Änderungen

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K
keine Bearbeitungszusammenfassung
(4) Ist der Landtagspräsident länger als 24 Stunden abwesend übernimmt sein Stellvertreter alle seine Aufgaben.
'''§ 3 Sach-und Ordnungsruf'''
(1) Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, können vom Landtagspräsidenten zur Sache verwiesen werden.
(2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Parlaments verletzt, wird es durch den Landtagspräsidenten ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.
(5) Jedes Landtagsmitglied hat das Recht, einen Antrag auf Änderung des Antrages zu stellen. Der Antragsteller entscheidet über die Annahme des Antrags. Diese ist dem Landtagspräsidenten mitzuteilen.
'''§ 6a Änderungs-und Gegenanträge'''
(1) Lehnt der Antragsteller die Übernahme eines Änderungsantrages gemäß § 6 Abs. 5 ab, wird über den Änderungsantrag für 24 Stunden abgestimmt, erreicht der Änderungsantrag die erforderliche einfache Mehrheit, ersetzen die beantragten Änderungen den bisherigen Antragstext insoweit. Der Antrag ist so zu kennzeichnen, dass er vom Landtag gegen den Willen des Antragstellers geändert wurde.
(2) Sobald ein Änderungsantrag durch das Landtagspräsidium zur Abstimmung gestellt ist, darf der ursprüngliche Antragsteller seinen Antrag nicht mehr zurückziehen.
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