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{{Infobox Gesetz
| Titel = Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
| Kurztitel = Grundgesetz
| Abkürzung = GG
| Art = Bundesverfassung
| Geltungsbereich = Bundesrepublik Deutschland
| Rechtsmaterie = Staats- und Verfassungsrecht
| Erlassen am = 23. Mai 1949 ([https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl149s0001.pdf#__bgbl____1585815542887 BGBl. S. 1])
| Inkrafttreten am = 24. Mai 1949, 0:00 Uhr
| Letzte Änderung durch = Art. 1 [[Gesetz zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch]]
| Inkrafttreten der letzten Änderung = 23. Januar 2021
}}
Das '''Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland''' (kurz '''Grundgesetz'''), auch '''GG''', ist die Verfassung Deutschlands.
== Im Wortlaut ==
Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen
Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wahlberechtigt
ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter
erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.</span></p>
<div class=WordSection1> <p class=MsoNormal align=center style='text-align:center'><b><spanstyle='font-size:24.0pt;line-height:107%;font-family:"Georgia",serif'>Grundgesetz(3) Das Näherefür die Bundesrepublik Deutschland</span></b></p> <p class=MsoNormal align=center style='text-align:center'><spanstyle='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal align=center style='text-align:center'><b><spanstyle='font-family:"Georgia",serif'>Zitiervorschlag: "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22bestimmt ein Bundesgesetz. Janauar 2021 geändert worden ist"</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>PräambelArtikel 39</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf zehn Wochen gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Im Bewußtseinseiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 14 Tagen statt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>von dem Willen(2) Der Bundestagbeseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden tritt spätestens am fünften Tage nach derWelt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebendenGewalt dieses Grundgesetz gegebenWahl zusammen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Deutschen in(3) Der Bundestagbestimmt den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident desHessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-WestfalenBundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet,wenn einRheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-AnhaltDrittel der Mitglieder, Schleswig-Holstein undThüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und FreiheitDeutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutscheder Bundespräsident oder der Bundeskanzler esVolkverlangen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>I. DieGrundrechteArtikel 40</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Er gibtsich eine Geschäftsordnung.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 1</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Würde desMenschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung allerstaatlichen Gewalt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das DeutscheDer PräsidentVolk bekennt sich darum zu unverletzlichen übt das Hausrecht und unveräußerlichen Menschenrechtenals Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, die Polizeigewalt im Gebäude des Friedens und derBundestages aus. OhneGerechtigkeit seine Genehmigung darf in der Welt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Dienachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt undden Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oderRechtsprechung als unmittelbar geltendes RechtBeschlagnahme stattfinden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 241</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Jeder hat dasDieRecht auf die freie Entfaltung seiner PersönlichkeitWahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, soweit er nicht dieob ein AbgeordneterRechte anderer verletzt und nicht gegen des Bundestages die verfassungsmäßige Ordnung oder dasSittengesetz verstößtMitgliedschaft verloren hat.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Jeder hat Gegen dieEntscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an dasOberste GerichtRecht auf Leben und körperliche Unversehrtheitzulässig. Die Freiheit der Person ist</span></p> unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das Näherewerdenregelt ein Bundesgesetz.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 342</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle MenschenDer Bundestagsind vor dem Gesetz gleichverhandelt öffentlich.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Männer undZu einemFrauen sind gleichberechtigtBeschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmenerforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Der Staat fördert Für die tatsächliche Durchsetzungvomder Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Beseitigungbestehender Nachteile hinGeschäftsordnung Ausnahmen zulassen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Niemand darfwegen seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,seiner Heimat Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischenAnschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seinerBehinderung benachteiligt werdenAusschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 443</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die FreiheitDer Bundestagdes Glaubens, des Gewissens und seine Ausschüsse können die Freiheit des religiösen undAnwesenheit jedes Mitgliedes derweltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlichBundesregierung verlangen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die ungestörteMitgliederReligionsausübung wird gewährleistetdes Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allenSitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt.</span></p>Sie müssen jederzeit<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Niemand darfgegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen gehört werden. Das Nähereregelt ein Bundesgesetz.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 544</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Jeder Der Bundestaghat dasRecht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht,Rechteinen Untersuchungsausschuß einzusetzen, seine Meinung der in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreitenöffentlicher Verhandlung dieund sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichtenerforderlichen Beweise erhebt. DiePressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und FilmÖffentlichkeit kann ausgeschlossen werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Diese RechteAufBeweiserhebungen finden ihre Schranken in den die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, über denStrafprozeß sinngemäßgesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend Anwendung. Das Brief-, Post- und in dem Recht derpersönlichen EhreFernmeldegeheimnis bleibt unberührt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Kunst Gerichte undWissenschaft, Forschung und Lehre Verwaltungsbehörden sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindetnicht von der Treue zur VerfassungRechts- und Amtshilfe verpflichtet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 6(4) Die Beschlüsseder Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In derWürdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltessind die Gerichte frei.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Ehe undFamilie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Pflege undErziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderstihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatlicheGemeinschaft.Artikel 45</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Gegen denWillen Der Bundestag kann einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines GesetzesEuropäischen Union bestellen. Er kannvon der Familie getrennt werdenihn ermächtigen, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oderRechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber derwenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohenBundesregierung wahrzunehmen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia"Er kann ihn auch ermächtigen,serif'>(4) Jede Mutterhat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.</span></p>Rechte<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia"wahrzunehmen,serif'>(5) Denunehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen fürihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Gesellschaftzu schaffen wie den ehelichen KindernEuropäischen Union eingeräumt sind.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 745a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das gesamteSchulwesen steht unter der Aufsicht des StaatesDer Bundestag kann einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung bestellen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieDer AusschußErziehungsberechtigten haben das Rechtfür Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrageines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, über die Teilnahme des Kindes ameine Angelegenheit zumReligionsunterricht Gegenstand seiner Untersuchung zu bestimmenmachen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DerArtikel 44Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme derbekenntnisfreien Schulen ordentliches LehrfachAbs. Unbeschadet des staatlichenAufsichtsrechtes wird 1 findet auf dem Gebiet der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit denGrundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinenWillen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilenVerteidigung keine Anwendung.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Das Recht zurErrichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatzfür öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehenden Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulenin ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichenAusbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehenund eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nichtgefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche undrechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Eine privateVolksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderespädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten,wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschuleerrichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in derGemeinde nicht besteht.Artikel 45b</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) VorschulenZum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle kann ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen werden.bleiben aufgehobenDas Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 845c</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Deutschenhaben das RechtDer Bundestag kann einen Petitionsausschuss, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und ohne Waffenzu versammelnBeschwerden obliegt bestellen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) FürDie BefugnisseVersammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grundeines Gesetzes beschränkt werdendes Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 945dParlamentarisches Kontrollgremium</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Deutschenhaben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bildenDer Bundestag kann ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes bestellen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Vereinigungen,Das Näherederen Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sichgegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken derVölkerverständigung richten, sind verbotenregelt ein Bundesgesetz.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das Recht, zurWahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zubilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, diedieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hieraufgerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegenArbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- undWirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;Artikel 46</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 10(1) EinAbgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einerÄußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat,gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zurVerantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderischeBeleidigungen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(12) DasWegen einerBriefgeheimnis sowie das Postmit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung desBundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daßer bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlichfamily:"Georgia",serif'>(3) DieGenehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung derpersönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrensgegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(24) BeschränkungenJedesdürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkungdem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandesoder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmenStrafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten,daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird jede Haft und daß an die Stelle jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind aufVerlangen desRechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe undHilfsorgane trittBundestages auszusetzen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 1147</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle DeutschenDie Abgeordnetengenießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia"sind berechtigt, über Personen,serif'>(2) Dieses Rechtdarf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälleeingeschränkt werden, ihnen in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nichtvorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würdenihrer Eigenschaft als Abgeordneteoder denen sie in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder diefreiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landesdieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, zursowie überBekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schwerendiese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit diesesUnglücksfällenZeugnisverweigerungsrecht reicht, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbarenist die Beschlagnahme von SchriftstückenHandlungen vorzubeugen, erforderlich istunzulässig.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 1248</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle DeutschenWer sich umhaben das Rechteinen Sitz im Bundestage bewirbt, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Diehat Anspruch auf den zur Vorbereitung seinerBerufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werdenWahl erforderlichen Urlaub.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Niemand darf
zu einer bestimmten Arbeit gezwungen gehindert werden, außer im Rahmen einerdas Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eineherkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichenDienstleistungspflichtKündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) ZwangsarbeitDieAbgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sicherndeEntschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichenist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässigVerkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 12a49</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1aufgehoben) Männer könnenvom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutzoder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wer ausGewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einemErsatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauerdes Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das dieFreiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eineMöglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit denVerbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3)Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogensind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzeszu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich desSchutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden;Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zurWahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben deröffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichenDienstverhältnis erfüllt werden können, zulässigIV. Arbeitsverhältnisse nach Satz1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei deröffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisseim Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihrenDerlebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.Bundesrat</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Kann imVerteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts-und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nichtauf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendetenachtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oderauf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden.Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Für die Zeitvor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nachMaßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung aufDienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeitenerforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes dieTeilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1findet insoweit keine Anwendung.Artikel 50</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Kann imVerteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zurDurch denSicherung dieses Bedarfs Bundesrat wirken die Freiheit Länder bei der Deutschen, die Ausübung eines Berufsoder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzeseingeschränkt werden. Vor Eintritt Gesetzgebung und Verwaltung des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1Bundes undentsprechendin Angelegenheiten der Europäischen Union mit.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 1351</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die WohnungDer Bundesratist unverletzlichbesteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen undabberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertretenwerden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Durchsuchungendürfen nur durch den Richter, bei Gefahr Die Anzahl der Stimmen im Verzuge auch durch die in denGesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dortvorgeschriebenen Form durchgeführt werdenBundesrat richtet sich nach § 17 Abs. 1 vDGB.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) BegründenJedes Landbestimmte Tatsachen den Verdachtkann so viele Mitglieder entsenden, daß jemand eine durch Gesetz einzelnbestimmte besonders schwere Straftat begangen wie es Stimmen hat, so dürfen zur Verfolgung derTat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischenÜberwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weiseunverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zubefristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetztenSpruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richtergetroffen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Zur Abwehrdringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinenGefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung vonWohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahrim Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelleangeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Sindtechnische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungentätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmteStelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangtenStimmen einesErkenntnisse ist Landes können nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr einheitlich undnur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlichfestgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidungunverzüglich nachzuholen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) DieBundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweitrichterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischerMittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage diesesBerichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten einegleichwertige parlamentarische Kontrolle.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) Eingriffe undBeschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr odereiner Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zurVerhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr durch anwesende Mitglieder oderderenzum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen Vertreter abgegeben werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 1452</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das EigentumDer Bundesratund das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch dieGesetze bestimmtwählt seinen Präsidenten auf zehn Wochen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) EigentumDer Präsidentverpflichtetberuft den Bundesrat ein. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienenEr hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter vonmindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) EineDer BundesratEnteignung ist nur zum Wohle faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Allgemeinheit zulässigMehrheit seiner Stimmen. Sie darf nur durchEr gibt sichGesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß derEntschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung derInteressen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmeneine Geschäftsordnung. Wegen der Höheder Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichenGerichten offenEr verhandelt öffentlich.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp(3a) FürAngelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammerbilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten;die Anzahl dereinheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs.2.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 15</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Grund und Boden,(4) DenNaturschätze und Produktionsmittel Ausschüssen des Bundesrates können zum Zwecke andere Mitglieder oder Beauftragte der Vergesellschaftungdurch ein Gesetz, das Art und Ausmaß Regierungen der Entschädigung regelt, inGemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Fürdie Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechendLänder angehören.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 1653</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die deutscheStaatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust Mitglieder der Staatsangehörigkeitdarf nur Bundesregierung haben das Recht und auf Grund eines Gesetzes und gegen Verlangen die Pflicht, an den Willen Verhandlungendes Betroffenen nur danneintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wirdBundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Kein DeutscherSie müssen jederzeit gehörtdarf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichendeRegelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Europäischen Union oderan einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatlicheGrundsätze gewahrt sindGeschäfte auf dem laufenden zu halten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 16aIV a.Gemeinsamer Ausschuß</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) PolitischVerfolgte genießen Asylrecht.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Auf Absatz 1kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der EuropäischenGemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendungdes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zumSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staatenaußerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen desSatzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendendeMaßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogenwerden.Artikel 53a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(31) Durch Gesetz,das der Zustimmung Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, beidenen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinenpolitischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politischeVerfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlungstattfindetdes Bundestages. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat Über die Besetzung des Gemeinsamen Ausschusses entscheiden Bundestag und Bundesrat; seine Mitglieder sind nichtverfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgtan Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die die Annahme begründen,daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wirdvom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(42) DieVollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Fällen des Absatzes 3und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder alsoffensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wennernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; derPrüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringenunberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz Verteidigungsfall zu bestimmenunterrichten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Die Absätze 1bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der EuropäischenGemeinschaften untereinander Rechte des Bundestages und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unterseinerBeachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung derFlüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte undGrundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt seinmuß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich dergegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffenAusschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 17V. DerBundespräsident</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Jedermann hat dasRecht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bittenoder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zuwenden.</spanb></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 17a54</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Gesetze überDerWehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen Bundespräsident wird ohne Aussprache von derStreitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oderErsatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zuäußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), dasGrundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mitanderen vorzubringen, eingeschränkt werdenBundesversammlung gewählt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze, dieder Verteidigung einschließlich Die Amtszeit des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen,können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und derBundespräsidenten dauert zwölf Wochen. Anschließende Wiederwahl ist nur einmalUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werdenzulässig.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages, den Mitgliedern der Volksvertretungen der Länder und den Mitgliedern nach § 14 Abs. 6 vDGB.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 18(4) DieBundesversammlung tritt spätestens 14 Tage vor Ablauf der Amtszeit desBundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens 14 Tage nachdiesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestageseinberufen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Wer die Freiheitder Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), dieNach Ablauf derLehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), Wahlperiode beginnt die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), dieVereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis(Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zumKampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirktdiese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch dasFrist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem erstenOberste Gericht ausgesprochenZusammentritt des Bundestages.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(6) Gewählt ist,wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wirddiese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt,wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 19(7) Das Nähereregelt ein Bundesgesetz.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Soweit nachdiesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzeseingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für denEinzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikelsnennen.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) In keinemFalle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.Artikel 55</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(31) DieDerGrundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihremBundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden KörperschaftWesen nach auf diese anwendbar sinddes Bundes oder eines Landes angehören.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(42) Wird jemandDerdurch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletztBundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, so steht ihm derkein Gewerbe und keinen BerufRechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist ausüben und weder derLeitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerbordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührtgerichteten Unternehmens angehören.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>II. Der Bundund die LänderArtikel 56</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;DerBundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliederndes Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 20</span></p>&quot;Ich schwöre,daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia"mehren, Schaden von ihm wenden,serif'>(1) Die Bundesrepublikdas Grundgesetz und die Gesetze des BundesDeutschland ist ein demokratischer wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und sozialer BundesstaatGerechtigkeitgegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.&quot;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) AlleDer Eid kann auchStaatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungenund durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und derRechtsprechung ausgeübt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieGesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt unddie Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Gegen jeden,der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Rechtzum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich istohne religiöse Beteuerung geleistet werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 20a57</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Staat schütztDie Befugnisse desauch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichenLebensgrundlagen und die Tiere Bundespräsidenten werden im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durchFalle seiner Verhinderung oder bei vorzeitigerdie Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht Erledigung des Amtes durch die vollziehendeGewalt und die Rechtsprechungden Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 2158</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die ParteienAnordnungen undwirken bei Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung istfreiGegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigenBundesminister. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. SieDies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung desmüssen über Bundeskanzlers, die Herkunft Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögendas Ersuchenöffentlich Rechenschaft gebengemäß Artikel 69 Abs. 3.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Parteien, dienach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, diefreiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigenoder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sindverfassungswidrig.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Parteien, dienach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind,die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zubeseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sindvon staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt,so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungenan diese Parteien.Artikel 59</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(41) Über die FrageDerder Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über Bundespräsident vertritt den Ausschluss vonBund völkerrechtlich. Er schließt im Namen desstaatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet dasBundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt dieOberste GerichtGesandten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(52) Das NähereVerträge,welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln Bundesgesetzeoder sich auf Gegenständeder Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkungder jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Formeines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über dieBundesverwaltung entsprechend.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 2259a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1aufgehoben) Die Hauptstadtder Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaatesin der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetzgeregelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieBundesflagge ist schwarz-rot-gold.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 2360</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) ZurDerVerwirklichung eines vereinten Europas wirkt Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrepublik Deutschland beider Entwicklung der Europäischen Union mitBundesrichter, die demokratischen,rechtsstaatlichenBundesbeamten, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz derSubsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichenvergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durchGesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für dieBegründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichenGrundlagen Offiziere und vergleichbare RegelungenUnteroffiziere, durch die dieses Grundgesetz seinemInhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungenermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1a2) Der Bundestagund der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts derEr übt imEuropäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof derEuropäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag einesViertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf, können Einzelfalle für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestagund dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Unioneingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3Satz 1 zugelassen werdenBund das Begnadigungsrecht aus.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(23) InEr kann dieseAngelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch denBundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und denBundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichtenBefugnisse auf andere Behörden übertragen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(34) DieAbsätze 2Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrerMitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierungberücksichtigt die Stellungnahme bis 4 des Bundestages bei Artikels 46 finden auf den Verhandlungen. DasNähere regelt ein GesetzBundespräsidenten entsprechende Anwendung.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Der Bundesratist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einerentsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit dieLänder innerstaatlich zuständig wären.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Soweit ineinem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länderberührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat,berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn imSchwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behördenoder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung desBundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen;dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten,die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können,ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.Artikel 61</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(61) Wenn imDer BundestagSchwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse oder der Länder auf Bundesrat können den GebietenBundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzungdes Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor demObersten Gericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der schulischen Bildung, Anklage muß vonmindestens einem Viertel der Kultur Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel derStimmen des Rundfunks betroffen sind, wird dieBundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der AnklageWahrnehmung bedarf der Rechte, die Mehrheit von zwei Dritteln der Bundesrepublik Deutschland als MitgliedstaatMitglieder des Bundestages oder vonzwei Dritteln der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benanntenVertreter der Länder übertragenStimmen des Bundesrates. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unterAnklage wird von einemBeteiligung und in Abstimmung mit Beauftragten der Bundesregierung; dabei ist diegesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahrenanklagenden Körperschaft vertreten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(72) Das Nähere zuStellt dasden Absätzen 4 bis 6 regelt ein GesetzOberste Gericht fest, das daß der Zustimmung Bundespräsident einer vorsätzlichenVerletzung des BundesratesGrundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, sokann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kannes nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtesbedarfverhindert ist.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 24VI. DieBundesregierung</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund kanndurch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1a) Soweit dieLänder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung derstaatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung derBundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungenübertragen.Artikel 62</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bund kannDiesich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheiteinordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechteeinwilligen, die eine friedliche Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischenaus den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Zur Regelungzwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eineallgemeine, umfassende, obligatorische, internationale SchiedsgerichtsbarkeitbeitretenBundesministern.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 2563</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die allgemeinen(1) DerRegeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen denGesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner Bundeskanzler wird auf Vorschlag desBundespräsidenten vom Bundestage ohneBundesgebietesAussprache gewählt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(2) Gewählt ist,wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 26(3) Wird derVorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen sieben Tagen nachdem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzlerwählen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(14) HandlungenKommt eineWahl innerhalb dieser Frist nicht zustande,so findet unverzüglich ein neuerdie geeignet sind und Wahlgang statt, in der Absicht vorgenommen werdendem gewählt ist, das friedlichewer die meisten Stimmen erhält. VereinigtZusammenleben der Völker zu stören, insbesondere Gewählte die Führung einesAngriffskrieges vorzubereitenStimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zustellenso muß der Bundespräsident ihn binnen drei Tagen nach der Wahl ernennen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia"Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht,serif'>(2) ZurKriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung so hat der BundesregierungBundespräsident binnenhergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt einBundesgesetzdrei Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 27</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Alle deutschenKauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 2864</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen Bundesminister werden auf Vorschlag desBundeskanzlers vom Bundespräsidentenrepublikanischen, demokratischen ernannt und sozialen Rechtsstaates im Sinne diesesGrundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volkeine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen undgeheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sindauch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates derEuropäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der EuropäischenGemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einergewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung tretenentlassen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Den Gemeinden mußDerdas Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaftim Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch dieGemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nachMaßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung derSelbstverwaltung umfaßt auch Bundeskanzler und die Grundlagen Bundesminister leisten bei der finanziellenAmtsübernahme vor demEigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine Bundestage den Gemeinden mitHebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Bund gewährleistet,daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und denBestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprichtin Artikel 56 vorgesehenen Eid.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 2965</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DasDer BundeskanzlerBundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß bestimmt die Ländernach Größe Richtlinien der Politik und Leistungsfähigkeit trägt dafür die ihnen obliegenden Aufgaben wirksamVerantwortung.erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, dieInnerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinengeschichtlichen Geschäftsbereich selbständig und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftlicheunter eigener Verantwortung. ÜberZweckmäßigkeit sowie Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zuberücksichtigenBundesregierung.</span></p>Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von derBundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Maßnahmen zurNeugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das derBestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hörenGeschäftsordnung.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DerVolksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oderGebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll(betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länderwie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Landgebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neuumgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamtin den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, derenLandeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eineMehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet einesder betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt&nbsp; die Ablehnung istjedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dembetroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln derÄnderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eineMehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Wird in einemzusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile inmehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, voneinem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehrengefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeitherbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahrenentweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird,oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.Artikel 65a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(51) DieDerVolksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetzvorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetzkann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragungvorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung derLandeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zubestimmen, ob Bundesminister für Verteidigung hat die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet einder Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz3 Befehls- und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach derDurchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung desvorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch VolksentscheidKommandogewalt über dienicht mehr bedarfStreitkräfte.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Mehrheit imVolksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenenStimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigtenumfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren undVolksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daßVolksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholtwerden können.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(72) SonstigeÄnderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge derbeteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrateserfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll,nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, dasder Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestagesbedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(8weggefallen) Die Länderkönnen eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder fürTeilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durchStaatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. DerStaatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligtenLand. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigungauf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiterHalbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet dieMehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zumBundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. DerStaatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 3066</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Ausübung derDer Bundeskanzlerstaatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe undkeinen Beruf ausüben und weder derLeitung noch ohne Zustimmung des BundestagesLänder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßtdem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 3167</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestagkann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit derMehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidentenersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchenentsprechen und den Gewählten ernennen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Bundesrecht bricht(2) Zwischen demLandesrechtAntrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 3268</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Pflege Findet einAntrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht dieZustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann derBeziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache Bundespräsident auf Vorschlag des BundesBundeskanzlers binnen sieben Tagen denBundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mitder Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Vor Zwischen demAbschlusse eines Vertrages, Antrage und der die besonderen Verhältnisse eines Landesberührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Soweit dieLänder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung derBundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließenAbstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 3369</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Jeder DeutscheDerhat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und PflichtenBundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Jeder DeutscheDas Amt deshat nach seiner EignungBundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit demZusammentritt eines neuen Bundestages, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zudas Amt eines Bundesministers auch mitjedem öffentlichen Amtejeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der GenußAuf Ersuchenbürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechtedes Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, die Zulassung zu öffentlichenÄmtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig vonauf Ersuchen des Bundeskanzlersdem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oderNichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung des Bundespräsidenten ein Nachteilerwachsen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die Ausübunghoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigendes öffentlichen Dienstes zu übertragenBundesminister verpflichtet, die in einem öffentlich-rechtlichenDienst- und Treueverhältnis stehen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Das Recht desGeschäfte bisöffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätzedes Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickelnzur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 34</span></p> <p class=MsoNormalb><span style='font-family:"Georgia",serif'>Verletzt jemand inAusübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Drittengegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeitgrundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er stehtVII. BeiDieVorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für denAnspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentlicheRechtsweg nicht ausgeschlossen werden.Gesetzgebung des Bundes</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 3570</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle BehördenDie Länderdes Bundes und haben das Recht der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und AmtshilfeGesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem BundeGesetzgebungsbefugnisse verleiht.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) ZurDie AbgrenzungAufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oderOrdnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte Zuständigkeit zwischen Bund undLändern bemißt sich nach den VorschriftenEinrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizeianfordern, wenn dieses Grundgesetzes über die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht odernur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einerNaturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein LandPolizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungensowie des Bundesgrenzschutzes ausschließliche und der Streitkräfte anfordern.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Gefährdet diekonkurrierendeNaturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, sokann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist,den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zurVerfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und derStreitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen derBundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, imübrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuhebenGesetzgebung.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 3671</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Bei denobersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenemVerhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigtenPersonen sollen in Im Bereiche der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieWehrgesetze ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben auch die Gliederung des Bundes in Länder die Befugnis zurGesetzgebung nur, wenn und ihre besonderensoweit sie hierzu in einem Bundesgesetzelandsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigenausdrücklich ermächtigt werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 3772</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Wenn ein LandIm Bereich derkonkurrierenden Gesetzgebung haben die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichtennicht erfüllt, kann Länder die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates dienotwendigen Maßnahmen treffenBefugnis zur Gesetzgebung, um das Land im Wege des Bundeszwanges zurErfüllung solange und soweit der Bund von seiner Pflichten anzuhaltenGesetzgebungszuständigkeit nicht durchGesetz Gebrauch gemacht hat.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) ZurAuf denDurchführung Gebieten des Bundeszwanges Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Bundesregierung Herstellunggleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder ihr Beauftragterdie Wahrung der Rechts-das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behördenoder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzlicheRegelung erforderlich macht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>III. Der(3) Hat der Bundvon seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durchBundestagGesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbspdas Jagdwesen(ohne das Recht der Jagdscheine);</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 38den Naturschutzund die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes,das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DiedieAbgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer,freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzenVolkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissenunterworfen.Bodenverteilung;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wahlberechtigtist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hatdie Raumordnung; wählbar ist, wer das Altererreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>den Wasserhaushalt(3ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen) Das Näherebestimmt ein Bundesgesetz.;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbspdieHochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 39die Grundsteuer.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen Bundesgesetze auf zehn Wochen gewählt. Seine Wahlperiode endet diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft,soweit nicht mit dem Zusammentritt eines neuen BundestagesZustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Im Falle einer Auflösung Auf denGebieten des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb Satzes 1 geht im Verhältnis von 14 Tagen statt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='fontBundes-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bundestagund Landesrecht dastritt spätestens am fünften Tage nach der Wahl zusammenjeweils spätere Gesetz vor.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(34) Der BundestagDurchBundesgesetz kann bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident desBundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtetwerden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, wenn einfür dieDrittel der Mitgliedereine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler esdurchverlangenLandesrecht ersetzt werden kann.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 4073</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Er gibtBund hatsich eine Geschäftsordnung.die ausschließliche Gesetzgebung über:</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Präsident1. die auswärtigenübt das Hausrecht und Angelegenheiten sowie die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohneseine Genehmigung darf in den Räumen Verteidigung einschließlich des Bundestages keine Durchsuchung oderSchutzes derBeschlagnahme stattfinden.Zivilbevölkerung;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp2. dieStaatsangehörigkeit im Bunde;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 413. dieFreizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- undAuswanderung und die Auslieferung;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieWahlprüfung ist Sache des Bundestages4. Er entscheidet auchdas Währungs-, ob ein Abgeordneterdes Bundestages Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Mitgliedschaft verloren hat.Zeitbestimmung;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gegen 5. die Einheit desZoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, dieEntscheidung Freizügigkeit des Bundestages ist die Beschwerde an das Oberste GerichtWarenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit demzulässig.Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das Nähere5a. den Schutzregelt ein Bundesgesetz.deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp6. denLuftverkehr;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 426a. den Verkehrvon Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen(Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben vonSchienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten fürdie Benutzung dieser Schienenwege;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag7. das Postwesenverhandelt öffentlich.und die Telekommunikation;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Zu einem8. dieBeschlusse Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundestages ist die Mehrheit Bundes und der abgegebenen Stimmenbundesunmittelbarenerforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vomBundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3)9. denWahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht undseiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.das Verlagsrecht;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp9a. die Abwehr vonGefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt inFällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeiteiner Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehördeum eine Übernahme ersucht;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 4310. dieZusammenarbeit des Bundes und der Länder</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1a) Der Bundestagund seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes in derBundesregierung verlangen.Kriminalpolizei,</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2b) Die Mitgliederzum Schutze derfreiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bundesrates Bestandes und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allenSicherheitSitzungen des Bundestages Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeitgehört werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;c) zum Schutzegegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder daraufgerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der BundesrepublikDeutschland gefährden,</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 44sowie dieEinrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationaleVerbrechensbekämpfung;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestaghat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht,einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung 11. dieStatistikerforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.für Bundeszwecke;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Auf12. das Waffen-und das Sprengstoffrecht;</span></p>Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäßAnwendung. Das Brief<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia", Post- serif'>13. die Versorgungder Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.die Fürsorge für dieehemaligen Kriegsgefangenen;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Gerichte 14. die Erzeugungund Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung unddenBetrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, dieVerwaltungsbehörden sind zur Rechts- bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und Amtshilfe verpflichtetdie Beseitigung radioaktiver Stoffe.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(42) Die BeschlüsseGesetze nachder Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogenAbsatz 1 Nr. In 9a bedürfen derWürdigung und Beurteilung Zustimmung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltessind die Gerichte freiBundesrates.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 4574</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bundestag kann einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union bestellen. Er kann(1) Dieihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber derBundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechtewahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen derEuropäischen Union eingeräumt sind.konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp1. das bürgerlicheRecht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohnedas Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariatund die Rechtsberatung;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45a2. dasPersonenstandswesen;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag kann einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung bestellen3.dasVereinsrecht;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Ausschußfür Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses4. Auf Antragdaseines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zumGegenstand seiner Untersuchung zu machen.Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5. (3weggefallen) Artikel 44Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp6. dieAngelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45b7. die öffentlicheFürsorge (ohne das Heimrecht);</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle kann ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen werden.Das Nähere regelt ein Bundesgesetz8.(weggefallen)</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp9. dieKriegsschäden und die Wiedergutmachung;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45c10. dieKriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer vonGewaltherrschaft;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>11. das Recht derWirtschaft (1Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) Der Bundestag kann einen Petitionsausschussohne das Recht desLadenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung vonPersonen, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten Messen, der Ausstellungen und Beschwerden obliegt bestellen.der Märkte;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Befugnisse12. dasArbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.Arbeitsschutzes und derArbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich derArbeitslosenversicherung;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp13. die Regelungder Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>14. das Recht derEnteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 45d73 und 74 in BetrachtParlamentarisches Kontrollgremiumkommt;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag kann ein Gremium zur Kontrolle 15. dieÜberführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln inGemeineigentum oder in andere Formen der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes bestellen.Gemeinwirtschaft;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Nähere16. die Verhütungregelt ein Bundesgesetz.des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp17. die Förderungder land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht derFlurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- undforstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und denKüstenschutz;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 4618. denstädtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht derErschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, dasWohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und dasBergmannssiedlungsrecht;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Ein19. MaßnahmenAbgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung gegen gemeingefährliche oder wegen einerübertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hatZulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe,sowie dasgerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb Recht des Bundestages zurApothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel,Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderischeBeleidigungen.der Betäubungsmittel und der Gifte;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wegen einer19a. diemit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung desBundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daßwirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung derer bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.Krankenhauspflegesätze;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die20. das Recht derGenehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht derpersönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines VerfahrensGenussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehrmit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz derPflanzen gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Jedes21. die Hochsee-Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen AbgeordnetenKüstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt,denjede Haft Wetterdienst, die Seewasserstraßen und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind aufdie dem allgemeinen Verkehr dienendenVerlangen des Bundestages auszusetzen.Binnenwasserstraßen;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp22. denStraßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung vonLandstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebührenoder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 4723. dieSchienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme derBergbahnen;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Abgeordneten24. diesind berechtigt, über PersonenAbfallwirtschaft, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneteoder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie überdiese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit diesesZeugnisverweigerungsrecht reicht, ist Luftreinhaltung und die Beschlagnahme von SchriftstückenLärmbekämpfung (ohne Schutz vorunzulässig.verhaltensbezogenem Lärm);</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp25. dieStaatshaftung;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 4826. diemedizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung unddie künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zurTransplantation von Organen, Geweben und Zellen;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Wer sich um27. dieeinen Sitz im Bundestage bewirbtStatusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, hat Anspruch auf Gemeinden und anderenKörperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den zur Vorbereitung seinerLändern mitWahl erforderlichen Urlaub.Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Niemand darfgehindert werden, 28. das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. EineKündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.Jagdwesen;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieAbgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sicherndeEntschädigung29. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichendenVerkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.Naturschutz und die Landschaftspflege;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp30. dieBodenverteilung;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 4931. die Raumordnung;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>32. denWasserhaushalt;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>33. dieHochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(aufgehoben2)Gesetze nachAbsatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>IV. DerBundesratArtikel 74a und 75</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 50</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Durch denBundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes undin Angelegenheiten der Europäischen Union mit.(weggefallen)</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 5176</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundesratbesteht Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen undabberufen. Sie können Mitte des Bundestages oder durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertretenwerdenden Bundesrat eingebracht.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Tagen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Die Anzahl Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach zwei Tagen oder, wenn der Stimmen im Bundesrat richtet sich ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach § 17 Absvier Tagen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. 1 vDGBBei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Jedes Landkann Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von drei Tagen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so viele Mitglieder entsendenbeträgt die Frist sechs Tage. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, wie es Stimmen beträgt die Frist zwei Tage oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, vier Tage. Die Stimmen einesLandes können nur einheitlich Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und nur durch anwesende Mitglieder zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder derenVertreter abgegeben werdenArtikel 24 beträgt die Frist sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 5277</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der BundesratDiewählt seinen Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahmedurch den Präsidenten auf zehn Wochendes Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der PräsidentBundesratberuft den Bundesrat kann binnen einer Woche nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß einaus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratungvon Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Er hat ihn einzuberufenDie Zusammensetzung und dasVerfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, wenn die Vertreter vonvom Bundestagbeschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesenAusschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungengebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, somindestens zwei Ländern oder können auch der Bundestag und die Bundesregierung es die Einberufung verlangen.Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat derBundestag erneut Beschluß zu fassen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(32a) Der Soweit zueinem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat,wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder dasfaßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sichVermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusseseine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlichbeendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3a3) FürSoweit zuAngelegenheiten der Europäischen Union einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat eine Europakammer, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vombildenBundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. DieEinspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingangedes vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl derin allen anderen Fällen mit demeinheitlich abzugebenden Stimmen Eingange der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs.Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen2Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) DenWird derAusschüssen Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates können andere beschlossen, so kann erdurch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder oder Beauftragte des Bundestages zurückgewiesenwerden. Hat derBundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zweiRegierungen Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch denBundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Länder angehörenMitglieder des Bundestages.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 5378</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Mitglieder Ein vom Bundestagebeschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn derBundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die PflichtBundesrat zustimmt, an den VerhandlungenAntraggemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmenArtikels 77 Abs. Sie müssen jederzeit gehörtwerden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn derEinspruch vomGeschäfte auf dem laufenden zu haltenBundestage überstimmt wird.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>IV a.Gemeinsamer AusschußArtikel 79</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(1) DasGrundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut desGrundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichenVerträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelungoder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oderder Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zurKlarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und demInkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautesdes Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 53a(2) Ein solchesGesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestagesund zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(13) Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundesrates und des Bundestages. Über Eine Änderungdieses Grundgesetzes, durch welche die Besetzung des Gemeinsamen Ausschusses entscheiden Bundestag und Bundesrat; seine Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung Gliederung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregeltBundes in Länder, die vom Bundestage zu beschließen ist und grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieBundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für Gesetzgebung oder die in denVerteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages Artikeln 1 und seinerAusschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>V. DerBundespräsidentArtikel 80</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(1) Durch Gesetzkönnen die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungenermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweckund Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. DieRechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen,daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zurÜbertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 54(2) Der Zustimmungdes Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicherRegelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministersüber Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesensund der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts fürdie Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betriebder Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die derZustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage desBundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(13) DerBundesratBundespräsident wird ohne Aussprache kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von der Bundesversammlung gewähltRechtsverordnungenzuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen. </span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(24) Die Amtszeit desSoweit durchBundespräsidenten dauert zwölf Wochen. Anschließende Wiederwahl ist nur einmalBundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigtzulässigwerden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auchdurch Gesetz befugt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages, den Mitgliedern der Volksvertretungen der Länder und den Mitgliedern nach § 14 Abs. 6 vDGB.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) DieBundesversammlung tritt spätestens 14 Tage vor Ablauf der Amtszeit desBundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens 14 Tage nachdiesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestageseinberufen.Artikel 80a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(51) Nach Ablauf Ist in diesemGrundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich desSchutzes derZivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach MaßgabeWahlperiode beginnt dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Frist Anwendung außer imVerteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Absatzes 4 Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmthat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in denFällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 mit dem erstenund Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer MehrheitZusammentritt des Bundestagesvon zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(62) Gewählt ist,Maßnahmen aufwer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wirddiese Mehrheit in zwei Wahlgängen Grund von keinem Bewerber erreicht, so ist gewähltRechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben,wenn der Bundestagwer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigtes verlangt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(73) Das NähereAbweichend vonregelt ein BundesgesetzAbsatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlageund nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalenOrgan im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierunggefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestages mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 5581</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Wird im Falledes Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident aufAntrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eineGesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sieablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Dasgleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl derBundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Lehnt derBundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneutab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbarbezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit derBundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nichtinnerhalb von zwei Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Während derAmtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnteGesetzesvorlage innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach der erstenErklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1) Derund 2 verabschiedetBundespräsident darf weder werden. Nach Ablauf der Regierung noch einer gesetzgebenden KörperschaftFrist ist während der Amtszeit des gleichenBundeskanzlers eine weitere Erklärung des Bundes oder eines Landes angehörenGesetzgebungsnotstandes unzulässig.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(24) DerDasBundespräsident Grundgesetz darf kein anderes besoldetes Amtdurch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, kein Gewerbe und keinen Berufwederausüben und weder der Leitung geändert, noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerbganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetztgerichteten Unternehmens angehörenwerden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 5682</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der(1) Die nach denVorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vomBundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im BundesgesetzblatteBundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedernverkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt,des Bundestages ausgefertigt und des Bundesrates folgenden Eid:vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung imBundesgesetzblatte verkündet.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&quot;Ich schwöre,(2) Jedes Gesetzdaß ich meine Kraft dem Wohle und jede Rechtsverordnung soll den Tag des deutschen Volkes widmen, seinen NutzenInkrafttretens bestimmen. Fehlt einemehrensolche Bestimmung, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des BundesTageswahren und verteidigenin Kraft, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeitgegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.&quot;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Eid kann auchohne religiöse Beteuerung geleistet werdenan dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 57</span></p> <p class=MsoNormalb><span style='font-family:"Georgia",serif'>VIII. Die Befugnisse desBundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitigerErledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 5883</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Anordnungen undDie Länder führenVerfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit derGegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigenBundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung desBundeskanzlersBundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchensoweit dieses Grundgesetzgemäß Artikel 69 Abs. 3nichts anderes bestimmt oder zuläßt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 5984</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerFühren dieLänder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie dieEinrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwasBundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlichanderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Er schließt im Namen Hatein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Landhierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung derBehörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrerVerkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung desBundesrates anderesbestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällenkann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicherBundes Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Verträge mit auswärtigen StaatenLänderregeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Er beglaubigt DurchBundesgesetz dürfen Gemeinden und empfängt dieGemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragenGesandtenwerden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Verträge,Diewelche die politischen Beziehungen Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundes regeln oder sich auf Gegenständeder Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkungder jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Formeines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über dieBundesrates allgemeineBundesverwaltung entsprechendVerwaltungsvorschriften erlassen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(3) DieBundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetzedem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem ZweckeBeauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und,falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu dennachgeordneten Behörden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 59a(4) Werden Mängel,die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländernfestgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierungoder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen denBeschluß des Bundesrates kann das Oberste Gericht angerufen werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(aufgehoben5)DerBundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, fürbesondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn dieBundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehördenzu richten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 6085</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerFühren dieBundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, Länder die BundesbeamtenBundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt dieEinrichtungOffiziere und Unteroffiziereder Behörden Angelegenheit der Länder, soweit gesetzlich nichts nicht Bundesgesetze mitZustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt istbestimmen. Durch Bundesgesetz dürfenGemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Er übt imDieEinzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht ausBundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeineVerwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung derBeamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihremEinvernehmen zu bestellen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Er kann dieseDieBefugnisse auf andere Behörden übertragenLandesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen oberstenBundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es fürdringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug derWeisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die Absätze 2Bundesaufsichtbis 4 des Artikels 46 finden erstreckt sich auf den Bundespräsidenten entsprechende AnwendungGesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. DieBundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangenund Beauftragte zu allen Behörden entsenden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 6186</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestagoder Führt der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher VerletzungBund diedes Grundgesetzes Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder eines anderen Bundesgesetzes vor demObersten Gericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß vondurch bundesunmittelbaremindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages Körperschaften oder einem Viertel derStimmen Anstalten des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklagebedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder vonzwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einemBeauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.</span></p>öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia"Bundesregierung,serif'>(2) Stellt soweit nicht dasOberste Gericht festGesetz Besonderes vorschreibt, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichendieVerletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig istallgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, sokann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kannsoweit das Gesetz nichtses nach der Erhebung der Anklage bestimmenanderes bestimmt, daß er an die Einrichtung der Ausübung seines Amtesverhindert istBehörden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>VI. DieBundesregierungArtikel 87</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(1) Inbundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt derAuswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetzkönnen Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeilicheAuskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung vonUnterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegenBestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder daraufgerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der BundesrepublikDeutschland gefährden, eingerichtet werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 62(2) Alsbundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigensozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über dasGebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, derenZuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehrals drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 alslandesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn dasaufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die(3) Außerdemkönnen für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht,selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften undAnstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.Bundesregierung besteht aus Erwachsen dem Bundeskanzler Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neueAufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- undUnterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und aus den Bundesministernder Mehrheit der Mitgliederdes Bundestages errichtet werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 6387a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerBundBundeskanzler wird stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne. Ihre zahlenmäßige Stärke und dieAussprache gewähltGrundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gewählt ist,Außer zurwer Verteidigung dürfen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit diesesDer Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennenGrundgesetz es ausdrücklich zuläßt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Wird DieStreitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivileObjekte zu schützen und Aufgaben derVerkehrsregelung wahrzunehmen, soweit diesVorgeschlagene nicht gewählt, so zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann denStreitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Bundestag binnen sieben Tagen nachSchutz zivilerdem Wahlgange Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; dieStreitkräfte wirken dabei mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzlerwählenden zuständigen Behörden zusammen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Kommt eineZur AbwehrWahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuereiner drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratischeWahlgang stattGrundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, in dem gewählt ist, wer wenn die meisten Stimmen erhältVoraussetzungen des Artikels 91 Abs. Vereinigt2 vorliegen und die Polizeikräfte sowieder Gewählte die Stimmen Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Mehrheit der Mitglieder Polizei und des Bundestages auf sich,Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und beiso muß der Bundespräsident ihn binnen drei Tagen nach der Wahl ernennenBekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischereinsetzen.Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nichtDer Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, so hat wenn der Bundespräsident binnenBundestagdrei Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösender Bundesrat es verlangen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 6487b</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
Bundesminister Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenemVerwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und derunmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben derBeschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden . DerZustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie dieBundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das giltnicht für Gesetze auf Vorschlag dem Gebiete des Bundeskanzlers vom Bundespräsidentenernannt und entlassenPersonalwesens.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DerIm übrigenkönnen Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des WehrersatzwesensBundeskanzler und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesratesbestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenemVerwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführtwerden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundesausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor demBundestage Bundesregierung und den in zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund desArtikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehördenübertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaßallgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 56 vorgesehenen Eid85 Abs. 2 Satz 1 nicht derZustimmung des Bundesrates bedürfen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 6587c</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der BundeskanzlerGesetze, die aufbestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die VerantwortungGrund des Artikels 73 Abs.Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinenGeschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung1 Nr. Über14 ergehen, können mit Zustimmung desMeinungsverschiedenheiten zwischen Bundesrates bestimmen, daß sie von den Bundesministern entscheidet dieBundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von derBundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigtenLändern im Auftrage des BundesGeschäftsordnungausgeführt werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 65a87d</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerDieBundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben derFlugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationenwahrgenommen werden, dienach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenStreitkräftesind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) (weggefallen)DurchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben derLuftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 6687e</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bundeskanzler(1) Dieund die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe undEisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigenerkeinen Beruf ausüben und weder Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestagesdem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehörenEisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragenwerden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(2) Der Bund nimmtdie über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben derEisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 67(3) Eisenbahnendes Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Formgeführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit desWirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben vonSchienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an denUnternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit derAnteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durchBundesgesetz geregelt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(14) Der BundestagBundkann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechengewährleistet, daß er mit dem Wohl derAllgemeinheit, insbesondere denMehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und den BundespräsidentenErhalt des Schienennetzes der Eisenbahnenersuchtdes Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweitdiese nicht den Bundeskanzler zu entlassenSchienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Der Bundespräsident muß dem Ersuchenentsprechen und den Gewählten ernennenDas Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(25) Zwischen demGesetze aufGrund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmungdes Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die VerschmelzungAntrage und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung vonSchienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung vonSchienenwegen der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegenEisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf denSchienenpersonennahverkehr haben.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 6887f</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Findet einNach MaßgabeAntrag des Bundeskanzlerseines Bundesgesetzes, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht dieder Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des BundestagesBundesrates bedarf, so kann gewährleistetderBundespräsident auf Vorschlag Bund im Bereich des Bundeskanzlers binnen sieben Tagen denBundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald Postwesens und der Bundestag mitTelekommunikation flächendeckendder Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wähltangemessene und ausreichende Dienstleistungen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Zwischen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftlicheTätigkeiten durch die aus demSondervermögen Deutsche Bundesposthervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht.Antrage Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegenTelekommunikation werden inbundeseigener Verwaltung ausgeführt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Unbeschadetdes Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einerbundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezugauf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmennach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 6988</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerBund errichtetBundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='fonteine Währungs-family:"Georgia",serif'>(2) Das Amt desBundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit demZusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mitjeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlersund Notenbank als Bundesbank.</span></p>Ihre Aufgaben und Befugnissekönnen im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia"werden,serif'>(3) Auf Ersuchendes Bundespräsidenten die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlersoder des Bundespräsidenten ein Bundesminister Preisstabilität verpflichtet, die Geschäfte biszur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>VII. DieGesetzgebung des BundesArtikel 89</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(1) Der Bund istEigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 70</span></p>(2) Der Bundverwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereicheines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und dieAufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia"kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen,serif'>(1) Die Ländersoweit sie im Gebiete eines Landesliegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt einehaben Wasserstraße das Recht Gebiet mehrerer Länder, so kann der GesetzgebungBund das Land beauftragen, soweit dieses Grundgesetz nicht dem BundeGesetzgebungsbefugnisse verleihtfür das die beteiligten Länder es beantragen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(23) Die AbgrenzungBei derVerwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisseder Zuständigkeit zwischen Bund Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern bemißt sich nach den Vorschriftendieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierendezuGesetzgebungwahren.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 7190</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Im Bereiche (1) Der Bundbleibt Eigentümer derausschließlichen Gesetzgebung Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Bundes haben die Länder die Befugnis zurGesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetzeausdrücklich ermächtigt werdenFernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(2) Die Verwaltungder Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zurErledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. DieseGesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbareoder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und derenTochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmenvon Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze,die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstigerBundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. DasNähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 72(3) Die Länderoder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwaltendie sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(14) Im Bereich Auf Antrageines Landes kann derkonkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder Bund die Befugnis zur Gesetzgebungsonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs,solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durchGesetz Gebrauch gemacht hatsie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Auf denGebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellunggleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts-oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzlicheRegelung erforderlich macht.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Hat der Bundvon seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durchGesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:Artikel 91</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>das Jagdwesen(ohne das Recht der Jagdscheine1);Zur Abwehreiner drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratischeGrundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte andererLänder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und desBundesgrenzschutzes anfordern.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>den Naturschutz(2) Ist das Land,in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder inder Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des NaturschutzesBundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr,im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sichdie Gefahr auf das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes)Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den LandesregierungenWeisungen erteilen;Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>dieBodenverteilung&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>die Raumordnung;VIIIa.Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>den Wasserhaushalt(ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen)&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>dieHochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;Artikel 91a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund wirktauf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenndiese Aufgaben für die Grundsteuer.Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundeszur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist(Gemeinschaftsaufgaben):</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Bundesgesetze auf1. Verbesserungdiesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraftder regionalen Wirtschaftsstruktur,soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf denGebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht dasjeweils spätere Gesetz vor.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) DurchBundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die2. Verbesserungeine Erforderlichkeit im Sinne der Agrarstruktur und des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durchLandesrecht ersetzt werden kannKüstenschutzes.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(2) DurchBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgabensowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 73</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(13) Der Bund hatträgtin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die ausschließliche Gesetzgebung über:Hälfte der Ausgaben in jedem Land. Inden Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; dieBeteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt dasGesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in denHaushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. die auswärtigenAngelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes derZivilbevölkerung&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. dieStaatsangehörigkeit im Bunde;Artikel 91b</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. die(1) Bund undLänder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler BedeutungFreizügigkeitbei der Förderung von Wissenschaft, das Paßwesen, das Melde- Forschung und AusweiswesenLehre zusammenwirken.Vereinbarungen, die Ein- undim Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen derZustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen überAuswanderung und die Auslieferung;Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4. das Währungs-,(2) Bund undLänder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung derGeld- Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und Münzwesen, Maße beidiesbezüglichen Berichten und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;Empfehlungen zusammenwirken.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5(3) DieKostentragung wird in der Vereinbarung geregelt. die Einheit desZoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, dieFreizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit demAuslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5a. den Schutzdeutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>6. denLuftverkehr;Artikel 91c</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>6a. den Verkehrvon Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen(Eisenbahnen des Bundes1)Bund undLänder können bei der Planung, den Bau, die Unterhaltung der Errichtung und das Betreiben vonSchienenwegen dem Betrieb der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten fürihredie Benutzung dieser Schienenwege;Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>7(2) Bund undLänder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischenihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards undSicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen derZusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmteAufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in derVereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder inKraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und derVolksvertretungen der beteiligten Länder; das PostwesenRecht zur Kündigung dieserVereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auchund die Telekommunikation;Kostentragung.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>8. die(3) Die LänderRechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbarenkönnen darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischerKörperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>9(4) Der Bunderrichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und derLänder ein Verbindungsnetz. denDas Nähere zur Errichtung und zum Betrieb desgewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>9a. die Abwehr (5) Derübergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen vonGefahren Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt inBundesratesFällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeiteiner Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehördeum eine Übernahme ersucht;geregelt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>10. dieZusammenarbeit des Bundes und der Länder&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>a) in derKriminalpolizei,Artikel 91d</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>b) zum Schutze derBund und Länderfreiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes können zur Feststellung und Förderung der SicherheitLeistungsfähigkeit ihrer Verwaltungendes Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) Vergleichsstudien durchführen unddie Ergebnisse veröffentlichen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>c) zum Schutzegegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder daraufgerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der BundesrepublikDeutschland gefährden,&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>sowie dieEinrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationaleVerbrechensbekämpfung;Artikel 91e</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>11. (1) Bei derAusführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchendewirken Bund und Länder oder die Statistiknach Landesrecht zuständigen Gemeinden undfür Bundeszwecke;Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>12(2) Der Bund kannzulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihrenAntrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1allein wahrnimmt. das Waffen-Die notwendigen Ausgaben einschließlich derVerwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführungund das Sprengstoffrecht;von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>13. die Versorgung(3) Das Nähereregelt ein Bundesgesetz, das der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für dieehemaligen Kriegsgefangenen;Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>14. die Erzeugungund Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und denBetrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, diebei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, unddie Beseitigung radioaktiver Stoffe.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze nachIX. DieAbsatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.Rechtsprechung</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 7492</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Diekonkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch dasOberste Gericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenenBundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. das bürgerlicheRecht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohnedas Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariatund die Rechtsberatung&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. dasPersonenstandswesen;Artikel 93</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. das(1) DasVereinsrecht;Oberste Gericht entscheidet:</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>41. dasüber dieAufenthalts- Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang derRechte und Niederlassungsrecht Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, diedurch dieses Grundgesetz oder in der AusländerGeschäftsordnung eines oberstenBundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>52. (weggefallen)beiMeinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachlicheVereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder dieVereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag derBundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder desBundestages;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>62a. diebeiAngelegenheiten Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Flüchtlinge und VertriebenenVolksvertretung eines Landes;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>73. beiMeinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder,insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die öffentlicheLänder und bei derFürsorge (ohne das Heimrecht)Ausübung der Bundesaufsicht;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>84. (weggefallen)in anderenöffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern,zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht einanderer Rechtsweg gegeben ist;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>94a. dieüberKriegsschäden und Verfassungsbeschwerden, die Wiedergutmachung;</span></p>von jedermann mit der Behauptung erhoben werden <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia"können,serif'>10. durch dieöffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einemKriegsgräber seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von104 enthaltenen RechteGewaltherrschaftverletzt zu sein;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>114b. das Recht derüberWirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,Bank- Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht Gemeindeverbänden wegen Verletzung desLadenschlussesRechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, der Gaststätten, der SpielhallenbeiLandesgesetzen jedoch nur, der Schaustellung vonsoweit nicht Beschwerde beimPersonen, der Messen, der Ausstellungen und der MärkteLandesverfassungsgericht erhoben werden kann;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>124c. dasüberArbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und derArbeitsvermittlung sowie Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Sozialversicherung einschließlich derArbeitslosenversicherungWahl zum Bundestag;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>135. die Regelungin den übrigender Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>14. das Recht der(2) DasEnteignungOberste Gericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, soweit sie auf den Sachgebieten einerLandesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 73 und 74 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in Betrachtden Fällen des Artikels 125akommt;</span></p>Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass dieErforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia"könnte,serif'>15ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. die4 oder nach Artikel 125aÜberführung von Grund und BodenAbs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, von Naturschätzen wenn eineGesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 imBundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Produktionsmitteln inGemeineigentum Beschluss gefasst oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesratabgelehnt worden ist.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>16(3) DasOberste Gericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetzzugewiesenen Fällen tätig. die Verhütungdes Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>17. die Förderungder land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht derFlurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- undforstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und denKüstenschutz&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>18. denstädtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht derErschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, dasWohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und dasBergmannssiedlungsrecht;Artikel 94</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>19. Maßnahmen(1) Dasgegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,Zulassung zu ärztlichen Oberste Gericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie dasMitgliedern.Recht Die Mitglieder des ApothekenwesensObersten Gerichts werden je zur Hälfte vomBundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, der Arzneiendem Bundesrate, der Medizinprodukte, Bundesregierung noch der Heilmittel,der Betäubungsmittel und der Gifte;Regierung eines Landes angehören.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>19a(2) EinBundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchenFällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann fürVerfassungsbeschwerden dievorherige Erschöpfung des Rechtsweges zurwirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser Voraussetzung machen und die Regelung derKrankenhauspflegesätze;ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>20. das Recht derLebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht derGenussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehrmit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz derPflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>21. die Hochsee-und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, denWetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienendenBinnenwasserstraßen;Artikel 95</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>22. (1) Für dieGebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und derSozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe denStraßenverkehrBundesgerichtshof, das KraftfahrwesenBundesverwaltungsgericht, den Bau und die Unterhaltung vonBundesfinanzhof, dasLandstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung Bundesarbeitsgericht und Verteilung von Gebührenoder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;das Bundessozialgericht.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>23. (2) Über dieSchienenbahnenBerufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweiligeSachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß,der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder undeiner gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme dervom Bundestage gewähltBergbahnen;werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>24. die(3) Zur WahrungAbfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vorder Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatzverhaltensbezogenem Lärm);1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>25. dieStaatshaftung&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>26. diemedizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung unddie künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zurTransplantation von Organen, Geweben und Zellen;Artikel 96</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>27. die(1) Der Bund kannStatusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderenKörperschaften für Angelegenheiten des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mitgewerblichen Rechtsschutzes ein BundesgerichtAusnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;errichten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>28(2) Der Bund kannWehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie könnendie Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige derStreitkräfte ausüben, die in das Jagdwesen;Ausland entsandt oder an Bord vonKriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. DieseGerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihrehauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>29. den(3) ObersterNaturschutz Gerichtshof für die in Absatz 1 und die Landschaftspflege;2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>30. (4) Der Bund kannfür Personen, diezu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisstehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren undBodenverteilung;Beschwerdeverfahren errichten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>31(5) FürStrafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmungdes Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundesausüben:</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. Völkermord;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2.völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die RaumordnungMenschlichkeit;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>323. denWasserhaushaltKriegsverbrechen;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>334. andereHandlungen, diegeeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, dasHochschulzulassung und die Hochschulabschlüssefriedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs.1);</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze nachAbsatz 1 Nr5. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des BundesratesStaatsschutz.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 74a und 7597</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(1) Die Richtersind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(weggefallen2)Die hauptamtlichund planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nurkraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen,welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauerndoder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in denRuhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, beideren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten.Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richteran ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nurunter Belassung des vollen Gehaltes.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 7698</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1)DieGesetzesvorlagen werden beim Bundestage Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wenn einBundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die BundesregierungGrundsätze desGrundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, aus derMitte so kann das Oberste Gericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestandzu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassungerkannt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieRechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch den Bundesrat eingebrachtbesondere Landesgesetze zuregeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(24) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Tagen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Die Bundesregierung kann eine VorlageLänderkönnen bestimmen, daß über die sie bei Anstellung der Zuleitung an Richter in den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach zwei Tagen oder, wenn Ländern der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach vier Tagen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme sechs Tage; Satz 4 findet keine AnwendungLandesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(35) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von drei Tagen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Wenn der Bundesrat Die Länderkönnen für Landesrichter eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist zwei Tage oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, vier TageAbsatz 2 entsprechende Regelung treffen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist sechs Tage; Satz 4 findet keine AnwendungGeltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Der Bundestag hat Die Entscheidung über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss eineRichteranklage steht dem Obersten Gericht zu fassen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 7799</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(DemObersten Gerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung vonVerfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1) DieBundesgesetze genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung insolchen Sachen zugewiesen werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme, bei denen es sich um die Anwendung vondurch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleitenLandesrecht handelt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bundesratkann binnen einer Woche nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß einaus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratungvon Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und dasVerfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestagbeschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesenAusschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungengebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, sokönnen auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen.Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat derBundestag erneut Beschluß zu fassen.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2a) Soweit zueinem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat,wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder dasVermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlussesbeendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.Artikel 100</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(31) Soweit zuHält eineinem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich istGericht ein Gesetz, kann auf dessen Gültigkeit es bei derEntscheidung ankommt, fürBundesratverfassungswidrig, wenn so ist das Verfahren nach Absatz 2 beendigt istauszusetzen und, gegen ein vomwenn es sich um dieBundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. DieEinspruchsfrist beginnt im Falle Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingangefür Verfassungsstreitigkeitenzuständigen Gerichtes des vom Bundestage erneut gefaßten BeschlussesLandes, in allen anderen Fällen mit demwenn es sich um die Verletzung diesesEingange der Mitteilung Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenenObersten GerichtsAusschusseseinzuholen. Dies gilt auch, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen istwenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzesdurch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einemBundesgesetze handelt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(42) Wird derIst in einemEinspruch mit der Mehrheit der Stimmen Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrates beschlossenBundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnenerzeugt (Artikel 25), so kann erdurch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder hat das Gericht die Entscheidung des Bundestages zurückgewiesenwerdenObersten Gericht einzuholen. Hat </span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Will dasVerfassungsgericht eines Landes bei der Bundesrat den Einspruch mit Auslegung des Grundgesetzes von einer Mehrheit von mindestens zweiDritteln seiner Stimmen beschlossenEntscheidung des Obersten Gerichts oder des Verfassungsgerichtes einesanderen Landes abweichen, so bedarf hat das Verfassungsgericht die Zurückweisung durch denBundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit derEntscheidung desMitglieder des BundestagesObersten Gerichts einzuholen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 78101</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1)Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richterentzogen werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Ein vom Bundestage(2) Gerichte fürbeschlossenes besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antraggemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs.3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vomBundestage überstimmt wirderrichtet werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 79102</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Todesstrafeist abgeschafft.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 103</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DasVor GerichtGrundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut desGrundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichenVerträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelungoder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oderder Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zurKlarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und demInkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautesdes Grundgesetzes, die sich hat jedermann Anspruch auf diese Klarstellung beschränktrechtliches Gehör.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Ein solchesEine Tat kannGesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestagesnur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor dieund zwei Dritteln der Stimmen des BundesratesTat begangen wurde.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Eine ÄnderungNiemand darfdieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, diegrundsätzliche Mitwirkung der Länder bei wegen derselben Tat auf Grund der Gesetzgebung oder die in denallgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraftArtikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 80104</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Durch GesetzDie Freiheitkönnen die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungenermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweckder Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtungund Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. DieRechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen,Festgehaltene Personendaß eine Ermächtigung weiter übertragen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden kann, so bedarf es zurÜbertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Zustimmungdes Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicherÜber dieRegelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministersüber Grundsätze Zulässigkeit und Gebühren für die Benutzung Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Einrichtungen des PostwesensRichter zuund der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts fürentscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhendendie Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und BetriebFreiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidungder Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die derherbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden längerZustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage als bis zum Ende desTages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. DasBundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werdenNähere ist gesetzlich zu regeln.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der BundesratJeder wegendes Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestenskann am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von RechtsverordnungenzuleitenFestnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zugeben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenenschriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die seiner Zustimmung bedürfenFreilassung anzuordnen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Soweit durchVon jederBundesgesetz richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einerFreiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigtwerden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder eine Person seines Vertrauens zu einer Regelung auchdurch Gesetz befugtbenachrichtigen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>X. DasFinanzwesen</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 80a&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Ist in diesemGrundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich desSchutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabedieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer imVerteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt desSpannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmthat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in denFällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheitvon zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.Artikel 104a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(21) Maßnahmen aufDer Bund undGrund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuhebendie Länder tragen gesondert die Ausgaben, wenn die sich aus der BundestagWahrnehmung ihreres verlangtAufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(32) Abweichend vonAbsatz 1 ist Handeln die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlageund nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalenOrgan Länder im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierunggefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuhebenAuftrage des Bundes, wenn trägt der BundestagBund die sich daraus ergebendenes mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangtAusgaben.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(3) Bundesgesetze,die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, könnenbestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden.Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wirdes im Auftrage des Bundes durchgeführt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 81(4) Bundesgesetze,die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwertenSachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründenund von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 imAuftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates,wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(15) Wird im FalleDer Bund unddes Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident aufdie Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben undAntrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates haften im Verhältnis zueinander für eineGesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sieablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hatordnungsmäßige Verwaltung. DasNäheregleiche giltbestimmt ein Bundesgesetz, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl das derBundeskanzler mit ihr den Antrag Zustimmung des Artikels 68 verbunden hatteBundesrates bedarf.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(26) Lehnt Bund undLänder tragen nach derinnerstaatlichen Zuständigkeits- und AufgabenverteilungBundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneutLasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichenab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbarVerpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturenbezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit derEuropäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zuBundesrat ihm zustimmt85. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Bundestage nichtinnerhalb von zwei Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Während Hundert derAmtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Bundestage abgelehnteGesetzesvorlage innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Hundert der erstenErklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedetGesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteiligwerden. Nach Ablauf entsprechend der Frist ist während Höhe der Amtszeit des gleichenBundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässigerhaltenen Mittel.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) DasGrundgesetz darf durch Nähere regelt ein GesetzBundesgesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, wedergeändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetztwerdender Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 82104b</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die nach denDer Bund kann,Vorschriften soweit dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vomGrundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den LändernBundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und im Bundesgesetzblattederverkündet. Rechtsverordnungen werden von der StelleGemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die sie erläßt,ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung imBundesgesetzblatte verkündet.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Jedes Gesetzund jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen1. Fehlt einezur Abwehrsolche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf einer Störung des Tagesin Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;2. zum Ausgleichunterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>VIII3. Die&nbsp;zurAusführung der Bundesgesetze und die BundesverwaltungFörderung des wirtschaftlichen Wachstums</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;erforderlich sind.Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oderaußergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehenund die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohneGesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 83(2) Das Nähere,insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund desBundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. DasBundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über dieAusgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfenvorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung derLänderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. ZurGewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann dieBundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen beiallen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenenMitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren undhinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. DieFinanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Länder führen(3) Bundestag,Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses GrundgesetzDurchführung dernichts anderes bestimmt oder zuläßtMaßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 84104c</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Führen dieDer Bund kann denLändern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowieLänder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausbesondere, mit diesen unmittelbar verbundene, so regeln sie dieEinrichtung befristete Ausgaben der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwasanderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hatein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Landhierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Einrichtung Leistungsfähigkeit derBehörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrerVerkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderesbestimmt istkommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 72 Abs. 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3 Satz ,5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. In AusnahmefällenZur Gewährleistung der zweckentsprechendenMittelverwendung kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicherRegelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länderregeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. DurchBundesgesetz dürfen Gemeinden Bundesregierung Berichte und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragenanlassbezogen diewerdenVorlage von Akten verlangen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieBundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeineVerwaltungsvorschriften erlassen.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieBundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetzedem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem ZweckeBeauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und,falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu dennachgeordneten Behörden.Art 104d</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Werden Mängel,Der Bund kann dendie die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländernfestgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierungoder des Landes Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen denBeschluß des Bundesrates kann das Oberste Gericht angerufen werden.</span></p>Länder<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>und Gemeinden (5Gemeindeverbände) DerBundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung im Bereich des Bundesratesbedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, fürbesondere Fälle Einzelweisungen zu erteilensozialen Wohnungsbaus gewähren. Sie sind, außer wenn dieBundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehördenzu richtenArtikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 85105</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Führen dieDer Bund hatLänder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt ausschließliche Gesetzgebung über die Einrichtungder Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mitZustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfenGemeinden Zölle und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werdenFinanzmonopole.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieDer Bund hatBundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeinedie konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er&nbsp;hat diekonkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das AufkommenVerwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die einheitliche Ausbildung derVoraussetzungen des ArtikelsBeamten und Angestellten regeln72 Abs. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihremEinvernehmen zu bestellen2 vorliegen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(32a) DieLänderLandesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen oberstenhaben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- undAufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten SteuernBundesbehördengleichartig sind. Die Weisungen sind, außer wenn Sie haben die Bundesregierung es fürBefugnis zur Bestimmung des Steuersatzes beidringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug derWeisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellenGrunderwerbsteuer.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(43) Die BundesaufsichtBundesgesetzeerstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Dieüber Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den GemeindenBundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Akten verlangenZustimmung desund Beauftragte zu allen Behörden entsendenBundesrates.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 86106</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Führt (1) Der Ertrag der Bund dieGesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbareKörperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt dieBundesregierung, soweit nicht Finanzmonopole und das Gesetz Besonderes vorschreibt, dieallgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichtsanderes bestimmt, die Einrichtung Aufkommen der Behörden.folgenden Steuern stehen dem Bund zu:</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;1. die Zölle,</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 872. dieVerbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Inbundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt derAuswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 893. die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetzkönnen BundesgrenzschutzbehördenStraßengüterverkehrsteuer, Zentralstellen für das polizeilicheAuskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei Kraftfahrzeugsteuer und zur Sammlung vonsonstige aufUnterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegenBestrebungen im Bundesgebietmotorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, die durch Anwendung von Gewalt oder daraufgerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der BundesrepublikDeutschland gefährden, eingerichtet werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Alsbundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigensozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über dasGebiet eines Landes hinaus erstreckt4. Soziale Versicherungsträger, derendieZuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines LandesKapitalverkehrsteuern, aber nicht über mehrals drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 alslandesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführtdie Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, wenn dasaufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Außerdemkönnen für Angelegenheiten, für die dem Bunde 5. die Gesetzgebung zusteht,einmaligenselbständige Bundesoberbehörden Vermögensabgaben und neue bundesunmittelbare Körperschaften undAnstalten die zur Durchführung des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.Lastenausgleichs erhobenenErwachsen dem Bunde auf GebietenAusgleichsabgaben, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neueAufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- undUnterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitgliederdes Bundestages errichtet werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;6. dieErgänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87a7. Abgaben imRahmen der Europäischen Gemeinschaften.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(12) Der BundDas Aufkommenstellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und dieGrundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.der folgenden Steuern steht den Ländern zu:</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Außer zur1. dieVerteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werdenVermögensteuer, soweit diesesGrundgesetz es ausdrücklich zuläßt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieStreitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle 2. die Befugnis, zivileObjekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmenErbschaftsteuer, soweit dieszur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann denStreitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz zivilerObjekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; dieStreitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Zur Abwehreiner drohenden Gefahr für den Bestand oder 3. die freiheitliche demokratischeGrundordnung des Bundes oder eines Landes kann die BundesregierungVerkehrsteuern, wenn dieVoraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowieder Bundesgrenzschutz soweit sie nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung derPolizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und beinach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bundder Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischereinsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellenLändern gemeinsam zustehen, wenn der Bundestagoder der Bundesrat es verlangen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;4. die Biersteuer,</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87b5. die Abgabe vonSpielbanken.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(13) DieDas AufkommenBundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenemder Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem BundVerwaltungsunterbau geführt. Sie dient und den Aufgaben des Personalwesens Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen derEinkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen derUmsatzsteuer nichtnach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuerunmittelbaren Deckung des Sachbedarfs und der Streitkräfte. Aufgaben Körperschaftsteuer sind derBund und die Länder je zur HälfteBeschädigtenversorgung beteiligt. Die Anteile von Bund und des Bauwesens können Ländern an der Bundeswehrverwaltung nur Umsatzsteuer werden durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werdenfestgesetzt. DerBei derZustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie dieBundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das giltnicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) 1. Im übrigenRahmen derkönnen Bundesgesetze, die laufenden Einnahmen haben der Verteidigung einschließlich des WehrersatzwesensBund und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesratesbestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenemVerwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführtwerden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundesausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die derBundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden Länder gleichmäßig Anspruch auf Grund desArtikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehördenübertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaßallgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 AbsDeckung ihrer notwendigen Ausgaben. 2 Satz 1 nicht Dabei ist der Umfang derAusgaben unterZustimmung des Bundesrates bedürfenBerücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;2. DieDeckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen,daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigenvermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebietgewahrt wird.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87cZusätzlich werdenin die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der UmsatzsteuerSteuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus derBerücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Näherebestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Gesetze(4) Die Anteilevon Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich dasVerhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länderwesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5in die aufFestsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden,Grund des Artikels 73 Absbleiben hierbei unberücksichtigt. 1 Nr. 14 ergehenWerden den Ländern durch Bundesgesetzzusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann dieMehrbelastung durch Bundesgesetz, können mit das der Zustimmung desBundesrates bestimmenbedarf, daß sie von den Ländern im Auftrage auch mit Finanzzuweisungen des Bundesausgeglichen werden, wenn sie auf einenkurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für dieausgeführt werdenBemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zubestimmen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(5) Die Gemeindenerhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländernan ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrerEinwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die GemeindenHebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87d(5a) Die Gemeindenerhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer.Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenenSchlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(16) DieDas Aufkommender Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen derörtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabeder Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Rechteinzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der GesetzeLuftverkehrsverwaltung wird festzusetzen. Bestehen in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommender Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie derörtlichen Verbrauch- undFlugsicherung Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationeneine Umlage an demwahrgenommen Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassensind. Das Nähere regelt über die Umlagebestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. NachMaßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowieder Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer alsBemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(27) DurchVon demBundesgesetzLänderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeindenund Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmenderHundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweitdas Aufkommen der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben derLuftverkehrsverwaltung Landessteuern den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werdenGemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>(8) Veranlaßt derBund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia"Einrichtungen,serif'>Artikel 87e</span></p>die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen,<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia"gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich,serif'>wenn und soweit den Ländern oderGemeinden (1Gemeindeverbänden) DieEisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigenernicht zugemutet werden kann, dieVerwaltung geführtSonderbelastungen zu tragen. Durch Bundesgesetz können Aufgaben derEntschädigungsleistungen Dritter und finanzielleEisenbahnverkehrsverwaltung den Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als eigene Angelegenheit übertragenFolge derEinrichtungen erwachsen, werdenbei dem Ausgleich berücksichtigt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(29) Der Bund nimmtAls Einnahmenund Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die über den Bereich Einnahmen undAusgaben der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben derEisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werdenGemeinden (Gemeindeverbände).</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Eisenbahnendes Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Formgeführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit desWirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben vonSchienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an denUnternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes&nbsp; die Mehrheit derAnteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durchBundesgesetz geregelt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Der Bundgewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere denVerkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnendes Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweitdiese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird.Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.Artikel 106a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Gesetze aufDen Ländern stehtGrund der Absätze ab 1 bis 4 bedürfen . Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus demSteueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf. Der Zustimmungdes Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzungund die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung vonSchienenwegen Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung vonSchienenwegen Bemessung der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf denSchienenpersonennahverkehr habenFinanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87f106b</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(Den Ländern stehtab dem 1) Nach Maßgabeeines Bundesgesetzes, das . Juli 2009 infolge der Übertragung der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistetKraftfahrzeugsteuer auf dender Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckendangemessene und ausreichende Dienstleistungen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2)Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftlicheTätigkeiten durch die ein Betrag aus dem Sondervermögen Deutsche Bundesposthervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht.Hoheitsaufgaben im Bereich Steueraufkommen des Postwesens und der Telekommunikation werden inbundeseigener Verwaltung ausgeführtBundes zu.</span></p>Das Nähere regelt ein <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia"Bundesgesetz,serif'>(3) Unbeschadetdes Absatzes 2 Satz 2 führt das der Bund in der Rechtsform einerbundesunmittelbaren Anstalt Zustimmung des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezugauf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmennach Maßgabe eines Bundesgesetzes ausBundesrates bedarf.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 88107</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das Aufkommender Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und derKörperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuernvon den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtlichesAufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sindfür die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über dieAbgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zutreffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegungdes örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Bund errichtetLänderanteil am Aufkommender Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nachAbsatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.</span></p> eine Währungs<p class=MsoNormal><span style='font- family:"Georgia",serif'>(2) DurchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen,dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird;hierbei sind die Finanzkraft und Notenbank als Bundesbankder Finanzbedarf der Gemeinden(Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Ihre Aufgaben Zu diesem Zweck sind in dem GesetzZuschläge zu und BefugnisseAbschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilungkönnen im Rahmen der Europäischen Union Länderanteile am Aufkommen der Europäischen Zentralbank übertragenUmsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungenfür die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie diewerden, Maßstäbe für die unabhängig ist Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem vorrangigen Ziel Gesetz zubestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Sicherung Finanzkraft kann die bergrechtlicheFörderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. DasGesetz kann auch bestimmen, dass derBund aus seinen Mitteln leistungsschwachenLändern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs(Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von denMaßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Länderngewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringeSteuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchenleistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91bPreisstabilität verpflichtetihre Einwohneranteile unterschreiten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 89108</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund istZölle,Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlichEigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia"Einfuhrumsatzsteuer,serif'>(2) Der Bunddie Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierteverwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene BehördenVerkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Er nimmt Juli 2009 sowie die über den BereichAbgaben imeines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben Rahmen der Binnenschiffahrt und dieEuropäischen Gemeinschaften werden durch BundesfinanzbehördenAufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Gesetz übertragen werdenBundesgesetz geregelt. ErSoweitkann die Verwaltung von BundeswasserstraßenMittelbehörden eingerichtet sind, soweit sie werden deren Leiter im Gebiete eines Landesliegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eineBenehmen mit denWasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen,für das die beteiligten Länder es beantragenLandesregierungen bestellt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(32) Bei derDie übrigenSteuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser BehördenVerwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisseeinheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mitZustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtetder Landeskultur und der Wasserwirtschaft sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit den Ländern zuwahrender Bundesregierung bestellt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(3) Verwalten dieLandesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, sowerden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit derMaßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzentritt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 90</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(14) Der BundDurchbleibt Eigentümer Bundesgesetz, das der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen Zustimmung desBundesrates bedarf, kann bei derFernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.</span></p>Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehördensowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die VerwaltungdurchBundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Bundesautobahnen Vollzug derSteuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund Für die den Gemeinden(Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann sich zurdie denErledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. DieseLandesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum TeilGesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundesden Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Eine unmittelbareDas Bundesgesetz nach Satzoder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und derenLändern bestimmen, dass beiTochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater Zustimmung einer im RahmenGesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug vonvon Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen Steuergesetzen für Streckennetze,die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstigerBundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. DasNähere regelt ein Bundesgesetzalle Länder verbindlich werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(34a) Die DurchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei derVerwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken vonLandesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung vonZuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer LänderimEinvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweitdadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwaltenerleichtertdie sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundeswird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Das von denBundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4Satz 2 vonden Gemeinden (Gemeindeverbänden) Auf Antraganzuwendende Verfahren kann durcheines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen Bundesgesetz mit Zustimmung des Fernverkehrs, soweitsie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmenBundesrates geregelt werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(6) DieFinanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(17) Zur AbwehrDieeiner drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratischeGrundordnung des Bundes oder eines Landes Bundesregierung kann ein Land Polizeikräfte andererLänder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und desBundesgrenzschutzes anfordern.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Ist das Land,in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder inder Lageallgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und diezwar mitPolizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten desBundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr,im übrigen jederzeit auf Verlangen Zustimmung des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sichdie Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann soweit die Bundesregierung,soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, Verwaltung den LandesregierungenLandesfinanzbehörden oderWeisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührtGemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>VIIIa.Gemeinschaftsaufgaben, VerwaltungszusammenarbeitArtikel 109</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(1) Bund undLänder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinanderunabhängig.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91a(2) Bund undLänder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschlandaus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 desVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung derHaushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen desgesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(13) Der Die Haushaltevon Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Kreditenauszugleichen. Bund wirktund Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwungauf folgenden Gebieten bei symmetrischen Berücksichtigung der Erfüllung Auswirkungen einer von Aufgaben der Länder mit, wennNormallagediese Aufgaben abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die Gesamtheit bedeutsam sind sich der Kontrolledes Staates entziehen und die Mitwirkung staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen,vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelungvorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des BundesArtikel115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen ausKrediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsproduktnicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länderzur Verbesserung regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Lebensverhältnisse erforderlich Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus(Gemeinschaftsaufgaben):Krediten zugelassen werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. Verbesserung(4) DurchBundesgesetz, das der regionalen WirtschaftsstrukturZustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund undLänder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht,für einekonjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanungaufgestellt werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2(5)Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit denBestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder imVerhältnis 65 zu 35. VerbesserungDie Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert derauf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vomHundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechendihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Agrarstruktur und Zustimmung des KüstenschutzesBundesrates bedarf.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DurchBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgabensowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Bund trägtin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. Inden Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; dieBeteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt dasGesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in denHaushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.Artikel 109a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(1) Zur Vermeidungvon Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf,</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91b1. diefortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch eingemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Bund undLänder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung2. diebei der Förderung von Wissenschaft, Forschung Voraussetzungen und Lehre zusammenwirken.das Verfahren zur Feststellung einer drohendenVereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffenHaushaltsnotlage, bedürfen derZustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen überForschungsbauten einschließlich Großgeräten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Bund 3. die Grundsätzezur Aufstellung undLänder können auf Grund Durchführung von Vereinbarungen Sanierungsprogrammen zur Feststellung derVermeidung vonLeistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und beidiesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirkenHaushaltsnotlagen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DemStabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung derVorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. Die Überwachungorientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund desVertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung derHaushaltsdisziplin.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieBeschlüssedes Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zuKostentragung wird in der Vereinbarung geregeltveröffentlichen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91c110</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Bund Alle EinnahmenundAusgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; beiLänder können Bundesbetrieben und bei der Planung, der Errichtung Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder dieAblieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und dem Betrieb der für ihreAufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirkenAusgabe auszugleichen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Bund undDerLänder können auf Grund von Vereinbarungen die Haushaltsplan wird für die Kommunikation zwischenihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards undSicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen derZusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Inhalt und Ausmaß bestimmteAufgaben vorsehenJahren getrennt, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in derVereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder inKraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung vor Beginn des Bundestages und derVolksvertretungen der beteiligten Länder; ersten Rechnungsjahres durch das Recht zur Kündigung dieserHaushaltsgesetz festgestellt.Vereinbarungen Für Teile des Haushaltsplanes kann nicht ausgeschlossen vorgesehen werden. Die Vereinbarungen regeln auch, daß sie fürdie Kostentragungunterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Länderkönnen darüber hinaus Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung desHaushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitungan den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischerBundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt,Systeme sowie die Errichtung innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbarendrei Wochen, zuden Vorlagen Stellung zu nehmen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Der BundIn daserrichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf dieEinnahmen und die Ausgaben des Bundes und derauf den Zeitraum beziehen, für denLänder ein Verbindungsnetzdas Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb desHaushaltsgesetz kann vorschreiben,Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz daß die Vorschriften erst mit Zustimmung der Verkündung des Bundesrates.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Dernächsten Haushaltsgesetzesübergreifende informationstechnische Zugang oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu den Verwaltungsleistungen vonBund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrateseinem späteren Zeitpunkt außer Kraftgeregelttreten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91d111</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Bund und Länder(1) Ist bis zumkönnen zur Feststellung und Förderung Schluß eines Rechnungsjahres der Leistungsfähigkeit ihrer VerwaltungenHaushaltsplan für das folgende Jahr nicht durchVergleichsstudien durchführen und Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Ergebnisse veröffentlichen.Bundesregierungermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;a) um gesetzlichbestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmendurchzuführen,</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91eb) um die rechtlichbegründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1c) Bei derum Bauten,Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für Arbeitsuchendediesewirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden undZwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines VorjahresGemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammenbereits Beträge bewilligt worden sind.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bund kannSoweit nichtzulassenauf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden Abgaben und Gemeindeverbänden auf ihrensonstigenAntrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Aufgaben nach Ausgaben unter Absatz 1decken,allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung derWirtschaftsführungVerwaltungsausgaben trägt erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführungvon Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.</span></p>Endsumme des abgelaufenen<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das Nähereregelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung Haushaltsplanes im Wege des Bundesrates bedarfKredits flüssig machen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>IX. DieRechtsprechungArtikel 112</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>Überplanmäßige undaußerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 92</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Dierechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch dasOberste Gericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenenFinanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbarenBundesgerichte und Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch die Gerichte der Länder ausgeübtBundesgesetz bestimmt werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 93113</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Gesetze,welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplaneserhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sichbringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Dasgleiche gilt fürGesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mitOberste Gericht entscheidetsich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag dieBeschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat dieBundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahmezuzuleiten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieBundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag dasGesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. über (3) Ist das Gesetznach Artikel 78 zustande gekommen, kann dieBundesregierung ihre Zustimmung nurAuslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß innerhalb von Streitigkeiten über den Umfang derRechte sechs Wochen und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligternur dann versagen, diewenn sie vorher das Verfahrendurch dieses Grundgesetz nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder in der Geschäftsordnung eines oberstennach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach AblaufBundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. beiMeinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachlicheVereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder dieVereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag derBundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder desBundestages&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2a. beiMeinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder derVolksvertretung eines Landes;Artikel 114</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. bei(1) DerMeinungsverschiedenheiten Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über Rechte alleEinnahmen und Pflichten des Bundes Ausgaben sowie über das Vermögen und der Länder,insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei derSchulden im Laufe desAusübung nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesaufsicht;Bundesregierung Rechnung zu legen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4(2) Der Bundesrechnungshof,dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnungsowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- undWirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann derBundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungenvornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in anderendenen der Bund den Ländernzweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Eröffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bunde Bundestage und den Ländern,dem Bundesratezwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht einjährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse desanderer Rechtsweg gegeben ist;Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4a. überVerfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werdenkönnen, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einemseiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechteverletzt zu sein&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4b. überVerfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung desRechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, beiLandesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beimLandesverfassungsgericht erhoben werden kann;115</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4c(1) Die Aufnahmevon Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigenGewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können,bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durchBundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Einnahmen undAusgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. DiesemGrundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert imVerhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. überZusätzlichBeschwerden sind bei einer von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung dieWahl Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zuberücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach denSätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkontoerfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältniszum Bundestagnominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerechtzurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen undAusgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung derObergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung derkonjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage einesKonjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich vonAbweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt einBundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichenNotsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatlicheFinanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grundeines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschrittenwerden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführungder nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumeszu erfolgen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>5X a. in den übrigenin diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.Verteidigungsfall</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DasOberste Gericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einerLandesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125aAbs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass dieErforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werdenkönnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125aAbs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eineGesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 imBundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten undBeschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesratabgelehnt worden ist.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DasOberste Gericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetzzugewiesenen Fällen tätig.Artikel 115a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(1) DieFeststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder einsolcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mitZustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag derBundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenenStimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 94(2) Erfordert dieLage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigenZusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist ernicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung miteiner Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens derMehrheit seiner Mitglieder.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(13) DasOberste Gericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern.DieDie Mitglieder des Obersten Gerichts werden je zur Hälfte Feststellung wird vomBundespräsidenten gemäß Artikel 82 im BundesgesetzblatteBundestage und vom Bundesrate gewähltverkündet. Sie dürfen weder dem BundestageIst dies nicht rechtzeitig möglich, dem Bundesrateso erfolgt die Verkündung inanderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, der Bundesregierung noch der Regierung eines Landes angehörensobald die Umständees zulassen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(24) EinWird dasBundesgesetz regelt seine Verfassung Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und das Verfahren sind die zuständigen Bundesorganeaußerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so giltdiese Feststellung als getroffen und bestimmtals zu dem Zeitpunkt verkündet, in welchendem derFällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft habenAngriff begonnen hat. Es Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobalddie Umstände es zulassen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Ist dieFeststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mitWaffengewalt angegriffen, so kann fürder Bundespräsident völkerrechtlicheVerfassungsbeschwerden Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung desBundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die vorherige Erschöpfung Stelle des Rechtsweges zurVoraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehenBundestages der Gemeinsame Ausschuß.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 95115b</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Für Mit der Verkündungdes Verteidigungsfalles geht dieGebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der ArbeitsBefehls- und derSozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe denKommandogewalt über dieBundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, Streitkräfte auf den Bundesfinanzhof, dasBundesarbeitsgericht und das BundessozialgerichtBundeskanzler über.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Über dieBerufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweiligeSachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß,der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder undeiner gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewähltwerden.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Zur Wahrungder Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.Artikel 115c</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(1) Der Bund hatfür den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch aufden Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. DieseGesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 96(2) Soweit es dieVerhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetzfür den Verteidigungsfall</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund kann. beifür Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein BundesgerichtEnteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigungerrichten.vorläufig geregelt werden,</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bund kann. fürWehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichtenFreiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. Sie können3 Satz 1die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige derStreitkräfte ausübenabweichende Frist, die in das Ausland entsandt oder an Bord höchstens jedoch eine solche vonvier Tagen, für den FallKriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt festgesetzt werden, daß ein Bundesgesetz. DieseGerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. IhreRichter nicht innerhalb der für Normalzeitenhauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt habengeltenden Frist tätig werden konnte.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) ObersterSoweit es zurGerichtshof Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlichist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung desBundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länderabweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei dieLebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auchin Absatz 1 und 2 genannten Gerichte finanzieller Hinsicht, zu wahren ist der Bundesgerichtshof.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Der Bund kannBundesgesetzefür Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisstehen, Bundesgerichte nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Entscheidung in Disziplinarverfahren undVorbereitung ihres Vollzuges schonBeschwerdeverfahren errichtenvor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) FürStrafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmungdes Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundesausüben:&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. Völkermord;Artikel 115d</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Für dieGesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2und Abs.2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen Abs. 1 die Menschlichkeit;Regelung der Absätze 2 und 3.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3(2)Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sindgleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten.Kriegsverbrechen;Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweitzu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zumZustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. DasNähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird undder Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4. andereHandlungen, (3) Für die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, dasfriedliche Zusammenleben Verkündung der Völker zu stören (Gesetze gilt Artikel 26 115a Abs. 1);</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5. Staatsschutz3 Satz 2 entsprechend.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 97115e</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die RichterStellt dersind unabhängig Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Drittelnder abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest,daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisseentgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der GemeinsameAusschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nur dem Gesetze unterworfennimmt deren Rechteeinheitlich wahr.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die hauptamtlichDurch einund planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nurkraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen,Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert nochwelche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen ganz oder dauerndteilweise außer Kraft oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in denaußer Anwendung gesetzt werden. Zum ErlaßRuhestand versetzt werdenvon Gesetzen nach Artikel 23 Abs. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen1 Satz 2, beideren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand tretenArtikel 24 Abs.1 oder Artikel 29Bei Veränderung der Einrichtung ist der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richteran ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nurunter Belassung des vollen GehaltesGemeinsame Ausschuß nicht befugt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 98115f</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisseerfordern,</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wenn ein1. denBundesrichter Bundesgrenzschutz im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze desGrundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt,so kann das Oberste Gericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag desBundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestandzu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassungerkannt werden.gesamten Bundesgebiete einsetzen;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die2. außer derRechtsstellung der Richter in Bundesverwaltung auch den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zuLandesregierungen und, wenn sie es für dringlichregelnerachtet, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmtden Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihrzu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(42) Die LänderBundestag,können bestimmen, daß über die Anstellung Bundesrat und der Richter in Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den Ländern derLandesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Die Länderkönnen für Landesrichter eine nach Absatz 2 entsprechende Regelung treffen.Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine1Richteranklage steht dem Obersten Gericht getroffenen Maßnahmen zuunterrichten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 99115g</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DemDieverfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgabendes Obersten Gerichte kann Gerichts und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigtwerden. Das Gesetz über das Oberste Gericht darf durch Landesgesetz die Entscheidung vonein Gesetz desVerfassungsstreitigkeiten innerhalb eines LandesGemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, den in Artikel 95 Absals dies auch nachAuffassung des Obersten Gerichts zur Aufrechterhaltung derFunktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. 1Bis zum Erlaß eines solchengenannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug Gesetzes kann das Oberste Gericht die Entscheidung inzur Erhaltung derArbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüssesolchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung vonnach Satz 2 und Satz 3 faßt das Oberste Gericht mit der Mehrheit der anwesendenLandesrecht handeltRichter.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 100115h</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Hält einWährend desGericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Entscheidung ankommt, fürverfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um dieVerletzung Volksvertretungen der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung Länder enden drei Wochen nach Beendigung des für Verfassungsstreitigkeitenzuständigen Gerichtes Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Landes, wenn es sich um Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Verletzung diesesWahrnehmungGrundgesetzes handelt, die Entscheidung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Obersten GerichtsBundesrates enden vier Wochen nacheinzuholenBeendigung des Verteidigungsfalles. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses GrundgesetzesDie im Verteidigungsfalle ablaufendedurch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit Amtszeit eines Landesgesetzes mit einemMitgliedes des Obersten Gerichts endet drei WochenBundesgesetze handeltnach Beendigung des Verteidigungsfalles.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Ist in einemWird eineRechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil Neuwahl desBundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für Bundeskanzlers durch den Einzelnenerzeugt (Artikel 25)Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so hat wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; derBundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der GemeinsameAusschuß kann dem Bundeskanzler das Gericht die Entscheidung desMißtrauen nur dadurch aussprechen, daß erObersten Gericht einzuholenmit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Will dasVerfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einerFür die DauerEntscheidung des Obersten Gerichts oder des Verfassungsgerichtes einesanderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht Verteidigungsfalles ist die Entscheidung Auflösung desObersten Gerichts einzuholenBundestages ausgeschlossen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 101115i</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1)Sind dieAusnahmegerichte zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr derGefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortigesselbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind unzulässigdieLandesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragtenbefugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115fAbs. Niemand darf seinem gesetzlichen Richterentzogen werden1 zu treffen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gerichte fürMaßnahmen nachbesondere Sachgebiete Absatz 1 können nur durch Gesetz errichtet die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden undnachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder,jederzeit aufgehoben werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 102115k</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Für die Dauerihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g undRechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendesRecht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grundder Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze, dieder Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grundsolcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigungdes Verteidigungsfalles außer Kraft.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Todesstrafe(3) Gesetze, dieist abgeschafftvon den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten,gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf dieBeendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung desVerteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändertwerden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 103115l</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Vor GerichtDer Bundestaghat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehörkann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des GemeinsamenAusschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüberbeschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des GemeinsamenAusschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag undder Bundesrat es beschließen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Eine Tat Der Bundestagkannmit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidentenzu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Dernur bestraft werdenBundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. DerVerteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor dieTat begangen wurdeVoraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Niemand darfÜber denwegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraftwerdenFriedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 104XI. Übergangs-und Schlußbestimmungen</span></b></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Freiheitder Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtungder darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personendürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Über dieZulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zuentscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhendenFreiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidungherbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden längerals bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. DasNähere ist gesetzlich zu regeln.Artikel 116</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(31) Jeder wegenDeutscher imdes Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene Sinne dieses Grundgesetzes ist spätestensvorbehaltlich anderweitiger gesetzlicheram Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführenRegelung, der ihm wer die Gründe derdeutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oderFestnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zuVertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte odergeben hatAbkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Der Richter Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenenschriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(42) Von jederFrühererichterlichen Entscheidung über deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai1945 die Anordnung Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder Fortdauer einerreligiösenFreiheitsentziehung Gründen entzogen worden ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wiedereinzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht eineneine Person seines Vertrauens zu benachrichtigenentgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><bspan style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 117</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>X(1) Das demArtikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an dieseBestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. DasMärzFinanzwesen1953.</span></bp> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze, diedas Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnoteinschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 104a118</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund undDie Neugliederungin dem die Länder tragen gesondert die AusgabenBaden, die sich aus Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollernumfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durchVereinbarung der Wahrnehmung ihrerbeteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nichtAufgaben ergebenzustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmtdas eineVolksbefragung vorsehen muß.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Handeln dieLänder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebendenAusgaben.Artikel 118a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Bundesgesetze,Die Neugliederungin dem die Geldleistungen gewähren Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Ländern ausgeführt werden, könnenbestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden.Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durchBestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wirdes im Auftrage des Bundes durchgeführtVereinbarung beider Länder erfolgen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Bundesgesetze,die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwertenSachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründenund von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 imAuftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates,wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Der Bund unddie Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben undhaften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Näherebestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.Artikel 119</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Bund undIn AngelegenheitenLänder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- Flüchtlinge und AufgabenverteilungVertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichenVerpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturender Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 , kann bis zueiner bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit85Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert derFürGesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert derGesamtlasten tragen die Länder, besondere Fälle kann dabei die die Lasten verursacht habenBundesregierung ermächtigt werden, anteiligentsprechend der Höhe der erhaltenen MittelEinzelweisungen zu erteilen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge andas der Zustimmung des Bundesrates bedarfdie obersten Landesbehörden zu richten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 104b120</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund kannträgtdie Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußerenKriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit dieseKriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt wordensind,tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabesoweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleihtdieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die inBundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1.Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigenAufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbrachtworden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nachdiesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den LastenFinanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und derGemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung derKriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt diegesetzliche Regelung vonEntschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1(2) Die Einnahmengehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgabenübernimmt. zur Abwehr</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 120a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. zum Ausgleich(1) Die Gesetze,die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung desBundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durchunterschiedlicher Wirtschaftskraft den Bund, teils im Bundesgebiet Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden unddaß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden aufGrund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oderteilweise demBundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf beiAusübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seineWeisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die oberstenLandesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Artikel 87Abs. 3Satz 2 bleibt unberührt.&nbsp;zurFörderung des wirtschaftlichen Wachstums</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>erforderlich sind.Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oderaußergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehenund die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohneGesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Nähere,insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund desBundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. DasBundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über dieAusgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfenvorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung derLänderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. ZurGewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann dieBundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen beiallen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenenMitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren undhinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. DieFinanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.Artikel 121</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Bundestag,Mehrheit derBundesregierung Mitglieder des Bundestages und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung derBundesversammlung im Sinne diesesMaßnahmen und Grundgesetzes ist die erzielten Verbesserungen zu unterrichtenMehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 104c122</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) VomZusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den indiesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bund kann denLändern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowiebesondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder(2) Gesetzgebendeund Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit bei derGesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, derenkommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Zuständigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bis 3endet,5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechendenMittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen dieVorlage von Akten verlangensind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Art 104dArtikel 123</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bund kann denLändern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen (1) Recht aus der Länderund Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich Zeit vor dem Zusammentritt des sozialen Wohnungsbaus gewähren.Bundestages gilt fort, soweit es demArtikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechendGrundgesetze nicht widerspricht.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(2) Die vomDeutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenständebeziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständigist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind undfortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten inKraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigenStellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnenenthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 105&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund hatdie ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.Artikel 124</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bund hatdie konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er&nbsp;hat diekonkurrierende Gesetzgebung über die übrigen SteuernRecht, wenn ihm das Aufkommendieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels72 Abs. 2 vorliegen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2a) Die Länderhaben die Befugnis zur Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- undAufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuerngleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes beider Grunderwerbsteuer.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Bundesgesetzeüber Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden(Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließtBundes betrifft, bedürfen der Zustimmung deswirdBundesratesinnerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 106125</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Ertrag Recht, dasGegenstände derkonkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wirdFinanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. die Zöllesoweit esinnerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. diesoweit es sichVerbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländernum Recht handelt, durch das nach Absatz 3dem 8. Mai 1945 früheres ReichsrechtBund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,abgeändert worden ist.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. dieStraßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige aufmotorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4. dieKapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,Artikel 125a</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5(1) Recht, das alsBundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. die einmaligenVermögensabgaben und die zur Durchführung 1, der Einfügung des Lastenausgleichs erhobenenArtikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2Ausgleichsabgabenoder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte,giltals Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>6(2) Recht, das aufGrund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. dieNovember 1994 geltenden FassungErgänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuererlassen worden ist,aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr alsBundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. DurchBundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werdenkann.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>7(3) Recht, das alsLandesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehrals Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Abgaben imEs kannRahmen der Europäischen Gemeinschaftendurch Bundesrecht ersetzt werden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Aufkommender folgenden Steuern steht den Ländern zu:&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. dieVermögensteuer,Artikel 125b</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht, das aufGrund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassungerlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassenwerden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen derLänder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichendeRegelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. dieSeptember 2006 von seinerGesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2Erbschaftsteuerund 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010,im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem1. August 2008.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3(2) Vonbundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vordem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können dieLänderVerkehrsteuernabweichende Regelungen treffen, soweit sie nicht nach Absatz von Regelungen des Verwaltungsverfahrens biszum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1 . September 2006 in dem Bund oder nach Absatz 3 Bundund Ländern gemeinsam zustehen,jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert wordensind.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4(3) Auf dem Gebietdes Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht derErhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025zugrunde gelegt werden. die Biersteuer,</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5. die Abgabe vonSpielbanken.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das Aufkommender Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bundund den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen derEinkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nichtnach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuerund der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälftebeteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei derFestsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:Artikel 125c</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht, das aufGrund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. Im Rahmen 1 in derbis zum 1.laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch aufDeckung ihrer notwendigen AusgabenSeptember 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unterDezemberBerücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln2006 fort.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2. ) DienachDeckungsbedürfnisse des Bundes und Artikel 104a Abs. 4 in der Länder sind so aufeinander abzustimmen,bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in dendaß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung Bereichen der Steuerpflichtigenvermieden Gemeindeverkehrsfinanzierung und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse sozialen Wohnraumförderunggeschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im BundesgebietBereichgewahrt wird.</span></p>der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz überFinanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die<p class=MsoNormal><span style='fontLänder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-family:"Georgia"Vorpommern,serif'>Zusätzlich werdenNiedersachsen sowieSchleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz4 in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungengelten bis zu ihrer Aufhebung fort. Eine Änderung desGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig. Diesonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der UmsatzsteuerSteuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab bis zum 1. Januar 1996 aus derSeptember 2006 geltendenBerücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehenFassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Das NähereDezember 2019 fort, soweitnicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt das Bundesgesetz nach ist oder wird.Artikel 104b Absatz 2 Satz 34 gilt entsprechend.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(43) Die Anteilevon Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich dasVerhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der LänderArtikel 104bwesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 2 Satz 5in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden,bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetzzusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann dieMehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie ist erstmals auf einenkurzen Zeitraum begrenzt istnach dem 31. In dem Gesetz sind die Grundsätze für dieBemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zuDezember 2019 in Kraft getretenebestimmenRegelungen anzuwenden.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Die Gemeindenerhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländernan ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrerEinwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die GemeindenHebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5a) Die Gemeindenerhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer.Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenenSchlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.Artikel 126</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Das AufkommenMeinungsverschiedenheitender Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen derörtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabeder Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist über das Fortgelten von Rechteinzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetzefestzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommender Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- undAufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an demAufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlagebestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. NachMaßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowieder Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer alsBemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) Von demLänderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeindenund Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmenderHundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweitBundesrecht entscheidet das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(8) Veranlaßt derBund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondereEinrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen,gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oderGemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, dieSonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielleVorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge derEinrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(9) Als Einnahmenund Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen undAusgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände)Oberste Gericht.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 106a127</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Den Ländern stehtDieab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus demBundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten LänderSteueraufkommen Recht der Verwaltung des Bundes zu. Das Nähere regelt ein BundesgesetzVereinigten Wirtschaftsgebietes, das dersoweit es nachZustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Satz 1 bleibt bei derBemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigtVerkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin,Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 106b128</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Den Ländern stehtSoweitab dem 1fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den5 vorsieht,Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes bleiben sie bis zu. Das Nähere regelt einBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarfeiner anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 107129</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das Aufkommender Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und derSoweit inKörperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zuRechtsvorschriften, die als die SteuernBundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zumErlasse von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtlichesRechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowieAufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarfzur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, sindfür die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über geht sie auf dienunmehrAbgrenzung sowie sachlich zuständigen Stellen über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zutreffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über In Zweifelsfällen entscheidet die Abgrenzung und Zerlegungdes örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommender Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nachBundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zuAbsatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zuveröffentlichen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DurchSoweit inBundesgesetzRechtsvorschriften, das der Zustimmung des Bundesrates bedarfdie als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigungenthalten ist sicherzustellen,dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird;hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden(Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in dem GesetzZuschläge zu und Abschläge sie von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilungder Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungenfür die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie dieMaßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zubestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtlicheFörderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. DasGesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachenLändern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs(Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von denMaßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Länderngewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringeSteuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchenleistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91bihre Einwohneranteile unterschreitenLandesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;(3) SoweitRechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oderErgänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen,sind diese Ermächtigungen erloschen.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 108</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Zölle,Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlichder Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierteVerkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben imRahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehördenverwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. SoweitMittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit denLandesregierungen bestellt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die übrigenSteuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behördenund die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mitZustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtetsind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Verwalten dieLandesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, sowerden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit derMaßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzentritt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) DurchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei derVerwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehördensowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durchLandesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durchBundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug derSteuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden(Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die denLandesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teilden Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass beiZustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug vonSteuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4a) DurchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei derVerwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken vonLandesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung vonZuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder imEinvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweitdadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtertwird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Das von denBundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 vonden Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durchBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) DieFinanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) DieBundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mitZustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oderGemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 109</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Bund undLänder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinanderunabhängig.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Bund undLänder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschlandaus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 desVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung derHaushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen desgesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Haushaltevon Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Kreditenauszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwungsymmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallageabweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung fürNaturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolledes Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen,vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelungvorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen ausKrediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsproduktnicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länderregeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit derMaßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen ausKrediten zugelassen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) DurchBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund undLänder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für einekonjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanungaufgestellt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5)Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit denBestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder imVerhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert derauf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vomHundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechendihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das derZustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 109a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Zur Vermeidungvon Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung desBundesrates bedarf,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. diefortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch eingemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. dieVoraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohendenHaushaltsnotlage,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. die Grundsätzezur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung vonHaushaltsnotlagen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DemStabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung derVorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. Die Überwachungorientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund desVertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung derHaushaltsdisziplin.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Beschlüssedes Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zuveröffentlichen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 110</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Einnahmenund Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; beiBundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder dieAblieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme undAusgabe auszugleichen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DerHaushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt,vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie fürunterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieGesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung desHaushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitungan den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt,innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zuden Vorlagen Stellung zu nehmen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) In dasHaushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf dieEinnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für dendas Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben,daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzesoder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Krafttreten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 111</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Ist bis zumSchluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durchGesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierungermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>a) um gesetzlichbestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmendurchzuführen,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>b) um die rechtlichbegründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>c) um Bauten,Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für dieseZwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahresbereits Beträge bewilligt worden sind.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Soweit nichtauf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigenQuellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken,darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführungerforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenenHaushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 112</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Überplanmäßige undaußerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers derFinanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbarenBedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 113</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Gesetze,welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplaneserhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sichbringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt fürGesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mitsich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag dieBeschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat dieBundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahmezuzuleiten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieBundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag dasGesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Ist das Gesetznach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nurinnerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahrennach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablaufdieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 114</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerBundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alleEinnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe desnächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bundesrechnungshof,dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnungsowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- undWirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann derBundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungenvornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländernzweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Erhat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesratejährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse desBundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Aufnahmevon Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigenGewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können,bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durchBundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Einnahmen undAusgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. DiesemGrundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert imVerhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlichsind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung dieAuswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zuberücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach denSätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkontoerfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältniszum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerechtzurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen undAusgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung derObergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung derkonjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage einesKonjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich vonAbweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt einBundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichenNotsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatlicheFinanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grundeines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschrittenwerden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführungder nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumeszu erfolgen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>X a.Verteidigungsfall</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieFeststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder einsolcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mitZustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag derBundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenenStimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Erfordert dieLage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigenZusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist ernicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung miteiner Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens derMehrheit seiner Mitglieder.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DieFeststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatteverkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung inanderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umständees zulassen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Wird dasBundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorganeaußerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so giltdiese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem derAngriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobalddie Umstände es zulassen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Ist dieFeststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mitWaffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtlicheErklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung desBundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an dieStelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115b</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Mit der Verkündungdes Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über dieStreitkräfte auf den Bundeskanzler über.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115c</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund hatfür den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch aufden Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. DieseGesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Soweit es dieVerhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetzfür den Verteidigungsfall</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. beiEnteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigungvorläufig geregelt werden,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. fürFreiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fallfestgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeitengeltenden Frist tätig werden konnte.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Soweit es zurAbwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlichist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung desBundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länderabweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei dieLebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auchin finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Bundesgesetzenach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schonvor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115d</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Für dieGesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2)Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sindgleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten.Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweitzu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zumZustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. DasNähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird undder Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Für dieVerkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115e</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Stellt derGemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Drittelnder abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest,daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisseentgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der GemeinsameAusschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechteeinheitlich wahr.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Durch einGesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert nochganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaßvon Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115f</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieBundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisseerfordern,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. denBundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. außer derBundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlicherachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihrzu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Bundestag,Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115g</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Dieverfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgabendes Obersten Gerichts und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigtwerden. Das Gesetz über das Oberste Gericht darf durch ein Gesetz desGemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nachAuffassung des Obersten Gerichts zur Aufrechterhaltung derFunktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchenGesetzes kann das Oberste Gericht die zur Erhaltung derArbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüssenach Satz 2 und Satz 3 faßt das Oberste Gericht mit der Mehrheit der anwesendenRichter.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115h</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Während desVerteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder derVolksvertretungen der Länder enden drei Wochen nach Beendigung desVerteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit desBundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmungseiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden vier Wochen nachBeendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufendeAmtszeit eines Mitgliedes des Obersten Gerichts endet drei Wochennach Beendigung des Verteidigungsfalles.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wird eineNeuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, sowählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; derBundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der GemeinsameAusschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß ermit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Für die Dauerdes Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115i</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Sind diezuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr derGefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortigesselbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind dieLandesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragtenbefugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115fAbs. 1 zu treffen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Maßnahmen nachAbsatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden undnachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder,jederzeit aufgehoben werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115k</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Für die Dauerihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g undRechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendesRecht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grundder Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze, dieder Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grundsolcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigungdes Verteidigungsfalles außer Kraft.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Gesetze, dievon den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten,gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf dieBeendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung desVerteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändertwerden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115l</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestagkann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des GemeinsamenAusschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüberbeschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des GemeinsamenAusschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag undder Bundesrat es beschließen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bundestagkann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidentenzu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. DerBundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. DerVerteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn dieVoraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Über denFriedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>XI. Übergangs-und Schlußbestimmungen</span></b></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 116</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Deutscher imSinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicherRegelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oderVertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oderAbkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Früheredeutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösenGründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wiedereinzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einenentgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 117</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das demArtikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an dieseBestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März1953.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze, diedas Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnoteinschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 118</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Neugliederungin dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollernumfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durchVereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nichtzustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eineVolksbefragung vorsehen muß.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 118a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Neugliederungin dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend vonden Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durchVereinbarung beider Länder erfolgen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 119</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>In Angelegenheitender Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf dieLänder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mitZustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Fürbesondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden,Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge andie obersten Landesbehörden zu richten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 120</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund trägtdie Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußerenKriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit dieseKriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt wordensind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabedieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die inBundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1.Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigenAufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbrachtworden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nachdiesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lastender Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und derArbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung derKriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung vonEntschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Einnahmengehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgabenübernimmt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 120a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Gesetze,die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung desBundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durchden Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden unddaß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden aufGrund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise demBundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf beiAusübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seineWeisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die oberstenLandesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Artikel 87Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 121</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Mehrheit derMitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne diesesGrundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 122</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) VomZusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den indiesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetzgebendeund bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, derenZuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 123</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht aus derZeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es demGrundgesetze nicht widerspricht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die vomDeutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenständebeziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständigist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind undfortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten inKraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigenStellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnenenthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 124</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Recht, dasGegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wirdinnerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 125</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Recht, dasGegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wirdinnerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. soweit esinnerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. soweit es sichum Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrechtabgeändert worden ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 125a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht, das alsBundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs.1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, giltals Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Recht, das aufGrund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassungerlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr alsBundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. DurchBundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werdenkann.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Recht, das alsLandesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehrals Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kanndurch Bundesrecht ersetzt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 125b</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht, das aufGrund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassungerlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassenwerden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen derLänder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichendeRegelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seinerGesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem1. August 2008.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Vonbundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vordem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länderabweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens biszum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in demjeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert wordensind.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Auf dem Gebietdes Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht derErhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025zugrunde gelegt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 125c</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht, das aufGrund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1.September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember2006 fort.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die nachArtikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in denBereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderunggeschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereichder Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz überFinanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an dieLänder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowieSchleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungengelten bis zu ihrer Aufhebung fort. Eine Änderung desGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig. Diesonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltendenFassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweitnicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Artikel 104bAbsatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getreteneRegelungen anzuwenden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 126</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Meinungsverschiedenheitenüber das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet dasOberste Gericht.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 127</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DieBundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten LänderRecht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nachArtikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nachVerkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin,Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 128</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Soweitfortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht,bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 129</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Soweit inRechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zumErlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowiezur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehrsachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet dieBundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zuveröffentlichen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Soweit inRechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigungenthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) SoweitRechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oderErgänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen,sind diese Ermächtigungen erloschen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) DieVorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit inRechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehrbestehende Einrichtungen verwiesen ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 130</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1)Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflegedienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischenLändern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnenund der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französischeBesatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmungdes Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) ObersterDisziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungenist der zuständige Bundesminister.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Nichtlandesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhendeKörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsichtder zuständigen obersten Bundesbehörde.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 131</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DieRechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge undVertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderenals beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nichtoder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durchBundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich derFlüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt warenund aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keineentsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten desBundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher RegelungRechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 132</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Beamte undRichter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes aufLebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem erstenZusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amtmit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönlicheoder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einemunkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechendeAnwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können überdie tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichenFrist aufgehoben werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DieseBestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, dievon den Vorschriften über die &quot;Befreiung von Nationalsozialismus undMilitarismus&quot; nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte desNationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Personvorliegt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DenBetroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Das Näherebestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung desBundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 133</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bund tritt indie Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietesein.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 134</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das Vermögendes Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Soweit es nachseiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgabenbestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundessind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und,soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden BenutzungVerwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländernzu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstigesVermögen den Ländern übertragen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Vermögen, dasdem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zurVerfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden(Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgabenbenötigt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Das Nähere regeltein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 135</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Hat sich nachdem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes dieLandeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete dasVermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetztangehört.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Vermögennicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaftenund Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seinerursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmtwar, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzungüberwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oderAnstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Grundvermögennicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nichtbereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, indessen Gebiet es belegen ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Sofern einüberwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebieteses erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichendeRegelung getroffen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Im übrigenwird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oderKörperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durchBundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Beteiligungendes ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf denBund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmenkann.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) Soweit überVermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichenRechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigtendurch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weisebei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt derVermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 135a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Durch die inArtikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundeskann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1.Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen LandesPreußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten desöffentlichen Rechts,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2.Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten desöffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieserRechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträgerberuhen,</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3.Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die ausMaßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zurDurchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eineskriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reichübertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Absatz 1findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der DeutschenDemokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten desBundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, diemit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik aufBund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten,die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträgerberuhen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 136</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundesrattritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Bis zur Wahldes ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten desBundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nichtzu.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 137</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieWählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes,Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in denLändern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Für die Wahldes ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des erstenBundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zubeschließende Wahlgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die demObersten Gericht gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird biszu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das VereinigteWirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnungentscheidet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 138</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Änderungen derEinrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern,Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung derRegierungen dieser Länder.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 139</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die zur&quot;Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus undMilitarismus&quot; erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungendieses Grundgesetzes nicht berührt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 140</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Bestimmungender Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 136(Weimarer Verfassung)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die bürgerlichenund staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung derReligionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Genußbürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichenÄmtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Niemand istverpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nursoweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zufragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlichangeordnete statistische Erhebung dies erfordert.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Niemand darf zueiner kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösenÜbungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 137(Weimarer Verfassung)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Es besteht keineStaatskirche.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Freiheit derVereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Zusammenschlußvon Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinenBeschränkungen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>JedeReligionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständiginnerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihreÄmter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Religionsgesellschaftenerwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichenRechtes.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DieReligionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweitsie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antraggleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrerMitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartigeöffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, soist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DieReligionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind,sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe derlandesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DenReligionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich diegemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Soweit dieDurchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt dieseder Landesgesetzgebung ob.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 138 (WeimarerVerfassung)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die auf Gesetz,Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an dieReligionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. DieGrundsätze hierfür stellt das Reich auf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Das Eigentum undandere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren fürKultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungenund sonstigen Vermögen werden gewährleistet.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 139(Weimarer Verfassung)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Sonntag unddie staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und derseelischen Erhebung gesetzlich geschützt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 141(Weimarer Verfassung)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Soweit dasBedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern,Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind dieReligionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobeijeder Zwang fernzuhalten ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 141</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 7 Abs. 3Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eineandere landesrechtliche Regelung bestand.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 142</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Ungeachtet derVorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auchinsoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 diesesGrundgesetzes Grundrechte gewährleisten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 142a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(aufgehoben)</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht in demin Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31.Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit undsolange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an diegrundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfennicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3genannten Grundsätzen vereinbar sein.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Abweichungenvon den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31.Dezember 1995 zulässig.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Unabhängig vonAbsatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seinerDurchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in dasEigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehrrückgängig gemacht werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143a</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund hatdie ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus derUmwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmenergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte derBundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung undder Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisiertenEisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze nachAbsatz 1 führt der Bund aus.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Erfüllungder Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigenBundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auchfür die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Näherewird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143b</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DasSondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmenprivater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungüber alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die vor derUmwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durchBundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENSTund der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehenwerden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen BundespostPOSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzesaufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die bei derDeutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrerRechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privatenUnternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. DasNähere bestimmt ein Bundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143c</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Den Ländernstehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch dieAbschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschuleneinschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch dieAbschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse derGemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall derFinanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundeszu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt derFinanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Beträgenach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgtverteilt:</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. als jährlicheFestbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes imZeitraum 2000 bis 2003 errechnet;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. jeweilszweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Bund undLänder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder nochangemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nachAbsatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenenFinanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibtbestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Das Nähereregelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143d</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Artikel 109und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf dasHaushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31.Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichteteSondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichenRegelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalteder Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe ausArtikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1.Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass imHaushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird;das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Als Hilfe zurEinhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 könnenden Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein fürden Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes inHöhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallenauf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und aufBerlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. DieHilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabeeines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährungder Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zumJahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritteder Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizitedurch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltungder Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates unddurch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung derKonsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremenHaushaltsnotlage ist ausgeschlossen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die sich ausder Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wirdhälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil,getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesratesgeregelt.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Als Hilfe zurkünftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 könnenden Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhevon jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährtwerden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigenVerschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähereregelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diegleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grundeiner extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143e</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DieBundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nachLandesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Der Bundregelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Auf Antrageines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bundabweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen desFernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1.Januar 2021 in Bundesverwaltung.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) DurchBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden, dass ein Landauf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau undfür die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen desFernverkehrs, die der Bund nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2in Bundesverwaltung übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unterwelchen Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen kann.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143f</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143d, dasGesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige aufder Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31.Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens dreiLänder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichenFinanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nachNotifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestagesoder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung derbundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. Der Tag desAußerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143g</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Für die Regelung derSteuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und derBundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seinerbis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 144</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DiesesGrundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln derdeutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Soweit dieAnwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länderoder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Landoder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestagund gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 145</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) DerParlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung derAbgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es ausund verkündet es.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) DiesesGrundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Es ist imBundesgesetzblatte zu veröffentlichen.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 146</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>DiesesGrundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für dasgesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eineVerfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidungbeschlossen worden ist.</span></p> <p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p> </div> == Novellierungen ===== Gültig === {|class="wikitable sortable"! Voller Titel! Kurztitel! Datum des Inkrafttretens! Antragssteller! class="unsortable" | Kommentar|-| [[Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes]]| | 1. November 2020| [[Sozialdemokratische Partei]]| Einfügung des Merkmals sexuelle Identität in Art. 3 Abs. 3 S. 1|-| [[Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und des Bundeswahlgesetzes (Senkung des Wahlalters)]]| Wahlaltersenkungsgesetz| 17. Dezember 2020| [[Sozialdemokratische Partei]]| Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre (vgl. Art. 38 Abs. 2)|-| [[Gesetz zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch]]| | XX. Januar 2021| [[Sozialdemokratische Partei]], [[Liberales Forum]]| Anpassung des Grundgesetzes an die Normen des [[vDeutsches Gesetzbuch|vDeutschen Gesetzbuches]]|}<!-- === Nicht mehr gültig === {|class="wikitable sortable"! Voller Titel! Kurztitel! Datum des Inkrafttretens! Datum des Außerkrafttretens! Antragssteller! class="unsortable" | Textdokument! class="unsortable" | Kommentar|-| <Änderungsgesetz>| <Kurztitel>| <Datum des Inkrafttretens>| <Datum des Außerkrafttretens>| <Antragsteller>| <Textdokument>| <Kommentar; kurze Zusammenfassung des Änderungsgesetzes>|}--> <!--== Abgeleitete Rechtsnormen ==  == Urteile zu diesem Gesetz ==-->
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