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Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt
diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das
Bundesverfassungsgericht Oberste Gericht ausgesprochen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von
staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das
BundesverfassungsgerichtOberste Gericht.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Das Nähere
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 39</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestagwird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre zehn Wochen gewählt. SeineWahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahlfindet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginnder Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet dieNeuwahl innerhalb von sechzig 14 Tagen statt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bundestag
tritt spätestens am dreißigsten fünften Tage nach der Wahl zusammen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Bundestag
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 40</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestagwählt seinen Präsidenten, und dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt
sich eine Geschäftsordnung.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gegen die
Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das BundesverfassungsgerichtOberste Gericht
zulässig.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag
verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder aufAntrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeitausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzungentschieden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Zu einem
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bundestagbestellt kann einen Ausschuß Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Unionbestellen. Er kann
ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der
Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestagbestellt kann einen Ausschuß Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß Ausschuss fürVerteidigungbestellen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Ausschuß
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45b</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Zum Schutz derGrundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung derparlamentarischen Kontrolle wird kann ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufenwerden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45c</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestagbestellt kann einen PetitionsausschußPetitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an denBundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegtbestellen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Befugnisse
Parlamentarisches Kontrollgremium</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestagbestellt kann ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit desBundesbestellen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Nähere
werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Jedes Land hatmindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern habenvier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr alssieben Millionen Einwohnern sechs Die Anzahl der Stimmenim Bundesrat richtet sich nach § 17 Abs. 1 vDGB.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Jedes Land
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundesrat
wählt seinen Präsidenten auf ein Jahrzehn Wochen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Präsident
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Bundesrat
faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich
eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kannausgeschlossen werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3a) Für
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 53a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der GemeinsameAusschuß Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einemDrittel aus Mitgliedern des Bundesratesund des Bundestages. Die Abgeordneten werden vom Bundestageentsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht derBundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltesMitglied Über die Besetzung des Bundesrates vertretenGemeinsamen Ausschusses entscheiden Bundestag und Bundesrat; diese seine Mitglieder sind nicht an Weisungengebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werdendurch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist undder Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der
Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbarist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigsteLebensjahr vollendet hat.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Amt des
Bundespräsidenten dauert fünf Jahrezwölf Wochen. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal
zulässig.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieBundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einergleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Mitgliedern der Volksvertretungen der Länder und den Mitgliedern nachden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden§ 14 Abs. 6 vDGB.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die
Bundesversammlung tritt spätestens dreißig 14 Tage vor Ablauf der Amtszeit desBundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig 14 Tage nach
diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages
einberufen.</span></p>
oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung
des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem
Bundesverfassungsgericht Obersten Gericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von
mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der
Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Stellt das
Bundesverfassungsgericht Oberste Gericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen
Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so
kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Wird der
Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn sieben Tagen nach
dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler
wählen.</span></p>
Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt
der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich,
so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben drei Tagen nach der Wahl ernennen.
Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen
sieben drei Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die
Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der
Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig sieben Tagen den
Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit
der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.</span></p>
Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Vorlagen derBundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat istberechtigt, innerhalb von sechs Wochen drei Tagen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen.Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfangeiner Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochensechs Tage. DieBundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesratausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen zwei Tagen oder,wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochenvier Tagen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nichtbei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglichnach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung diesesGrundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oderArtikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochensechs Tage; Satz 4 findet keineAnwendung.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Vorlagen desBundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechsWochen drei Tagen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie auswichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eineFristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochensechs Tage. Wenn der Bundesrat eineVorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt dieFrist drei Wochen zwei Tage oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3geäußert hat, sechs Wochenvier Tage. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes undzur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt dieFrist neun Wochensechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über dieVorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß Beschluss zu fassen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bundesrat
kann binnen drei Wochen einer Woche nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein
aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung
von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das
bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der
Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht
innerhalb von vier zwei Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Während der
Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte
Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten zehn Wochen nach der ersten
Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet
werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen
festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung
oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den
Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht Oberste Gericht angerufen werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Der
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die
rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das
BundesverfassungsgerichtOberste Gericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen
Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das
Bundesverfassungsgericht Oberste Gericht entscheidet:</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. über die
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das
Bundesverfassungsgericht Oberste Gericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer
Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels
72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das
Bundesverfassungsgericht Oberste Gericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz
zugewiesenen Fällen tätig.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das
Bundesverfassungsgericht Oberste Gericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern.Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes Obersten Gerichts werden je zur Hälfte vomBundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, demBundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen der Regierung eines Landesangehören.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Ein
Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des
Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt,
so kann das Bundesverfassungsgericht Oberste Gericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des
Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand
zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung
können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen.
Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine
Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht Obersten Gericht zu.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Dem
Bundesverfassungsgerichte Obersten Gerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von
Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1
genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in
Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten
zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses
Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des BundesverfassungsgerichtesObersten Gerichts
einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes
durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem
Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen
erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes Obersten Gericht einzuholen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Will das
Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Obersten Gerichts oder des Verfassungsgerichtes eines
anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes Obersten Gerichts einzuholen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die
verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben
des Bundesverfassungsgerichtes Obersten Gerichts und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigtwerden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Oberste Gericht darf durch ein Gesetz des
Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes Obersten Gerichts zur Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen
Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht Oberste Gericht die zur Erhaltung der
Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse
nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht Oberste Gericht mit der Mehrheit der anwesenden
Richter.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Während des
Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der
Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate drei Wochen nach Beendigung des
Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des
Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung
seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate vier Wochen nach
Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende
Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes Obersten Gerichts endet sechs Monatedrei Wochen
nach Beendigung des Verteidigungsfalles.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Meinungsverschiedenheiten
über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das
BundesverfassungsgerichtOberste Gericht.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die dem
Bundesverfassungsgerichte Obersten Gericht gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis
zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte
Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung

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