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{{Infobox Gesetz
| Titel = Gesetz zur strafrechtlichen Behandlung klimaaktivistischer Blockaden
| Art = Bundesgesetz
| Erlassen am = 20. März 2023
| Inkrafttreten am = 21. März 2023
}}

== Gesetz zur strafrechtlichen Behandlung klimaaktivistischer Blockaden ==

Vom 20. März 2023

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

'''Artikel 1

'''Änderung des Strafgesetzbuches'''
'''

1. § 34 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Tat ist kein angemessenes Mittel zur Abwendung der Gefahr, wenn der andere die Gefahr verursachen durfte und der Täter oder der Dritte sie zu dulden hatte."

2. § 240 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Eine Nötigung, die aus einer Versammlung unter freiem Himmel (Art. 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) heraus begangen wird, ist stets dann rechtswidrig, wenn die Versammlung nach § 15 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen verboten wurde oder die Versammlung gemäß § 15 Absatz 3 des Versammlungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen aufgelöst werden kann."

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer durch die Nötigung Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Wird die Gefahr fahrlässig verursacht, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren."

'''Artikel 2

'''Inkrafttreten'''''

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: https://forum.politik-sim.de/forum/index.php?thread/42-ausfertigung-der-bundesgesetze/&postID=108260#post108260
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