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{{Infobox Gesetz
| Titel = Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
| Art = Bundesgesetz
| Erlassen am = 20. März 2023
| Inkrafttreten am = 21. März 2023
}}

== Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ==

Vom 20. März 2023

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

'''Artikel 1

'''Änderung des Atomgesetzes'''
'''

Das Atomgesetz wird wie folgt geändert:

'''§ 1'''

§ 1 Nr. 1 wird wie folgt formuliert:

"die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu regeln,"

'''§ 2
'''

§ 7 Absatz 1 wird wie folgt formuliert:

"(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung."

'''§ 3'''

§ 7 Absatz 1a Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

"mit Ablauf des 31. Dezember 2033 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Neckarwestheim 2, Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf."

'''§ 4
'''

§ 7 Absatz 1a Nr. 6 wird gestrichen.

'''§ 5
'''

§ 7 Absatz 1a wird um den folgenden Satz 8 ergänzt:

"Das Bundesministerium für Wirtschaft, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Umwelt werden ermächtigt, für die Bundesrepublik Deutschland mit den Eigentümern/Genehmigungsinhabern der Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Grohnde, Neckarwestheim 2, Gundremmingen C und Brokdorf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, in dem Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verlängerung der Berechtigung zum Leistungsbetrieb gemäß Satz 1 Nummer 5 und Satz 8 geregelt werden"

'''§ 6
'''

§ 7 Absatz 3 wird wie folgt formuliert:

"(3) Die Stilllegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluss der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind."

'''§ 7
'''

§ 9a Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

'''§ 8
'''

Die Tabelle in Anlage 3 des Atomgesetzes wird wie folgt geändert:

1. In Zeile 15, Spalte 2 wird die Angabe '200,90' durch die Angabe '320,90' ersetzt.
2. In Zeile 16, Spalte 2 wird die Angabe '168,35' durch die Angabe '288,35' ersetzt.
3. In Zeile 17, Spalte 2 wird die Angabe '217,88' durch die Angabe '337,88' ersetzt.
4. In Zeile 18, Spalte 2 wird die Angabe '231,21' durch die Angabe '411,21' ersetzt.
5. In Zeile 19, Spalte 2 wird die Angabe '230,07' durch die Angabe '410,07' ersetzt.
6. In Zeile 20, Spalte 2 wird die Angabe '236,04' durch die Angabe '380,04' ersetzt.

'''§ 9
'''

§ 19a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Satz 1 gilt“ ersetzt.

c) Der folgende Satz wird angefügt:

„Für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Neckarwestheim 2, Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf sind die Ergebnisse der erneuten Sicherheitsüberprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 Satz 3 bis zum 31. Januar 2024 vorzulegen.“

'''Artikel 2

'''Inkrafttreten'''
'''

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: https://forum.politik-sim.de/forum/index.php?thread/42-ausfertigung-der-bundesgesetze/&postID=108259#post108259
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