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== Im Wortlaut ==
<bigp class="text-center"><strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 18pt;">'''Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten'''</bigspan><span style="font-size: 14pt;"><br><br>(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)</span></span></strong></p> '''§ <p><br></p><p><strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">§ 1 Ziel des Gesetzes'''</span></span></strong></p> Das <p><br></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">Das Gesetz dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Die Regelungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) in seiner jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt wird.</span></span></p><p><br></p>'''<p><strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">§ 2 Geltungsbereich'''</span></span></strong></p><p><br></p>Dieses Gesetz <p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.</span></span></p><p><br></p>'''§ 3 Begriffsbestimmung''' (1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind  Ladengeschäfte aller Art<p><strong><span style="font-family: Times New Roman, Apotheken und Tankstellen, sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Musternserif;"><span style="font-size: 12pt;">§ 3 Begriffsbestimmung</span></span></strong></p><p><br></p><p><span style="font-family: Times New Roman, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden. serif;"><span style="font-size: 12pt;">(21) Feiertage Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.</span></span></p><ol>(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen <li><span style="font-family: Times New Roman, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläneserif;"><span style="font-size: 12pt;">Ladengeschäfte aller Art, ReiselektüreApotheken und Tankstellen, Schreibmaterialien</span></span></li> <li><span style="font-family: Times New Roman, Tabakwarenserif;"><span style="font-size: 12pt;">sonstige Verkaufsstände, Schnittblumen, Reisetoilettenartikelfalls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, FilmeProben und Ähnlichem gleich, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel wenn Warenbestellungen in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsortender Einrichtung entgegengenommen werden.</span></span></li></ol>'''§ 4 Ladenöffnungszeit''' <p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(12) Verkaufsstellen dürfenFeiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.</span></span></p> an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein <p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(allgemeine Ladenöffnungszeit3) und am 24. Dezember an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet seinReisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, wenn Lebens- und Genussmittel in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werdenkleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.</span></span></p><p><br></p>(2) Außerhalb der allgemeinen <p><strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">§ 4 Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von </span></span></strong></p><p><br></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(1) Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Ausnahmen von der allgemeinen Ladenöffnungszeit des Absatzes 1 zugelassen sinddürfen</span></span></p><ol> <li><span style="font-family: Times New Roman, gelten diese Ausnahmen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen. serif;"><span style="font-size: 12pt;">an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (3allgemeine Ladenöffnungszeit) Ausnahmen auf Grund der Vorschriften der Titel III und IV der Gewerbeordnung bezüglich Volksfesten</span></span></li> <li><span style="font-family: Times New Roman, Messen, Märkte und Ausstellungen bleiben unberührtserif;"><span style="font-size: 12pt;">am 24'''§ 5 Verkauf Dezember an Sonn- und Feiertagen''' (1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein: Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzenwenn in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.</span></span></li></ol><p><span style="font-family: Times New Roman, Zeitungen und Zeitschriften oder Backserif;"><span style="font- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser size: 12pt;">(2) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer zum Verkauf an jedermann außerhalb von fünf Stunden. Die Verkaufsstellen verboten. Soweit für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Ausnahmen von der Begriffe Kern- allgemeinen Ladenöffnungszeit des Absatzes 1 zugelassen sind, gelten diese Ausnahmen unter denselben Voraussetzungen und Randsortiment im Einvernehmen mit dem Bedingungen auch für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassendas gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen.</span></span></p> Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr <p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(3) Ausnahmen auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum während Grund der Vorschriften der Veranstaltungs- Titel III und Öffnungsdauer, sofern sie IV der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienenGewerbeordnung bezüglich Volksfesten, Verkaufsstellen landwirtschaftlicher BetriebeMessen, deren Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten besteht, für die Abgabe dieser Waren Märkte und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf StundenAusstellungen bleiben unberührt. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern</span></span></p><p><br></p><p><strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">§ 5 Verkauf an Sonn- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen.Feiertagen</span></span></strong></p><p><br></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(21) An Sonn- und Feiertagen dürfen leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden.geöffnet sein:</span></span></p><ol>Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag <li><span style="font-family: Times New Roman, dürfen serif;"><span style="font-size: 12pt;">Verkaufsstellen , deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von Weihnachtsbäumen in fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein. Auch Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an diesem Tag nicht länger als bis 14 Uhr geöffnet seinBegriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen.</span></span></li> (4) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Abgabe <li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren am Ostermontag, am Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag. (5) Ist eine Verkaufsstelle an Sonnoder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum während der Veranstaltungs- und Feiertagen geöffnetÖffnungsdauer, so hat sofern sie der Versorgung der Inhaber oder die Inhaberin an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- Besucherinnen und Feiertagen hinzuweisen. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.Besucher dienen,</span></span></li> '''§ 6 Weitere Verkaufssonntage und <li><span style="font-feiertage''' (1) An jährlich höchstens sechsfamily: Times New Roman, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonnserif;"><span style="font- oder Feiertagen dürfen size: 12pt;">Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur landwirtschaftlicher Betriebe, deren Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung1. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Zusammenhang Einvernehmen mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen.</span></span></li></ol>2. dem Erhalt<p><span style="font-family: Times New Roman, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,3serif;"><span style="font-size: 12pt;">(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden. dem Erhalt</span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">Fällt der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,424. der Belebung der InnenstädteDezember auf einen Sonntag, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder5. dürfen Verkaufsstellen für die überörtliche Sichtbarkeit Abgabe von Weihnachtsbäumen in der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein. Auch Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an diesem Tag nicht länger als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigertbis 14 Uhr geöffnet seinDas Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 </span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(4) Absatz 1 Nummer 1 wird vermutetgilt nicht für die Abgabe von Waren am Ostermontag, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz Pfingstmontag und 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehenWeihnachtstag.</span></span></p> (2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs<p><span style="font-family: Times New Roman, Erholungsserif;"><span style="font- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen size: 12pt;">(5) Ist eine Verkaufsstelle an jährlich höchstens 40 Sonn- oder und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, so hat der Inhaber oder die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen Inhaberin an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Zeitungen verkauft werdenFeiertagen hinzuweisen(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Orte nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. (4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt</span></span></p><p><br></p><p><strong><span style="font-family: Times New Roman, die Tage nach Absatz 1 serif;"><span style="font-size: 12pt;">§ 6 Weitere Verkaufssonntage und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 10 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für das gesamte Gemeindegebiet, dürfen dabei feiertage</span></span></strong></p><p><br></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(1) An jährlich höchstens sechs, nicht mehr als zwei nicht aufeinander folgende Adventssonntage freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen dürfen nicht mehr als zwei nicht aufeinander folgende Adventssonntag je BezirkVerkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.</span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf serif;"><span style="font-size: 12pt;">Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, ArbeitgeberÖffnung</span></span></p><p><span style="font- und Wirtschaftsverbände und Kirchenfamily: Times New Roman, die jeweilige Industrieserif;"><span style="font- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. (5) Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 sind ausgenommen:size: 12pt;">1. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NWZusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,</span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">2. Neujahrdem Erhalt,3. Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontagder Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,</span></span></p>4. Pfingstsonntag und Pfingstmontag<p><span style="font-family: Times New Roman,5serif;"><span style="font-size: 12pt;">3. der 1. und 2. Weihnachtstagdem Erhalt,6. der 1. Mai7. Stärkung oder der 3. OktoberEntwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,</span></span></p>8. Allerheiligen und9<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">4. der 24. DezemberBelebung der Innenstädte, Ortskerne, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder</span></span></p> '''§ 7 Apotheken''' (1) Apotheken ist an Sonn<p><span style="font- und Feiertagen die Öffnung ihrer Verkaufsstellen zur Abgabe von Arzneifamily: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, Krankenpflege-, Säuglingspflegeals Wohn- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln Gewerbestandort sowie Desinfektionsmitteln gestattetStandort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.</span></span></p> (2) Die zuständige Apothekerkammer regelt<p><span style="font-family: Times New Roman, dass an Sonnserif;"><span style="font- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der size: 12pt;">Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibtörtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleichBei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr.1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.</span></span></p> '''§ 8 Tankstellen''' Tankstellen dürfen auch <p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- und oder Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt ganztägig bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. An Sonn- und Feiertagen ist nur Neben den Waren, die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeugediese Orte kennzeichnend sind, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig istdürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen Blumen und von Reisebedarf gestattetZeitungen verkauft werden.</span></span></p> '''§ 9 Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf Personenbahnhöfen''' <p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(13) Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs dürfen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Orte nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dezember jedoch nur bis 17 UhrDie Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.</span></span></p> <p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(24) Auf internationalen Verkehrsflughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen neben Waren des Reisebedarfs auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel verkauft werden. (3) Die zuständige oberste Landesbehörde Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die internationalen Verkehrsflughäfen Tage nach Absatz 1 und 2 und die Größe ihrer Verkaufsflächen zu bestimmendurch Verordnungen freizugeben. Die Größe der Verkaufsflächen ist dabei Freigabe kann sich auf das erforderliche Maß zu begrenzenbestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken'''§ Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 10 Arbeitszeit und Mindestzuschläge an Sonn- und Feiertagen''' (Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1) Soweit Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach diesem Gesetz für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein für das gesamte Gemeindegebiet, dürfen, gelten für dabei nicht mehr als zwei nicht aufeinander folgende Adventssonntage freigegeben werden. Erfolgt die Beschäftigung von Arbeitnehmern die Vorschriften des § 11 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I SFreigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, dürfen nicht mehr als zwei nicht aufeinander folgende Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. 1170) in Bei der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Während insgesamt 30 weiterer Minuten dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Arbeitszeiten Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 hinaus unter Anrechnung auf sind die Ausgleichszeiten mit unerlässlich erforderlichen Vorbereitungszuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden. Die höchstzulässige Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes darf dabei nicht überschritten werdenHandelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.</span></span></p> <p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(35) Für die Arbeit an Sonn- Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und Feiertagen stehen den Arbeitnehmern ein Sonntagszuschlag4 sind ausgenommen:</span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, beziehungsweise ein Feiertagszuschlag zuserif;"><span style="font-size: 12pt;">1. Der Sonntagszuschlag muss mindestens 75% die stillen Feiertage im Sinne des Gehaltes betragen. Der Feiertagszuschlag muss mindestens 125% des Gehaltes betragen.Feiertagsgesetzes NW,</span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">2. Neujahr,</span></span></p>'''§ 11 Aufsicht und Auskunft''' (1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">3. Die Aufsicht über die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften für Arbeitnehmerinnen Karfreitag, Ostersonntag und Arbeitnehmer obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 17 des Arbeitszeitgesetzes.Ostermontag,</span></span></p> (2) Die am Sonn<p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font- size: 12pt;">4. Pfingstsonntag und Feiertag geleistete Arbeit und der dafür gewährte Freizeitausgleich ist mit NamenPfingstmontag, Tag</span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, Beschäftigungsart und serif;"><span style="font-dauer size: 12pt;">5. der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen1. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (3) Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und sonstige Personen im Sinne von § 3 Abs2. 1Weihnachtstag, die Waren anbieten</span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, sind verpflichtet, den aufsichtsführenden Behörden im Sinne von Absatz serif;"><span style="font-size: 12pt;">6. der 1 auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu machen.. Mai</span></span></p> '''§ 12 Bußgeldvorschriften''' (1) Ordnungswidrig handelt<p><span style="font-family: Times New Roman, wer vorsätzlich oder fahrlässig  entgegen § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 oder 2, § serif;"><span style="font-size: 12pt;">7 Abs. 1, § 8, § 9 Absder 3. 1 letzter Halbsatz oder AbsOktober</span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">8. Allerheiligen und</span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">9. 2 Verkaufsstellen öffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet24. Dezember, entgegen § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Abswenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. 2 des Arbeitszeitgesetzes</span></span></p> a) gemäß §§ 3 oder 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt<p><br></p><p><strong><span style="font-family: Times New Roman, b) gemäß serif;"><span style="font-size: 12pt;">§ 4 des Arbeitszeitgesetzes Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,7 Apotheken</span></span></strong></p> c<p><br></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(1) gemäß § 5 des Arbeitszeitgesetzes Apotheken ist an Sonn- und Feiertagen die Mindestruhezeit nicht gewährt oder gemäß § 5 AbsÖffnung ihrer Verkaufsstellen zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet. 2 des Arbeitszeitgesetzes die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,</span></span></p> d) gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer an Sonn<p><span style="font- und Feiertagen beschäftigtfamily: Times New Roman, eserif;"><span style="font-size: 12pt;">(2) gemäß § 11 AbsDie zuständige Apothekerkammer regelt, dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer An den geschlossenen Apotheken ist an Sonntagen beschäftigt oder gemäß § 11 Abssichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. 3 des Arbeitszeitgesetzes einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, entgegen § 11 Absatz 2 Aufzeichnungen nicht fertigt oder aufbewahrt und entgegen § 11 Absatz 3 Auskünfte nicht erteiltDienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.<br><br></span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;"><br><br></span></span></p>(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro<p><strong><span style="font-family: Times New Roman, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.serif;"><span style="font-size: 12pt;">§ 8 Tankstellen</span></span></strong></p><p><br></p>'''§ 13 Inkrafttreten''' Dieses Gesetz tritt <p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">Tankstellen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen und am Tage nach seiner Verkündung in Kraft24.Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt ganztägig geöffnet sein. An Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.</span></span></p><p><br></p><p><strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">§ 9 Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf Personenbahnhöfen</span></span></strong></p><p><br></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(1) Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs dürfen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.</span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(2) Auf internationalen Verkehrsflughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen neben Waren des Reisebedarfs auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel verkauft werden.</span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die internationalen Verkehrsflughäfen nach Absatz 2 und die Größe ihrer Verkaufsflächen zu bestimmen. Die Größe der Verkaufsflächen ist dabei auf das erforderliche Maß zu begrenzen.</span></span></p><p><br></p><p><strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">§ 10 Arbeitszeit und Mindestzuschläge an Sonn- und Feiertagen</span></span></strong></p><p><br></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(1) Soweit Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach diesem Gesetz für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein dürfen, gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern die Vorschriften des § 11 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.</span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(2) Während insgesamt 30 weiterer Minuten dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Arbeitszeiten nach Absatz 1 hinaus unter Anrechnung auf die Ausgleichszeiten mit unerlässlich erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden. Die höchstzulässige Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes darf dabei nicht überschritten werden.</span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(3) Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen stehen den Arbeitnehmern ein Sonntagszuschlag, beziehungsweise ein Feiertagszuschlag zu. Der Sonntagszuschlag muss mindestens 75% des Gehaltes betragen. Der Feiertagszuschlag muss mindestens 125% des Gehaltes betragen.</span></span></p><p><br></p><p><strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">§ 11 Aufsicht und Auskunft</span></span></strong></p><p><br></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden. Die Aufsicht über die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obliegt der Aufsichtsbehörde nach § 17 des Arbeitszeitgesetzes.</span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(2) Die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit und der dafür gewährte Freizeitausgleich ist mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.</span></span></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(3) Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und sonstige Personen im Sinne von § 3 Abs. 1, die Waren anbieten, sind verpflichtet, den aufsichtsführenden Behörden im Sinne von Absatz 1 auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu machen.</span></span></p><p><br></p><p><strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">§ 12 Bußgeldvorschriften</span></span></strong></p><p><br></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig</span></span></p><ol> <li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">entgegen § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 oder 2, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz oder Abs. 2 Verkaufsstellen öffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,</span></span></li> <li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">entgegen § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes</span></span> <ul> <li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">a) gemäß §§ 3 oder 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,</span></span></li> <li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">b) gemäß § 4 des Arbeitszeitgesetzes Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,</span></span></li> <li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">c) gemäß § 5 des Arbeitszeitgesetzes die Mindestruhezeit nicht gewährt oder gemäß § 5 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,</span></span></li> <li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">d) gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt,</span></span></li> <li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">e) gemäß § 11 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer an Sonntagen beschäftigt oder gemäß § 11 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,</span></span></li> </ul> </li> <li><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">entgegen § 11 Absatz 2 Aufzeichnungen nicht fertigt oder aufbewahrt und entgegen § 11 Absatz 3 Auskünfte nicht erteilt.</span></span></li></ol><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.</span></span></p><p><br></p><p><strong><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">§ 13 Inkrafttreten</span></span></strong></p><p><br></p><p><span style="font-family: Times New Roman, serif;"><span style="font-size: 12pt;">Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.</span></span></p>
== Novellierungen ==

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