Gesetz über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit in der vBundesrepublik
Gesetz über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit in der vBundesrepublik | |
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Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Spielregeln |
Erlassen am | 03.06.2020 Abst. |
Inkrafttreten am | 03.06.2020 |
Das Gesetz über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit in der vBundesrepublik, beschreibt die Rechte und Pflichten der Administration und der Moderatoren auf der Plattform vBundesrepublik sowie die Abläufe und Bedingungen für das Erteilen von Sperren und Verwarnungen.
Im Wortlaut
Gesetz über die Moderation und Administration
in der vBundesrepublik vom 3. Juni 2020
„Das Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik
E r s t e r T e i l
Allgemeines
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, einen ordnungsgemäßen Spielfluss zu gewährleisten und auf
die Einhaltung der Spielregeln nach Maßgabe dieses Gesetzes hinzuwirken.
(2) Durch diese Bestimmungen werden administrative Eingriffe, zu deren Vornahme der
Betreiber aufgrund von Vertrag, Delikt oder sonstigem Rechtsgrund verpflichtet ist, nicht
berührt.
(3) Durch diese Bestimmungen werden vertragliche, deliktische oder aus sonstigem
Rechtsgrund rührende Rechte des Betreibers nicht berührt.
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Bestimmungen finden Anwendung auf alle Vorgänge auf Plattformen, die von dem
Betreiber zur Verfügung gestellt werden. Eine Trennung zwischen ElectionDay und
vBundesrepublik ist unstatthaft.
Z w e i t e r T e i l
Organisation
§ 3 Moderation
(1) Die Moderation besteht aus fünf Spielern, die aus der Mitte der Spielerschaft von
vBundesrepublik in freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 8 Monaten gewählt
werden. Die Abstimmung mit zwei Benutzerkonten ist unzulässig.
(2) Wahlvorschläge sind zulässig. Das passive Wahlrecht wird erworben mit dem Verfassen
von, kontenübergreifend, mindestens 250 Beiträgen und sechsmonatiger Mitgliedschaft auf
der Plattform. Satz 2 gilt nicht bei der erstmaligen Wahl.
(3) Das passive Wahlrecht steht demjenigen nicht zu, der
1. Administrator ist;
2. Richter ist;
3. bereits nach § 14 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 4 ausgeschlossen wurde.
(4) Verwarnungen und Sanktionen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 werden durch den
einzelnen Moderator verhängt. Bei den sonstigen Verstößen entscheidet die Moderation durch
Mehrheitsbeschluss. Die Moderation kann sich eine eigene Ordnung geben, die bestimmen
kann, dass ein aus der Mitte der Moderation zu wählender Vorsitzender oder Stellvertreter im
Falle eines Patts die Letztentscheidungsbefugnis ausübt.
§ 4 Administration
Die Administration wird von dem Betreiber der Plattform bestimmt. Die
Letztentscheidungsbefugnis steht dem Betreiber zu. Die Administration übernimmt die
technische Leitung der Simulation.
§ 5 Gericht
(1) Das Gericht ist zuständig für die Nachprüfung von Entscheidungen der Moderation und im
Falle des § 8 Absatz 1 Nummer 6 der Administration.
(2) Das Gericht besteht aus vier Richtern, die von Bundestag und Bundesrat für die Dauer von
sechs Monaten gewählt werden. Richter kann nicht sein, wer Moderator ist. Das Nähere regelt
ein Gesetz.
(3) Das Gericht entscheidet durch zwei Richter und zwei Administratoren.
§ 6 Zuständigkeitsabgrenzung
(1) Die Moderation ist zuständig, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt.
(2) Bei Sanktionen nach § 25 Absatz 3 und § 26 ist die Administration ausschließlich
zuständig. Bei Verstößen nach § 8 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist die Administration
ausschließlich zuständig.
(3) Davon unberührt bleibt das Recht der Administration, die Moderation auf mögliche
Verstöße aufmerksam zu machen.
D r i t t e r T ei l
Spielregeln
§ 7 Verantwortlichkeit
(1) Die Maßnahmen werden getroffen gegenüber Demjenigen, der durch sein Verhalten eine
Bestimmung dieses Gesetzes verletzt.
(2) Sie können jedoch auch gegenüber Demjenigen getroffen werden, der zu dem Verhalten
nach Absatz 1 angestiftet oder Beihilfe geleistet haben. In diesem Fall ist die Maßnahme
gesondert zu begründen.
§ 8 Verbote
(1) Verboten ist, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes regeln,
1. ein Verhalten, das unter Nutzung einer nicht bloß unerheblichen Anzahl von Beiträgen
darauf abzielt, den Spielfluss oder Diskussion zu stören und keinen Bezug zum
Ausgangsbeitrag aufweist (Spamming);
2. ein Verhalten, das ausschließlich darauf gerichtet ist, Empörung eines Dritten
hervorzurufen und dadurch den Spielfluss stört (Trolling);
3. ein Verhalten, das gegen das Trennungsgebot verstößt;
4. ein Verhalten, das andere beleidigt;
5. ein Verhalten, das unter Nutzung nicht zur Wahl zugelassener Benutzerkonten eine Wahl
oder Abstimmung manipuliert;
6. die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Benutzerkonten;
7. die missbräuchliche Nutzung von nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnissen;
8. die missbräuchliche Nutzung von Befugnissen des Wikis, obwohl demjenigen keine
Verfügungsbefugnis hierüber eingeräumt wurde.
(2) Weitergehende Bestimmungen und Regelwerke bleiben hiervon unberührt. Die
Administration ist befugt, weitere Ge – und Verbote aufzustellen, soweit diese zur
Wahrnehmung der Administration oder der Gewährleistung eines reibungslosen Spielflusses
§ 9 Trolling
Als Trolling sind humoristische Anspielungen und Äußerungen, auch wenn sie auf eine
simulationsausschließliche Situation Bezug nehmen, soweit sie nach Art, Ausmaß und
Häufigkeit nicht spielbeherrschend sind oder darauf abzielen, bewusste Empörung
hervorzurufen, nicht anzusehen.
§ 10 Trennungsgebot
(1) Simulationsausschließliche Situationen sind von nicht simulierten Situationen zu trennen.
(2) Dies umfasst die Zweckbestimmung einzelner Seiten und Plattformen. Es umfasst auch
die Simulation verschiedener Benutzerkonten.
(3) Ebenso verboten ist ein Verhalten, welches einer realistischen Simulation widerspricht
und von einem objektiven Dritten in der Situation des Simulierten nicht vorgenommen sein
würde. Darunter fällt insbesondere die Verwendung von Wissen, welches in einer nicht
simulierten Situation gewonnen wurde.
§ 11 Beleidigung
Als eine Beleidigung ist eine innerhalb einer simulationsausschließlichen Situation
vorgenommene Provokation, Überspitzung oder Verwendung sonstiger Mittel der politischen
Kommunikation nicht anzusehen.
§ 12 Missbräuchliche Nutzung von Benutzerkonten
Es ist verboten, eine Stimme mit einem Benutzerkonto abzugeben, welches zur Wahl nicht
zugelassen ist. Von der Wahl ausgeschlossen sind alle Nebenkonten.
§ 13 Anzeigepflichten
(1) Ein Spieler muss der Administration die Aufnahme eines Nebenkontos sowie eines
Medienkontos anzeigen. Er muss dabei angeben, welches Konto das Hauptkonto sein soll.
Ebenso hat er anzuzeigen, wenn sich die dem Konto zugrundeliegende Zweckrichtung ändert.
(2) Ein Spieler muss auch angeben, welche Konten er für die Erstellung und Bearbeitung von
Beiträgen für das Wiki unterhält.
V i e r t e r T e i l
Verfahrensordnung
§ 14 Anhörung
Vor der Verhängung einer Sanktion soll der Spieler angehört werden.
§ 15 Begründung
(1) Schreibt das Gesetz die Begründung einer Entscheidung vor, muss die Entscheidung
erkennen lassen, auf welche Tatsachengrundlage sie sich stützt und welche Gesichtspunkte
zur Strafzumessung geführt haben.
(2) Eine unterlassene Begründung führt nicht zur Unwirksamkeit einer Strafe.
§ 16 Befangenheit
(1) Wer befangen ist, darf an der Entscheidung nicht teilnehmen. Befangen ist, wer von einer
Entscheidung selbst betroffen ist.
(2) Der Befangenheit steht die Besorgnis der Befangenheit gleich. Besorgnis der Befangenheit
ist anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine
unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen.
§ 17 Gerichtliches Verfahren
(1) Das gerichtliche Verfahren beginnt mit Erhebung des Widerspruchs.
(2) Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Widerspruch ist binnen 7 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben.
(4) Beteiligte des Verfahrens können sich von einem Spieler ihrer Wahl vertreten lassen und
sind vor der gerichtlichen Entscheidungsfindung zu anzuhören.
(5) Das Verfahren soll nicht länger als 7 Tage dauern.
§ 18 Zulässigkeit des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch muss die entscheidungserheblichen Tatsachen enthalten und die
maßgeblichen Gründe für die Unzulässigkeit der Entscheidung benennen.
(2) Der Widerspruch ist gegen diejenige Organisation zu richten, die die Entscheidung
getroffen hat. Sie ist Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens.
§ 19 Prüfungsumfang
Das Gericht prüft die Entscheidung vollumfänglich.
§ 20 Entscheidungstenor
(1) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass eine Sanktionierung insgesamt unzulässig war,
hebt das Gericht die Maßnahme auf.
(2) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass die Strafzumessung unzulässig war, setzt es
eine eigene Strafe fest.
§ 21 Rechtskraft der Entscheidung
(1) Die Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar.
(2) Hat das Gericht eine Entscheidung getroffen, darf der Spieler wegen der selben Tat nicht
mehr sanktioniert werden.
F ü n f t e r T e i l
Sanktionen
§ 22 Grundsätze
(1) Moderation und Administration verhängen Sanktionen nach pflichtgemäßem Ermessen,
soweit dieses Gesetz eine bestimmte Sanktion nicht vorschreibt. Sie sind dabei an das Gebot
der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit gebunden.
(2) Bei der Wahl der Sanktion sind Art und Bedeutung des Verstoßes, die vergangenen
Verstöße des Verantwortlichen sowie dessen Beitrag zum Verstoß angemessen zu
berücksichtigen.
(3) Verstöße und Sanktionen sind kontenübergreifend zu beurteilen und auszusprechen.
§ 23 Regelstrafen; Entscheidungsspielraum
(1) Soweit nach diesem Gesetz eine Sanktion verhängt werden soll, ist diese zu verhängen,
wenn nicht Umstände vorliegen, die ein Abweichen rechtfertigen. Ein nach diesem Gesetz
eingeräumter Beurteilungsspielraum bleibt davon unberührt.
(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Sanktion zu verhängen ist, darf davon nicht abgewichen
werden.
(3) Soweit nach diesem Gesetz eine Sanktion verhängt werden kann, ist die Entscheidung
nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und gesondert zu begründen.
§ 24 Verwarnung
(1) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes soll eine Verwarnung ausgesprochen
werden.
(2) Die Verwarnung führt automatisch zu zwei Strafpunkten, die für jeden Spieler
kontenübergreifend abzuspeichern sind.
(3) Liegen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, der Häufigkeit vergangener
Verstöße und der Intensität der durch den Verstoß verursachten Störung, kann eine höhere
Anzahl bis zu 8 Strafpunkten, vorgesehen werden. Wird eine solche Anzahl vorgesehen, ist
deren Festsetzung gesondert zu begründen.
§ 25 Ausschluss auf Zeit
(1) Der Ausschluss auf Zeit erfolgt automatisch oder per Beschluss.
(2) Für eine Dauer von
1. einem Tag ist der Spieler auszuschließen, wenn er 20 Strafpunkte erhalten hat;
2. zwei Tagen kann der Spieler ausgeschlossen werden, wenn er weitere 10 Strafpunkte
erhalten hat und bereits nach Nummer 1 ausgeschlossen wurde;
3. drei Tage kann der Spieler ausgeschlossen, wenn er weitere 10 Strafpunkte erhalten hat und
bereits nach Nummer 2 ausgeschlossen wurde.
(3) Bei Verstößen gegen die § 8 Absatz 1 Nummer 5, 7 und 8 kann der Spieler für eine
längere Dauer ausgeschlossen werden.
§ 26 Dauerhafter Ausschluss
(1) Bei Verstößen gegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 7 kann der Spieler dauerhaft
ausgeschlossen werden.
(2) Der Spieler kann auch dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn er insgesamt für die Dauer
von mindestens 20 Tagen zeitweise ausgeschlossen wurde.
§ 27 Weitergehende Vorschriften
(1) Soweit das Gesetz die Sanktionierung nach weitergehenden Vorschriften und
Regelwerken gestattet, hat dieses Gesetz die zu verhängende Strafe zu bestimmen.
(2) Enthält die weitergehende Vorschrift oder das Regelwerk eine solche Bestimmung nicht,
findet § 24 Absatz 3 entsprechende Anwendung.