlicher Beirat</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach &#167; 44b wird ein Beirat gebildet. Der Beirat ber&#228;t die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -ma&#223;nahmen; Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung zu ber&#252;cksichtigen. Die Tr&#228;gerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des &#246;rtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Tr&#228;gern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsst&#228;ndischen Organisationen. Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des &#246;rtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, d&#252;rfen nicht Mitglied des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Gesch&#228;ftsordnung. Die S&#228;tze 1 bis 5 gelten entsprechend f&#252;r die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger mit der Ma&#223;gabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger erfolgt.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE011202308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 18e</span>&#160;<span class="jnentitel">Beauftragte f&#252;r Chancengleichheit am Arbeitsmarkt</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Tr&#228;gerversammlungen bei den gemeinsamen Einrichtungen bestellen Beauftragte f&#252;r Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in den gemeinsamen Einrichtungen T&#228;tigkeiten zugewiesen worden sind. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder dem jeweiligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer zugeordnet.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Beauftragten unterst&#252;tzen und beraten die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und M&#228;nnern in der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende, der Frauenf&#246;rderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu z&#228;hlen insbesondere Fragen der Beratung, der Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und M&#228;nnern nach einer Familienphase.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung des &#246;rtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende sowie bei der geschlechter- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung der gemeinsamen Einrichtung zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und M&#228;nnern haben.</div><div class="jurAbsatz">(4) Die Beauftragten unterst&#252;tzen und beraten erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen in &#252;bergeordneten Fragen der Gleichstellung von Frauen und M&#228;nnern in der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende, der Frauenf&#246;rderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und M&#228;nnern am Arbeitsmarkt arbeiten die Beauftragten mit den in Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben t&#228;tigen Stellen im Zust&#228;ndigkeitsbereich der gemeinsamen Einrichtung zusammen.</div><div class="jurAbsatz">(5) Die gemeinsamen Einrichtungen werden in den Sitzungen kommunaler Gremien zu Themen, die den Aufgabenbereich der Beauftragten betreffen, von den Beauftragten vertreten.</div><div class="jurAbsatz">(6) Die Abs&#228;tze 1 bis 5 gelten entsprechend f&#252;r die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG000502308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Abschnitt 2</span><br /><span>Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG000604308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Unterabschnitt 1</span><br /><span>Leistungsanspruch</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002103308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 19</span>&#160;<span class="jnentitel">Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zw&#246;lften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf f&#252;r Unterkunft und Heizung.</div><div class="jurAbsatz">(2) Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des &#167; 28 Anspruch auf Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zw&#246;lften Buches haben. Soweit f&#252;r Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen f&#252;r Bildung und Teilhabe nach &#167; 6b des Bundeskindergeldgesetzes gew&#228;hrt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach &#167; 28.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in H&#246;he der Bedarfe nach den Abs&#228;tzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu ber&#252;cksichtigende Einkommen und Verm&#246;gen gedeckt sind. Zu ber&#252;cksichtigendes Einkommen und Verm&#246;gen deckt zun&#228;chst die Bedarfe nach den &#167;&#167; 20, 21 und 23, dar&#252;ber hinaus die Bedarfe nach &#167; 22. Sind nur noch Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu ber&#252;cksichtigendes Einkommen und Verm&#246;gen die Bedarfe in der Reihenfolge der Abs&#228;tze 2 bis 7 nach &#167; 28.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG000702308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Unterabschnitt 2</span><br /><span>Arbeitslosengeld II und Sozialgeld</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002208360" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 20</span>&#160;<span class="jnentitel">Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ern&#228;hrung, Kleidung, K&#246;rperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie pers&#246;nliche Bed&#252;rfnisse des t&#228;glichen Lebens. Zu den pers&#246;nlichen Bed&#252;rfnissen des t&#228;glichen Lebens geh&#246;rt in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag ber&#252;cksichtigt. &#220;ber die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelm&#228;&#223;ig anfallender Bedarfe zu ber&#252;cksichtigen.</div><div class="jurAbsatz">(1a) Der Regelbedarf wird in H&#246;he der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend &#167; 28 des Zw&#246;lften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den &#167;&#167; 28a und 40 des Zw&#246;lften Buches in Verbindung mit der f&#252;r das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der f&#252;r den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend &#167; 28 des Zw&#246;lften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach &#167; 28 des Zw&#246;lften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich f&#252;r den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den &#167;&#167; 28a und 40 des Zw&#246;lften Buches ergibt.</div><div class="jurAbsatz">(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderj&#228;hrig ist, monatlich ein Betrag in H&#246;he der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. F&#252;r sonstige erwerbsf&#228;hige Angeh&#246;rige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>monatlich ein Betrag in H&#246;he der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>monatlich ein Betrag in H&#246;he der Regelbedarfsstufe 3 in den &#252;brigen F&#228;llen.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zust&#228;ndigen kommunalen Tr&#228;gers nach &#167; 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.</div><div class="jurAbsatz">(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf f&#252;r jede dieser Personen monatlich ein Betrag in H&#246;he der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.</div><div class="jurAbsatz">(5) (weggefallen)</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR295500003BJNE002208360_FNS"><h4>Fu&#223;note</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ Hinweis: Regelbedarfe nach &#167; 20 Abs. 1 bis 4 f&#252;r die Zeit ab 1.1.2012 vgl. Bek. v. 20.10.2011 I 2093, f&#252;r die Zeit ab 1.1.2013 vgl. Bek. v. 18.10.2012 I 2175, f&#252;r die Zeit ab 1.1.2014 vgl. Bek. v. 16.10.2013 I 3857, f&#252;r die Zeit ab 1.1.2015 vgl. Bek. v. 15.10.2014 I 1620, f&#252;r die Zeit ab 1.1.2016 vgl. Bek. v. 22.10.2015 I 1792 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002307126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 21</span>&#160;<span class="jnentitel">Mehrbedarfe</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Abs&#228;tzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.</div><div class="jurAbsatz">(2) Bei werdenden M&#252;ttern wird nach der zw&#246;lften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach &#167; 20 ma&#223;gebenden Regelbedarfs anerkannt.</div><div class="jurAbsatz">(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderj&#228;hrigen Kindern zusammenleben und allein f&#252;r deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in H&#246;he von 36 Prozent des nach &#167; 20 Absatz 2 ma&#223;gebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in H&#246;he von 12 Prozent des nach &#167; 20 Absatz 2 ma&#223;gebenden Bedarfs f&#252;r jedes Kind, wenn sich dadurch ein h&#246;herer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, h&#246;chstens jedoch in H&#246;he von 60 Prozent des nach &#167; 20 Absatz 2 ma&#223;gebenden Regelbedarfs.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(4) Bei erwerbsf&#228;higen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach &#167; 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach &#167; 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach &#167; 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zw&#246;lften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach &#167; 20 ma&#223;gebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Ma&#223;nahmen w&#228;hrend einer angemessenen &#220;bergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.</div><div class="jurAbsatz">(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gr&#252;nden einer kostenaufw&#228;ndigen Ern&#228;hrung bed&#252;rfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener H&#246;he anerkannt.</div><div class="jurAbsatz">(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Ber&#252;cksichtigung von Einsparm&#246;glichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner H&#246;he nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.</div><div class="jurAbsatz">(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe f&#252;r zentral bereitgestelltes Warmwasser nach &#167; 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf betr&#228;gt f&#252;r jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>2,3 Prozent des f&#252;r sie geltenden Regelbedarfs nach &#167; 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>1,4 Prozent des f&#252;r sie geltenden Regelbedarfs nach &#167; 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder &#167; 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>1,2 Prozent des Regelbedarfs nach &#167; 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>0,8 Prozent des Regelbedarfs nach &#167; 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,</div></dd></dl>soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach &#167; 22 Absatz 1 anerkannt wird.</div><div class="jurAbsatz">(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Abs&#228;tzen 2 bis 5 darf die H&#246;he des f&#252;r erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte ma&#223;gebenden Regelbedarfs nicht &#252;bersteigen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002410360" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 22</span>&#160;<span class="jnentitel">Bedarfe f&#252;r Unterkunft und Heizung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Bedarfe f&#252;r Unterkunft und Heizung werden in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erh&#246;hen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang &#252;bersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht m&#246;glich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch l&#228;ngstens f&#252;r sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Ber&#252;cksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich w&#228;re.</div><div class="jurAbsatz">(1a) (weggefallen)</div><div class="jurAbsatz">(2) Als Bedarf f&#252;r die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen f&#252;r Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des &#167; 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Ber&#252;cksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. &#220;bersteigen unabweisbare Aufwendungen f&#252;r Instandhaltung und Reparatur den Bedarf f&#252;r die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Tr&#228;ger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.</div><div class="jurAbsatz">(3) R&#252;ckzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf f&#252;r Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung nach dem Monat der R&#252;ckzahlung oder der Gutschrift; R&#252;ckzahlungen, die sich auf die Kosten f&#252;r Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben au&#223;er Betracht.</div><div class="jurAbsatz">(4) Vor Abschluss eines Vertrages &#252;ber eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des f&#252;r die neue Unterkunft &#246;rtlich zust&#228;ndigen kommunalen Tr&#228;gers zur Ber&#252;cksichtigung der Aufwendungen f&#252;r die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Tr&#228;ger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen f&#252;r die neue Unterkunft angemessen sind.</div><div class="jurAbsatz">(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe f&#252;r Unterkunft und Heizung f&#252;r die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Tr&#228;ger dies vor Abschluss des Vertrages &#252;ber die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Tr&#228;ger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gr&#252;nden nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein sonstiger, &#228;hnlich schwerwiegender Grund vorliegt.</div></dd></dl>Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe f&#252;r Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen f&#252;r die Gew&#228;hrung der Leistungen herbeizuf&#252;hren.</div><div class="jurAbsatz">(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten k&#246;nnen bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug &#246;rtlich zust&#228;ndigen kommunalen Tr&#228;ger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen f&#252;r eine Mietkaution und f&#252;r den Erwerb von Genossenschaftsanteilen k&#246;nnen bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zust&#228;ndigen kommunalen Tr&#228;ger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Tr&#228;ger veranlasst oder aus anderen Gr&#252;nden notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen f&#252;r eine Mietkaution und f&#252;r Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.</div><div class="jurAbsatz">(7) Soweit Arbeitslosengeld II f&#252;r den Bedarf f&#252;r Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Mietr&#252;ckst&#228;nde bestehen, die zu einer au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung des Mietverh&#228;ltnisses berechtigen,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Energiekostenr&#252;ckst&#228;nde bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>konkrete Anhaltspunkte f&#252;r ein krankheits- oder suchtbedingtes Unverm&#246;gen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>konkrete Anhaltspunkte daf&#252;r bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.</div></dd></dl>Der kommunale Tr&#228;ger hat die leistungsberechtigte Person &#252;ber eine Zahlung der Leistungen f&#252;r die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.</div><div class="jurAbsatz">(8) Sofern Arbeitslosengeld II f&#252;r den Bedarf f&#252;r Unterkunft und Heizung erbracht wird, k&#246;nnen auch Schulden &#252;bernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen &#252;bernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Verm&#246;gen nach &#167; 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.</div><div class="jurAbsatz">(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf R&#228;umung von Wohnraum im Falle der K&#252;ndigung des Mietverh&#228;ltnisses nach &#167; 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit &#167; 569 Absatz 3 des B&#252;rgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem &#246;rtlich zust&#228;ndigen Tr&#228;ger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverz&#252;glich Folgendes mit: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>den Tag des Eingangs der Klage,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Namen und die Anschriften der Parteien,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die H&#246;he der monatlich zu entrichtenden Miete,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die H&#246;he des geltend gemachten Mietr&#252;ckstandes und der geltend gemachten Entsch&#228;digung und</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>den Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.</div></dd></dl>Au&#223;erdem kann der Tag der Rechtsh&#228;ngigkeit mitgeteilt werden. Die &#220;bermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunf&#228;higkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.</div><div class="jurAbsatz">(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zul&#228;ssig. Dabei kann f&#252;r die Aufwendungen f&#252;r Heizung der Wert ber&#252;cksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und der Aufwendungen f&#252;r Heizung ohne Pr&#252;fung der Angemessenheit im Einzelfall h&#246;chstens anzuerkennen w&#228;re. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE013001308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 22a</span>&#160;<span class="jnentitel">Satzungserm&#228;chtigung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die L&#228;nder k&#246;nnen die Kreise und kreisfreien St&#228;dte durch Gesetz erm&#228;chtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher H&#246;he Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbeh&#246;rde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. Die L&#228;nder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt. Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3 treffen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die L&#228;nder k&#246;nnen die Kreise und kreisfreien St&#228;dte auch erm&#228;chtigen, abweichend von &#167; 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe f&#252;r Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu ber&#252;cksichtigen, wenn auf dem &#246;rtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verf&#252;gbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. In der Satzung sind Regelungen f&#252;r den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen f&#252;hrt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung soll die Verh&#228;ltnisse des einfachen Standards auf dem &#246;rtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den &#246;rtlichen Wohnungsmarkt ber&#252;cksichtigen hinsichtlich: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Vermeidung von Mietpreis erh&#246;henden Wirkungen,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Verf&#252;gbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>aller verschiedenen Anbietergruppen und</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.</div></dd></dl></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE013101308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 22b</span>&#160;<span class="jnentitel">Inhalt der Satzung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) In der Satzung ist zu bestimmen, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>welche Wohnfl&#228;che entsprechend der Struktur des &#246;rtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in welcher H&#246;he Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.</div></dd></dl>In der Satzung kann auch die H&#246;he des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen f&#252;r die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratmeterh&#246;chstmiete als auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Ber&#252;cksichtigung der in den S&#228;tzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. Um die Verh&#228;ltnisse des einfachen Standards auf dem &#246;rtlichen Wohnungsmarkt realit&#228;tsgerecht abzubilden, k&#246;nnen die Kreise und kreisfreien St&#228;dte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsr&#228;ume unterteilen, f&#252;r die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Der Satzung ist eine Begr&#252;ndung beizuf&#252;gen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begr&#252;ndung orts&#252;blich bekannt zu machen.</div><div class="jurAbsatz">(3) In der Satzung soll f&#252;r Personen mit einem besonderen Bedarf f&#252;r Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere f&#252;r Personen, die einen erh&#246;hten Raumbedarf haben wegen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>einer Behinderung oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Aus&#252;bung ihres Umgangsrechts.</div></dd></dl></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE013201308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 22c</span>&#160;<span class="jnentitel">Datenerhebung, -auswertung und -&#252;berpr&#252;fung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien St&#228;dte insbesondere <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter</div></dd></dl>einzeln oder kombiniert ber&#252;cksichtigen. Hilfsweise k&#246;nnen auch die monatlichen H&#246;chstbetr&#228;ge nach &#167; 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes ber&#252;cksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einflie&#223;en. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begr&#252;ndung der Satzung darzulegen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Kreise und kreisfreien St&#228;dte m&#252;ssen die durch Satzung bestimmten Werte f&#252;r die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte f&#252;r die Heizung mindestens j&#228;hrlich &#252;berpr&#252;fen und gegebenenfalls neu festsetzen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002507119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 23</span>&#160;<span class="jnentitel">Besonderheiten beim Sozialgeld</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Beim Sozialgeld gelten erg&#228;nzend folgende Ma&#223;gaben: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in H&#246;he der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in H&#246;he der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in H&#246;he der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Mehrbedarfe nach &#167; 21 Absatz 4 werden auch bei behinderten Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach &#167; 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zw&#246;lften Buches erbracht werden;</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>&#167; 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in &#167; 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zw&#246;lften Buches genannten Ma&#223;nahmen;</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei nicht erwerbsf&#228;higen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach &#167; 20 ma&#223;gebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach &#167; 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach &#167; 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.</div></dd></dl></div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR295500003BJNE002507119_FNS"><h4>Fu&#223;note</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(+++ Hinweis: Regelbedarfe nach &#167; 23 Nr. 1 f&#252;r die Zeit ab 1.1.2012 vgl. Bek. v. 20.10.2011 I 2093, f&#252;r die Zeit ab 1.1.2013 vgl. Bek. v. 18.10.2012 I 2175, f&#252;r die Zeit ab 1.1.2014 vgl. Bek. v. 16.10.2013 I 3857, f&#252;r die Zeit ab 1.1.2015 vgl. Bek. v. 15.10.2014 I 1620, f&#252;r die Zeit ab 1.1.2016 vgl. Bek. v. 22.10.2015 I 1792 +++)</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG000802308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Unterabschnitt 3</span><br /><span>Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002607119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 24</span>&#160;<span class="jnentitel">Abweichende Erbringung von Leistungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umst&#228;nden unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur f&#252;r Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gew&#228;hrt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in H&#246;he des f&#252;r die Agentur f&#252;r Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gew&#228;hrt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabh&#228;ngigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen f&#252;r den Regelbedarf nach &#167; 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur H&#246;he des Regelbedarfs f&#252;r den Lebensunterhalt in voller H&#246;he oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.</div><div class="jurAbsatz">(3) Nicht vom Regelbedarf nach &#167; 20 umfasst sind Bedarfe f&#252;r <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Erstausstattungen f&#252;r die Wohnung einschlie&#223;lich Haushaltsger&#228;ten,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Erstausstattungen f&#252;r Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Anschaffung und Reparaturen von orthop&#228;dischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Ger&#228;ten und Ausr&#252;stungen sowie die Miete von therapeutischen Ger&#228;ten.</div></dd></dl>Leistungen f&#252;r diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschlie&#223;lich der angemessenen Kosten f&#252;r Unterkunft und Heizung ben&#246;tigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kr&#228;ften und Mitteln nicht voll decken k&#246;nnen. In diesem Fall kann das Einkommen ber&#252;cksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem &#252;ber die Leistung entschieden wird. Die Leistungen f&#252;r Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 k&#246;nnen als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbetr&#228;gen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbetr&#228;ge sind geeignete Angaben &#252;ber die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu ber&#252;cksichtigen.</div><div class="jurAbsatz">(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts k&#246;nnen als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, f&#252;r den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach &#167; 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.</div><div class="jurAbsatz">(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu ber&#252;cksichtigendem Verm&#246;gen nicht m&#246;glich ist oder f&#252;r sie eine besondere H&#228;rte bedeuten w&#252;rde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen k&#246;nnen davon abh&#228;ngig gemacht werden, dass der Anspruch auf R&#252;ckzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.</div><div class="jurAbsatz">(6) In F&#228;llen des &#167; 22 Absatz 5 werden Leistungen f&#252;r Erstausstattungen f&#252;r die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Tr&#228;ger die &#220;bernahme der Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002704308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 25</span>&#160;<span class="jnentitel">Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf &#220;bergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden Vorsch&#252;sse l&#228;nger als einen Monat geleistet, erhalten die Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Tr&#228;gern monatliche Abschlagszahlungen in H&#246;he der Vorsch&#252;sse des jeweils abgelaufenen Monats. &#167; 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002814119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 26</span>&#160;<span class="jnentitel">Zusch&#252;sse zu Beitr&#228;gen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) F&#252;r Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsvertr&#228;gen, die der Versicherungspflicht nach &#167; 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gen&#252;gen, versichert sind, wird f&#252;r die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die H&#246;he des nach &#167; 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags f&#252;r den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebed&#252;rftige zu leisten haben. F&#252;r Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird f&#252;r die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in H&#246;he des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach &#167; 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt f&#252;r Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach &#167; 5 Absatz 1 Nummer 2a des F&#252;nften Buches versicherungspflichtig sind.</div><div class="jurAbsatz">(2) F&#252;r Personen, die <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die</div></dd></dl>allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebed&#252;rftig w&#252;rden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in H&#246;he des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebed&#252;rftigkeit zu vermeiden. In den F&#228;llen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) F&#252;r Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko Pflegebed&#252;rftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erf&#252;llung ihrer Versicherungspflicht nach &#167; 23 des Elften Buches versichert sind, wird f&#252;r die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die H&#228;lfte des H&#246;chstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. F&#252;r Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird f&#252;r die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in H&#246;he des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach &#167; 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt f&#252;r Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht nach &#167; 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.</div><div class="jurAbsatz">(4) F&#252;r Personen, die <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die</div></dd></dl>allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebed&#252;rftig w&#252;rden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in H&#246;he des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebed&#252;rftigkeit zu vermeiden. In den F&#228;llen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE002905119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 27</span>&#160;<span class="jnentitel">Leistungen f&#252;r Auszubildende</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Auszubildende im Sinne des &#167; 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Ma&#223;gabe der folgenden Abs&#228;tze. Die Leistungen f&#252;r Auszubildende im Sinne des &#167; 7 Absatz 5 gelten nicht als Arbeitslosengeld II.</div><div class="jurAbsatz">(2) Leistungen werden in H&#246;he der Mehrbedarfe nach &#167; 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in H&#246;he der Leistungen nach &#167; 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu ber&#252;cksichtigendes Einkommen oder Verm&#246;gen gedeckt sind.</div><div class="jurAbsatz">(3) Leistungen k&#246;nnen f&#252;r Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach &#167; 21 Absatz 7, Bedarfe f&#252;r Unterkunft und Heizung, Bedarfe f&#252;r Bildung und Teilhabe und notwendige Beitr&#228;ge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach &#167; 7 Absatz 5 eine besondere H&#228;rte bedeutet. Eine besondere H&#228;rte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach &#167;&#167; 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetzes bemisst, aufgrund von &#167; 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsf&#246;rderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall f&#252;r die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Satz 2 gilt nur f&#252;r Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden. F&#252;r den Monat der Aufnahme einer Ausbildung k&#246;nnen Leistungen entsprechend &#167; 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegen&#252;ber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG000902308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Unterabschnitt 4</span><br /><span>Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003010126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 28</span>&#160;<span class="jnentitel">Bedarfe f&#252;r Bildung und Teilhabe</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Bedarfe f&#252;r Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Ma&#223;gabe der Abs&#228;tze 2 bis 7 gesondert ber&#252;cksichtigt. Bedarfe f&#252;r Bildung werden nur bei Personen ber&#252;cksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsverg&#252;tung erhalten (Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler).</div><div class="jurAbsatz">(2) Bei Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern werden die tats&#228;chlichen Aufwendungen anerkannt f&#252;r <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Schulausfl&#252;ge und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>mehrt&#228;gige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.</div></dd></dl>F&#252;r Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder f&#252;r die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) F&#252;r die Ausstattung von Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern mit pers&#246;nlichem Schulbedarf ist &#167; 34 Absatz 3 und 3a des Zw&#246;lften Buches mit der Ma&#223;gabe entsprechend anzuwenden, dass der nach &#167; 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zw&#246;lften Buches anzuerkennende Bedarf f&#252;r das erste Schulhalbjahr regelm&#228;&#223;ig zum 1. August und f&#252;r das zweite Schulhalbjahr regelm&#228;&#223;ig zum 1. Februar zu ber&#252;cksichtigen ist.</div><div class="jurAbsatz">(4) Bei Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern, die f&#252;r den Besuch der n&#228;chstgelegenen Schule des gew&#228;hlten Bildungsgangs auf Sch&#252;lerbef&#246;rderung angewiesen sind, werden die daf&#252;r erforderlichen tats&#228;chlichen Aufwendungen ber&#252;cksichtigt, soweit sie nicht von Dritten &#252;bernommen werden. Als n&#228;chstgelegene Schule des gew&#228;hlten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gew&#228;hlt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganzt&#228;giger Ausrichtung.</div><div class="jurAbsatz">(5) Bei Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern wird eine schulische Angebote erg&#228;nzende angemessene Lernf&#246;rderung ber&#252;cksichtigt, soweit diese geeignet und zus&#228;tzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgef&#228;hrdung kommt es dabei nicht an.</div><div class="jurAbsatz">(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen ber&#252;cksichtigt f&#252;r <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder f&#252;r die Kindertagespflege geleistet wird.</div></dd></dl>F&#252;r Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den F&#228;llen des Satzes 2 ist f&#252;r die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.</div><div class="jurAbsatz">(7) F&#252;r die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich ber&#252;cksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tats&#228;chliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Aktivit&#228;ten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Unterricht in k&#252;nstlerischen F&#228;chern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivit&#228;ten der kulturellen Bildung und</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Freizeiten.</div></dd></dl>Neben der Ber&#252;cksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 k&#246;nnen auch weitere tats&#228;chliche Aufwendungen ber&#252;cksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivit&#228;ten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003108126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 29</span>&#160;<span class="jnentitel">Erbringung der Leistungen f&#252;r Bildung und Teilhabe</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach &#167; 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Geldleistungen.</div></dd></dl>Die kommunalen Tr&#228;ger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach &#167; 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Tr&#228;ger k&#246;nnen mit Anbietern pauschal abrechnen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Tr&#228;ger gew&#228;hrleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingel&#246;st werden k&#246;nnen. Gutscheine k&#246;nnen f&#252;r den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die G&#252;ltigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.</div><div class="jurAbsatz">(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist f&#252;r den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus m&#246;glich.</div><div class="jurAbsatz">(4) Werden die Leistungen f&#252;r Bedarfe nach &#167; 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>monatlich in H&#246;he der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nachtr&#228;glich durch Erstattung verauslagter Betr&#228;ge.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis &#252;ber eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht gef&#252;hrt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.</div><div class="jurAbsatz">(6) Abweichend von den Abs&#228;tzen 1 bis 4 k&#246;nnen Leistungen nach &#167; 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt f&#252;r Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>dies bei dem &#246;rtlich zust&#228;ndigen kommunalen Tr&#228;ger (&#167; 36 Absatz 3) beantragt,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Leistungen f&#252;r die leistungsberechtigten Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler verauslagt und</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen l&#228;sst.</div></dd></dl>Der kommunale Tr&#228;ger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbj&#228;hrliche Abschlagszahlungen geleistet werden.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003204377" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 30</span>&#160;<span class="jnentitel">Berechtigte Selbsthilfe</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Tr&#228;ger zur &#220;bernahme der ber&#252;cksichtigungsf&#228;higen Aufwendungen verpflichtet, soweit <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgew&#228;hrung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach &#167; 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.</div></dd></dl>War es dem Leistungsberechtigten nicht m&#246;glich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG002001308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Unterabschnitt 5</span><br /><span>Sanktionen</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003311119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 31</span>&#160;<span class="jnentitel">Pflichtverletzungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach &#167; 15 Absatz 3 Satz 3 festgelegte Pflichten zu erf&#252;llen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbem&#252;hungen nachzuweisen,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach &#167; 16d oder ein nach &#167; 16e gef&#246;rdertes Arbeitsverh&#228;ltnis aufzunehmen, fortzuf&#252;hren oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine zumutbare Ma&#223;nahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass f&#252;r den Abbruch gegeben haben.</div></dd></dl>Dies gilt nicht, wenn erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund f&#252;r ihr Verhalten darlegen und nachweisen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Verm&#246;gen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen f&#252;r die Gew&#228;hrung oder Erh&#246;hung des Arbeitslosengeldes II herbeizuf&#252;hren,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie trotz Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur f&#252;r Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erl&#246;schen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen f&#252;r das Eintreten einer Sperrzeit erf&#252;llen, die das Ruhen oder Erl&#246;schen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begr&#252;nden.</div></dd></dl></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE013301308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 31a</span>&#160;<span class="jnentitel">Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Bei einer Pflichtverletzung nach &#167; 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des f&#252;r die erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person nach &#167; 20 ma&#223;gebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach &#167; 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des f&#252;r die erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person nach &#167; 20 ma&#223;gebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach &#167; 31 entf&#228;llt das Arbeitslosengeld II vollst&#228;ndig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums l&#228;nger als ein Jahr zur&#252;ckliegt. Erkl&#228;ren sich erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte nachtr&#228;glich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zust&#228;ndige Tr&#228;ger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des f&#252;r sie nach &#167; 20 ma&#223;gebenden Regelbedarfs begrenzen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Bei erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach &#167; 31 auf die f&#252;r die Bedarfe nach &#167; 22 zu erbringenden Leistungen beschr&#228;nkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach &#167; 31 entf&#228;llt das Arbeitslosengeld II vollst&#228;ndig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erkl&#228;ren sich erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachtr&#228;glich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Tr&#228;ger unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die f&#252;r die Bedarfe nach &#167; 22 zu erbringenden Leistungen gew&#228;hren.</div><div class="jurAbsatz">(3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach &#167; 20 ma&#223;gebenden Regelbedarfs kann der Tr&#228;ger auf Antrag in angemessenem Umfang erg&#228;nzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Tr&#228;ger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderj&#228;hrigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des f&#252;r den erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten nach &#167; 20 ma&#223;gebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es f&#252;r den Bedarf f&#252;r Unterkunft und Heizung nach &#167; 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.</div><div class="jurAbsatz">(4) F&#252;r nichterwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach &#167; 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR295500003BJNE013301308_FNS"><h4>Fu&#223;note</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">&#167; 31a Abs. 1 Satz 1, 2 u. 3: Nach Ma&#223;gabe der Entscheidungsformel mit Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 5.11.2019 I 2046 - 1 BvL 7/16 -</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE013401308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 31b</span>&#160;<span class="jnentitel">Beginn und Dauer der Minderung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den F&#228;llen des &#167; 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erl&#246;schen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Der Minderungszeitraum betr&#228;gt drei Monate. Bei erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Tr&#228;ger die Minderung des Auszahlungsanspruchs in H&#246;he der Bedarfe nach den &#167;&#167; 20 und 21 unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls auf sechs Wochen verk&#252;rzen. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zul&#228;ssig.</div><div class="jurAbsatz">(2) W&#228;hrend der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf erg&#228;nzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zw&#246;lften Buches.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003403308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 32</span>&#160;<span class="jnentitel">Meldevers&#228;umnisse</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zust&#228;ndigen Tr&#228;gers, sich bei ihm zu melden oder bei einem &#228;rztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des f&#252;r sie nach &#167; 20 ma&#223;gebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund f&#252;r ihr Verhalten darlegen und nachweisen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach &#167; 31a hinzu. &#167; 31a Absatz 3 und &#167; 31b gelten entsprechend.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG002101308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Unterabschnitt 6</span><br /><span>Verpflichtungen Anderer</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003506119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 33</span>&#160;<span class="jnentitel">&#220;bergang von Anspr&#252;chen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, f&#252;r die Zeit, f&#252;r die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungstr&#228;ger ist, geht der Anspruch bis zur H&#246;he der geleisteten Aufwendungen auf die Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch &#252;ber, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden w&#228;ren. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Ber&#252;cksichtigung von Kindergeld nach &#167; 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden w&#228;ren. Der &#220;bergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht &#252;bertragen, verpf&#228;ndet oder gepf&#228;ndet werden kann. Unterhaltsanspr&#252;che nach b&#252;rgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch &#252;ber.</div><div class="jurAbsatz">(2) Ein Unterhaltsanspruch nach b&#252;rgerlichem Recht geht nicht &#252;ber, wenn die unterhaltsberechtigte Person <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht f&#252;r Unterhaltsanspr&#252;che <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>minderj&#228;hriger Leistungsberechtigter,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,</div></dd></dl>gegen ihre Eltern,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in einem Kindschaftsverh&#228;ltnis zur oder zum Verpflichteten steht und <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>schwanger ist oder</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.</div></dd></dl></div></dd></dl>Der &#220;bergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erf&#252;llt wird. Der Anspruch geht nur &#252;ber, soweit das Einkommen und Verm&#246;gen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den &#167;&#167; 11 bis 12 zu ber&#252;cksichtigende Einkommen und Verm&#246;gen &#252;bersteigt.</div><div class="jurAbsatz">(3) F&#252;r die Vergangenheit k&#246;nnen die Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch au&#223;er unter den Voraussetzungen des b&#252;rgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf l&#228;ngere Zeit erbracht werden muss, k&#246;nnen die Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch bis zur H&#246;he der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf k&#252;nftige Leistungen klagen.</div><div class="jurAbsatz">(4) Die Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch k&#246;nnen den auf sie &#252;bergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empf&#228;ngerin oder dem Empf&#228;nger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung r&#252;ck&#252;bertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempf&#228;ngerin oder der Leistungsempf&#228;nger dadurch selbst belastet wird, sind zu &#252;bernehmen. &#220;ber die Anspr&#252;che nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.</div><div class="jurAbsatz">(5) Die &#167;&#167; 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003603119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 34</span>&#160;<span class="jnentitel">Ersatzanspr&#252;che bei sozialwidrigem Verhalten</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig die Voraussetzungen f&#252;r die Gew&#228;hrung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigef&#252;hrt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeif&#252;hrung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebed&#252;rftigkeit erh&#246;ht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. &#167; 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beitr&#228;ge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine H&#228;rte bedeuten w&#252;rde.</div><div class="jurAbsatz">(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben &#252;ber. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.</div><div class="jurAbsatz">(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, f&#252;r das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des B&#252;rgerlichen Gesetzbuchs &#252;ber die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verj&#228;hrung gelten sinngem&#228;&#223;; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE008703119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 34a</span>&#160;<span class="jnentitel">Ersatzanspr&#252;che f&#252;r rechtswidrig erbrachte Leistungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vors&#228;tzliches oder grob fahrl&#228;ssiges Verhalten an Dritte herbeigef&#252;hrt hat. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. &#167; 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beitr&#228;ge zur Sozialversicherung entsprechend &#167; 40 Absatz 2 Nummer 5.</div><div class="jurAbsatz">(2) Der Ersatzanspruch verj&#228;hrt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach &#167; 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegen&#252;ber einer rechtswidrig beg&#252;nstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Beh&#246;rde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. &#167; 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(3) &#167; 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gem&#228;&#223; Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; &#167; 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach &#167; 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE014600119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 34b</span>&#160;<span class="jnentitel">Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungstr&#228;ger in Unkenntnis der Leistung durch Tr&#228;ger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Tr&#228;gers an die Tr&#228;ger nach diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht in der H&#246;he, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden h&#228;tte. &#167; 34c ist entsprechend anwendbar.</div><div class="jurAbsatz">(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches ber&#252;cksichtigt werden kann.</div><div class="jurAbsatz">(3) Der Erstattungsanspruch verj&#228;hrt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungstr&#228;ger die Leistung erbracht hat.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE013502119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 34c</span>&#160;<span class="jnentitel">Ersatzanspr&#252;che nach sonstigen Vorschriften</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Bestimmt sich das Recht des Tr&#228;gers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem &#167; 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003703119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 35</span>&#160;<span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG001001308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Kapitel 4</span><br /><span>Gemeinsame Vorschriften f&#252;r Leistungen</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG001102308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Abschnitt 1</span><br /><span>Zust&#228;ndigkeit und Verfahren</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003807126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 36</span>&#160;<span class="jnentitel">&#214;rtliche Zust&#228;ndigkeit</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) F&#252;r die Leistungen nach &#167; 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur f&#252;r Arbeit zust&#228;ndig, in deren Bezirk die erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt hat. F&#252;r die Leistungen nach &#167; 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Tr&#228;ger zust&#228;ndig, in dessen Gebiet die erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt hat. F&#252;r Leistungen nach den S&#228;tzen 1 und 2 an Minderj&#228;hrige, die Leistungen f&#252;r die Zeit der Aus&#252;bung des Umgangsrechts nur f&#252;r einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Tr&#228;ger an dem Ort zust&#228;ndig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gew&#246;hnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Tr&#228;ger nach diesem Buch &#246;rtlich zust&#228;ndig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte tats&#228;chlich aufh&#228;lt. F&#252;r nicht erwerbsf&#228;hige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus &#167; 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die S&#228;tze 1 bis 4 entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(2) Abweichend von Absatz 1 ist f&#252;r die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Tr&#228;ger zust&#228;ndig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach &#167; 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach &#167; 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zust&#228;ndigkeit der Tr&#228;ger in diesem Gebiet f&#252;r die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begr&#252;ndet werden; im &#220;brigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.</div><div class="jurAbsatz">(3) Abweichend von den Abs&#228;tzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach &#167; 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach &#167; 29 Absatz 6 der kommunale Tr&#228;ger zust&#228;ndig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die Zust&#228;ndigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler, f&#252;r die im &#220;brigen ein anderer kommunaler Tr&#228;ger nach den Abs&#228;tzen 1 oder 2 zust&#228;ndig ist oder w&#228;re.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE008203308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 36a</span>&#160;<span class="jnentitel">Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Tr&#228;ger am bisherigen gew&#246;hnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zust&#228;ndigen kommunalen Tr&#228;ger am Ort des Frauenhauses die Kosten f&#252;r die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE003905126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 37</span>&#160;<span class="jnentitel">Antragserfordernis</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach &#167; 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen f&#252;r die Bedarfe nach &#167; 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht f&#252;r Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zur&#252;ck.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE004002308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 38</span>&#160;<span class="jnentitel">Vertretung der Bedarfsgemeinschaft</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte bevollm&#228;chtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch f&#252;r die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.</div><div class="jurAbsatz">(2) F&#252;r Leistungen an Kinder im Rahmen der Aus&#252;bung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angeh&#246;rt.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE004104119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 39</span>&#160;<span class="jnentitel">Sofortige Vollziehbarkeit</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende aufhebt, zur&#252;cknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsf&#228;higer Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>mit dem nach &#167; 59 in Verbindung mit &#167; 309 des Dritten Buches zur pers&#246;nlichen Meldung bei der Agentur f&#252;r Arbeit aufgefordert wird.</div></dd></dl></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE004211126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 40</span>&#160;<span class="jnentitel">Anwendung von Verfahrensvorschriften</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) F&#252;r das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt &#167; 44 des Zehnten Buches mit der Ma&#223;gabe, dass <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>rechtswidrige nicht beg&#252;nstigende Verwaltungsakte nach den Abs&#228;tzen 1 und 2 nicht sp&#228;ter als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zur&#252;ckzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die R&#252;cknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches &#252;ber <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>(weggefallen)</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>(weggefallen)</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Aufhebung von Verwaltungsakten (&#167; 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die vorl&#228;ufige Zahlungseinstellung nach &#167; 331 mit der Ma&#223;gabe, dass die Tr&#228;ger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch f&#252;hren;</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Erstattung von Beitr&#228;gen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (&#167; 335 Absatz 1, 2 und 5); &#167; 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat f&#252;r mindestens einen Tag rechtm&#228;&#223;ig Arbeitslosengeld II gew&#228;hrt wurde; in den F&#228;llen des &#167; 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) Liegen die in &#167; 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen f&#252;r die R&#252;cknahme eines rechtswidrigen nicht beg&#252;nstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts f&#252;r nichtig oder f&#252;r unvereinbar mit dem Grundgesetz erkl&#228;rt worden ist oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in st&#228;ndiger Rechtsprechung anders als durch den f&#252;r die jeweilige Leistungsart zust&#228;ndigen Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,</div></dd></dl>so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung f&#252;r die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der st&#228;ndigen Rechtsprechung zur&#252;ckzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach &#167; 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.</div><div class="jurAbsatz">(4) Der Verwaltungsakt, mit dem &#252;ber die Gew&#228;hrung von Leistungen nach diesem Buch abschlie&#223;end entschieden wurde, ist mit Wirkung f&#252;r die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnissen der leistungsberechtigten Person &#196;nderungen eintreten, aufgrund derer nach Ma&#223;gabe des &#167; 41a vorl&#228;ufig zu entscheiden w&#228;re.</div><div class="jurAbsatz">(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in h&#228;uslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden &#196;nderungen in den bereits bewilligten Leistungsanspr&#252;chen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unber&#252;cksichtigt; die &#167;&#167; 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. &#167; 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Ma&#223;gabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die f&#252;r die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person &#252;berwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.</div><div class="jurAbsatz">(6) &#167; 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Ma&#223;gabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch R&#252;ckgabe des Gutscheins erf&#252;llen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach &#167; 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen w&#228;re. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach &#167; 29 Absatz 5 Satz 2.</div><div class="jurAbsatz">(7) &#167; 28 des Zehnten Buches gilt mit der Ma&#223;gabe, dass der Antrag unverz&#252;glich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.</div><div class="jurAbsatz">(8) F&#252;r die Vollstreckung von Anspr&#252;chen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Tr&#228;ger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im &#220;brigen gilt &#167; 66 des Zehnten Buches.</div><div class="jurAbsatz">(9) (weggefallen)</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE014100377" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 40a</span>&#160;<span class="jnentitel">Erstattungsanspruch</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Wird einer leistungsberechtigten Person f&#252;r denselben Zeitraum, f&#252;r den ein Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des &#167; 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungstr&#228;ger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachtr&#228;glich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder r&#252;ckwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die &#167;&#167; 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. &#167; 44a Absatz 3 bleibt unber&#252;hrt.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE004306126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 41</span>&#160;<span class="jnentitel">Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht f&#252;r jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht f&#252;r einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.</div><div class="jurAbsatz">(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgef&#252;hrt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgef&#252;hrten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erh&#246;ht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben w&#252;rde.</div><div class="jurAbsatz">(3) &#220;ber den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel f&#252;r ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den F&#228;llen regelm&#228;&#223;ig auf sechs Monate verk&#252;rzt werden, in denen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>&#252;ber den Leistungsanspruch vorl&#228;ufig entschieden wird (&#167; 41a) oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.</div></dd></dl>Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich f&#252;r die Entscheidung &#252;ber die Leistungsanspr&#252;che aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid &#252;ber Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch &#252;ber die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach &#167; 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid &#252;ber Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung &#252;ber Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach &#167; 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE014700119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 41a</span>&#160;<span class="jnentitel">Vorl&#228;ufige Entscheidung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) &#220;ber die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorl&#228;ufig zu entscheiden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich l&#228;ngere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen f&#252;r den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner H&#246;he voraussichtlich l&#228;ngere Zeit erforderlich ist.</div></dd></dl>Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 &#252;ber den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorl&#228;ufig zu entscheiden. Eine vorl&#228;ufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umst&#228;nde, die einer sofortigen abschlie&#223;enden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.</div><div class="jurAbsatz">(2) Der Grund der Vorl&#228;ufigkeit ist anzugeben. Die vorl&#228;ufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; dabei kann der Absetzbetrag nach &#167; 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unber&#252;cksichtigt bleiben. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verh&#228;ltnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorl&#228;ufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie f&#252;r die Zukunft zur&#252;ckzunehmen. &#167; 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende entscheiden abschlie&#223;end &#252;ber den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorl&#228;ufig bewilligte Leistung nicht der abschlie&#223;end festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschlie&#223;ende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Tr&#228;gern der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende zum Erlass einer abschlie&#223;enden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die &#167;&#167; 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschlie&#223;enden Entscheidung nicht, nicht vollst&#228;ndig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen nicht fristgem&#228;&#223; nach, setzen die Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende den Leistungsanspruch f&#252;r diejenigen Kalendermonate nur in der H&#246;he abschlie&#223;end fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. F&#252;r die &#252;brigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.</div><div class="jurAbsatz">(4) Bei der abschlie&#223;enden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 ist als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in den F&#228;llen des Absatzes 3 Satz 4,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschlie&#223;enden Feststellung nachgewiesene zu ber&#252;cksichtigende Einkommen entf&#228;llt oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>wenn die leistungsberechtigte Person vor der abschlie&#223;enden Feststellung des Leistungsanspruches eine Entscheidung auf der Grundlage des tats&#228;chlichen monatlichen Einkommens beantragt.</div></dd></dl>Als monatliches Durchschnittseinkommen ist f&#252;r jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu ber&#252;cksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.</div><div class="jurAbsatz">(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschlie&#223;ende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorl&#228;ufig bewilligten Leistungen als abschlie&#223;end festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschlie&#223;ende Entscheidung beantragt oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer H&#246;he als die vorl&#228;ufigen Leistungen besteht und der Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende &#252;ber den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, sp&#228;testens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorl&#228;ufigen Entscheidung, abschlie&#223;end entscheidet.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(6) Die aufgrund der vorl&#228;ufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschlie&#223;end festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorl&#228;ufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden &#220;berzahlungen auf die abschlie&#223;end bewilligten Leistungen anzurechnen, die f&#252;r andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen w&#228;ren. &#220;berzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.</div><div class="jurAbsatz">(7) &#220;ber die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorl&#228;ufig entschieden werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung &#252;ber den Antrag abh&#228;ngt, mit h&#246;herrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union ist oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grunds&#228;tzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.</div></dd></dl>Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 gelten entsprechend.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE004404119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 42</span>&#160;<span class="jnentitel">F&#228;lligkeit, Auszahlung und Unpf&#228;ndbarkeit der Leistungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.</div><div class="jurAbsatz">(2) Auf Antrag der leistungsberechtigten Person k&#246;nnen durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum n&#228;chsten Zahlungszeitpunkt f&#228;llige Leistungsanspr&#252;che vorzeitig erbracht werden. Die H&#246;he der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht m&#246;glich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch f&#252;r den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen, <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>wenn sie bereits in einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in Anspruch genommen wurde.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut &#252;berwiesen, f&#252;r das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 14. M&#228;rz 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Gesch&#228;ftsanforderungen f&#252;r &#220;berweisungen und Lastschriften in Euro und zur &#196;nderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt. Werden sie an den Wohnsitz oder gew&#246;hnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten &#252;bermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht m&#246;glich ist.</div><div class="jurAbsatz">(4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, &#252;bertragen, verpf&#228;ndet oder gepf&#228;ndet werden. Die Abtretung und &#220;bertragung nach &#167; 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unber&#252;hrt.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE013602119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 42a</span>&#160;<span class="jnentitel">Darlehen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Verm&#246;gen nach &#167; 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen k&#246;nnen an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die R&#252;ckzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.</div><div class="jurAbsatz">(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden R&#252;ckzahlungsanspr&#252;che aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in H&#246;he von 10 Prozent des ma&#223;gebenden Regelbedarfs getilgt. &#167; 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegen&#252;ber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erkl&#228;ren. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden.</div><div class="jurAbsatz">(3) R&#252;ckzahlungsanspr&#252;che aus Darlehen nach &#167; 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller H&#246;he und R&#252;ckzahlungsanspr&#252;che aus Darlehen nach &#167; 22 Absatz 6 bei R&#252;ckzahlung durch den Vermieter sofort in H&#246;he des noch nicht getilgten Darlehensbetrages f&#228;llig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung &#252;ber die R&#252;ckzahlung des ausstehenden Betrags unter Ber&#252;cksichtigung der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.</div><div class="jurAbsatz">(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort f&#228;llig. &#220;ber die R&#252;ckzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Ber&#252;cksichtigung der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.</div><div class="jurAbsatz">(5) R&#252;ckzahlungsanspr&#252;che aus Darlehen nach &#167; 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung f&#228;llig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten f&#228;lligen Schuld nicht ausreichen, zun&#228;chst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE004506119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 43</span>&#160;<span class="jnentitel">Aufrechnung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Jobcenter k&#246;nnen gegen Anspr&#252;che von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Erstattungsanspr&#252;chen nach &#167; 50 des Zehnten Buches,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Ersatzanspr&#252;chen nach den &#167;&#167; 34 und 34a,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Erstattungsanspr&#252;chen nach &#167; 34b oder</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Erstattungsanspr&#252;chen nach &#167; 41a Absatz 6 Satz 3.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) Die H&#246;he der Aufrechnung betr&#228;gt bei Erstattungsanspr&#252;chen, die auf &#167; 41a oder auf &#167; 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit &#167; 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des f&#252;r die leistungsberechtigte Person ma&#223;gebenden Regelbedarfs, in den &#252;brigen F&#228;llen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach &#167; 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des ma&#223;gebenden Regelbedarfs &#252;bersteigen w&#252;rde, ist unzul&#228;ssig.</div><div class="jurAbsatz">(3) Eine Aufrechnung ist nicht zul&#228;ssig f&#252;r Zeitr&#228;ume, in denen der Auszahlungsanspruch nach &#167; 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des ma&#223;gebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die H&#246;he der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des ma&#223;gebenden Regelbedarfs begrenzt.</div><div class="jurAbsatz">(4) Die Aufrechnung ist gegen&#252;ber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erkl&#228;ren. Sie endet sp&#228;testens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verl&#228;ngern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE013701308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 43a</span>&#160;<span class="jnentitel">Verteilung von Teilzahlungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsanspr&#252;che der Tr&#228;ger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Tr&#228;ger der Aufwendungen im Verh&#228;ltnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE004602308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 44</span>&#160;<span class="jnentitel">Ver&#228;nderung von Anspr&#252;chen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Die Tr&#228;ger von Leistungen nach diesem Buch d&#252;rfen Anspr&#252;che erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w&#228;re.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG001201308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Abschnitt 2</span><br /><span>Einheitliche Entscheidung</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE004707119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 44a</span>&#160;<span class="jnentitel">Feststellung von Erwerbsf&#228;higkeit und Hilfebed&#252;rftigkeit</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Agentur f&#252;r Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsf&#228;hig ist. Der Entscheidung k&#246;nnen widersprechen: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der kommunale Tr&#228;ger,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ein anderer Tr&#228;ger, der bei voller Erwerbsminderung zust&#228;ndig w&#228;re, oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Krankenkasse, die bei Erwerbsf&#228;higkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen h&#228;tte.</div></dd></dl>Der Widerspruch ist zu begr&#252;nden. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur f&#252;r Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach &#167; 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zust&#228;ndige Tr&#228;ger der Rentenversicherung. Die Agentur f&#252;r Arbeit ist bei der Entscheidung &#252;ber den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung &#252;ber den Widerspruch erbringen die Agentur f&#252;r Arbeit und der kommunale Tr&#228;ger bei Vorliegen der &#252;brigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende.</div><div class="jurAbsatz">(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zust&#228;ndige Tr&#228;ger der Rentenversicherung bereits nach &#167; 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur f&#252;r Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungstr&#228;gers zur Erwerbsf&#228;higkeit ist f&#252;r alle gesetzlichen Leistungstr&#228;ger nach dem Zweiten, Dritten, F&#252;nften, Sechsten und Zw&#246;lften Buch bindend; &#167; 48 des Zehnten Buches bleibt unber&#252;hrt.</div><div class="jurAbsatz">(3) Entscheidet die Agentur f&#252;r Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Tr&#228;ger Erstattungsanspr&#252;che nach &#167; 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. &#167; 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Ma&#223;gabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Tr&#228;gers der Sozialhilfe, der Kriegsopferf&#252;rsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur f&#252;r Arbeit ist.</div><div class="jurAbsatz">(4) Die Agentur f&#252;r Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsf&#228;hige Person und die dem Haushalt angeh&#246;renden Personen hilfebed&#252;rftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten f&#252;r Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Tr&#228;ger gebunden. Die Agentur f&#252;r Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angeh&#246;renden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.</div><div class="jurAbsatz">(5) Der kommunale Tr&#228;ger stellt die H&#246;he der in seiner Zust&#228;ndigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur f&#252;r Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Tr&#228;ger zur vorl&#228;ufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur f&#252;r Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.</div><div class="jurAbsatz">(6) Der kommunale Tr&#228;ger kann einer Feststellung der Agentur f&#252;r Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung h&#246;here Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begr&#252;nden; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur f&#252;r Arbeit zu gew&#228;hren. Die Agentur f&#252;r Arbeit &#252;berpr&#252;ft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Tr&#228;ger innerhalb von zwei Wochen ihre endg&#252;ltige Feststellung mit. H&#228;lt der kommunale Tr&#228;ger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Tr&#228;ger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur f&#252;r Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur f&#252;r Arbeit gebunden.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE004806119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 44b</span>&#160;<span class="jnentitel">Gemeinsame Einrichtung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Zur einheitlichen Durchf&#252;hrung der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende bilden die Tr&#228;ger im Gebiet jedes kommunalen Tr&#228;gers nach &#167; 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Tr&#228;ger nach diesem Buch wahr; die Tr&#228;gerschaft nach &#167; 6 sowie nach den &#167;&#167; 6a und 6b bleibt unber&#252;hrt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende T&#228;tigkeiten zugewiesen worden sind.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Tr&#228;ger bestimmen den Standort sowie die n&#228;here Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Tr&#228;ger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur ber&#252;cksichtigen. Die Tr&#228;ger k&#246;nnen die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.</div><div class="jurAbsatz">(3) Den Tr&#228;gern obliegt die Verantwortung f&#252;r die rechtm&#228;&#223;ige und zweckm&#228;&#223;ige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach &#167; 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegen&#252;ber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zust&#228;ndigkeitsbereich der Tr&#228;gerversammlung nach &#167; 44c. Die Tr&#228;ger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung &#252;ber die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu pr&#252;fen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Aus&#252;bung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grunds&#228;tzlicher Bedeutung befassen die Tr&#228;ger den Kooperationsausschuss nach &#167; 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.</div><div class="jurAbsatz">(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Tr&#228;ger wahrnehmen lassen. Im &#220;brigen gelten die &#167;&#167; 88 bis 92 des Zehnten Buches f&#252;r die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verf&#252;gung.</div><div class="jurAbsatz">(6) Die Tr&#228;ger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die f&#252;r die Leistungen erforderlich sind.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE011303311" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 44c</span>&#160;<span class="jnentitel">Tr&#228;gerversammlung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Tr&#228;gerversammlung. In der Tr&#228;gerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur f&#252;r Arbeit und des kommunalen Tr&#228;gers je zur H&#228;lfte vertreten. In der Regel entsenden die Tr&#228;ger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter w&#228;hlen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden f&#252;r eine Amtszeit von bis zu f&#252;nf Jahren. Kann in der Tr&#228;gerversammlung keine Einigung &#252;ber die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur f&#252;r Arbeit und des kommunalen Tr&#228;gers abwechselnd jeweils f&#252;r zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur f&#252;r Arbeit. Die Tr&#228;gerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht f&#252;r Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschl&#252;sse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Tr&#228;gerversammlung gibt sich eine Gesch&#228;ftsordnung.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Tr&#228;gerversammlung entscheidet &#252;ber organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Bestellung und Abberufung der Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Verwaltungsablauf und die Organisation,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die &#196;nderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Entscheidungen nach &#167; 6 Absatz 1 Satz 2 und &#167; 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Tr&#228;ger oder durch Dritte wahrgenommen werden,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Besch&#228;ftigten,</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Arbeitsplatzgestaltung,</div></dd><dt>7.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,</div></dd><dt>8.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,</div></dd><dt>9.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die grunds&#228;tzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und pers&#246;nlichen Angelegenheiten der Besch&#228;ftigten.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) Die Tr&#228;gerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder Gesch&#228;ftsf&#252;hrer die Aufgaben einer &#252;bergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbeh&#246;rde nach den &#167;&#167; 69 bis 72 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.</div><div class="jurAbsatz">(4) Die Tr&#228;gerversammlung ber&#228;t zu gemeinsamen Betreuungsschl&#252;sseln. Sie hat dabei die zur Verf&#252;gung stehenden Haushaltsmittel zu ber&#252;cksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverh&#228;ltnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu ber&#252;cksichtigen: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>1:75 bei der Gew&#228;hrung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>1:150 bei der Gew&#228;hrung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach &#167; 7a noch nicht erreicht haben.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(5) Die Tr&#228;gerversammlung stellt einheitliche Grunds&#228;tze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer pers&#246;nlichen Interessen und F&#228;higkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Tr&#228;gerversammlung stimmt die Grunds&#228;tze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Tr&#228;ger ab. Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer berichtet der Tr&#228;gerversammlung regelm&#228;&#223;ig &#252;ber den Stand der Umsetzung.</div><div class="jurAbsatz">(6) In der Tr&#228;gerversammlung wird das &#246;rtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Tr&#228;ger abgestimmt.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE011402308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 44d</span>&#160;<span class="jnentitel">Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin, Gesch&#228;ftsf&#252;hrer</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer f&#252;hrt hauptamtlich die Gesch&#228;fte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und au&#223;ergerichtlich. Sie oder er hat die von der Tr&#228;gerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Ma&#223;nahmen auszuf&#252;hren und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer wird f&#252;r f&#252;nf Jahre bestellt. F&#252;r die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet &#167; 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Tr&#228;gerversammlung keine Einigung &#252;ber die Person der Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Tr&#228;gerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss h&#246;rt die Tr&#228;ger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. K&#246;nnen sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verst&#228;ndigen oder kann in der Tr&#228;gerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer von der Agentur f&#252;r Arbeit und dem kommunalen Tr&#228;ger abwechselnd jeweils f&#252;r zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur f&#252;r Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Tr&#228;ger, wenn die Agentur f&#252;r Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Tr&#228;gerversammlung bestimmt hat. Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer kann auf Beschluss der Tr&#228;gerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder eines neuen Gesch&#228;ftsf&#252;hrers f&#252;hrt sie oder er die Gesch&#228;fte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Tr&#228;gers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach &#167; 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.</div><div class="jurAbsatz">(4) Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer &#252;bt &#252;ber die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung T&#228;tigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Tr&#228;gers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begr&#252;ndung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverh&#228;ltnisse, aus.</div><div class="jurAbsatz">(5) Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin ist Leiterin, der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.</div><div class="jurAbsatz">(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zust&#228;ndigkeit der Tr&#228;ger liegen, hat die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer ein Anh&#246;rungs- und Vorschlagsrecht.</div><div class="jurAbsatz">(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Gesch&#228;ftsf&#252;hrerinnen und der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer sind H&#246;chstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmef&#228;llen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht &#252;berschritten werden. Das Entgelt f&#252;r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die f&#252;r Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht &#252;bersteigen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE011503311" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 44e</span>&#160;<span class="jnentitel">Verfahren bei Meinungsverschiedenheit &#252;ber die Weisungszust&#228;ndigkeit</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit &#252;ber die Zust&#228;ndigkeit nach &#167; 44b Absatz 3 und &#167; 44c Absatz 2 k&#246;nnen die Tr&#228;ger oder die Tr&#228;gerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. Stellt die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer fest, dass sich Weisungen der Tr&#228;ger untereinander oder mit einer Weisung der Tr&#228;gerversammlung widersprechen, unterrichtet sie oder er unverz&#252;glich die Tr&#228;ger, um diesen Gelegenheit zur &#220;berpr&#252;fung der Zust&#228;ndigkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. Besteht die Meinungsverschiedenheit danach fort, kann die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer den Kooperationsausschuss anrufen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anh&#246;rung der Tr&#228;ger und der Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschl&#252;sse des Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die oder der Vorsitzende teilt den Tr&#228;gern, der Tr&#228;gerversammlung sowie der Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer die Beschl&#252;sse mit.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Tr&#228;ger. Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch die Anrufung des Kooperationsausschusses nicht ausgeschlossen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE011602308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 44f</span>&#160;<span class="jnentitel">Bewirtschaftung von Bundesmitteln</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Bundesagentur &#252;bertr&#228;gt der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen von &#167; 46 bewirtschaftet. F&#252;r die &#220;bertragung und die Bewirtschaftung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes.</div><div class="jurAbsatz">(2) Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes bestellt die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer eine Beauftragte oder einen Beauftragten f&#252;r den Haushalt. Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer und die Tr&#228;gerversammlung haben die Beauftragte oder den Beauftragten f&#252;r den Haushalt an allen Ma&#223;nahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Bundesagentur hat die &#220;bertragung der Bewirtschaftung zu widerrufen, wenn die gemeinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften versto&#223;en hat und durch die Bestellung einer oder eines anderen Beauftragten f&#252;r den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist.</div><div class="jurAbsatz">(4) N&#228;heres zur &#220;bertragung und Durchf&#252;hrung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes kann zwischen der Bundesagentur und der gemeinsamen Einrichtung vereinbart werden. Der kommunale Tr&#228;ger kann die gemeinsame Einrichtung auch mit der Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln beauftragen.</div><div class="jurAbsatz">(5) Auf Beschluss der Tr&#228;gerversammlung kann die Befugnis nach Absatz 1 auf die Bundesagentur zur&#252;ck&#252;bertragen werden.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE011703377" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 44g</span>&#160;<span class="jnentitel">Zuweisung von T&#228;tigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Tr&#228;ger und der nach &#167; 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverb&#228;nde k&#246;nnen mit Zustimmung der Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen T&#228;tigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zul&#228;ssig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.</div><div class="jurAbsatz">(2) Bei einer Zuweisung von T&#228;tigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen an Besch&#228;ftigte, denen bereits eine T&#228;tigkeit in diesen gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen worden war, ist die Zustimmung der Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der gemeinsamen Einrichtung nicht erforderlich.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unber&#252;hrt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende T&#228;tigkeit zu &#252;bertragen.</div><div class="jurAbsatz">(4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Tr&#228;ger oder einer nach &#167; 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverh&#228;ltnisse bleiben unber&#252;hrt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung T&#228;tigkeiten &#252;bertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder T&#228;tigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen T&#228;tigkeit.</div><div class="jurAbsatz">(5) Die Zuweisung kann <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>aus dienstlichen Gr&#252;nden mit einer Frist von drei Monaten,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit</div></dd></dl>beendet werden. Die Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE011802308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 44h</span>&#160;<span class="jnentitel">Personalvertretung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen f&#252;r den Zeitraum, f&#252;r den ihnen T&#228;tigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.</div><div class="jurAbsatz">(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Tr&#228;gerversammlung oder der Gesch&#228;ftsf&#252;hrerin oder dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.</div><div class="jurAbsatz">(4) Zur Er&#246;rterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe h&#228;lt bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschlie&#223;t mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Gesch&#228;ftsordnung, die Regelungen &#252;ber den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Ma&#223;nahmen der Tr&#228;ger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben k&#246;nnen, an die zust&#228;ndigen Tr&#228;ger abgeben.</div><div class="jurAbsatz">(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unber&#252;hrt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Tr&#228;gern verbleiben.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE011901308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 44i</span>&#160;<span class="jnentitel">Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist &#167; 44h entsprechend anzuwenden.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE012001308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 44j</span>&#160;<span class="jnentitel">Gleichstellungsbeauftragte</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Tr&#228;gerversammlung und die Gesch&#228;ftsf&#252;hrer entscheidungsbefugt sind.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE012202308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 44k</span>&#160;<span class="jnentitel">Stellenbewirtschaftung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Mit der Zuweisung von T&#228;tigkeiten nach &#167; 44g Absatz 1 und 2 &#252;bertragen die Tr&#228;ger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Erm&#228;chtigungen f&#252;r die Besch&#228;ftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsvertr&#228;gen zur Bewirtschaftung.</div><div class="jurAbsatz">(2) Der von der Tr&#228;gerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Tr&#228;ger. Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Tr&#228;ger.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE004904308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 45</span>&#160;<span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG001301308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Kapitel 5</span><br /><span>Finanzierung und Aufsicht</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE005030126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 46</span>&#160;<span class="jnentitel">Finanzierung aus Bundesmitteln</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Der Bund tr&#228;gt die Aufwendungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende einschlie&#223;lich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof pr&#252;ft die Leistungsgew&#228;hrung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach &#167; 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zul&#228;ssig. Die Mittel f&#252;r die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.</div><div class="jurAbsatz">(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Ma&#223;st&#228;ben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen f&#252;r Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder erg&#228;nzende Ma&#223;st&#228;be f&#252;r die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen betr&#228;gt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Ma&#223;st&#228;ben <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>kommunale Tr&#228;ger die Aufwendungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach &#167; 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(4) (weggefallen)</div><div class="jurAbsatz">(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben f&#252;r die Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung nach &#167; 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich h&#246;chstens mit 49 Prozent an den bundesweiten Ausgaben f&#252;r die Leistungen nach &#167; 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren H&#246;he sich nach den Abs&#228;tzen 6 bis 10 bestimmt.</div><div class="jurAbsatz">(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben f&#252;r die Leistungen nach &#167; 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016 <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im Land Baden-W&#252;rttemberg mit 31,6 Prozent,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>in den &#252;brigen L&#228;ndern mit 27,6 Prozent.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(7) Die in Absatz 6 genannten Prozents&#228;tze erh&#246;hen sich jeweils <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im Jahr 2020 um 2,7 Prozentpunkte,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im Jahr 2021 um 1,2 Prozentpunkte sowie</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ab dem Jahr 2022 um 10,2 Prozentpunkte.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(8) Die in Absatz 6 genannten Prozents&#228;tze erh&#246;hen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes f&#252;r die Leistungen nach &#167; 28 dieses Gesetzes sowie nach &#167; 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes f&#252;r die Leistungen nach &#167; 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.</div><div class="jurAbsatz">(9) Die in Absatz 6 genannten Prozents&#228;tze erh&#246;hen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.</div><div class="jurAbsatz">(10) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales wird erm&#228;chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 j&#228;hrlich f&#252;r das Folgejahr festzulegen und f&#252;r das laufende Jahr r&#252;ckwirkend anzupassen,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9 <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im Jahr 2019 f&#252;r das Jahr 2020 festzulegen sowie f&#252;r das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 r&#252;ckwirkend anzupassen,</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im Jahr 2020 f&#252;r das Jahr 2021 festzulegen sowie f&#252;r das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 r&#252;ckwirkend anzupassen,</div></dd><dt>c)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im Jahr 2021 f&#252;r das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 r&#252;ckwirkend anzupassen,</div></dd><dt>d)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>im Jahr 2022 f&#252;r das Vorjahr 2021 r&#252;ckwirkend anzupassen sowie</div></dd></dl></div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die landesspezifischen Beteiligungsquoten j&#228;hrlich f&#252;r das Folgejahr festzulegen und f&#252;r das laufende Jahr r&#252;ckwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 f&#252;r das jeweilige Vorjahr r&#252;ckwirkend anzupassen.</div></dd></dl>Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in H&#246;he des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. F&#252;r die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes f&#252;r Leistungen nach &#167; 22 Absatz 1 f&#252;r solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsf&#228;hige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, &#252;ber eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus v&#246;lkerrechtlichen, humanit&#228;ren oder politischen Gr&#252;nden nach den &#167;&#167; 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verf&#252;gt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu ber&#252;cksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in H&#246;he des prozentualen Verh&#228;ltnisses der nach den S&#228;tzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes f&#252;r die Leistungen nach &#167; 22 Absatz 1 f&#252;r alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten f&#252;hren, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 49 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben f&#252;r die Leistungen nach &#167; 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben f&#252;r die Leistungen nach &#167; 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent betr&#228;gt. Soweit eine vollst&#228;ndige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschlie&#223;end die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben f&#252;r die Leistungen nach &#167; 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent betr&#228;gt.</div><div class="jurAbsatz">(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach &#167; 22 Absatz 1 werden den L&#228;ndern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist h&#246;chstens zweimal monatlich zul&#228;ssig. Soweit eine Bundesbeteiligung f&#252;r Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empf&#228;nger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr f&#228;llig werden, ist die f&#252;r das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung ma&#223;geblich. Im Rahmen der r&#252;ckwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung r&#252;ckwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben f&#252;r die Leistungen nach &#167; 28 sowie nach &#167; 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben f&#252;r Leistungen nach &#167; 22 Absatz 1 sind durch die L&#228;nder bis zum 31. M&#228;rz des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist ma&#223;gebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Tr&#228;ger tats&#228;chlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in F&#228;llen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie f&#228;llig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen f&#252;r die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die L&#228;nder gew&#228;hrleisten, dass gepr&#252;ft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Tr&#228;ger nach Satz 5 begr&#252;ndet und belegt sind und den Grunds&#228;tzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE005104308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 47</span>&#160;<span class="jnentitel">Aufsicht</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales f&#252;hrt die Rechts- und Fachaufsicht &#252;ber die Bundesagentur, soweit dieser nach &#167; 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegen&#252;ber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Ma&#223;nahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende treffen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die zust&#228;ndigen Landesbeh&#246;rden f&#252;hren die Aufsicht &#252;ber die kommunalen Tr&#228;ger, soweit diesen nach &#167; 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegen&#252;ber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Im &#220;brigen bleiben landesrechtliche Regelungen unber&#252;hrt.</div><div class="jurAbsatz">(3) Im Aufgabenbereich der Tr&#228;gerversammlung f&#252;hrt das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht &#252;ber die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zust&#228;ndigen obersten Landesbeh&#246;rde. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. Von der Empfehlung kann das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. Im &#220;brigen ist der Kooperationsausschuss bei Aufsichtsma&#223;nahmen zu unterrichten.</div><div class="jurAbsatz">(4) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Abs&#228;tzen 1 und 3 auf eine Bundesoberbeh&#246;rde &#252;bertragen.</div><div class="jurAbsatz">(5) Die aufsichtf&#252;hrenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu pr&#252;fen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE005204308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 48</span>&#160;<span class="jnentitel">Aufsicht &#252;ber die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Aufsicht &#252;ber die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger obliegt den zust&#228;ndigen Landesbeh&#246;rden.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Rechtsaufsicht &#252;ber die obersten Landesbeh&#246;rden &#252;bt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erf&#252;llen. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grunds&#228;tzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Aus&#252;bung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales &#252;bertragen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften f&#252;r die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende erlassen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE012301308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 48a</span>&#160;<span class="jnentitel">Vergleich der Leistungsf&#228;higkeit</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Zur Feststellung und F&#246;rderung der Leistungsf&#228;higkeit der &#246;rtlichen Aufgabenwahrnehmung der Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach &#167; 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und ver&#246;ffentlicht die Ergebnisse viertelj&#228;hrlich.</div><div class="jurAbsatz">(2) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales wird erm&#228;chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die f&#252;r die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Ver&#246;ffentlichung der Ergebnisse festzulegen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE012402308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 48b</span>&#160;<span class="jnentitel">Zielvereinbarungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schlie&#223;en <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Bundesagentur und die kommunalen Tr&#228;ger mit den Gesch&#228;ftsf&#252;hrerinnen und Gesch&#228;ftsf&#252;hrern der gemeinsamen Einrichtungen,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales mit der zust&#228;ndigen Landesbeh&#246;rde sowie</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die zust&#228;ndige Landesbeh&#246;rde mit den zugelassenen kommunalen Tr&#228;gern</div></dd></dl>Vereinbarungen ab. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Buches. Die Beratungen &#252;ber die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 f&#252;hren die Kooperationsaussch&#252;sse nach &#167; 18b. Im Bund-L&#228;nder-Ausschuss nach &#167; 18c wird f&#252;r die Vereinbarungen nach diesem Absatz &#252;ber einheitliche Grundlagen beraten.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages &#252;ber das j&#228;hrliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebed&#252;rftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbst&#228;tigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zus&#228;tzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe.</div><div class="jurAbsatz">(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.</div><div class="jurAbsatz">(5) F&#252;r den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach &#167; 51b und die Kennzahlen nach &#167; 48a Absatz 2 ma&#223;geblich.</div><div class="jurAbsatz">(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 k&#246;nnen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums f&#252;r Arbeit und Soziales ersetzen,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln f&#252;r Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie f&#252;r Verwaltungskosten zulassen.</div></dd></dl></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE005303308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 49</span>&#160;<span class="jnentitel">Innenrevision</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Ma&#223;nahmen sicher, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der Dienststelle angeh&#246;rendes Personal gepr&#252;ft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht h&#228;tten erbracht werden d&#252;rfen oder zweckm&#228;&#223;iger oder wirtschaftlicher h&#228;tten eingesetzt werden k&#246;nnen. Mit der Durchf&#252;hrung der Pr&#252;fungen k&#246;nnen Dritte beauftragt werden.</div><div class="jurAbsatz">(2) Das Pr&#252;fpersonal der Bundesagentur ist f&#252;r die Zeit seiner Pr&#252;ft&#228;tigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es besch&#228;ftigt ist.</div><div class="jurAbsatz">(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverz&#252;glich dem Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales vor.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG001404126" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Kapitel 6</span><br /><span>Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE005407126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 50</span>&#160;<span class="jnentitel">Daten&#252;bermittlung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Tr&#228;ger, die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger, gemeinsame Einrichtungen, die f&#252;r die Bek&#228;mpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Besch&#228;ftigung zust&#228;ndigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten &#252;bermitteln, soweit dies zur Erf&#252;llung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur f&#252;r Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Tr&#228;ger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine &#228;rztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuf&#252;hren, ist die &#220;bermittlung von Daten an die Agentur f&#252;r Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zul&#228;ssig, soweit dies zur Erf&#252;llung des Auftrages erforderlich ist.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche f&#252;r die Verarbeitung von Sozialdaten nach &#167; 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des &#167; 35 Absatz 1 des Ersten Buches.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erf&#252;llung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche f&#252;r die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach &#167; 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.</div><div class="jurAbsatz">(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat&#252;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L&#160;119 vom 4.5.2016, S.&#160;1; L&#160;314 vom 22.11.2016, S.&#160;72; L&#160;127 vom 23.5.2018, S.&#160;2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der &#252;brigen B&#252;cher des Sozialgesetzbuches zul&#228;ssig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegen&#252;ber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften &#252;ber die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie f&#252;r die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach &#167; 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten f&#252;r den Datenschutz und die Informationsfreiheit.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE014801126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 50a</span>&#160;<span class="jnentitel">Speicherung, Ver&#228;nderung, Nutzung, &#220;bermittlung, Einschr&#228;nkung der Verarbeitung oder L&#246;schung von Daten f&#252;r die Ausbildungsvermittlung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Tr&#228;ger d&#252;rfen die ihnen nach &#167; 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur &#252;bermittelten Daten &#252;ber eintragungsf&#228;hige oder eingetragene Ausbildungsverh&#228;ltnisse ausschlie&#223;lich speichern, ver&#228;ndern, nutzen, &#252;bermitteln oder in der Verarbeitung einschr&#228;nken zur Verbesserung der <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Ausbildungsvermittlung,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Zuverl&#228;ssigkeit und Aktualit&#228;t der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.</div></dd></dl>Die zu diesen Zwecken &#252;bermittelten Daten sind sp&#228;testens zum Ende des Kalenderjahres zu l&#246;schen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE005504126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 51</span>&#160;<span class="jnentitel">Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-&#246;ffentliche Stellen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Die Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch d&#252;rfen abweichend von &#167; 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erf&#252;llung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschlie&#223;lich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bek&#228;mpfung von Leistungsmissbrauch nicht-&#246;ffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE007303308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 51a</span>&#160;<span class="jnentitel">Kundennummer</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Tr&#228;gern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschlie&#223;lich diesem Zweck sowie den Zwecken nach &#167; 51b Absatz 3. Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Tr&#228;ger wechselt. Bei erneuter Leistung nach l&#228;ngerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend auch f&#252;r Bedarfsgemeinschaften. Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ein oder mehrere Kinder eines Haushalts, die nach &#167; 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen erhalten. Bei der &#220;bermittlung der Daten verwenden die Tr&#228;ger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Tr&#228;gernummer.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE007408126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 51b</span>&#160;<span class="jnentitel">Verarbeitung von Daten durch die Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die zust&#228;ndigen Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende erheben laufend die f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales wird erm&#228;chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung f&#252;r die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschlie&#223;lich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die kommunalen Tr&#228;ger und die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger &#252;bermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datens&#228;tze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach &#167; 51a.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die nach den Abs&#228;tzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur &#252;bermittelten Daten d&#252;rfen nur &#8211; unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten &#8211; f&#252;r folgende Zwecke gespeichert, ver&#228;ndert, genutzt, &#252;bermittelt, in der Verarbeitung eingeschr&#228;nkt oder gel&#246;scht werden: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die zuk&#252;nftige Gew&#228;hrung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>&#220;berpr&#252;fungen der Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen f&#252;r die Zwecke nach &#167; 48a Absatz 2 und &#167; 48b Absatz 5, Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den &#167;&#167; 53 bis 55,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Durchf&#252;hrung des automatisierten Datenabgleichs nach &#167; 52,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Bek&#228;mpfung von Leistungsmissbrauch.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(4) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverb&#228;nden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Abs&#228;tzen 1 und 2 zu &#252;bermittelnden Informationen, einschlie&#223;lich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen f&#252;r deren &#220;bermittlung. Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der &#220;bermittlung der Datens&#228;tze einschlie&#223;lich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und L&#246;schungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach &#167; 51a.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE007503308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 51c</span>&#160;<span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE005607126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 52</span>&#160;<span class="jnentitel">Automatisierter Datenabgleich</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Tr&#228;ger &#252;berpr&#252;fen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ob und in welcher H&#246;he und f&#252;r welche Zeitr&#228;ume von ihnen Leistungen der Tr&#228;ger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringf&#252;gigen Besch&#228;ftigung zusammentreffen,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ob und welche Daten nach &#167; 45d Absatz 1 und &#167; 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt f&#252;r Steuern &#252;bermittelt worden sind,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ob und in welcher H&#246;he ein Kapital nach &#167; 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr dem Zweck einer gef&#246;rderten zus&#228;tzlichen Altersvorsorge im Sinne des &#167; 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ob und in welcher H&#246;he und f&#252;r welche Zeitr&#228;ume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Tr&#228;ger der Arbeitsf&#246;rderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden,</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>ob und in welcher H&#246;he und f&#252;r welche Zeitr&#228;ume von ihnen Leistungen anderer Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden.</div></dd></dl>Satz 1 gilt entsprechend f&#252;r nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Abweichend von Satz 1 k&#246;nnen die dort genannten Tr&#228;ger die &#220;berpr&#252;fung nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes Kalendermonats durchf&#252;hren.</div><div class="jurAbsatz">(2) Zur Durchf&#252;hrung des automatisierten Datenabgleichs d&#252;rfen die Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen &#252;bermitteln: <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Name und Vorname,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Geburtsdatum und -ort,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Anschrift,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Versicherungsnummer.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle die nach den Abs&#228;tzen 1 und 2 &#252;bermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies f&#252;r die Datenabgleiche nach den Abs&#228;tzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (&#167; 150 des Sechsten Buches) und des bei ihr f&#252;r die Pr&#252;fung bei den Arbeitgebern gef&#252;hrten Dateisystems (&#167; 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten f&#252;r die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverz&#252;glich nach Abschluss des Datenabgleichs zu l&#246;schen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die den in Absatz 1 genannten Stellen &#252;berlassenen Daten und Datentr&#228;ger sind nach Durchf&#252;hrung des Abgleichs unverz&#252;glich zur&#252;ckzugeben, zu l&#246;schen oder zu vernichten. Die Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch d&#252;rfen die ihnen &#252;bermittelten Daten nur zur &#220;berpr&#252;fung nach Absatz 1 nutzen. Die &#252;bermittelten Daten der Personen, bei denen die &#220;berpr&#252;fung zu keinen abweichenden Feststellungen f&#252;hrt, sind unverz&#252;glich zu l&#246;schen.</div><div class="jurAbsatz">(4) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales wird erm&#228;chtigt, durch Rechtsverordnung das N&#228;here &#252;ber das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die &#220;bermittlung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zust&#228;ndigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE008804119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 52a</span>&#160;<span class="jnentitel">&#220;berpr&#252;fung von Daten</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Agentur f&#252;r Arbeit darf bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft einholen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>&#252;ber die in &#167; 39 Absatz 1 Nummer 5 und 11 des Stra&#223;enverkehrsgesetzes angef&#252;hrten Daten &#252;ber ein Fahrzeug, f&#252;r das die Person als Halter eingetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>aus dem Melderegister nach den &#167;&#167; 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegesetzes und dem Ausl&#228;nderzentralregister,</div></dd></dl>soweit dies zur Bek&#228;mpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Agentur f&#252;r Arbeit darf Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben und die Wohngeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, an die nach dem Wohngeldgesetz zust&#228;ndige Beh&#246;rde &#252;bermitteln, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen des Ausschlusses vom Wohngeld (&#167;&#167; 7 und 8 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes) erforderlich ist. Die &#220;bermittlung der in &#167; 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Daten ist zul&#228;ssig. Die in Absatz 1 genannten Beh&#246;rden f&#252;hren die &#220;berpr&#252;fung durch und teilen das Ergebnis der &#220;berpr&#252;fungen der Agentur f&#252;r Arbeit unverz&#252;glich mit. Die in Absatz 1 und Satz 1 genannten Beh&#246;rden haben die ihnen &#252;bermittelten Daten nach Abschluss der &#220;berpr&#252;fung unverz&#252;glich zu l&#246;schen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG001501308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Kapitel 7</span><br /><span>Statistik und Forschung</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE005704308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 53</span>&#160;<span class="jnentitel">Statistik und &#220;bermittlung statistischer Daten</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchf&#252;hrung der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende von ihr nach &#167; 51b erhaltenen und den ihr von den kommunalen Tr&#228;gern und den zugelassenen kommunalen Tr&#228;gern nach &#167; 51b &#252;bermittelten Daten Statistiken. Sie &#252;bernimmt die laufende Berichterstattung und bezieht die Leistungen nach diesem Buch in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ein.</div><div class="jurAbsatz">(2) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales kann Art und Umfang sowie Tatbest&#228;nde und Merkmale der Statistiken und der Berichterstattung n&#228;her bestimmen.</div><div class="jurAbsatz">(3) Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Absatz 1 dem Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales vor und ver&#246;ffentlicht sie in geeigneter Form. Sie gew&#228;hrleistet, dass auch kurzfristigem Informationsbedarf des Bundesministeriums f&#252;r Arbeit und Soziales entsprochen werden kann.</div><div class="jurAbsatz">(4) Die Bundesagentur stellt den statistischen Stellen der Kreise und kreisfreien St&#228;dte die f&#252;r Zwecke der Planungsunterst&#252;tzung und f&#252;r die Sozialberichterstattung erforderlichen Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verf&#252;gung.</div><div class="jurAbsatz">(5) Die Bundesagentur kann dem Statistischen Bundesamt und den statistischen &#196;mtern der L&#228;nder f&#252;r Zwecke der Planungsunterst&#252;tzung und f&#252;r die Sozialberichterstattung f&#252;r ihren Zust&#228;ndigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik zur Verf&#252;gung stellen. Sie ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen &#196;mtern der L&#228;nder f&#252;r erg&#228;nzende Auswertungen anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu &#252;bermitteln. Bei der &#220;bermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. Nicht pseudonymisierte Anschriften d&#252;rfen nur zum Zwecke der Zuordnung zu statistischen Bl&#246;cken &#252;bermittelt werden.</div><div class="jurAbsatz">(6) Die Bundesagentur ist berechtigt, f&#252;r ausschlie&#223;lich statistische Zwecke den zur Durchf&#252;hrung statistischer Aufgaben zust&#228;ndigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverb&#228;nde f&#252;r ihren Zust&#228;ndigkeitsbereich Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik sowie anonymisierte und pseudonymisierte Einzeldaten zu &#252;bermitteln, soweit die Voraussetzungen nach &#167; 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind. Bei der &#220;bermittlung von pseudonymisierten Einzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu generierende Pseudonyme zu ersetzen. Dabei d&#252;rfen nur Angaben zu kleinr&#228;umigen Gebietseinheiten, nicht aber die genauen Anschriften &#252;bermittelt werden.</div><div class="jurAbsatz">(7) Die &#167;&#167; 280 und 281 des Dritten Buches gelten entsprechend. &#167; 282a des Dritten Buches gilt mit der Ma&#223;gabe, dass Daten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik auch den zur Durchf&#252;hrung statistischer Aufgaben zust&#228;ndigen Stellen der Kreise und kreisfreien St&#228;dte sowie der Gemeinden und Gemeindeverb&#228;nden &#252;bermittelt werden d&#252;rfen, soweit die Voraussetzungen nach &#167; 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE009702308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 53a</span>&#160;<span class="jnentitel">Arbeitslose</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des &#167; 16 des Dritten Buches in sinngem&#228;&#223;er Anwendung erf&#252;llen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens f&#252;r die Dauer von zw&#246;lf Monaten Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Besch&#228;ftigung angeboten worden ist, gelten nach Ablauf dieses Zeitraums f&#252;r die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE005804119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 54</span>&#160;<span class="jnentitel">Eingliederungsbilanz</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Jede Agentur f&#252;r Arbeit erstellt f&#252;r die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. &#167; 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. Soweit einzelne Ma&#223;nahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit f&#252;hren, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE005904308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 55</span>&#160;<span class="jnentitel">Wirkungsforschung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelm&#228;&#223;ig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach &#167; 282 des Dritten Buches einzubeziehen. Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales und die Bundesagentur k&#246;nnen in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. Soweit zweckm&#228;&#223;ig, k&#246;nnen Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.</div><div class="jurAbsatz">(2) Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der &#246;rtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG001601308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Kapitel 8</span><br /><span>Mitwirkungspflichten</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE006006126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 56</span>&#160;<span class="jnentitel">Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunf&#228;higkeit</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Die Agentur f&#252;r Arbeit soll erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach &#167; 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine eingetretene Arbeitsunf&#228;higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverz&#252;glich anzuzeigen und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>sp&#228;testens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunf&#228;higkeit eine &#228;rztliche Bescheinigung &#252;ber die Arbeitsunf&#228;higkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.</div></dd></dl>&#167; 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Agentur f&#252;r Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der &#228;rztlichen Bescheinigung fr&#252;her zu verlangen. Dauert die Arbeitsunf&#228;higkeit l&#228;nger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur f&#252;r Arbeit eine neue &#228;rztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen m&#252;ssen einen Vermerk des behandelnden Arztes dar&#252;ber enthalten, dass dem Tr&#228;ger der Krankenversicherung unverz&#252;glich eine Bescheinigung &#252;ber die Arbeitsunf&#228;higkeit mit Angaben &#252;ber den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunf&#228;higkeit &#252;bersandt wird. Zweifelt die Agentur f&#252;r Arbeit an der Arbeitsunf&#228;higkeit der oder des erwerbsf&#228;higen Leistungsberechtigten, so gilt &#167; 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des F&#252;nften Buches entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten f&#252;r die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das N&#228;here &#252;ber das Verfahren und die H&#246;he der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE006101308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 57</span>&#160;<span class="jnentitel">Auskunftspflicht von Arbeitgebern</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Arbeitgeber haben der Agentur f&#252;r Arbeit auf deren Verlangen Auskunft &#252;ber solche Tatsachen zu geben, die f&#252;r die Entscheidung &#252;ber einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein k&#246;nnen; die Agentur f&#252;r Arbeit kann hierf&#252;r die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben &#252;ber das Ende und den Grund f&#252;r die Beendigung des Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE006203308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 58</span>&#160;<span class="jnentitel">Einkommensbescheinigung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt besch&#228;ftigt, ist verpflichtet, diesem unverz&#252;glich Art und Dauer dieser Erwerbst&#228;tigkeit sowie die H&#246;he des Arbeitsentgelts oder der Verg&#252;tung f&#252;r die Zeiten zu bescheinigen, f&#252;r die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Agentur f&#252;r Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist der- oder demjenigen, die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverz&#252;glich auszuh&#228;ndigen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt besch&#228;ftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den f&#252;r die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverz&#252;glich vorzulegen.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE006301308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 59</span>&#160;<span class="jnentitel">Meldepflicht</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Die Vorschriften &#252;ber die allgemeine Meldepflicht, &#167; 309 des Dritten Buches, und &#252;ber die Meldepflicht bei Wechsel der Zust&#228;ndigkeit, &#167; 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE006404119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 60</span>&#160;<span class="jnentitel">Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschlie&#223;en oder zu mindern, hat der Agentur f&#252;r Arbeit auf Verlangen hier&#252;ber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchf&#252;hrung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.</div><div class="jurAbsatz">(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschlie&#223;en oder zu mindern, oder wer f&#252;r ihn Guthaben f&#252;hrt oder Verm&#246;gensgegenst&#228;nde verwahrt, hat der Agentur f&#252;r Arbeit auf Verlangen hier&#252;ber sowie &#252;ber damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Verm&#246;gen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchf&#252;hrung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. &#167; 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. F&#252;r die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist &#167; 1605 Absatz 1 des B&#252;rgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.</div><div class="jurAbsatz">(3) Wer jemanden, der <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,</div></dd></dl>besch&#228;ftigt, hat der Agentur f&#252;r Arbeit auf Verlangen &#252;ber die Besch&#228;ftigung, insbesondere &#252;ber das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchf&#252;hrung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.</div><div class="jurAbsatz">(4) Sind Einkommen oder Verm&#246;gen der Partnerin oder des Partners zu ber&#252;cksichtigen, haben <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>diese Partnerin oder dieser Partner,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>Dritte, die f&#252;r diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben f&#252;hren oder Verm&#246;gensgegenst&#228;nde verwahren,</div></dd></dl>der Agentur f&#252;r Arbeit auf Verlangen hier&#252;ber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchf&#252;hrung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. &#167; 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, besch&#228;ftigt, hat der Agentur f&#252;r Arbeit auf Verlangen Einsicht in Gesch&#228;ftsb&#252;cher, Gesch&#228;ftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege f&#252;r Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gew&#228;hren, soweit es zur Durchf&#252;hrung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE006502308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 61</span>&#160;<span class="jnentitel">Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Tr&#228;ger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur f&#252;r Arbeit unverz&#252;glich Ausk&#252;nfte &#252;ber Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss dar&#252;ber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben &#196;nderungen, die f&#252;r die Leistungen erheblich sind, unverz&#252;glich der Agentur f&#252;r Arbeit mitzuteilen.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ma&#223;nahmen zur Eingliederung sind verpflichtet, <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Agentur f&#252;r Arbeit auf Verlangen Auskunft &#252;ber den Eingliederungserfolg der Ma&#223;nahme sowie alle weiteren Ausk&#252;nfte zu erteilen, die zur Qualit&#228;tspr&#252;fung ben&#246;tigt werden, und</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Ma&#223;nahmetr&#228;ger zuzulassen.</div></dd></dl>Die Ma&#223;nahmetr&#228;ger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverz&#252;glich der Agentur f&#252;r Arbeit zu &#252;bermitteln.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE006601308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 62</span>&#160;<span class="jnentitel">Schadenersatz</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Wer vors&#228;tzlich oder fahrl&#228;ssig <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollst&#228;ndig ausf&#252;llt,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>eine Auskunft nach &#167; 57 oder &#167; 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollst&#228;ndig erteilt,</div></dd></dl>ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG001702377" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Kapitel 9</span><br /><span>Straf- und Bu&#223;geldvorschriften</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE006702119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 63</span>&#160;<span class="jnentitel">Bu&#223;geldvorschriften</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors&#228;tzlich oder fahrl&#228;ssig <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>entgegen &#167; 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollst&#228;ndig oder nicht rechtzeitig erteilt,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>entgegen &#167; 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbst&#228;tigkeit oder die H&#246;he des Arbeitsentgelts oder der Verg&#252;tung nicht, nicht richtig, nicht vollst&#228;ndig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aush&#228;ndigt,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>entgegen &#167; 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>entgegen &#167; 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Tr&#228;ger entgegen &#167; 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollst&#228;ndig oder nicht rechtzeitig erteilt,</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>entgegen &#167; 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gew&#228;hrt,</div></dd><dt>6.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>entgegen &#167; 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollst&#228;ndig oder nicht rechtzeitig macht oder</div></dd><dt>7.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>entgegen &#167; 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine &#196;nderung in den Verh&#228;ltnissen, die f&#252;r einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollst&#228;ndig oder nicht rechtzeitig mitteilt.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit &#167; 6b Absatz 1 Satz 2 oder &#167; 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F&#228;llen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbu&#223;e bis zu f&#252;nftausend Euro, in den &#252;brigen F&#228;llen mit einer Geldbu&#223;e bis zu zweitausend Euro geahndet werden.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE014201126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 63a</span>&#160;<span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE014301126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 63b</span>&#160;<span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG001801308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Kapitel 10</span><br /><span>Bek&#228;mpfung von Leistungsmissbrauch</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE006806124" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 64</span>&#160;<span class="jnentitel">Zust&#228;ndigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Beh&#246;rden</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) F&#252;r die Bek&#228;mpfung von Leistungsmissbrauch gilt &#167; 319 des Dritten Buches entsprechend.</div><div class="jurAbsatz">(2) Verwaltungsbeh&#246;rden im Sinne des &#167; 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes &#252;ber Ordnungswidrigkeiten sind in den F&#228;llen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>des &#167; 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach &#167; 6a zugelassene kommunale Tr&#228;ger,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>des &#167; 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7<dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>a)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die gemeinsame Einrichtung oder der nach &#167; 6a zugelassene kommunale Tr&#228;ger sowie</div></dd><dt>b)</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Beh&#246;rden der Zollverwaltung</div></dd></dl>jeweils f&#252;r ihren Gesch&#228;ftsbereich.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach &#167; 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Beh&#246;rden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in &#167; 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbek&#228;mpfungsgesetzes genannten Beh&#246;rden zusammen.</div><div class="jurAbsatz">(4) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbeh&#246;rde nach Absatz 2 ist, flie&#223;en die Geldbu&#223;en in die Bundeskasse. &#167; 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse tr&#228;gt abweichend von &#167; 105 Absatz 2 des Gesetzes &#252;ber Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des &#167; 110 Absatz 4 des Gesetzes &#252;ber Ordnungswidrigkeiten.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNG001901308" title="Gliederung"><div class="jnheader"><br><h2><span>Kapitel 11</span><br /><span>&#220;bergangs- und Schlussvorschriften</span></h2></div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE006909360" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 65</span>&#160;<span class="jnentitel">Allgemeine &#220;bergangsvorschriften</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsm&#246;glichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, soweit er sich auf Ern&#228;hrung und Haushaltsenergie bezieht, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Form von Sachleistungen erf&#252;llt werden. Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 betr&#228;gt <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf f&#252;r eine alleinstehende Person anerkannt wird, 170 Euro,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei den &#252;brigen Erwachsenen 159 Euro,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Kindern von 0 bis unter 6 Jahren 86 Euro,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren 125 Euro und</div></dd><dt>5.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 158 Euro.</div></dd></dl>Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur f&#252;r Arbeit durch einen anderen &#246;ffentlich-rechtlichen Tr&#228;ger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. Die Agentur f&#252;r Arbeit hat dem &#246;ffentlich-rechtlichen Tr&#228;ger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen f&#252;r die Verpflegung einschlie&#223;lich Haushaltsstrom in H&#246;he der in Satz 2 benannten Betr&#228;ge zu erstatten. Bei Teilnahme von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung, in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gilt &#167; 28 Absatz 6 Satz 1 mit der Ma&#223;gabe, dass die entstehenden Aufwendungen ber&#252;cksichtigt werden.</div><div class="jurAbsatz">(2) und (3) (weggefallen)</div><div class="jurAbsatz">(4) Abweichend von &#167; 2 haben auch erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erf&#252;llen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle M&#246;glichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebed&#252;rftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. &#167; 428 des Dritten Buches gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend f&#252;r erwerbsf&#228;hige Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 unter den Voraussetzungen des &#167; 428 Absatz 1 des Dritten Buches Arbeitslosengeld bezogen haben und erstmals nach dem 31. Dezember 2007 hilfebed&#252;rftig werden.</div><div class="jurAbsatz">(5) &#167; 12 Absatz 2 Nummer 1 gilt mit der Ma&#223;gabe, dass f&#252;r die in &#167; 4 Absatz 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) in der Fassung vom 31. Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des Grundfreibetrags in H&#246;he von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des H&#246;chstfreibetrags in H&#246;he von jeweils 9&#160;750 Euro ein H&#246;chstfreibetrag in H&#246;he von 33&#160;800 Euro tritt.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE007602308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 65a</span>&#160;<span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE007702308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 65b</span>&#160;<span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE007803308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 65c</span>&#160;<span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE007901308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 65d</span>&#160;<span class="jnentitel">&#220;bermittlung von Daten</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Der Tr&#228;ger der Sozialhilfe und die Agentur f&#252;r Arbeit machen dem zust&#228;ndigen Leistungstr&#228;ger auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unterlagen &#252;ber die Gew&#228;hrung von Leistungen f&#252;r Personen, die Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen, zug&#228;nglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall f&#252;r die Erf&#252;llung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.</div><div class="jurAbsatz">(2) Die Bundesagentur erstattet den Tr&#228;gern der Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das Zug&#228;nglichmachen von Unterlagen entstehen; eine Pauschalierung ist zul&#228;ssig.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE008003308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 65e</span>&#160;<span class="jnentitel">&#220;bergangsregelung zur Aufrechnung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Der zust&#228;ndige Tr&#228;ger der Leistungen nach diesem Buch kann mit Zustimmung des Tr&#228;gers der Sozialhilfe dessen Anspr&#252;che gegen den Leistungsberechtigten mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des &#167; 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschr&#228;nkt.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE007003308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 66</span>&#160;<span class="jnentitel">Rechts&#228;nderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Wird dieses Gesetzbuch ge&#228;ndert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Ma&#223;nahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der &#196;nderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>der Anspruch entstanden ist,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Leistung zuerkannt worden ist oder</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die Ma&#223;nahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Ma&#223;nahme beantragt worden ist.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(2) Ist eine Leistung nur f&#252;r einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verl&#228;ngerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung &#252;ber die Verl&#228;ngerung geltenden Vorschriften.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE015600126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 67</span>&#160;<span class="jnentitel">Vereinfachtes Verfahren f&#252;r den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungserm&#228;chtigung</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Leistungen f&#252;r Bewilligungszeitr&#228;ume, die in der Zeit vom 1. M&#228;rz 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Ma&#223;gabe der Abs&#228;tze 2 bis 4 erbracht.</div><div class="jurAbsatz">(2) Abweichend von den &#167;&#167; 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Verm&#246;gen f&#252;r die Dauer von sechs Monaten nicht ber&#252;cksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verm&#246;gen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Verm&#246;gen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erkl&#228;rt.</div><div class="jurAbsatz">(3) &#167; 22 Absatz 1 ist mit der Ma&#223;gabe anzuwenden, dass die tats&#228;chlichen Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung f&#252;r die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist &#167; 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Ma&#223;gabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in &#167; 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den F&#228;llen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tats&#228;chlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.</div><div class="jurAbsatz">(4) Sofern &#252;ber die Leistungen nach &#167; 41a Absatz 1 Satz 1 vorl&#228;ufig zu entscheiden ist, ist &#252;ber den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von &#167; 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 f&#252;r sechs Monate zu entscheiden. In den F&#228;llen des Satzes 1 entscheiden die Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende abweichend von &#167; 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschlie&#223;end &#252;ber den monatlichen Leistungsanspruch.</div><div class="jurAbsatz">(5) F&#252;r Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. M&#228;rz 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist f&#252;r deren Weiterbewilligung abweichend von &#167; 37 kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig f&#252;r einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unver&#228;nderter Verh&#228;ltnisse f&#252;r zw&#246;lf Monate weiterbewilligt. Soweit bereits die vorausgegangene Bewilligung nach &#167; 41a vorl&#228;ufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach &#167; 41a aus demselben Grund f&#252;r sechs Monate vorl&#228;ufig. &#167; 60 des Ersten Buches sowie die &#167;&#167; 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unber&#252;hrt.</div><div class="jurAbsatz">(6) Die Bundesregierung wird erm&#228;chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum l&#228;ngstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verl&#228;ngern.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE008303126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167;&#167; 68 bis 70</span>&#160;<span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE009403140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 71</span>&#160;<span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">-</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE009504119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167;&#167; 72 und 73</span>&#160;<span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE010702308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 74</span>&#160;<span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE012503119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 75</span>&#160;<span class="jnentitel">(weggefallen)</span></h3> </div>
</div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE012603119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 76</span>&#160;<span class="jnentitel">Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Tr&#228;gers nach &#167; 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach &#167; 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von &#167; 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.</div><div class="jurAbsatz">(2) Bei Wechsel der Tr&#228;gerschaft oder der Organisationsform tritt der zust&#228;ndige Tr&#228;ger oder die zust&#228;ndige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Tr&#228;gers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch f&#252;r laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Tr&#228;ger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form &#252;bermitteln.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE013900308" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 77</span>&#160;<span class="jnentitel">Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur &#196;nderung des Zweiten und Zw&#246;lften Buches Sozialgesetzbuch</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) &#167; 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten einer nach &#167; 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.</div><div class="jurAbsatz">(2) Abweichend von &#167; 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 sind bis zum 31. Dezember 2011 die Leistungen nach &#167; 23 des Achten Buches als Einkommen zu ber&#252;cksichtigen <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>f&#252;r das erste und zweite Pflegekind nicht,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>f&#252;r das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>f&#252;r das vierte und jedes weitere Pflegekind vollst&#228;ndig.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) &#167; 30 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist f&#252;r Einkommen aus Erwerbst&#228;tigkeit, das im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. M&#228;rz 2011 zuflie&#223;t, weiter anzuwenden und gilt anstelle des &#167; 11b Absatz 3 weiter f&#252;r Bewilligungszeitr&#228;ume (&#167; 41 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2011 beginnen, l&#228;ngstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbst&#228;tigkeit ab dem 1. Juli 2011.</div><div class="jurAbsatz">(4) F&#252;r die Regelbedarfe nach &#167; 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und &#167; 23 Nummer 1 tritt an die Stelle der Betr&#228;ge nach <dl style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>&#167; 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Betrag von 287 Euro,</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>&#167; 23 Nummer 1 f&#252;r Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres der Betrag von 215 Euro,</div></dd><dt>3.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>&#167; 23 Nummer 1 f&#252;r Leistungsberechtigte vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Betrag von 251 Euro,</div></dd><dt>4.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>&#167; 23 Nummer 1 f&#252;r Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr der Betrag von 287 Euro,</div></dd></dl>solange sich durch die Fortschreibung der Betr&#228;ge nach &#167; 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und &#167; 23 Nummer 1 nach &#167; 20 Absatz 5 jeweils kein h&#246;herer Betrag ergibt.</div><div class="jurAbsatz">(5) &#167; 21 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Ma&#223;gabe anzuwenden, dass Betr&#228;ge, die nicht volle Euro-Betr&#228;ge ergeben, bei einem Betrag von unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden sind.</div><div class="jurAbsatz">(6) Sofern Leistungen ohne Ber&#252;cksichtigung der tats&#228;chlichen Aufwendungen f&#252;r die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den &#167;&#167; 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zur&#252;ckzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen.</div><div class="jurAbsatz">(7) Der Bedarf nach &#167; 28 Absatz 3 wird erstmals zum 1. August 2011 anerkannt.</div><div class="jurAbsatz">(8) Werden Leistungen f&#252;r Bedarfe nach &#167; 28 Absatz 2 und 4 bis 7 f&#252;r den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 r&#252;ckwirkend beantragt, gilt dieser Antrag abweichend von &#167; 37 Absatz 2 Satz 2 als zum 1. Januar 2011 gestellt.</div><div class="jurAbsatz">(9) In den F&#228;llen des Absatzes 8 sind Leistungen f&#252;r die Bedarfe nach &#167; 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 f&#252;r den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 abweichend von &#167; 29 Absatz 1 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungsberechtigte Person in den F&#228;llen des Absatzes 8 nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden diese Aufwendungen abweichend von &#167; 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erstattet.</div><div class="jurAbsatz">(10) Auf Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, an denen Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler in der Zeit vom 1. Januar bis zum 29. M&#228;rz 2011 teilgenommen haben, ist &#167; 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung anstelle des &#167; 19 Absatz 3 Satz 3 und des &#167; 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden.</div><div class="jurAbsatz">(11) F&#252;r Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler, die eine Schule besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, sowie f&#252;r Kinder, f&#252;r die Kindertagespflege geleistet wird oder die eine Tageseinrichtung besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird, werden die entstehenden Mehraufwendungen abweichend von &#167; 28 Absatz 6 f&#252;r die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. M&#228;rz 2011 in H&#246;he von monatlich 26 Euro ber&#252;cksichtigt. Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, denen f&#252;r die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. M&#228;rz 2011 Aufwendungen f&#252;r Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben entstanden sind, werden abweichend von &#167; 28 Absatz 7 als Bedarf monatlich 10 Euro ber&#252;cksichtigt. Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. M&#228;rz 2011 nach den S&#228;tzen 1 und 2 zu ber&#252;cksichtigenden Bedarfe werden abweichend von &#167; 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai 2011 nach den S&#228;tzen 1 und 2 zu ber&#252;cksichtigenden Bedarfe k&#246;nnen in den F&#228;llen des Absatzes 8 abweichend von &#167; 29 Absatz 1 Satz 1 auch durch Geldleistung gedeckt werden. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt &#167; 28 Absatz 6 Satz 2 mit der Ma&#223;gabe, dass die Mehraufwendungen auch ber&#252;cksichtigt werden, wenn Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;ler das Mittagessen in einer Einrichtung nach &#167; 22 des Achten Buches einnehmen.</div><div class="jurAbsatz">(12) &#167; 31 in der bis zum 31. M&#228;rz 2011 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden f&#252;r Pflichtverletzungen, die vor dem 1. April 2011 begangen worden sind.</div><div class="jurAbsatz">(13) &#167; 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Antr&#228;ge nach &#167; 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind.</div><div class="jurAbsatz">(14) &#167; 41 Absatz 2 Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Ma&#223;gabe anzuwenden, dass bei einer auf zwei Dezimalstellen durchzuf&#252;hrenden Berechnung weitere sich ergebende Dezimalstellen wegfallen.</div></div></div></div><div class="jnfussnote" id="BJNR295500003BJNE013900308_FNS"><h4>Fu&#223;note</h4><div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">&#167; 77 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 iVm &#167; 20 Abs. 1 Satz 1 u. 2 SGB 2 u. &#167; 28a SGB 12 jeweils idF d. G v. 24.3.2011 I 453: Nach Ma&#223;gabe der Gr&#252;nde mit Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar gem. BVerfGE v. 23.7.2014 I 1581 - 1 BvL 10/2012 u.a.</div></div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE014000140" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 78</span>&#160;<span class="jnentitel">Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">Bei der Ermittlung der Zuweisungsh&#246;chstdauer nach &#167; 16d Absatz 6 werden Zuweisungsdauern, die vor dem 1. April 2012 liegen, nicht ber&#252;cksichtigt.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE014401377" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 79</span>&#160;<span class="jnentitel">Achtes Gesetz zur &#196;nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch &#8211; Erg&#228;nzung personalrechtlicher Bestimmungen</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) Hat ein nach &#167; 40a zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungstr&#228;ger in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014 in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht bereits an die leistungsberechtigte Person geleistet, entf&#228;llt der Erstattungsanspruch.</div><div class="jurAbsatz">(2) Eine sp&#228;tere Zuweisung von T&#228;tigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die nach &#167; 44g Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt fort.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE014900119" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 80</span>&#160;<span class="jnentitel">Neuntes Gesetz zur &#196;nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch &#8211; Rechtsvereinfachung &#8211; sowie zur vor&#252;bergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">(1) &#167; 41 Absatz 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung gilt weiter f&#252;r Bewilligungszeitr&#228;ume, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben.</div><div class="jurAbsatz">(2) F&#252;r die abschlie&#223;ende Entscheidung &#252;ber zun&#228;chst vorl&#228;ufig beschiedene Leistungsanspr&#252;che f&#252;r Bewilligungszeitr&#228;ume, <dl><dt>1.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die vor dem 1. August 2016 beendet waren, gilt &#167; 41a Absatz 5 Satz 1 mit der Ma&#223;gabe, dass die Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt;</div></dd><dt>2.</dt><dd style="font-weight:normal;font-style:normal;text-decoration:none;"><div>die vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet sind, ist &#167; 41a anzuwenden.</div></dd></dl></div><div class="jurAbsatz">(3) &#167; 43 gilt entsprechend f&#252;r die Aufrechnung von Erstattungsanspr&#252;chen nach &#167; 40 Absatz 2 Nummer 1 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung sowie nach &#167; 42 Absatz 2 Satz 2 des Ersten Buches. Die H&#246;he der Aufrechnung betr&#228;gt 10 Prozent des f&#252;r die leistungsberechtigte Person ma&#223;gebenden Regelbedarfs.</div></div></div></div></div><div class="jnnorm" id="BJNR295500003BJNE015100126" title="Einzelnorm"><div class="jnheader"> <br><h3><span class="jnenbez">&#167; 81</span>&#160;<span class="jnentitel">Teilhabechancengesetz</span></h3> </div>
<div><div class="jnhtml"><div><div class="jurAbsatz">&#167; 16i tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 au&#223;er Kraft.</div></div></div></div></div>
</div>
</div>

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== Novellierungen ==
=== Gültig ===

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