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Änderungen von Gabrich Zimmerei (Diskussion) wurden auf die letzte Version von Dr. Arno Wiedmann zurückgesetzt
LOL{{Infobox Gesetz | Titel = Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland | Kurztitel = Grundgesetz | Abkürzung = GG | Art = Bundesverfassung | Geltungsbereich = Bundesrepublik Deutschland | Rechtsmaterie = Staats- und Verfassungsrecht | Erlassen am = 23. Mai 1949 ([https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl149s0001.pdf#__bgbl____1585815542887 BGBl. S. 1]) | Inkrafttreten am = 24. Mai 1949, 0:00 Uhr | Letzte Änderung durch = Art. 1 [[Gesetz zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch]] | Inkrafttreten der letzten Änderung = 23. Januar 2021}} Das '''Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland''' (kurz '''Grundgesetz'''), auch '''GG''', ist die Verfassung Deutschlands. == Im Wortlaut ==     <div class=WordSection1> <p class=MsoNormal align=center style='text-align:center'><b><spanstyle='font-size:24.0pt;line-height:107%;font-family:"Georgia",serif'>Grundgesetzfür die Bundesrepublik Deutschland</span></b></p> <p class=MsoNormal align=center style='text-align:center'><spanstyle='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal align=center style='text-align:center'><b><spanstyle='font-family:"Georgia",serif'>Zitiervorschlag: "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Janauar 2021 geändert worden ist"</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>Präambel</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Im Bewußtseinseiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>von dem Willenbeseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden derWelt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebendenGewalt dieses Grundgesetz gegeben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Deutschen inden Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein undThüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und FreiheitDeutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte DeutscheVolk.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>I. DieGrundrechte</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 1</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Würde desMenschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung allerstaatlichen Gewalt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das DeutscheVolk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechtenals Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und derGerechtigkeit in der Welt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Dienachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt undRechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 2</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Jeder hat dasRecht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht dieRechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder dasSittengesetz verstößt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Jeder hat dasRecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person istunverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffenwerden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 3</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Menschensind vor dem Gesetz gleich.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Männer undFrauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzungder Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigungbestehender Nachteile hin.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Niemand darfwegen seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischenAnschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seinerBehinderung benachteiligt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 4</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Freiheitdes Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen undweltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die ungestörteReligionsausübung wird gewährleistet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Niemand darfgegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähereregelt ein Bundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 5</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Jeder hat dasRecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreitenund sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. DiePressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Filmwerden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Diese Rechtefinden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, dengesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht derpersönlichen Ehre.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Kunst undWissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindetnicht von der Treue zur Verfassung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 6</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Ehe undFamilie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Pflege undErziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderstihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatlicheGemeinschaft.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Gegen denWillen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzesvon der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oderwenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Jede Mutterhat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Denunehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fürihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaftzu schaffen wie den ehelichen Kindern.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 7</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das gesamteSchulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieErziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes amReligionsunterricht zu bestimmen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DerReligionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme derbekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichenAufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit denGrundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinenWillen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Das Recht zurErrichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatzfür öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehenden Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulenin ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichenAusbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehenund eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nichtgefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche undrechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Eine privateVolksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderespädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten,wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschuleerrichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in derGemeinde nicht besteht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Vorschulenbleiben aufgehoben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 8</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Deutschenhaben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffenzu versammeln.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) FürVersammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grundeines Gesetzes beschränkt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 9</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Deutschenhaben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Vereinigungen,deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sichgegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken derVölkerverständigung richten, sind verboten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das Recht, zurWahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zubilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, diedieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hieraufgerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegenArbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- undWirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 10</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DasBriefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Beschränkungendürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkungdem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandesoder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen,daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle desRechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe undHilfsorgane tritt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 11</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Deutschengenießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Dieses Rechtdarf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälleeingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nichtvorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würdenoder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder diefreiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zurBekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schwerenUnglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbarenHandlungen vorzubeugen, erforderlich ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 12</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Deutschenhaben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. DieBerufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Niemand darfzu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einerherkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichenDienstleistungspflicht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Zwangsarbeitist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 12a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Männer könnenvom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutzoder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wer ausGewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einemErsatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauerdes Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das dieFreiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eineMöglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit denVerbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3)Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogensind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzeszu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich desSchutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden;Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zurWahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben deröffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichenDienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei deröffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisseim Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihrenlebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Kann imVerteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts-und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nichtauf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendetenachtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oderauf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden.Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Für die Zeitvor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nachMaßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung aufDienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeitenerforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes dieTeilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1findet insoweit keine Anwendung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Kann imVerteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zurSicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufsoder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzeseingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1entsprechend.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 13</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Wohnungist unverletzlich.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Durchsuchungendürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in denGesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dortvorgeschriebenen Form durchgeführt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Begründenbestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzelnbestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung derTat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischenÜberwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weiseunverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zubefristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetztenSpruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richtergetroffen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Zur Abwehrdringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinenGefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung vonWohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahrim Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelleangeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Sindtechnische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungentätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmteStelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangtenErkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr undnur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlichfestgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidungunverzüglich nachzuholen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) DieBundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweitrichterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischerMittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage diesesBerichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten einegleichwertige parlamentarische Kontrolle.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) Eingriffe undBeschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr odereiner Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zurVerhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oderzum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 14</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das Eigentumund das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch dieGesetze bestimmt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Eigentumverpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) EineEnteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durchGesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß derEntschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung derInteressen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höheder Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichenGerichten offen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 15</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Grund und Boden,Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftungdurch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, inGemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Fürdie Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 16</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die deutscheStaatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeitdarf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur danneintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Kein Deutscherdarf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichendeRegelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oderan einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatlicheGrundsätze gewahrt sind.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 16a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) PolitischVerfolgte genießen Asylrecht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Auf Absatz 1kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der EuropäischenGemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendungdes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zumSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staatenaußerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen desSatzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendendeMaßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogenwerden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Durch Gesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, beidenen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinenpolitischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politischeVerfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlungstattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nichtverfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen,daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) DieVollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder alsoffensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wennernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; derPrüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringenunberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Die Absätze 1bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der EuropäischenGemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unterBeachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung derFlüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte undGrundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt seinmuß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich dergegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 17</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Jedermann hat dasRecht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bittenoder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zuwenden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 17a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Gesetze überWehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen derStreitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oderErsatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zuäußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), dasGrundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mitanderen vorzubringen, eingeschränkt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze, dieder Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen,können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und derUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 18</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Wer die Freiheitder Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), dieLehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), dieVereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis(Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zumKampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirktdiese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch dasOberste Gericht ausgesprochen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 19</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Soweit nachdiesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzeseingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für denEinzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikelsnennen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) In keinemFalle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieGrundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihremWesen nach auf diese anwendbar sind.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Wird jemanddurch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm derRechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist derordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>II. Der Bundund die Länder</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 20</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die BundesrepublikDeutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) AlleStaatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungenund durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und derRechtsprechung ausgeübt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieGesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt unddie Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Gegen jeden,der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Rechtzum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 20a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Staat schütztauch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichenLebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durchdie Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehendeGewalt und die Rechtsprechung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 21</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Parteienwirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung istfrei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Siemüssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögenöffentlich Rechenschaft geben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Parteien, dienach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, diefreiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigenoder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sindverfassungswidrig.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Parteien, dienach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind,die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zubeseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sindvon staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt,so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungenan diese Parteien.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Über die Frageder Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss vonstaatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet dasOberste Gericht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Das Nähereregeln Bundesgesetze.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 22</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Hauptstadtder Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaatesin der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetzgeregelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieBundesflagge ist schwarz-rot-gold.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 23</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) ZurVerwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland beider Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen,rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz derSubsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichenvergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durchGesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für dieBegründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichenGrundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinemInhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungenermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1a) Der Bundestagund der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts derEuropäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof derEuropäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag einesViertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestagund dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Unioneingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3Satz 1 zugelassen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) InAngelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch denBundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und denBundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieBundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrerMitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierungberücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen. DasNähere regelt ein Gesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Der Bundesratist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einerentsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit dieLänder innerstaatlich zuständig wären.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Soweit ineinem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länderberührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat,berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn imSchwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behördenoder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung desBundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen;dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten,die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können,ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Wenn imSchwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebietender schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird dieWahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaatder Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benanntenVertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unterBeteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist diegesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) Das Nähere zuden Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 24</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund kanndurch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1a) Soweit dieLänder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung derstaatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung derBundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungenübertragen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bund kannsich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheiteinordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechteeinwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischenden Völkern der Welt herbeiführen und sichern.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Zur Regelungzwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eineallgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeitbeitreten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 25</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die allgemeinenRegeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen denGesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner desBundesgebietes.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 26</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Handlungen,die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedlicheZusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung einesAngriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zustellen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) ZurKriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierunghergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt einBundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 27</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Alle deutschenKauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 28</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Dieverfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen desrepublikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne diesesGrundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volkeine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen undgeheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sindauch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates derEuropäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der EuropäischenGemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einergewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Den Gemeinden mußdas Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaftim Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch dieGemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nachMaßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung derSelbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellenEigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mitHebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Bund gewährleistet,daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und denBestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 29</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DasBundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Ländernach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksamerfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, diegeschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftlicheZweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zuberücksichtigen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Maßnahmen zurNeugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das derBestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DerVolksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oderGebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll(betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länderwie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Landgebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neuumgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamtin den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, derenLandeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eineMehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet einesder betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung istjedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dembetroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln derÄnderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eineMehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Wird in einemzusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile inmehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, voneinem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehrengefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeitherbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahrenentweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird,oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) DieVolksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetzvorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetzkann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragungvorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung derLandeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zubestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet einder Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach derDurchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung desvorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheidnicht mehr bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Mehrheit imVolksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenenStimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigtenumfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren undVolksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daßVolksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholtwerden können.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) SonstigeÄnderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge derbeteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrateserfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll,nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, dasder Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestagesbedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(8) Die Länderkönnen eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder fürTeilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durchStaatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. DerStaatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligtenLand. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigungauf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiterHalbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet dieMehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zumBundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. DerStaatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 30</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Ausübung derstaatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache derLänder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 31</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Bundesrecht brichtLandesrecht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 32</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Pflege derBeziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Vor demAbschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landesberührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Soweit dieLänder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung derBundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 33</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Jeder Deutschehat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Jeder Deutschehat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zujedem öffentlichen Amte.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Genußbürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichenÄmtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig vondem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oderNichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteilerwachsen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die Ausübunghoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigendes öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichenDienst- und Treueverhältnis stehen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Das Recht desöffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätzedes Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 34</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Verletzt jemand inAusübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Drittengegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeitgrundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. BeiVorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für denAnspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentlicheRechtsweg nicht ausgeschlossen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 35</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Behördendes Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) ZurAufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oderOrdnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte undEinrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizeianfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht odernur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einerNaturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein LandPolizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungensowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Gefährdet dieNaturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, sokann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist,den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zurVerfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und derStreitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen derBundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, imübrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 36</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Bei denobersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenemVerhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigtenPersonen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieWehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderenlandsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 37</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Wenn ein Landdie ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichtennicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates dienotwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zurErfüllung seiner Pflichten anzuhalten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) ZurDurchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragterdas Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>III. DerBundestag</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 38</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieAbgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer,freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzenVolkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissenunterworfen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wahlberechtigtist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Altererreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das Näherebestimmt ein Bundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 39</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf zehn Wochen gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 14 Tagen statt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bundestagtritt spätestens am fünften Tage nach der Wahl zusammen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Bundestagbestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident desBundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn einDrittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler esverlangen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 40</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Er gibtsich eine Geschäftsordnung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Präsidentübt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohneseine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oderBeschlagnahme stattfinden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 41</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieWahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneterdes Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gegen dieEntscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Oberste Gerichtzulässig.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das Nähereregelt ein Bundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 42</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestagverhandelt öffentlich.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Zu einemBeschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmenerforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vomBundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3)Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages undseiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 43</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestagund seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes derBundesregierung verlangen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Mitgliederdes Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allenSitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeitgehört werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 44</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestaghat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht,einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung dieerforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) AufBeweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäßAnwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Gerichte undVerwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die Beschlüsseder Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In derWürdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltessind die Gerichte frei.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bundestag kann einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union bestellen. Er kannihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber derBundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechtewahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen derEuropäischen Union eingeräumt sind.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag kann einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung bestellen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Ausschußfür Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrageines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zumGegenstand seiner Untersuchung zu machen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Artikel 44Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45b</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle kann ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen werden.Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45c</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag kann einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt bestellen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Befugnissedes Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45dParlamentarisches Kontrollgremium</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag kann ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes bestellen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Nähereregelt ein Bundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 46</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) EinAbgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einerÄußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat,gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zurVerantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderischeBeleidigungen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wegen einermit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung desBundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daßer bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieGenehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung derpersönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrensgegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) JedesStrafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten,jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind aufVerlangen des Bundestages auszusetzen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 47</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Abgeordnetensind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneteoder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie überdiese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit diesesZeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstückenunzulässig.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 48</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Wer sich umeinen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seinerWahl erforderlichen Urlaub.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Niemand darfgehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. EineKündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieAbgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sicherndeEntschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichenVerkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 49</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(aufgehoben)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>IV. DerBundesrat</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 50</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Durch denBundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes undin Angelegenheiten der Europäischen Union mit.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 51</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundesratbesteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen undabberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertretenwerden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Anzahl der Stimmen im Bundesrat richtet sich nach § 17 Abs. 1 vDGB.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Jedes Landkann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen einesLandes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder derenVertreter abgegeben werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 52</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundesratwählt seinen Präsidenten auf zehn Wochen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Präsidentberuft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter vonmindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Bundesratfaßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sicheine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3a) FürAngelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammerbilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl dereinheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs.2.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) DenAusschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte derRegierungen der Länder angehören.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 53</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Mitglieder derBundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungendes Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehörtwerden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung derGeschäfte auf dem laufenden zu halten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>IV a.Gemeinsamer Ausschuß</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 53a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundesrates und des Bundestages. Über die Besetzung des Gemeinsamen Ausschusses entscheiden Bundestag und Bundesrat; seine Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieBundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für denVerteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seinerAusschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>V. DerBundespräsident</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 54</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerBundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. </span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Amtszeit desBundespräsidenten dauert zwölf Wochen. Anschließende Wiederwahl ist nur einmalzulässig.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages, den Mitgliedern der Volksvertretungen der Länder und den Mitgliedern nach § 14 Abs. 6 vDGB.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) DieBundesversammlung tritt spätestens 14 Tage vor Ablauf der Amtszeit desBundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens 14 Tage nachdiesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestageseinberufen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Nach Ablauf derWahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem erstenZusammentritt des Bundestages.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Gewählt ist,wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wirddiese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt,wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) Das Nähereregelt ein Bundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 55</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerBundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaftdes Bundes oder eines Landes angehören.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DerBundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Berufausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerbgerichteten Unternehmens angehören.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 56</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DerBundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliederndes Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&quot;Ich schwöre,daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzenmehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundeswahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeitgegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.&quot;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Eid kann auchohne religiöse Beteuerung geleistet werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 57</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Befugnisse desBundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitigerErledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 58</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Anordnungen undVerfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit derGegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigenBundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung desBundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchengemäß Artikel 69 Abs. 3.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 59</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerBundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen desBundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt dieGesandten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Verträge,welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenständeder Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkungder jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Formeines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über dieBundesverwaltung entsprechend.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 59a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(aufgehoben)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 60</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerBundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, dieOffiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Er übt imEinzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Er kann dieseBefugnisse auf andere Behörden übertragen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die Absätze 2bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 61</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestagoder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzungdes Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor demObersten Gericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß vonmindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel derStimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklagebedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder vonzwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einemBeauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Stellt dasOberste Gericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichenVerletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, sokann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kannes nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtesverhindert ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>VI. DieBundesregierung</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 62</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DieBundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 63</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerBundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohneAussprache gewählt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gewählt ist,wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Wird derVorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen sieben Tagen nachdem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzlerwählen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Kommt eineWahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuerWahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigtder Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich,so muß der Bundespräsident ihn binnen drei Tagen nach der Wahl ernennen.Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnendrei Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 64</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieBundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidentenernannt und entlassen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DerBundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor demBundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 65</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bundeskanzlerbestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinenGeschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. ÜberMeinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet dieBundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von derBundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigtenGeschäftsordnung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 65a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerBundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über dieStreitkräfte.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) (weggefallen)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 66</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bundeskanzlerund die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe undkeinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestagesdem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 67</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestagkann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit derMehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidentenersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchenentsprechen und den Gewählten ernennen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Zwischen demAntrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 68</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Findet einAntrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht dieZustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann derBundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen sieben Tagen denBundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mitder Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Zwischen demAntrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 69</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerBundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Amt desBundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit demZusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mitjeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Auf Ersuchendes Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlersoder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte biszur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>VII. DieGesetzgebung des Bundes</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 70</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Länderhaben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem BundeGesetzgebungsbefugnisse verleiht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Abgrenzungder Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriftendieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierendeGesetzgebung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 71</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Im Bereiche derausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zurGesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetzeausdrücklich ermächtigt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 72</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Im Bereich derkonkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung,solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durchGesetz Gebrauch gemacht hat.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Auf denGebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellunggleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts-oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzlicheRegelung erforderlich macht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Hat der Bundvon seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durchGesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>das Jagdwesen(ohne das Recht der Jagdscheine);</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>den Naturschutzund die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes,das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>dieBodenverteilung;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>die Raumordnung;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>den Wasserhaushalt(ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>dieHochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>die Grundsteuer.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Bundesgesetze aufdiesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft,soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf denGebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht dasjeweils spätere Gesetz vor.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) DurchBundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für dieeine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durchLandesrecht ersetzt werden kann.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 73</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund hatdie ausschließliche Gesetzgebung über:</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. die auswärtigenAngelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes derZivilbevölkerung;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. dieStaatsangehörigkeit im Bunde;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. dieFreizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- undAuswanderung und die Auslieferung;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4. das Währungs-,Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5. die Einheit desZoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, dieFreizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit demAuslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5a. den Schutzdeutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>6. denLuftverkehr;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>6a. den Verkehrvon Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen(Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben vonSchienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten fürdie Benutzung dieser Schienenwege;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>7. das Postwesenund die Telekommunikation;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>8. dieRechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbarenKörperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>9. dengewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>9a. die Abwehr vonGefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt inFällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeiteiner Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehördeum eine Übernahme ersucht;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>10. dieZusammenarbeit des Bundes und der Länder</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>a) in derKriminalpolizei,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>b) zum Schutze derfreiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheitdes Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>c) zum Schutzegegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder daraufgerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der BundesrepublikDeutschland gefährden,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>sowie dieEinrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationaleVerbrechensbekämpfung;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>11. die Statistikfür Bundeszwecke;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>12. das Waffen-und das Sprengstoffrecht;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>13. die Versorgungder Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für dieehemaligen Kriegsgefangenen;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>14. die Erzeugungund Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und denBetrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, diebei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, unddie Beseitigung radioaktiver Stoffe.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze nachAbsatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 74</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Diekonkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. das bürgerlicheRecht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohnedas Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariatund die Rechtsberatung;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. dasPersonenstandswesen;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. dasVereinsrecht;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4. dasAufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5. (weggefallen)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>6. dieAngelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>7. die öffentlicheFürsorge (ohne das Heimrecht);</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>8. (weggefallen)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>9. dieKriegsschäden und die Wiedergutmachung;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>10. dieKriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer vonGewaltherrschaft;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>11. das Recht derWirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht desLadenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung vonPersonen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>12. dasArbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und derArbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich derArbeitslosenversicherung;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>13. die Regelungder Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>14. das Recht derEnteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betrachtkommt;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>15. dieÜberführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln inGemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>16. die Verhütungdes Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>17. die Förderungder land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht derFlurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- undforstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und denKüstenschutz;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>18. denstädtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht derErschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, dasWohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und dasBergmannssiedlungsrecht;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>19. Maßnahmengegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie dasRecht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel,der Betäubungsmittel und der Gifte;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>19a. diewirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung derKrankenhauspflegesätze;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>20. das Recht derLebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht derGenussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehrmit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz derPflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>21. die Hochsee-und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, denWetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienendenBinnenwasserstraßen;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>22. denStraßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung vonLandstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebührenoder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>23. dieSchienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme derBergbahnen;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>24. dieAbfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vorverhaltensbezogenem Lärm);</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>25. dieStaatshaftung;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>26. diemedizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung unddie künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zurTransplantation von Organen, Geweben und Zellen;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>27. dieStatusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderenKörperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mitAusnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>28. das Jagdwesen;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>29. denNaturschutz und die Landschaftspflege;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>30. dieBodenverteilung;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>31. die Raumordnung;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>32. denWasserhaushalt;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>33. dieHochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze nachAbsatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 74a und 75</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(weggefallen)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 76</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1)Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus derMitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Tagen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach zwei Tagen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach vier Tagen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von drei Tagen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist zwei Tage oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, vier Tage. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 77</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieBundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahmedurch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bundesratkann binnen einer Woche nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß einaus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratungvon Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und dasVerfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestagbeschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesenAusschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungengebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, sokönnen auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen.Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat derBundestag erneut Beschluß zu fassen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2a) Soweit zueinem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat,wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder dasVermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlussesbeendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Soweit zueinem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann derBundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vomBundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. DieEinspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingangedes vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit demEingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenenAusschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Wird derEinspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann erdurch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesenwerden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zweiDritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch denBundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit derMitglieder des Bundestages.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 78</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Ein vom Bundestagebeschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antraggemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs.3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vomBundestage überstimmt wird.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 79</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DasGrundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut desGrundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichenVerträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelungoder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oderder Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zurKlarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und demInkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautesdes Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Ein solchesGesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestagesund zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Eine Änderungdieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, diegrundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in denArtikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 80</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Durch Gesetzkönnen die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungenermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweckund Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. DieRechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen,daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zurÜbertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Zustimmungdes Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicherRegelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministersüber Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesensund der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts fürdie Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betriebder Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die derZustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage desBundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Bundesratkann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungenzuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Soweit durchBundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigtwerden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auchdurch Gesetz befugt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 80a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Ist in diesemGrundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich desSchutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabedieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer imVerteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt desSpannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmthat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in denFällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheitvon zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Maßnahmen aufGrund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestages verlangt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Abweichend vonAbsatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlageund nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalenOrgan im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierunggefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestages mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 81</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Wird im Falledes Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident aufAntrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eineGesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sieablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Dasgleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl derBundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Lehnt derBundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneutab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbarbezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit derBundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nichtinnerhalb von zwei Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Während derAmtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnteGesetzesvorlage innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach der erstenErklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedetwerden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichenBundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) DasGrundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, wedergeändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetztwerden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 82</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die nach denVorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vomBundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatteverkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt,ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung imBundesgesetzblatte verkündet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Jedes Gesetzund jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt einesolche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tagesin Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>VIII. DieAusführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 83</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Länder führendie Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetznichts anderes bestimmt oder zuläßt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 84</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Führen dieLänder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie dieEinrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwasanderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hatein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Landhierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung derBehörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrerVerkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderesbestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällenkann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicherRegelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länderregeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. DurchBundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragenwerden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieBundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeineVerwaltungsvorschriften erlassen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieBundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetzedem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem ZweckeBeauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und,falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu dennachgeordneten Behörden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Werden Mängel,die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländernfestgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierungoder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen denBeschluß des Bundesrates kann das Oberste Gericht angerufen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) DerBundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, fürbesondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn dieBundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehördenzu richten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 85</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Führen dieLänder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtungder Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mitZustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfenGemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieBundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeineVerwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung derBeamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihremEinvernehmen zu bestellen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieLandesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen oberstenBundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es fürdringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug derWeisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die Bundesaufsichterstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. DieBundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangenund Beauftragte zu allen Behörden entsenden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 86</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Führt der Bund dieGesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbareKörperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt dieBundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, dieallgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichtsanderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Inbundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt derAuswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetzkönnen Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeilicheAuskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung vonUnterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegenBestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder daraufgerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der BundesrepublikDeutschland gefährden, eingerichtet werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Alsbundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigensozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über dasGebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, derenZuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehrals drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 alslandesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn dasaufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Außerdemkönnen für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht,selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften undAnstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neueAufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- undUnterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitgliederdes Bundestages errichtet werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundstellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und dieGrundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Außer zurVerteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit diesesGrundgesetz es ausdrücklich zuläßt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieStreitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivileObjekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dieszur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann denStreitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz zivilerObjekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; dieStreitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Zur Abwehreiner drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratischeGrundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn dieVoraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowieder Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung derPolizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und beider Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischereinsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestagoder der Bundesrat es verlangen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87b</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieBundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenemVerwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und derunmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben derBeschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. DerZustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie dieBundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das giltnicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Im übrigenkönnen Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesensund des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesratesbestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenemVerwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführtwerden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundesausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die derBundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund desArtikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehördenübertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaßallgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht derZustimmung des Bundesrates bedürfen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87c</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Gesetze, die aufGrund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung desBundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundesausgeführt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87d</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieLuftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben derFlugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationenwahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassensind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DurchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben derLuftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87e</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieEisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigenerVerwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben derEisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragenwerden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bund nimmtdie über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben derEisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Eisenbahnendes Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Formgeführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit desWirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben vonSchienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an denUnternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit derAnteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durchBundesgesetz geregelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Der Bundgewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere denVerkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnendes Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweitdiese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird.Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Gesetze aufGrund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmungdes Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzungund die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung vonSchienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung vonSchienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf denSchienenpersonennahverkehr haben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87f</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Nach Maßgabeeines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistetder Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckendangemessene und ausreichende Dienstleistungen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2)Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftlicheTätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundesposthervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht.Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden inbundeseigener Verwaltung ausgeführt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Unbeschadetdes Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einerbundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezugauf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmennach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 88</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bund errichteteine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnissekönnen im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragenwerden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung derPreisstabilität verpflichtet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 89</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund istEigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bundverwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereicheines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und dieAufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Erkann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landesliegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eineWasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen,für das die beteiligten Länder es beantragen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Bei derVerwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisseder Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zuwahren.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 90</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundbleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen desFernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Verwaltungder Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zurErledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. DieseGesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbareoder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und derenTochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmenvon Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze,die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstigerBundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. DasNähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Länderoder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwaltendie sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Auf Antrageines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweitsie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Zur Abwehreiner drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratischeGrundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte andererLänder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und desBundesgrenzschutzes anfordern.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Ist das Land,in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder inder Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und diePolizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten desBundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr,im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sichdie Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den LandesregierungenWeisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>VIIIa.Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund wirktauf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenndiese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundeszur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist(Gemeinschaftsaufgaben):</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. Verbesserungder regionalen Wirtschaftsstruktur,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. Verbesserungder Agrarstruktur und des Küstenschutzes.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DurchBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgabensowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Bund trägtin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. Inden Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; dieBeteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt dasGesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in denHaushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91b</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Bund undLänder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutungbei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken.Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen derZustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen überForschungsbauten einschließlich Großgeräten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Bund undLänder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung derLeistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und beidiesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieKostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91c</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Bund undLänder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihreAufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Bund undLänder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischenihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards undSicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen derZusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmteAufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in derVereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder inKraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und derVolksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieserVereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auchdie Kostentragung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Länderkönnen darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischerSysteme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Der Bunderrichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und derLänder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb desVerbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Derübergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen vonBund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesratesgeregelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91d</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Bund und Länderkönnen zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer VerwaltungenVergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91e</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Bei derAusführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchendewirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden undGemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bund kannzulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihrenAntrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich derVerwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführungvon Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das Nähereregelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>IX. DieRechtsprechung</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 92</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Dierechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch dasOberste Gericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenenBundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 93</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DasOberste Gericht entscheidet:</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. über dieAuslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang derRechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, diedurch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines oberstenBundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. beiMeinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachlicheVereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder dieVereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag derBundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder desBundestages;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2a. beiMeinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder derVolksvertretung eines Landes;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. beiMeinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder,insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei derAusübung der Bundesaufsicht;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4. in anderenöffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern,zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht einanderer Rechtsweg gegeben ist;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4a. überVerfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werdenkönnen, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einemseiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechteverletzt zu sein;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4b. überVerfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung desRechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, beiLandesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beimLandesverfassungsgericht erhoben werden kann;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4c. überBeschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für dieWahl zum Bundestag;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5. in den übrigenin diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DasOberste Gericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einerLandesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125aAbs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass dieErforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werdenkönnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125aAbs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eineGesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 imBundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten undBeschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesratabgelehnt worden ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DasOberste Gericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetzzugewiesenen Fällen tätig.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 94</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DasOberste Gericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern.Die Mitglieder des Obersten Gerichts werden je zur Hälfte vomBundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch der Regierung eines Landes angehören.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) EinBundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchenFällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann fürVerfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zurVoraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 95</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Für dieGebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und derSozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe denBundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, dasBundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Über dieBerufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweiligeSachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß,der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder undeiner gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewähltwerden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Zur Wahrungder Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 96</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund kannfür Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgerichterrichten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bund kannWehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie könnendie Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige derStreitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord vonKriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. DieseGerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihrehauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) ObersterGerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Der Bund kannfür Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisstehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren undBeschwerdeverfahren errichten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) FürStrafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmungdes Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundesausüben:</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. Völkermord;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2.völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3.Kriegsverbrechen;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4. andereHandlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, dasfriedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5. Staatsschutz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 97</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Richtersind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die hauptamtlichund planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nurkraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen,welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauerndoder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in denRuhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, beideren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten.Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richteran ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nurunter Belassung des vollen Gehaltes.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 98</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieRechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wenn einBundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze desGrundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt,so kann das Oberste Gericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag desBundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestandzu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassungerkannt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieRechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zuregeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die Länderkönnen bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern derLandesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Die Länderkönnen für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen.Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eineRichteranklage steht dem Obersten Gericht zu.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 99</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DemObersten Gerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung vonVerfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung insolchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung vonLandesrecht handelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 100</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Hält einGericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, fürverfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um dieVerletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeitenzuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung diesesGrundgesetzes handelt, die Entscheidung des Obersten Gerichtseinzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzesdurch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einemBundesgesetze handelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Ist in einemRechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil desBundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnenerzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung desObersten Gericht einzuholen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Will dasVerfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einerEntscheidung des Obersten Gerichts oder des Verfassungsgerichtes einesanderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung desObersten Gerichts einzuholen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 101</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1)Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richterentzogen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gerichte fürbesondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 102</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Todesstrafeist abgeschafft.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 103</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Vor Gerichthat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Eine Tat kannnur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor dieTat begangen wurde.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Niemand darfwegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraftwerden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 104</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Freiheitder Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtungder darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personendürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Über dieZulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zuentscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhendenFreiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidungherbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden längerals bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. DasNähere ist gesetzlich zu regeln.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Jeder wegendes Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestensam Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe derFestnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zugeben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenenschriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Von jederrichterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einerFreiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen odereine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>X. DasFinanzwesen</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 104a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund unddie Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrerAufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Handeln dieLänder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebendenAusgaben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Bundesgesetze,die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, könnenbestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden.Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wirdes im Auftrage des Bundes durchgeführt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Bundesgesetze,die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwertenSachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründenund von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 imAuftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates,wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Der Bund unddie Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben undhaften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Näherebestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Bund undLänder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilungdie Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichenVerpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturender Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert derGesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert derGesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteiligentsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 104b</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund kann,soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den LändernFinanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und derGemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. zur Abwehreiner Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. zum Ausgleichunterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3.&nbsp;zurFörderung des wirtschaftlichen Wachstums</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>erforderlich sind.Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oderaußergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehenund die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohneGesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Nähere,insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund desBundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. DasBundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über dieAusgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfenvorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung derLänderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. ZurGewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann dieBundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen beiallen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenenMitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren undhinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. DieFinanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Bundestag,Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung derMaßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 104c</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bund kann denLändern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowiebesondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länderund Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit derkommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3,5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechendenMittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen dieVorlage von Akten verlangen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Art 104d</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bund kann denLändern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länderund Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren.Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 105</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund hatdie ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bund hatdie konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er&nbsp;hat diekonkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommendieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels72 Abs. 2 vorliegen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2a) Die Länderhaben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- undAufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuerngleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes beider Grunderwerbsteuer.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Bundesgesetzeüber Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden(Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung desBundesrates.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 106</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Ertrag derFinanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. die Zölle,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. dieVerbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. dieStraßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige aufmotorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4. dieKapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5. die einmaligenVermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenenAusgleichsabgaben,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>6. dieErgänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>7. Abgaben imRahmen der Europäischen Gemeinschaften.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Aufkommender folgenden Steuern steht den Ländern zu:</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. dieVermögensteuer,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. dieErbschaftsteuer,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. dieVerkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bundund Ländern gemeinsam zustehen,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4. die Biersteuer,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5. die Abgabe vonSpielbanken.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das Aufkommender Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bundund den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen derEinkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nichtnach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuerund der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälftebeteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei derFestsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. Im Rahmen derlaufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch aufDeckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unterBerücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. DieDeckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen,daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigenvermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebietgewahrt wird.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Zusätzlich werdenin die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der UmsatzsteuerSteuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus derBerücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Näherebestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die Anteilevon Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich dasVerhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länderwesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden,bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetzzusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann dieMehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einenkurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für dieBemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zubestimmen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Die Gemeindenerhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländernan ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrerEinwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die GemeindenHebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5a) Die Gemeindenerhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer.Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenenSchlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Das Aufkommender Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen derörtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabeder Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Rechteinzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetzefestzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommender Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- undAufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an demAufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlagebestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. NachMaßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowieder Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer alsBemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) Von demLänderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeindenund Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmenderHundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweitdas Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(8) Veranlaßt derBund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondereEinrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen,gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oderGemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, dieSonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielleVorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge derEinrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(9) Als Einnahmenund Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen undAusgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 106a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Den Ländern stehtab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus demSteueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei derBemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 106b</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Den Ländern stehtab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf denBund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt einBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 107</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das Aufkommender Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und derKörperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuernvon den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtlichesAufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sindfür die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über dieAbgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zutreffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegungdes örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommender Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nachAbsatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DurchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen,dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird;hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden(Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in dem GesetzZuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilungder Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungenfür die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie dieMaßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zubestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtlicheFörderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. DasGesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachenLändern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs(Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von denMaßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Länderngewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringeSteuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchenleistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91bihre Einwohneranteile unterschreiten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 108</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Zölle,Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlichder Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierteVerkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben imRahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehördenverwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. SoweitMittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit denLandesregierungen bestellt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die übrigenSteuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behördenund die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mitZustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtetsind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Verwalten dieLandesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, sowerden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit derMaßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzentritt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) DurchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei derVerwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehördensowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durchLandesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durchBundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug derSteuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden(Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die denLandesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teilden Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass beiZustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug vonSteuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4a) DurchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei derVerwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken vonLandesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung vonZuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder imEinvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweitdadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtertwird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Das von denBundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 vonden Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durchBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) DieFinanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) DieBundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mitZustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oderGemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 109</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Bund undLänder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinanderunabhängig.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Bund undLänder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschlandaus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 desVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung derHaushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen desgesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Haushaltevon Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Kreditenauszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwungsymmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallageabweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung fürNaturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolledes Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen,vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelungvorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen ausKrediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsproduktnicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länderregeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit derMaßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen ausKrediten zugelassen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) DurchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund undLänder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für einekonjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanungaufgestellt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5)Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit denBestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder imVerhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert derauf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vomHundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechendihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 109a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Zur Vermeidungvon Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. diefortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch eingemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. dieVoraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohendenHaushaltsnotlage,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. die Grundsätzezur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung vonHaushaltsnotlagen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DemStabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung derVorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. Die Überwachungorientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund desVertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung derHaushaltsdisziplin.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Beschlüssedes Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zuveröffentlichen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 110</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Einnahmenund Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; beiBundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder dieAblieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme undAusgabe auszugleichen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DerHaushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt,vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie fürunterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieGesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung desHaushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitungan den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt,innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zuden Vorlagen Stellung zu nehmen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) In dasHaushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf dieEinnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für dendas Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben,daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzesoder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Krafttreten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 111</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Ist bis zumSchluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durchGesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierungermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>a) um gesetzlichbestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmendurchzuführen,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>b) um die rechtlichbegründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>c) um Bauten,Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für dieseZwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahresbereits Beträge bewilligt worden sind.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Soweit nichtauf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigenQuellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken,darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführungerforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenenHaushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 112</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Überplanmäßige undaußerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers derFinanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbarenBedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 113</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Gesetze,welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplaneserhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sichbringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt fürGesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mitsich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag dieBeschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat dieBundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahmezuzuleiten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieBundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag dasGesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Ist das Gesetznach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nurinnerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahrennach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablaufdieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 114</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerBundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alleEinnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe desnächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bundesrechnungshof,dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnungsowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- undWirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann derBundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungenvornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländernzweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Erhat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesratejährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse desBundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Aufnahmevon Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigenGewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können,bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durchBundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Einnahmen undAusgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. DiesemGrundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert imVerhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlichsind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung dieAuswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zuberücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach denSätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkontoerfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältniszum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerechtzurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen undAusgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung derObergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung derkonjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage einesKonjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich vonAbweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt einBundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichenNotsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatlicheFinanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grundeines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschrittenwerden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführungder nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumeszu erfolgen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>X a.Verteidigungsfall</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieFeststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder einsolcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mitZustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag derBundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenenStimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Erfordert dieLage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigenZusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist ernicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung miteiner Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens derMehrheit seiner Mitglieder.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieFeststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatteverkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung inanderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umständees zulassen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Wird dasBundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorganeaußerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so giltdiese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem derAngriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobalddie Umstände es zulassen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Ist dieFeststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mitWaffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtlicheErklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung desBundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an dieStelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115b</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Mit der Verkündungdes Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über dieStreitkräfte auf den Bundeskanzler über.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115c</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund hatfür den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch aufden Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. DieseGesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Soweit es dieVerhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetzfür den Verteidigungsfall</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. beiEnteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigungvorläufig geregelt werden,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. fürFreiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fallfestgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeitengeltenden Frist tätig werden konnte.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Soweit es zurAbwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlichist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung desBundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länderabweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei dieLebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auchin finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Bundesgesetzenach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schonvor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115d</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Für dieGesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2)Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sindgleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten.Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweitzu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zumZustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. DasNähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird undder Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Für dieVerkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115e</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Stellt derGemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Drittelnder abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest,daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisseentgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der GemeinsameAusschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechteeinheitlich wahr.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Durch einGesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert nochganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaßvon Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115f</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieBundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisseerfordern,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. denBundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. außer derBundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlicherachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihrzu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Bundestag,Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115g</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Dieverfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgabendes Obersten Gerichts und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigtwerden. Das Gesetz über das Oberste Gericht darf durch ein Gesetz desGemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nachAuffassung des Obersten Gerichts zur Aufrechterhaltung derFunktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchenGesetzes kann das Oberste Gericht die zur Erhaltung derArbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüssenach Satz 2 und Satz 3 faßt das Oberste Gericht mit der Mehrheit der anwesendenRichter.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115h</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Während desVerteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder derVolksvertretungen der Länder enden drei Wochen nach Beendigung desVerteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit desBundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmungseiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden vier Wochen nachBeendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufendeAmtszeit eines Mitgliedes des Obersten Gerichts endet drei Wochennach Beendigung des Verteidigungsfalles.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wird eineNeuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, sowählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; derBundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der GemeinsameAusschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß ermit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Für die Dauerdes Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115i</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Sind diezuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr derGefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortigesselbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind dieLandesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragtenbefugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115fAbs. 1 zu treffen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Maßnahmen nachAbsatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden undnachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder,jederzeit aufgehoben werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115k</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Für die Dauerihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g undRechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendesRecht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grundder Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze, dieder Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grundsolcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigungdes Verteidigungsfalles außer Kraft.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Gesetze, dievon den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten,gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf dieBeendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung desVerteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändertwerden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115l</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestagkann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des GemeinsamenAusschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüberbeschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des GemeinsamenAusschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag undder Bundesrat es beschließen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bundestagkann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidentenzu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. DerBundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. DerVerteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn dieVoraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Über denFriedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>XI. Übergangs-und Schlußbestimmungen</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 116</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Deutscher imSinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicherRegelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oderVertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oderAbkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Früheredeutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösenGründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wiedereinzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einenentgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 117</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das demArtikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an dieseBestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März1953.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze, diedas Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnoteinschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 118</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Neugliederungin dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollernumfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durchVereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nichtzustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eineVolksbefragung vorsehen muß.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 118a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Neugliederungin dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend vonden Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durchVereinbarung beider Länder erfolgen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 119</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>In Angelegenheitender Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf dieLänder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mitZustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Fürbesondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden,Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge andie obersten Landesbehörden zu richten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 120</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund trägtdie Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußerenKriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit dieseKriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt wordensind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabedieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die inBundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1.Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigenAufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbrachtworden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nachdiesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lastender Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und derArbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung derKriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung vonEntschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Einnahmengehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgabenübernimmt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 120a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Gesetze,die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung desBundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durchden Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden unddaß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden aufGrund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise demBundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf beiAusübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seineWeisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die oberstenLandesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Artikel 87Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 121</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Mehrheit derMitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne diesesGrundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 122</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) VomZusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den indiesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetzgebendeund bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, derenZuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 123</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht aus derZeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es demGrundgesetze nicht widerspricht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die vomDeutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenständebeziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständigist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind undfortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten inKraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigenStellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnenenthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 124</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Recht, dasGegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wirdinnerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 125</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Recht, dasGegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wirdinnerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. soweit esinnerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. soweit es sichum Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrechtabgeändert worden ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 125a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht, das alsBundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs.1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, giltals Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Recht, das aufGrund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassungerlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr alsBundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. DurchBundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werdenkann.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Recht, das alsLandesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehrals Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kanndurch Bundesrecht ersetzt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 125b</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht, das aufGrund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassungerlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassenwerden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen derLänder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichendeRegelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seinerGesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem1. August 2008.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Vonbundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vordem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länderabweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens biszum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in demjeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert wordensind.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Auf dem Gebietdes Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht derErhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025zugrunde gelegt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 125c</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht, das aufGrund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1.September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember2006 fort.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die nachArtikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in denBereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderunggeschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereichder Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz überFinanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an dieLänder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowieSchleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungengelten bis zu ihrer Aufhebung fort. Eine Änderung desGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig. Diesonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltendenFassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweitnicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Artikel 104bAbsatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getreteneRegelungen anzuwenden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 126</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Meinungsverschiedenheitenüber das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet dasOberste Gericht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 127</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DieBundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten LänderRecht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nachArtikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nachVerkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin,Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 128</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Soweitfortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht,bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 129</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Soweit inRechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zumErlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowiezur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehrsachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet dieBundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zuveröffentlichen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Soweit inRechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigungenthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) SoweitRechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oderErgänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen,sind diese Ermächtigungen erloschen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) DieVorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit inRechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehrbestehende Einrichtungen verwiesen ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 130</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1)Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflegedienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischenLändern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnenund der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französischeBesatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmungdes Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) ObersterDisziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungenist der zuständige Bundesminister.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Nichtlandesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhendeKörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsichtder zuständigen obersten Bundesbehörde.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 131</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DieRechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge undVertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderenals beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nichtoder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durchBundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich derFlüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt warenund aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keineentsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten desBundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher RegelungRechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 132</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Beamte undRichter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes aufLebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem erstenZusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amtmit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönlicheoder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einemunkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechendeAnwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können überdie tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichenFrist aufgehoben werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieseBestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, dievon den Vorschriften über die &quot;Befreiung von Nationalsozialismus undMilitarismus&quot; nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte desNationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Personvorliegt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DenBetroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Das Näherebestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung desBundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 133</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bund tritt indie Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietesein.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 134</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das Vermögendes Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Soweit es nachseiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgabenbestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundessind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und,soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden BenutzungVerwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländernzu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstigesVermögen den Ländern übertragen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Vermögen, dasdem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zurVerfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden(Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgabenbenötigt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Das Nähere regeltein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 135</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Hat sich nachdem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes dieLandeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete dasVermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetztangehört.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Vermögennicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaftenund Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seinerursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmtwar, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzungüberwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oderAnstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Grundvermögennicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nichtbereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, indessen Gebiet es belegen ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Sofern einüberwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebieteses erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichendeRegelung getroffen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Im übrigenwird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oderKörperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durchBundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Beteiligungendes ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf denBund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmenkann.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) Soweit überVermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichenRechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigtendurch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weisebei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt derVermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 135a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Durch die inArtikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundeskann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1.Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen LandesPreußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten desöffentlichen Rechts,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2.Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten desöffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieserRechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträgerberuhen,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3.Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die ausMaßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zurDurchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eineskriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reichübertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Absatz 1findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der DeutschenDemokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten desBundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, diemit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik aufBund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten,die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträgerberuhen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 136</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundesrattritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Bis zur Wahldes ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten desBundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nichtzu.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 137</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieWählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes,Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in denLändern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Für die Wahldes ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des erstenBundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zubeschließende Wahlgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die demObersten Gericht gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird biszu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das VereinigteWirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnungentscheidet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 138</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Änderungen derEinrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern,Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung derRegierungen dieser Länder.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 139</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die zur&quot;Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus undMilitarismus&quot; erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungendieses Grundgesetzes nicht berührt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 140</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Bestimmungender Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 136(Weimarer Verfassung)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die bürgerlichenund staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung derReligionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Genußbürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichenÄmtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Niemand istverpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nursoweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zufragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlichangeordnete statistische Erhebung dies erfordert.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Niemand darf zueiner kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösenÜbungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 137(Weimarer Verfassung)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Es besteht keineStaatskirche.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Freiheit derVereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Zusammenschlußvon Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinenBeschränkungen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>JedeReligionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständiginnerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihreÄmter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Religionsgesellschaftenerwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichenRechtes.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DieReligionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweitsie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antraggleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrerMitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartigeöffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, soist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DieReligionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind,sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe derlandesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DenReligionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich diegemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Soweit dieDurchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt dieseder Landesgesetzgebung ob.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 138 (WeimarerVerfassung)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die auf Gesetz,Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an dieReligionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. DieGrundsätze hierfür stellt das Reich auf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Das Eigentum undandere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren fürKultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungenund sonstigen Vermögen werden gewährleistet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 139(Weimarer Verfassung)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Sonntag unddie staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und derseelischen Erhebung gesetzlich geschützt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 141(Weimarer Verfassung)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Soweit dasBedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern,Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind dieReligionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobeijeder Zwang fernzuhalten ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 141</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 7 Abs. 3Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eineandere landesrechtliche Regelung bestand.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 142</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Ungeachtet derVorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auchinsoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 diesesGrundgesetzes Grundrechte gewährleisten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 142a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(aufgehoben)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht in demin Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31.Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit undsolange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an diegrundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfennicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3genannten Grundsätzen vereinbar sein.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Abweichungenvon den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31.Dezember 1995 zulässig.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Unabhängig vonAbsatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seinerDurchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in dasEigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehrrückgängig gemacht werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund hatdie ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus derUmwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmenergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte derBundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung undder Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisiertenEisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze nachAbsatz 1 führt der Bund aus.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Erfüllungder Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigenBundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auchfür die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Näherewird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143b</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DasSondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmenprivater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungüber alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die vor derUmwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durchBundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENSTund der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehenwerden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen BundespostPOSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzesaufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die bei derDeutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrerRechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privatenUnternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. DasNähere bestimmt ein Bundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143c</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Den Ländernstehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch dieAbschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschuleneinschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch dieAbschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse derGemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall derFinanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundeszu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt derFinanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Beträgenach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgtverteilt:</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. als jährlicheFestbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes imZeitraum 2000 bis 2003 errechnet;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. jeweilszweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Bund undLänder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder nochangemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nachAbsatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenenFinanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibtbestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Das Nähereregelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143d</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Artikel 109und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf dasHaushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31.Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichteteSondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichenRegelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalteder Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe ausArtikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1.Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass imHaushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird;das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Als Hilfe zurEinhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 könnenden Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein fürden Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes inHöhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallenauf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und aufBerlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. DieHilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabeeines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährungder Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zumJahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritteder Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizitedurch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltungder Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates unddurch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung derKonsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremenHaushaltsnotlage ist ausgeschlossen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die sich ausder Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wirdhälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil,getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesratesgeregelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Als Hilfe zurkünftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 könnenden Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhevon jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährtwerden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigenVerschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähereregelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diegleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grundeiner extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143e</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieBundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nachLandesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Der Bundregelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Auf Antrageines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bundabweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen desFernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1.Januar 2021 in Bundesverwaltung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DurchBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden, dass ein Landauf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau undfür die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen desFernverkehrs, die der Bund nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2in Bundesverwaltung übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unterwelchen Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen kann.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143f</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143d, dasGesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige aufder Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31.Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens dreiLänder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichenFinanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nachNotifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestagesoder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung derbundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. Der Tag desAußerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143g</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Für die Regelung derSteuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und derBundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seinerbis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 144</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DiesesGrundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln derdeutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Soweit dieAnwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länderoder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Landoder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestagund gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 145</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerParlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung derAbgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es ausund verkündet es.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DiesesGrundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Es ist imBundesgesetzblatte zu veröffentlichen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 146</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DiesesGrundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für dasgesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eineVerfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidungbeschlossen worden ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> </div> == Novellierungen ===== Gültig === {|class="wikitable sortable"! Voller Titel! Kurztitel! Datum des Inkrafttretens! Antragssteller! class="unsortable" | Kommentar|-| [[Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes]]| | 1. November 2020| [[Sozialdemokratische Partei]]| Einfügung des Merkmals sexuelle Identität in Art. 3 Abs. 3 S. 1|-| [[Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und des Bundeswahlgesetzes (Senkung des Wahlalters)]]| Wahlaltersenkungsgesetz| 17. Dezember 2020| [[Sozialdemokratische Partei]]| Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre (vgl. Art. 38 Abs. 2)|-| [[Gesetz zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch]]| | XX. Januar 2021| [[Sozialdemokratische Partei]], [[Liberales Forum]]| Anpassung des Grundgesetzes an die Normen des [[vDeutsches Gesetzbuch|vDeutschen Gesetzbuches]]|}<!-- === Nicht mehr gültig === {|class="wikitable sortable"! Voller Titel! Kurztitel! Datum des Inkrafttretens! Datum des Außerkrafttretens! Antragssteller! class="unsortable" | Textdokument! class="unsortable" | Kommentar|-| <Änderungsgesetz>| <Kurztitel>| <Datum des Inkrafttretens>| <Datum des Außerkrafttretens>| <Antragsteller>| <Textdokument>| <Kommentar; kurze Zusammenfassung des Änderungsgesetzes>|}--> <!--== Abgeleitete Rechtsnormen ==  == Urteile zu diesem Gesetz ==-->

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