Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Infobox Gesetz
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LOL
| Titel = Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
 
| Kurztitel = Grundgesetz
 
| Abkürzung = GG
 
| Art = Bundesverfassung
 
| Geltungsbereich = Bundesrepublik Deutschland
 
| Rechtsmaterie = Staats- und Verfassungsrecht
 
| Erlassen am = 23. Mai 1949 ([https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl149s0001.pdf#__bgbl____1585815542887 BGBl. S. 1])
 
| Inkrafttreten am = 24. Mai 1949, 0:00 Uhr
 
| Letzte Änderung durch = Art. 1 [[Gesetz zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch]]
 
| Inkrafttreten der letzten Änderung = 23. Januar 2021
 
}}
 
 
 
Das '''Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland''' (kurz '''Grundgesetz'''), auch '''GG''', ist die Verfassung Deutschlands.
 
 
 
== Im Wortlaut ==
 
 
 
 
 
 
 
 
 
<div class=WordSection1>
 
 
 
<p class=MsoNormal align=center style='text-align:center'><b><span
 
style='font-size:24.0pt;line-height:107%;font-family:"Georgia",serif'>Grundgesetz
 
für die Bundesrepublik Deutschland</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal align=center style='text-align:center'><span
 
style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal align=center style='text-align:center'><b><span
 
style='font-family:"Georgia",serif'>Zitiervorschlag: "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Janauar 2021 geändert worden ist"</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>Präambel</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Im Bewußtsein
 
seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>von dem Willen
 
beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der
 
Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden
 
Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Deutschen in
 
den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
 
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
 
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und
 
Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit
 
Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche
 
Volk.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>I. Die
 
Grundrechte</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 1</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Würde des
 
Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
 
staatlichen Gewalt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Deutsche
 
Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten
 
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
 
Gerechtigkeit in der Welt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die
 
nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
 
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 2</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Jeder hat das
 
Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die
 
Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
 
Sittengesetz verstößt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Jeder hat das
 
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
 
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen
 
werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 3</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Menschen
 
sind vor dem Gesetz gleich.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Männer und
 
Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung
 
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
 
bestehender Nachteile hin.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Niemand darf
 
wegen seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
 
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
 
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner
 
Behinderung benachteiligt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 4</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Freiheit
 
des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
 
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die ungestörte
 
Religionsausübung wird gewährleistet.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Niemand darf
 
gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere
 
regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 5</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Jeder hat das
 
Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
 
und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
 
Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
 
werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Diese Rechte
 
finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den
 
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der
 
persönlichen Ehre.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Kunst und
 
Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet
 
nicht von der Treue zur Verfassung.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 6</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Ehe und
 
Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Pflege und
 
Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst
 
ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
 
Gemeinschaft.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Gegen den
 
Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes
 
von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder
 
wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Jede Mutter
 
hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Den
 
unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für
 
ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft
 
zu schaffen wie den ehelichen Kindern.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 7</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das gesamte
 
Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die
 
Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am
 
Religionsunterricht zu bestimmen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der
 
Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
 
bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen
 
Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den
 
Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen
 
Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Das Recht zur
 
Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz
 
für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen
 
den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen
 
in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen
 
Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen
 
und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht
 
gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und
 
rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Eine private
 
Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes
 
pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten,
 
wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule
 
errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der
 
Gemeinde nicht besteht.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Vorschulen
 
bleiben aufgehoben.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 8</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Deutschen
 
haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen
 
zu versammeln.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Für
 
Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund
 
eines Gesetzes beschränkt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 9</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Deutschen
 
haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Vereinigungen,
 
deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich
 
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
 
Völkerverständigung richten, sind verboten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das Recht, zur
 
Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu
 
bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die
 
dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf
 
gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35
 
Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen
 
Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
 
Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 10</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das
 
Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Beschränkungen
 
dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung
 
dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes
 
oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen,
 
daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des
 
Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und
 
Hilfsorgane tritt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 11</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Deutschen
 
genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Dieses Recht
 
darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle
 
eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht
 
vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden
 
oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
 
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur
 
Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren
 
Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren
 
Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 12</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Deutschen
 
haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die
 
Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Niemand darf
 
zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer
 
herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen
 
Dienstleistungspflicht.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Zwangsarbeit
 
ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 12a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Männer können
 
vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz
 
oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wer aus
 
Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem
 
Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer
 
des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die
 
Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine
 
Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den
 
Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3)
 
Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen
 
sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
 
zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des
 
Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden;
 
Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur
 
Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der
 
öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen
 
Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz
 
1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der
 
öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse
 
im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren
 
lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Kann im
 
Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts-
 
und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht
 
auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten
 
achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder
 
auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden.
 
Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Für die Zeit
 
vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach
 
Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf
 
Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten
 
erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die
 
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1
 
findet insoweit keine Anwendung.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Kann im
 
Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2
 
genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur
 
Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs
 
oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
 
eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1
 
entsprechend.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 13</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Wohnung
 
ist unverletzlich.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Durchsuchungen
 
dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den
 
Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort
 
vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Begründen
 
bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln
 
bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der
 
Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen
 
Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,
 
eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise
 
unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu
 
befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten
 
Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter
 
getroffen werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Zur Abwehr
 
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen
 
Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von
 
Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr
 
im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle
 
angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Sind
 
technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen
 
tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte
 
Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten
 
Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und
 
nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich
 
festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung
 
unverzüglich nachzuholen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Die
 
Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3
 
sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit
 
richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer
 
Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses
 
Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine
 
gleichwertige parlamentarische Kontrolle.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) Eingriffe und
 
Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder
 
einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur
 
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
 
insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder
 
zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 14</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das Eigentum
 
und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die
 
Gesetze bestimmt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Eigentum
 
verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Eine
 
Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch
 
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der
 
Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der
 
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe
 
der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen
 
Gerichten offen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 15</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Grund und Boden,
 
Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung
 
durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in
 
Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für
 
die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 16</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die deutsche
 
Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit
 
darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann
 
eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Kein Deutscher
 
darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende
 
Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
 
an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche
 
Grundsätze gewahrt sind.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 16a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Politisch
 
Verfolgte genießen Asylrecht.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Auf Absatz 1
 
kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
 
Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung
 
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum
 
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten
 
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des
 
Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
 
bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende
 
Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen
 
werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Durch Gesetz,
 
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei
 
denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen
 
politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische
 
Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung
 
stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht
 
verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen,
 
daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die
 
Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3
 
und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als
 
offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn
 
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der
 
Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen
 
unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Die Absätze 1
 
bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen
 
Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter
 
Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der
 
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
 
Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein
 
muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der
 
gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 17</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Jedermann hat das
 
Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten
 
oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu
 
wenden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 17a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Gesetze über
 
Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der
 
Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder
 
Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
 
äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das
 
Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel
 
17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit
 
anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze, die
 
der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen,
 
können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der
 
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 18</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Wer die Freiheit
 
der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die
 
Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die
 
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
 
(Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum
 
Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt
 
diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das
 
Oberste Gericht ausgesprochen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 19</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Soweit nach
 
diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
 
eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den
 
Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
 
nennen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) In keinem
 
Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die
 
Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem
 
Wesen nach auf diese anwendbar sind.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Wird jemand
 
durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der
 
Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der
 
ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>II. Der Bund
 
und die Länder</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 20</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Bundesrepublik
 
Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Alle
 
Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen
 
und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
 
Rechtsprechung ausgeübt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die
 
Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und
 
die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Gegen jeden,
 
der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht
 
zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 20a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Staat schützt
 
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen
 
Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch
 
die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende
 
Gewalt und die Rechtsprechung.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 21</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Parteien
 
wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist
 
frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie
 
müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen
 
öffentlich Rechenschaft geben.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Parteien, die
 
nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die
 
freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen
 
oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind
 
verfassungswidrig.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Parteien, die
 
nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind,
 
die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu
 
beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind
 
von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt,
 
so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen
 
an diese Parteien.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Über die Frage
 
der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von
 
staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das
 
Oberste Gericht.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Das Nähere
 
regeln Bundesgesetze.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 22</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Hauptstadt
 
der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates
 
in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz
 
geregelt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die
 
Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 23</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Zur
 
Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei
 
der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen,
 
rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der
 
Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen
 
vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch
 
Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die
 
Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen
 
Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem
 
Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen
 
ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1a) Der Bundestag
 
und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der
 
Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der
 
Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines
 
Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des
 
Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag
 
und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union
 
eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3
 
Satz 1 zugelassen werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) In
 
Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den
 
Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den
 
Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die
 
Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer
 
Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung
 
berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Das
 
Nähere regelt ein Gesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Der Bundesrat
 
ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer
 
entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die
 
Länder innerstaatlich zuständig wären.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Soweit in
 
einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder
 
berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat,
 
berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im
 
Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden
 
oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des
 
Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen;
 
dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten,
 
die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können,
 
ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Wenn im
 
Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten
 
der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die
 
Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat
 
der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten
 
Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter
 
Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die
 
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) Das Nähere zu
 
den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
 
bedarf.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 24</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund kann
 
durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1a) Soweit die
 
Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der
 
staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der
 
Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen
 
übertragen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bund kann
 
sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit
 
einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte
 
einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen
 
den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Zur Regelung
 
zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine
 
allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit
 
beitreten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 25</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die allgemeinen
 
Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den
 
Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des
 
Bundesgebietes.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 26</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Handlungen,
 
die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche
 
Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines
 
Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu
 
stellen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Zur
 
Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung
 
hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein
 
Bundesgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 27</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Alle deutschen
 
Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 28</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
 
verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des
 
republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses
 
Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk
 
eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und
 
geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind
 
auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
 
Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen
 
Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer
 
gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Den Gemeinden muß
 
das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
 
im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die
 
Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach
 
Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der
 
Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen
 
Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit
 
Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Bund gewährleistet,
 
daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den
 
Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 29</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das
 
Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder
 
nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam
 
erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die
 
geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche
 
Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu
 
berücksichtigen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Maßnahmen zur
 
Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der
 
Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der
 
Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder
 
Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll
 
(betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder
 
wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land
 
gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu
 
umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt
 
in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren
 
Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine
 
Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines
 
der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist
 
jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem
 
betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der
 
Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine
 
Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Wird in einem
 
zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in
 
mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von
 
einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren
 
gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit
 
herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren
 
entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird,
 
oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Die
 
Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz
 
vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz
 
kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung
 
vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der
 
Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu
 
bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein
 
der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz
 
3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der
 
Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des
 
vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid
 
nicht mehr bedarf.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Mehrheit im
 
Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen
 
Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten
 
umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und
 
Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß
 
Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt
 
werden können.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) Sonstige
 
Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der
 
beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
 
erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll,
 
nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das
 
der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
 
bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(8) Die Länder
 
können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für
 
Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch
 
Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der
 
Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten
 
Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung
 
auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter
 
Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die
 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum
 
Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der
 
Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 30</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Ausübung der
 
staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der
 
Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 31</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Bundesrecht bricht
 
Landesrecht.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 32</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Pflege der
 
Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Vor dem
 
Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes
 
berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Soweit die
 
Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der
 
Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 33</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Jeder Deutsche
 
hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Jeder Deutsche
 
hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu
 
jedem öffentlichen Amte.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Genuß
 
bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen
 
Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von
 
dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder
 
Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil
 
erwachsen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die Ausübung
 
hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen
 
des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen
 
Dienst- und Treueverhältnis stehen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Das Recht des
 
öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze
 
des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 34</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Verletzt jemand in
 
Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten
 
gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit
 
grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei
 
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den
 
Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche
 
Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 35</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Behörden
 
des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Zur
 
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder
 
Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und
 
Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei
 
anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder
 
nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer
 
Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land
 
Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen
 
sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Gefährdet die
 
Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so
 
kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist,
 
den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur
 
Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der
 
Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der
 
Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im
 
übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 36</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Bei den
 
obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem
 
Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten
 
Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die
 
Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen
 
landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 37</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Wenn ein Land
 
die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten
 
nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die
 
notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur
 
Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Zur
 
Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter
 
das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>III. Der
 
Bundestag</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 38</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
 
Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer,
 
freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen
 
Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
 
unterworfen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wahlberechtigt
 
ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter
 
erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das Nähere
 
bestimmt ein Bundesgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 39</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf zehn Wochen gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 14 Tagen statt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bundestag
 
tritt spätestens am fünften Tage nach der Wahl zusammen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Bundestag
 
bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des
 
Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein
 
Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es
 
verlangen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 40</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Er gibt
 
sich eine Geschäftsordnung.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Präsident
 
übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne
 
seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder
 
Beschlagnahme stattfinden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 41</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
 
Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter
 
des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gegen die
 
Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Oberste Gericht
 
zulässig.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das Nähere
 
regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 42</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag
 
verhandelt öffentlich.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Zu einem
 
Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
 
erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom
 
Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3)
 
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und
 
seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 43</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag
 
und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der
 
Bundesregierung verlangen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Mitglieder
 
des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen
 
Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit
 
gehört werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 44</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag
 
hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht,
 
einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die
 
erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Auf
 
Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß
 
Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Gerichte und
 
Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die Beschlüsse
 
der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der
 
Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes
 
sind die Gerichte frei.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bundestag kann einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union bestellen. Er kann
 
ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der
 
Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte
 
wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der
 
Europäischen Union eingeräumt sind.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag kann einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung bestellen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Ausschuß
 
für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag
 
eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum
 
Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Artikel 44
 
Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45b</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle kann ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen werden.
 
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45c</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag kann einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt bestellen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Befugnisse
 
des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 45d
 
Parlamentarisches Kontrollgremium</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag kann ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes bestellen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Nähere
 
regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 46</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Ein
 
Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer
 
Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat,
 
gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur
 
Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische
 
Beleidigungen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wegen einer
 
mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des
 
Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß
 
er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die
 
Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der
 
persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens
 
gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Jedes
 
Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten,
 
jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf
 
Verlangen des Bundestages auszusetzen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 47</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Abgeordneten
 
sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete
 
oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über
 
diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses
 
Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken
 
unzulässig.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 48</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Wer sich um
 
einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner
 
Wahl erforderlichen Urlaub.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Niemand darf
 
gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine
 
Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die
 
Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde
 
Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen
 
Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 49</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(aufgehoben)</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>IV. Der
 
Bundesrat</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 50</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Durch den
 
Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und
 
in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 51</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundesrat
 
besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und
 
abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten
 
werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Anzahl der Stimmen im Bundesrat richtet sich nach § 17 Abs. 1 vDGB.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Jedes Land
 
kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines
 
Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren
 
Vertreter abgegeben werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 52</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundesrat
 
wählt seinen Präsidenten auf zehn Wochen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Präsident
 
beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von
 
mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Bundesrat
 
faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich
 
eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3a) Für
 
Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer
 
bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der
 
einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs.
 
2.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Den
 
Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der
 
Regierungen der Länder angehören.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 53</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Mitglieder der
 
Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen
 
des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört
 
werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der
 
Geschäfte auf dem laufenden zu halten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>IV a.
 
Gemeinsamer Ausschuß</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 53a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundesrates und des Bundestages. Über die Besetzung des Gemeinsamen Ausschusses entscheiden Bundestag und Bundesrat; seine Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die
 
Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den
 
Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner
 
Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>V. Der
 
Bundespräsident</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 54</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der
 
Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. </span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Amtszeit des
 
Bundespräsidenten dauert zwölf Wochen. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal
 
zulässig.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages, den Mitgliedern der Volksvertretungen der Länder und den Mitgliedern nach § 14 Abs. 6 vDGB.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die
 
Bundesversammlung tritt spätestens 14 Tage vor Ablauf der Amtszeit des
 
Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens 14 Tage nach
 
diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages
 
einberufen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Nach Ablauf der
 
Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten
 
Zusammentritt des Bundestages.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Gewählt ist,
 
wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird
 
diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt,
 
wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) Das Nähere
 
regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 55</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der
 
Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft
 
des Bundes oder eines Landes angehören.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der
 
Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf
 
ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb
 
gerichteten Unternehmens angehören.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 56</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der
 
Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern
 
des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&quot;Ich schwöre,
 
daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen
 
mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes
 
wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit
 
gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.&quot;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Eid kann auch
 
ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 57</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Befugnisse des
 
Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger
 
Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 58</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Anordnungen und
 
Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
 
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen
 
Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des
 
Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen
 
gemäß Artikel 69 Abs. 3.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 59</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der
 
Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des
 
Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die
 
Gesandten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Verträge,
 
welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände
 
der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung
 
der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form
 
eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die
 
Bundesverwaltung entsprechend.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 59a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(aufgehoben)</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 60</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der
 
Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die
 
Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Er übt im
 
Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Er kann diese
 
Befugnisse auf andere Behörden übertragen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die Absätze 2
 
bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 61</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag
 
oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung
 
des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem
 
Obersten Gericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von
 
mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der
 
Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage
 
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von
 
zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem
 
Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Stellt das
 
Oberste Gericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen
 
Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so
 
kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann
 
es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes
 
verhindert ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>VI. Die
 
Bundesregierung</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 62</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die
 
Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 63</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der
 
Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne
 
Aussprache gewählt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gewählt ist,
 
wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.
 
Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Wird der
 
Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen sieben Tagen nach
 
dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler
 
wählen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Kommt eine
 
Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer
 
Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt
 
der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich,
 
so muß der Bundespräsident ihn binnen drei Tagen nach der Wahl ernennen.
 
Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen
 
drei Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 64</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
 
Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten
 
ernannt und entlassen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der
 
Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem
 
Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 65</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bundeskanzler
 
bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
 
Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen
 
Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über
 
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die
 
Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der
 
Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten
 
Geschäftsordnung.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 65a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der
 
Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die
 
Streitkräfte.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) (weggefallen)</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 66</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bundeskanzler
 
und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und
 
keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages
 
dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 67</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag
 
kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der
 
Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten
 
ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen
 
entsprechen und den Gewählten ernennen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Zwischen dem
 
Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 68</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Findet ein
 
Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die
 
Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der
 
Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen sieben Tagen den
 
Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit
 
der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Zwischen dem
 
Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 69</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der
 
Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Amt des
 
Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem
 
Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit
 
jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Auf Ersuchen
 
des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers
 
oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis
 
zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>VII. Die
 
Gesetzgebung des Bundes</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 70</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Länder
 
haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde
 
Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Abgrenzung
 
der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften
 
dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende
 
Gesetzgebung.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 71</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Im Bereiche der
 
ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur
 
Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze
 
ausdrücklich ermächtigt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 72</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Im Bereich der
 
konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung,
 
solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch
 
Gesetz Gebrauch gemacht hat.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Auf den
 
Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26
 
hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung
 
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts-
 
oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
 
Regelung erforderlich macht.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Hat der Bund
 
von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch
 
Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>das Jagdwesen
 
(ohne das Recht der Jagdscheine);</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>den Naturschutz
 
und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes,
 
das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>die
 
Bodenverteilung;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>die Raumordnung;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>den Wasserhaushalt
 
(ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>die
 
Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>die Grundsteuer.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Bundesgesetze auf
 
diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft,
 
soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den
 
Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das
 
jeweils spätere Gesetz vor.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Durch
 
Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die
 
eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch
 
Landesrecht ersetzt werden kann.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 73</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund hat
 
die ausschließliche Gesetzgebung über:</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. die auswärtigen
 
Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der
 
Zivilbevölkerung;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. die
 
Staatsangehörigkeit im Bunde;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. die
 
Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und
 
Auswanderung und die Auslieferung;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4. das Währungs-,
 
Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5. die Einheit des
 
Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die
 
Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem
 
Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5a. den Schutz
 
deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>6. den
 
Luftverkehr;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>6a. den Verkehr
 
von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen
 
(Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von
 
Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für
 
die Benutzung dieser Schienenwege;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>7. das Postwesen
 
und die Telekommunikation;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>8. die
 
Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren
 
Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>9. den
 
gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>9a. die Abwehr von
 
Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in
 
Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit
 
einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde
 
um eine Übernahme ersucht;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>10. die
 
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>a) in der
 
Kriminalpolizei,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>b) zum Schutze der
 
freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit
 
des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>c) zum Schutze
 
gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf
 
gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
 
Deutschland gefährden,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>sowie die
 
Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale
 
Verbrechensbekämpfung;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>11. die Statistik
 
für Bundeszwecke;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>12. das Waffen-
 
und das Sprengstoffrecht;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>13. die Versorgung
 
der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die
 
ehemaligen Kriegsgefangenen;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>14. die Erzeugung
 
und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den
 
Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die
 
bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und
 
die Beseitigung radioaktiver Stoffe.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze nach
 
Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 74</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
 
konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. das bürgerliche
 
Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne
 
das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat
 
und die Rechtsberatung;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. das
 
Personenstandswesen;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. das
 
Vereinsrecht;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4. das
 
Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5. (weggefallen)</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>6. die
 
Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>7. die öffentliche
 
Fürsorge (ohne das Heimrecht);</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>8. (weggefallen)</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>9. die
 
Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>10. die
 
Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von
 
Gewaltherrschaft;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>11. das Recht der
 
Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,
 
Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des
 
Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von
 
Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>12. das
 
Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der
 
Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der
 
Arbeitslosenversicherung;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>13. die Regelung
 
der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>14. das Recht der
 
Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht
 
kommt;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>15. die
 
Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in
 
Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>16. die Verhütung
 
des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>17. die Förderung
 
der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der
 
Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und
 
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den
 
Küstenschutz;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>18. den
 
städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der
 
Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das
 
Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das
 
Bergmannssiedlungsrecht;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>19. Maßnahmen
 
gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren,
 
Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das
 
Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel,
 
der Betäubungsmittel und der Gifte;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>19a. die
 
wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der
 
Krankenhauspflegesätze;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>20. das Recht der
 
Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der
 
Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr
 
mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der
 
Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>21. die Hochsee-
 
und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den
 
Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden
 
Binnenwasserstraßen;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>22. den
 
Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von
 
Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren
 
oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>23. die
 
Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der
 
Bergbahnen;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>24. die
 
Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor
 
verhaltensbezogenem Lärm);</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>25. die
 
Staatshaftung;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>26. die
 
medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und
 
die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur
 
Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>27. die
 
Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen
 
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit
 
Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>28. das Jagdwesen;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>29. den
 
Naturschutz und die Landschaftspflege;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>30. die
 
Bodenverteilung;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>31. die Raumordnung;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>32. den
 
Wasserhaushalt;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>33. die
 
Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze nach
 
Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 74a und 75</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(weggefallen)</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 76</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1)
 
Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der
 
Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Tagen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach zwei Tagen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach vier Tagen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von drei Tagen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist zwei Tage oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, vier Tage. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 77</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
 
Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme
 
durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bundesrat
 
kann binnen einer Woche nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein
 
aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung
 
von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das
 
Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag
 
beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen
 
Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen
 
gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so
 
können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen.
 
Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der
 
Bundestag erneut Beschluß zu fassen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2a) Soweit zu
 
einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat,
 
wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das
 
Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses
 
beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Soweit zu
 
einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der
 
Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom
 
Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die
 
Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange
 
des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem
 
Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen
 
Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Wird der
 
Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er
 
durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen
 
werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei
 
Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den
 
Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der
 
Mitglieder des Bundestages.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 78</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Ein vom Bundestage
 
beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag
 
gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs.
 
3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom
 
Bundestage überstimmt wird.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 79</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das
 
Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des
 
Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen
 
Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung
 
oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder
 
der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur
 
Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem
 
Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes
 
des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Ein solches
 
Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages
 
und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Eine Änderung
 
dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die
 
grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
 
Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 80</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Durch Gesetz
 
können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen
 
ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck
 
und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die
 
Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen,
 
daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur
 
Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Zustimmung
 
des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher
 
Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers
 
über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens
 
und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für
 
die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb
 
der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der
 
Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des
 
Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Bundesrat
 
kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen
 
zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Soweit durch
 
Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt
 
werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch
 
durch Gesetz befugt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 80a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Ist in diesem
 
Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des
 
Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe
 
dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im
 
Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des
 
Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt
 
hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den
 
Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit
 
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Maßnahmen auf
 
Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag
 
es verlangt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Abweichend von
 
Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage
 
und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen
 
Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung
 
gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag
 
es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 81</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Wird im Falle
 
des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf
 
Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine
 
Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie
 
ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das
 
gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der
 
Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Lehnt der
 
Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut
 
ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar
 
bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der
 
Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht
 
innerhalb von zwei Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Während der
 
Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte
 
Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach der ersten
 
Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet
 
werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen
 
Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Das
 
Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder
 
geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt
 
werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 82</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die nach den
 
Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom
 
Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte
 
verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt,
 
ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im
 
Bundesgesetzblatte verkündet.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Jedes Gesetz
 
und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine
 
solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages
 
in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>VIII. Die
 
Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 83</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Länder führen
 
die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz
 
nichts anderes bestimmt oder zuläßt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 84</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Führen die
 
Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die
 
Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas
 
anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat
 
ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land
 
hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der
 
Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer
 
Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes
 
bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen
 
kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher
 
Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder
 
regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch
 
Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen
 
werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die
 
Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
 
Verwaltungsvorschriften erlassen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die
 
Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze
 
dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke
 
Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und,
 
falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den
 
nachgeordneten Behörden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Werden Mängel,
 
die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern
 
festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung
 
oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den
 
Beschluß des Bundesrates kann das Oberste Gericht angerufen werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Der
 
Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
 
bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für
 
besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die
 
Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden
 
zu richten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 85</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Führen die
 
Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung
 
der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit
 
Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen
 
Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die
 
Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
 
Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der
 
Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem
 
Einvernehmen zu bestellen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die
 
Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten
 
Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für
 
dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der
 
Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die Bundesaufsicht
 
erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die
 
Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen
 
und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 86</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Führt der Bund die
 
Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare
 
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die
 
Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die
 
allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts
 
anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) In
 
bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der
 
Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89
 
die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz
 
können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche
 
Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von
 
Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen
 
Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf
 
gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
 
Deutschland gefährden, eingerichtet werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Als
 
bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen
 
sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das
 
Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren
 
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr
 
als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als
 
landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das
 
aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Außerdem
 
können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht,
 
selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und
 
Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.
 
Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue
 
Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und
 
Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder
 
des Bundestages errichtet werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund
 
stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die
 
Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Außer zur
 
Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses
 
Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die
 
Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile
 
Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies
 
zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den
 
Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler
 
Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die
 
Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Zur Abwehr
 
einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische
 
Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die
 
Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie
 
der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der
 
Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei
 
der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer
 
einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag
 
oder der Bundesrat es verlangen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87b</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
 
Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem
 
Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der
 
unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der
 
Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch
 
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der
 
Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die
 
Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt
 
nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Im übrigen
 
können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens
 
und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates
 
bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem
 
Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt
 
werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes
 
ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der
 
Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des
 
Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden
 
übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß
 
allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der
 
Zustimmung des Bundesrates bedürfen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87c</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Gesetze, die auf
 
Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des
 
Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes
 
ausgeführt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87d</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
 
Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der
 
Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen
 
wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen
 
sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Durch
 
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der
 
Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87e</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
 
Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener
 
Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der
 
Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen
 
werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bund nimmt
 
die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der
 
Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Eisenbahnen
 
des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form
 
geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des
 
Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von
 
Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den
 
Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der
 
Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch
 
Bundesgesetz geregelt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Der Bund
 
gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den
 
Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen
 
des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit
 
diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird.
 
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Gesetze auf
 
Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung
 
des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung
 
und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von
 
Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von
 
Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den
 
Schienenpersonennahverkehr haben.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 87f</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Nach Maßgabe
 
eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet
 
der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend
 
angemessene und ausreichende Dienstleistungen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2)
 
Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche
 
Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
 
hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht.
 
Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in
 
bundeseigener Verwaltung ausgeführt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Unbeschadet
 
des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer
 
bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug
 
auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
 
nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 88</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bund errichtet
 
eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse
 
können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen
 
werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der
 
Preisstabilität verpflichtet.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 89</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund ist
 
Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bund
 
verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich
 
eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die
 
Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er
 
kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes
 
liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine
 
Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen,
 
für das die beteiligten Länder es beantragen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Bei der
 
Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse
 
der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu
 
wahren.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 90</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund
 
bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des
 
Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Verwaltung
 
der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur
 
Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese
 
Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare
 
oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren
 
Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen
 
von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze,
 
die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger
 
Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das
 
Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Länder
 
oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten
 
die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Auf Antrag
 
eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit
 
sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Zur Abwehr
 
einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische
 
Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer
 
Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des
 
Bundesgrenzschutzes anfordern.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Ist das Land,
 
in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in
 
der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die
 
Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des
 
Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr,
 
im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich
 
die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,
 
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen
 
Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>VIIIa.
 
Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund wirkt
 
auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn
 
diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes
 
zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist
 
(Gemeinschaftsaufgaben):</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. Verbesserung
 
der regionalen Wirtschaftsstruktur,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. Verbesserung
 
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Durch
 
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben
 
sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Der Bund trägt
 
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In
 
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die
 
Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das
 
Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den
 
Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91b</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Bund und
 
Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung
 
bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken.
 
Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der
 
Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über
 
Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Bund und
 
Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der
 
Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei
 
diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die
 
Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91c</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Bund und
 
Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre
 
Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Bund und
 
Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen
 
ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und
 
Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der
 
Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte
 
Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der
 
Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in
 
Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der
 
Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser
 
Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch
 
die Kostentragung.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Länder
 
können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer
 
Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Der Bund
 
errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der
 
Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des
 
Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Der
 
übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von
 
Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
 
geregelt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91d</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Bund und Länder
 
können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen
 
Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 91e</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Bei der
 
Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende
 
wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und
 
Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bund kann
 
zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren
 
Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1
 
allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der
 
Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung
 
von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das Nähere
 
regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>IX. Die
 
Rechtsprechung</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 92</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die
 
rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das
 
Oberste Gericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen
 
Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 93</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das
 
Oberste Gericht entscheidet:</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. über die
 
Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der
 
Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die
 
durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten
 
Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. bei
 
Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche
 
Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die
 
Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der
 
Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des
 
Bundestages;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2a. bei
 
Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72
 
Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der
 
Volksvertretung eines Landes;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. bei
 
Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder,
 
insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der
 
Ausübung der Bundesaufsicht;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4. in anderen
 
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern,
 
zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein
 
anderer Rechtsweg gegeben ist;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4a. über
 
Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden
 
können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem
 
seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte
 
verletzt zu sein;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4b. über
 
Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des
 
Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei
 
Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim
 
Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4c. über
 
Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die
 
Wahl zum Bundestag;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5. in den übrigen
 
in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das
 
Oberste Gericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer
 
Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels
 
72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel
 
72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a
 
Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die
 
Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden
 
könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a
 
Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine
 
Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im
 
Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und
 
Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat
 
abgelehnt worden ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das
 
Oberste Gericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz
 
zugewiesenen Fällen tätig.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 94</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das
 
Oberste Gericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern.
 
Die Mitglieder des Obersten Gerichts werden je zur Hälfte vom
 
Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch der Regierung eines Landes angehören.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Ein
 
Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen
 
Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für
 
Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur
 
Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 95</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Für die
 
Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der
 
Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den
 
Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das
 
Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Über die
 
Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige
 
Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß,
 
der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und
 
einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt
 
werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Zur Wahrung
 
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz
 
1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 96</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund kann
 
für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht
 
errichten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bund kann
 
Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können
 
die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der
 
Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von
 
Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese
 
Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre
 
hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Oberster
 
Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Der Bund kann
 
für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
 
stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und
 
Beschwerdeverfahren errichten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Für
 
Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung
 
des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes
 
ausüben:</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. Völkermord;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2.
 
völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3.
 
Kriegsverbrechen;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4. andere
 
Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
 
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5. Staatsschutz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 97</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Richter
 
sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die hauptamtlich
 
und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur
 
kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen,
 
welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd
 
oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den
 
Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei
 
deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten.
 
Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter
 
an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur
 
unter Belassung des vollen Gehaltes.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 98</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
 
Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wenn ein
 
Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des
 
Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt,
 
so kann das Oberste Gericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des
 
Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand
 
zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung
 
erkannt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die
 
Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu
 
regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die Länder
 
können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der
 
Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Die Länder
 
können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen.
 
Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine
 
Richteranklage steht dem Obersten Gericht zu.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 99</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Dem
 
Obersten Gerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von
 
Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1
 
genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in
 
solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von
 
Landesrecht handelt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 100</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Hält ein
 
Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für
 
verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die
 
Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten
 
zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses
 
Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Obersten Gerichts
 
einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes
 
durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem
 
Bundesgesetze handelt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Ist in einem
 
Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des
 
Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen
 
erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des
 
Obersten Gericht einzuholen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Will das
 
Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer
 
Entscheidung des Obersten Gerichts oder des Verfassungsgerichtes eines
 
anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des
 
Obersten Gerichts einzuholen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 101</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1)
 
Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter
 
entzogen werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gerichte für
 
besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 102</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Todesstrafe
 
ist abgeschafft.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 103</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Vor Gericht
 
hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Eine Tat kann
 
nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die
 
Tat begangen wurde.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Niemand darf
 
wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft
 
werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 104</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Freiheit
 
der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung
 
der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen
 
dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Über die
 
Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu
 
entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
 
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung
 
herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger
 
als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das
 
Nähere ist gesetzlich zu regeln.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Jeder wegen
 
des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens
 
am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der
 
Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu
 
geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen
 
schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Von jeder
 
richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer
 
Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder
 
eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>X. Das
 
Finanzwesen</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 104a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund und
 
die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer
 
Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Handeln die
 
Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden
 
Ausgaben.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Bundesgesetze,
 
die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können
 
bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden.
 
Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird
 
es im Auftrage des Bundes durchgeführt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Bundesgesetze,
 
die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten
 
Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen
 
und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im
 
Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates,
 
wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Der Bund und
 
die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und
 
haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere
 
bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Bund und
 
Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung
 
die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen
 
Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen
 
der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu
 
85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der
 
Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der
 
Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig
 
entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,
 
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 104b</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund kann,
 
soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern
 
Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der
 
Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. zur Abwehr
 
einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. zum Ausgleich
 
unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3.&nbsp;zur
 
Förderung des wirtschaftlichen Wachstums</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>erforderlich sind.
 
Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder
 
außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen
 
und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne
 
Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Nähere,
 
insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch
 
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des
 
Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das
 
Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die
 
Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen
 
vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der
 
Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur
 
Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die
 
Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei
 
allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen
 
Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und
 
hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die
 
Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Bundestag,
 
Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der
 
Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 104c</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bund kann den
 
Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie
 
besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder
 
und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der
 
kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3,
 
5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden
 
Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die
 
Vorlage von Akten verlangen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Art 104d</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bund kann den
 
Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder
 
und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren.
 
Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 105</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund hat
 
die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bund hat
 
die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er&nbsp;hat die
 
konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen
 
dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels
 
72 Abs. 2 vorliegen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2a) Die Länder
 
haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und
 
Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern
 
gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei
 
der Grunderwerbsteuer.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Bundesgesetze
 
über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden
 
(Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des
 
Bundesrates.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 106</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Ertrag der
 
Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. die Zölle,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. die
 
Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3
 
Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. die
 
Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf
 
motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4. die
 
Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5. die einmaligen
 
Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen
 
Ausgleichsabgaben,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>6. die
 
Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>7. Abgaben im
 
Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Aufkommen
 
der folgenden Steuern steht den Ländern zu:</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. die
 
Vermögensteuer,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. die
 
Erbschaftsteuer,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. die
 
Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund
 
und Ländern gemeinsam zustehen,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>4. die Biersteuer,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>5. die Abgabe von
 
Spielbanken.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Das Aufkommen
 
der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund
 
und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der
 
Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht
 
nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer
 
und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte
 
beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch
 
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der
 
Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. Im Rahmen der
 
laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf
 
Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter
 
Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. Die
 
Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen,
 
daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen
 
vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
 
gewahrt wird.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Zusätzlich werden
 
in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
 
Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der
 
Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere
 
bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die Anteile
 
von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das
 
Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder
 
wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5
 
in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden,
 
bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz
 
zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die
 
Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
 
auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen
 
kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die
 
Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu
 
bestimmen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Die Gemeinden
 
erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern
 
an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer
 
Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der
 
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden
 
Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5a) Die Gemeinden
 
erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer.
 
Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen
 
Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch
 
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Das Aufkommen
 
der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der
 
örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe
 
der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht
 
einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze
 
festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen
 
der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und
 
Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem
 
Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage
 
bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach
 
Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie
 
der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als
 
Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) Von dem
 
Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden
 
und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender
 
Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit
 
das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(8) Veranlaßt der
 
Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere
 
Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
 
unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen,
 
gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder
 
Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die
 
Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle
 
Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der
 
Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(9) Als Einnahmen
 
und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und
 
Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 106a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Den Ländern steht
 
ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem
 
Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der
 
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der
 
Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 106b</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Den Ländern steht
 
ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den
 
Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein
 
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 107</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das Aufkommen
 
der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der
 
Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern
 
von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches
 
Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind
 
für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die
 
Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu
 
treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung
 
des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen
 
der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach
 
Absatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Durch
 
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen,
 
dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird;
 
hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden
 
(Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz
 
Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung
 
der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungen
 
für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die
 
Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu
 
bestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche
 
Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. Das
 
Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen
 
Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
 
(Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von den
 
Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern
 
gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe
 
Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen
 
leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b
 
ihre Einwohneranteile unterschreiten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 108</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Zölle,
 
Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich
 
der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte
 
Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im
 
Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden
 
verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit
 
Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den
 
Landesregierungen bestellt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die übrigen
 
Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden
 
und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit
 
Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet
 
sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Verwalten die
 
Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so
 
werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der
 
Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen
 
tritt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Durch
 
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der
 
Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden
 
sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch
 
Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch
 
Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der
 
Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden
 
(Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den
 
Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil
 
den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz
 
1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei
 
Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von
 
Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4a) Durch
 
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der
 
Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von
 
Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von
 
Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im
 
Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit
 
dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert
 
wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Das von den
 
Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.
 
Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von
 
den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch
 
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Die
 
Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) Die
 
Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit
 
Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder
 
Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 109</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Bund und
 
Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander
 
unabhängig.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Bund und
 
Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
 
aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des
 
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der
 
Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des
 
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Haushalte
 
von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten
 
auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung
 
symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage
 
abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für
 
Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle
 
des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen,
 
vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung
 
vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel
 
115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus
 
Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt
 
nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder
 
regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der
 
Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus
 
Krediten zugelassen werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Durch
 
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und
 
Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine
 
konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung
 
aufgestellt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5)
 
Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den
 
Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
 
Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im
 
Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der
 
auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom
 
Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend
 
ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der
 
Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 109a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Zur Vermeidung
 
von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
 
Bundesrates bedarf,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. die
 
fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein
 
gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. die
 
Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden
 
Haushaltsnotlage,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3. die Grundsätze
 
zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von
 
Haushaltsnotlagen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Dem
 
Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der
 
Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. Die Überwachung
 
orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund des
 
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der
 
Haushaltsdisziplin.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Beschlüsse
 
des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu
 
veröffentlichen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 110</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Alle Einnahmen
 
und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei
 
Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die
 
Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und
 
Ausgabe auszugleichen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der
 
Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt,
 
vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.
 
Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für
 
unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die
 
Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des
 
Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung
 
an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt,
 
innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu
 
den Vorlagen Stellung zu nehmen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) In das
 
Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die
 
Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den
 
das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben,
 
daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes
 
oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft
 
treten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 111</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Ist bis zum
 
Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch
 
Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung
 
ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>a) um gesetzlich
 
bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen
 
durchzuführen,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>b) um die rechtlich
 
begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>c) um Bauten,
 
Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese
 
Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres
 
bereits Beträge bewilligt worden sind.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Soweit nicht
 
auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen
 
Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken,
 
darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung
 
erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen
 
Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 112</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Überplanmäßige und
 
außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der
 
Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
 
Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 113</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Gesetze,
 
welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes
 
erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich
 
bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für
 
Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit
 
sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die
 
Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die
 
Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme
 
zuzuleiten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die
 
Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das
 
Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Ist das Gesetz
 
nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur
 
innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren
 
nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf
 
dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 114</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der
 
Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle
 
Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des
 
nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bundesrechnungshof,
 
dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung
 
sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und
 
Wirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der
 
Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen
 
vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern
 
zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er
 
hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate
 
jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des
 
Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Aufnahme
 
von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen
 
Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können,
 
bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch
 
Bundesgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Einnahmen und
 
Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem
 
Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im
 
Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich
 
sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die
 
Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu
 
berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den
 
Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto
 
erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis
 
zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht
 
zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und
 
Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der
 
Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der
 
konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines
 
Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von
 
Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein
 
Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen
 
Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche
 
Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund
 
eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten
 
werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung
 
der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes
 
zu erfolgen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>X a.
 
Verteidigungsfall</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
 
Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein
 
solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit
 
Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der
 
Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
 
Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Erfordert die
 
Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen
 
Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er
 
nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit
 
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der
 
Mehrheit seiner Mitglieder.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die
 
Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte
 
verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in
 
anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände
 
es zulassen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Wird das
 
Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane
 
außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt
 
diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der
 
Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald
 
die Umstände es zulassen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Ist die
 
Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit
 
Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche
 
Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des
 
Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die
 
Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115b</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Mit der Verkündung
 
des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die
 
Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115c</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund hat
 
für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf
 
den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese
 
Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Soweit es die
 
Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz
 
für den Verteidigungsfall</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. bei
 
Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung
 
vorläufig geregelt werden,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. für
 
Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1
 
abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall
 
festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten
 
geltenden Frist tätig werden konnte.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Soweit es zur
 
Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich
 
ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
 
Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder
 
abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die
 
Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch
 
in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Bundesgesetze
 
nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon
 
vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115d</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Für die
 
Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76
 
Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82
 
Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2)
 
Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind
 
gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten.
 
Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit
 
zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum
 
Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das
 
Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und
 
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Für die
 
Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115e</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Stellt der
 
Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
 
der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest,
 
daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse
 
entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame
 
Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte
 
einheitlich wahr.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Durch ein
 
Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch
 
ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß
 
von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29
 
ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115f</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
 
Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse
 
erfordern,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. den
 
Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. außer der
 
Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich
 
erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr
 
zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Bundestag,
 
Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1
 
getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115g</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die
 
verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben
 
des Obersten Gerichts und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt
 
werden. Das Gesetz über das Oberste Gericht darf durch ein Gesetz des
 
Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach
 
Auffassung des Obersten Gerichts zur Aufrechterhaltung der
 
Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen
 
Gesetzes kann das Oberste Gericht die zur Erhaltung der
 
Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse
 
nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Oberste Gericht mit der Mehrheit der anwesenden
 
Richter.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115h</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Während des
 
Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der
 
Volksvertretungen der Länder enden drei Wochen nach Beendigung des
 
Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des
 
Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung
 
seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden vier Wochen nach
 
Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende
 
Amtszeit eines Mitgliedes des Obersten Gerichts endet drei Wochen
 
nach Beendigung des Verteidigungsfalles.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Wird eine
 
Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so
 
wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der
 
Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame
 
Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er
 
mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Für die Dauer
 
des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115i</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Sind die
 
zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der
 
Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges
 
selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die
 
Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten
 
befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f
 
Abs. 1 zu treffen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Maßnahmen nach
 
Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und
 
nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder,
 
jederzeit aufgehoben werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115k</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Für die Dauer
 
ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und
 
Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes
 
Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund
 
der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze, die
 
der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund
 
solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung
 
des Verteidigungsfalles außer Kraft.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Gesetze, die
 
von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten,
 
gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die
 
Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des
 
Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert
 
werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 115l</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundestag
 
kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen
 
Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber
 
beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen
 
Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und
 
der Bundesrat es beschließen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Der Bundestag
 
kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten
 
zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der
 
Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der
 
Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die
 
Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Über den
 
Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><b><span style='font-family:"Georgia",serif'>XI. Übergangs-
 
und Schlußbestimmungen</span></b></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 116</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Deutscher im
 
Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
 
Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder
 
Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder
 
Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.
 
Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Frühere
 
deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai
 
1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen
 
Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder
 
einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai
 
1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen
 
entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 117</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das dem
 
Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese
 
Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März
 
1953.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze, die
 
das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot
 
einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 118</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Neugliederung
 
in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
 
umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch
 
Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht
 
zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine
 
Volksbefragung vorsehen muß.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 118a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Neugliederung
 
in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von
 
den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch
 
Vereinbarung beider Länder erfolgen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 119</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>In Angelegenheiten
 
der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die
 
Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit
 
Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für
 
besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden,
 
Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an
 
die obersten Landesbehörden zu richten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 120</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund trägt
 
die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren
 
Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese
 
Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden
 
sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe
 
dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in
 
Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1.
 
Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen
 
Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht
 
worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach
 
diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten
 
der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der
 
Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der
 
Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von
 
Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Einnahmen
 
gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben
 
übernimmt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 120a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die Gesetze,
 
die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des
 
Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch
 
den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und
 
daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf
 
Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem
 
Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei
 
Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine
 
Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten
 
Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Artikel 87
 
Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 121</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Mehrheit der
 
Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses
 
Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 122</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Vom
 
Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in
 
diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetzgebende
 
und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren
 
Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 123</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht aus der
 
Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem
 
Grundgesetze nicht widerspricht.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die vom
 
Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände
 
beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig
 
ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und
 
fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in
 
Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen
 
Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen
 
enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 124</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Recht, das
 
Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird
 
innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 125</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Recht, das
 
Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird
 
innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. soweit es
 
innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. soweit es sich
 
um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht
 
abgeändert worden ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 125a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht, das als
 
Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs.
 
1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2
 
oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75
 
oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt
 
als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Recht, das auf
 
Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung
 
erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als
 
Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch
 
Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden
 
kann.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Recht, das als
 
Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr
 
als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann
 
durch Bundesrecht ersetzt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 125b</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht, das auf
 
Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung
 
erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen
 
werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der
 
Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3
 
Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende
 
Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und
 
6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner
 
Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2
 
und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem
 
1. August 2008.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Von
 
bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor
 
dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder
 
abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis
 
zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem
 
jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden
 
sind.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Auf dem Gebiet
 
des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der
 
Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025
 
zugrunde gelegt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 125c</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht, das auf
 
Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1.
 
September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember
 
2006 fort.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die nach
 
Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den
 
Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung
 
geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich
 
der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1
 
des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz über
 
Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die
 
Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie
 
Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz
 
4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen
 
gelten bis zu ihrer Aufhebung fort. Eine Änderung des
 
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig. Die
 
sonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden
 
Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit
 
nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.
 
Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Artikel 104b
 
Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getretene
 
Regelungen anzuwenden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 126</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Meinungsverschiedenheiten
 
über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das
 
Oberste Gericht.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 127</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die
 
Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder
 
Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach
 
Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach
 
Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin,
 
Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 128</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Soweit
 
fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht,
 
bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 129</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Soweit in
 
Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum
 
Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie
 
zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr
 
sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die
 
Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu
 
veröffentlichen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Soweit in
 
Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung
 
enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Soweit
 
Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder
 
Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen,
 
sind diese Ermächtigungen erloschen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Die
 
Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in
 
Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr
 
bestehende Einrichtungen verwiesen ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 130</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1)
 
Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege
 
dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen
 
Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen
 
und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische
 
Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung
 
des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Oberster
 
Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen
 
ist der zuständige Bundesminister.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Nicht
 
landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende
 
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht
 
der zuständigen obersten Bundesbehörde.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 131</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die
 
Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und
 
Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen
 
als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht
 
oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch
 
Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der
 
Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren
 
und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine
 
entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des
 
Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung
 
Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 132</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Beamte und
 
Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf
 
Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten
 
Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt
 
mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche
 
oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem
 
unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende
 
Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über
 
die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen
 
Frist aufgehoben werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Diese
 
Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die
 
von den Vorschriften über die &quot;Befreiung von Nationalsozialismus und
 
Militarismus&quot; nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des
 
Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person
 
vorliegt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Den
 
Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Das Nähere
 
bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des
 
Bundesrates bedarf.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 133</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Bund tritt in
 
die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
 
ein.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 134</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das Vermögen
 
des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Soweit es nach
 
seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben
 
bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes
 
sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und,
 
soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung
 
Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern
 
zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges
 
Vermögen den Ländern übertragen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Vermögen, das
 
dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur
 
Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden
 
(Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben
 
benötigt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Das Nähere regelt
 
ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 135</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Hat sich nach
 
dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die
 
Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das
 
Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt
 
angehört.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Das Vermögen
 
nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften
 
und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner
 
ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt
 
war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung
 
überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder
 
Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Grundvermögen
 
nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht
 
bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in
 
dessen Gebiet es belegen ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Sofern ein
 
überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes
 
es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende
 
Regelung getroffen werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(5) Im übrigen
 
wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum
 
1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder
 
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch
 
Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(6) Beteiligungen
 
des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den
 
Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen
 
kann.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(7) Soweit über
 
Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
 
Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten
 
durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise
 
bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der
 
Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 135a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Durch die in
 
Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes
 
kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1.
 
Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes
 
Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des
 
öffentlichen Rechts,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2.
 
Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des
 
öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel
 
89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser
 
Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger
 
beruhen,</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>3.
 
Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus
 
Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur
 
Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines
 
kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich
 
übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Absatz 1
 
findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen
 
Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des
 
Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die
 
mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf
 
Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten,
 
die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger
 
beruhen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 136</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bundesrat
 
tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Bis zur Wahl
 
des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des
 
Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht
 
zu.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 137</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
 
Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes,
 
Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den
 
Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Für die Wahl
 
des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten
 
Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu
 
beschließende Wahlgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die dem
 
Obersten Gericht gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis
 
zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte
 
Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung
 
entscheidet.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 138</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Änderungen der
 
Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern,
 
Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der
 
Regierungen dieser Länder.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 139</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die zur
 
&quot;Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
 
Militarismus&quot; erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
 
dieses Grundgesetzes nicht berührt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 140</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Bestimmungen
 
der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August
 
1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 136
 
(Weimarer Verfassung)</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die bürgerlichen
 
und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der
 
Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Genuß
 
bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen
 
Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Niemand ist
 
verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur
 
soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu
 
fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich
 
angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Niemand darf zu
 
einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen
 
Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 137
 
(Weimarer Verfassung)</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Es besteht keine
 
Staatskirche.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die Freiheit der
 
Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Zusammenschluß
 
von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen
 
Beschränkungen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Jede
 
Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig
 
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre
 
Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Religionsgesellschaften
 
erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen
 
Rechtes.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die
 
Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit
 
sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag
 
gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer
 
Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige
 
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so
 
ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die
 
Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind,
 
sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der
 
landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Den
 
Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die
 
gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Soweit die
 
Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese
 
der Landesgesetzgebung ob.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 138 (Weimarer
 
Verfassung)</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Die auf Gesetz,
 
Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
 
Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die
 
Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Das Eigentum und
 
andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für
 
Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen
 
und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 139
 
(Weimarer Verfassung)</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Der Sonntag und
 
die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der
 
seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 141
 
(Weimarer Verfassung)</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Soweit das
 
Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern,
 
Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die
 
Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei
 
jeder Zwang fernzuhalten ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 141</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 7 Abs. 3
 
Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine
 
andere landesrechtliche Regelung bestand.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 142</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Ungeachtet der
 
Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch
 
insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses
 
Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 142a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(aufgehoben)</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Recht in dem
 
in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31.
 
Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und
 
solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die
 
grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen
 
nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3
 
genannten Grundsätzen vereinbar sein.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Abweichungen
 
von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31.
 
Dezember 1995 zulässig.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Unabhängig von
 
Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner
 
Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das
 
Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr
 
rückgängig gemacht werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143a</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der Bund hat
 
die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der
 
Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen
 
ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der
 
Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und
 
der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten
 
Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Gesetze nach
 
Absatz 1 führt der Bund aus.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die Erfüllung
 
der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen
 
Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch
 
für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere
 
wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143b</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Das
 
Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen
 
privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung
 
über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die vor der
 
Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch
 
Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST
 
und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen
 
werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
 
POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes
 
aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die bei der
 
Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer
 
Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten
 
Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das
 
Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143c</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Den Ländern
 
stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die
 
Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen
 
einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die
 
Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der
 
Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der
 
Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes
 
zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der
 
Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Die Beträge
 
nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt
 
verteilt:</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>1. als jährliche
 
Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im
 
Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>2. jeweils
 
zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Bund und
 
Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1
 
zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch
 
angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach
 
Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen
 
Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt
 
bestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Das Nähere
 
regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143d</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Artikel 109
 
und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das
 
Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009
 
geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31.
 
Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete
 
Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar
 
2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen
 
Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte
 
der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus
 
Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1.
 
Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2
 
Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr
 
2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im
 
Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird;
 
das Nähere regelt ein Bundesgesetz.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Als Hilfe zur
 
Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können
 
den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für
 
den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in
 
Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen
 
auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf
 
Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die
 
Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe
 
eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung
 
der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum
 
Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte
 
der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite
 
durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung
 
der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und
 
durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der
 
Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen
 
Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Die sich aus
 
der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird
 
hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil,
 
getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
 
geregelt.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(4) Als Hilfe zur
 
künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können
 
den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe
 
von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt
 
werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen
 
Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere
 
regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die
 
gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund
 
einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143e</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Die
 
Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum
 
31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach
 
Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Der Bund
 
regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel
 
90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Auf Antrag
 
eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund
 
abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen des
 
Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1.
 
Januar 2021 in Bundesverwaltung.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Durch
 
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden, dass ein Land
 
auf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und
 
für die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen des
 
Fernverkehrs, die der Bund nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2
 
in Bundesverwaltung übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unter
 
welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen kann.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143f</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143d, das
 
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf
 
der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020
 
geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31.
 
Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei
 
Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen
 
Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach
 
Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages
 
oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der
 
bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. Der Tag des
 
Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 143g</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Für die Regelung der
 
Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der
 
Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner
 
bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli
 
2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 144</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Dieses
 
Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der
 
deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Soweit die
 
Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder
 
oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land
 
oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag
 
und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 145</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(1) Der
 
Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der
 
Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus
 
und verkündet es.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(2) Dieses
 
Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>(3) Es ist im
 
Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Artikel 146</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>Dieses
 
Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das
 
gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine
 
Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung
 
beschlossen worden ist.</span></p>
 
 
 
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Georgia",serif'>&nbsp;</span></p>
 
 
 
</div>
 
 
 
== Novellierungen ==
 
=== Gültig ===
 
 
 
{|class="wikitable sortable"
 
! Voller Titel
 
! Kurztitel
 
! Datum des Inkrafttretens
 
! Antragssteller
 
! class="unsortable" | Kommentar
 
|-
 
| [[Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes]]
 
|
 
| 1. November 2020
 
| [[Sozialdemokratische Partei]]
 
| Einfügung des Merkmals sexuelle Identität in Art. 3 Abs. 3 S. 1
 
|-
 
| [[Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und des Bundeswahlgesetzes (Senkung des Wahlalters)]]
 
| Wahlaltersenkungsgesetz
 
| 17. Dezember 2020
 
| [[Sozialdemokratische Partei]]
 
| Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre (vgl. Art. 38 Abs. 2)
 
|-
 
| [[Gesetz zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch]]
 
|
 
| XX. Januar 2021
 
| [[Sozialdemokratische Partei]], [[Liberales Forum]]
 
| Anpassung des Grundgesetzes an die Normen des [[vDeutsches Gesetzbuch|vDeutschen Gesetzbuches]]
 
|}
 
<!--
 
=== Nicht mehr gültig ===
 
 
 
{|class="wikitable sortable"
 
! Voller Titel
 
! Kurztitel
 
! Datum des Inkrafttretens
 
! Datum des Außerkrafttretens
 
! Antragssteller
 
! class="unsortable" | Textdokument
 
! class="unsortable" | Kommentar
 
|-
 
| <Änderungsgesetz>
 
| <Kurztitel>
 
| <Datum des Inkrafttretens>
 
| <Datum des Außerkrafttretens>
 
| <Antragsteller>
 
| <Textdokument>
 
| <Kommentar; kurze Zusammenfassung des Änderungsgesetzes>
 
|}
 
-->
 
 
 
<!--
 
== Abgeleitete Rechtsnormen ==
 
 
 
 
 
== Urteile zu diesem Gesetz ==
 
-->
 

Version vom 7. September 2021, 09:42 Uhr

LOL