Gesetz über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit in der vBundesrepublik

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Gesetz über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit in der vBundesrepublik
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Spielregeln
Erlassen am 03.06.2020 Abst.
Inkrafttreten am 03.06.2020


Das Gesetz über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit in der vBundesrepublik, beschreibt die Rechte und Pflichten der Administration und der Moderatoren auf der Plattform vBundesrepublik sowie die Abläufe und Bedingungen für das Erteilen von Sperren und Verwarnungen.

Im Wortlaut

Gesetz über die Moderation und Administration
in der vBundesrepublik vom 3. Juni 2020

 

 

Das Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik

 

 

 

E r s t e r  T e i l

Allgemeines

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, einen ordnungsgemäßen Spielfluss zu gewährleisten und auf

die Einhaltung der Spielregeln nach Maßgabe dieses Gesetzes hinzuwirken.

(2) Durch diese Bestimmungen werden administrative Eingriffe, zu deren Vornahme der

Betreiber aufgrund von Vertrag, Delikt oder sonstigem Rechtsgrund verpflichtet ist, nicht

berührt.

(3) Durch diese Bestimmungen werden vertragliche, deliktische oder aus sonstigem

Rechtsgrund rührende Rechte des Betreibers nicht berührt.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Bestimmungen finden Anwendung auf alle Vorgänge auf Plattformen, die von dem

Betreiber zur Verfügung gestellt werden. Eine Trennung zwischen ElectionDay und

vBundesrepublik ist unstatthaft.

Z w e i t e r  T e i l

Organisation

§ 3 Moderation

(1) Die Moderation besteht aus fünf Spielern, die aus der Mitte der Spielerschaft von

vBundesrepublik in freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 8 Monaten gewählt

werden. Die Abstimmung mit zwei Benutzerkonten ist unzulässig.

(2) Wahlvorschläge sind zulässig. Das passive Wahlrecht wird erworben mit dem Verfassen

von, kontenübergreifend, mindestens 250 Beiträgen und sechsmonatiger Mitgliedschaft auf

der Plattform. Satz 2 gilt nicht bei der erstmaligen Wahl.

(3) Das passive Wahlrecht steht demjenigen nicht zu, der

1. Administrator ist;

2. Richter ist;

3. bereits nach § 14 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 4 ausgeschlossen wurde.

(4) Verwarnungen und Sanktionen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 werden durch den

einzelnen Moderator verhängt. Bei den sonstigen Verstößen entscheidet die Moderation durch

Mehrheitsbeschluss. Die Moderation kann sich eine eigene Ordnung geben, die bestimmen

kann, dass ein aus der Mitte der Moderation zu wählender Vorsitzender oder Stellvertreter im

Falle eines Patts die Letztentscheidungsbefugnis ausübt.

§ 4 Administration

Die Administration wird von dem Betreiber der Plattform bestimmt. Die

Letztentscheidungsbefugnis steht dem Betreiber zu. Die Administration übernimmt die

technische Leitung der Simulation.

§ 5 Gericht

(1) Das Gericht ist zuständig für die Nachprüfung von Entscheidungen der Moderation und im

Falle des § 8 Absatz 1 Nummer 6 der Administration.

(2) Das Gericht besteht aus vier Richtern, die von Bundestag und Bundesrat für die Dauer von

sechs Monaten gewählt werden. Richter kann nicht sein, wer Moderator ist. Das Nähere regelt

ein Gesetz.

(3) Das Gericht entscheidet durch zwei Richter und zwei Administratoren.

§ 6 Zuständigkeitsabgrenzung

(1) Die Moderation ist zuständig, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt.

(2) Bei Sanktionen nach § 25 Absatz 3 und § 26 ist die Administration ausschließlich

zuständig. Bei Verstößen nach § 8 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist die Administration

ausschließlich zuständig.

(3) Davon unberührt bleibt das Recht der Administration, die Moderation auf mögliche

Verstöße aufmerksam zu machen.

D r i t t e r  T ei l

Spielregeln

§ 7 Verantwortlichkeit

(1) Die Maßnahmen werden getroffen gegenüber Demjenigen, der durch sein Verhalten eine

Bestimmung dieses Gesetzes verletzt.

 

 


 


 

(2) Sie können jedoch auch gegenüber Demjenigen getroffen werden, der zu dem Verhalten

nach Absatz 1 angestiftet oder Beihilfe geleistet haben. In diesem Fall ist die Maßnahme

gesondert zu begründen.

§ 8 Verbote

(1) Verboten ist, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes regeln,

1. ein Verhalten, das unter Nutzung einer nicht bloß unerheblichen Anzahl von Beiträgen

darauf abzielt, den Spielfluss oder Diskussion zu stören und keinen Bezug zum

Ausgangsbeitrag aufweist (Spamming);

2. ein Verhalten, das ausschließlich darauf gerichtet ist, Empörung eines Dritten

hervorzurufen und dadurch den Spielfluss stört (Trolling);

3. ein Verhalten, das gegen das Trennungsgebot verstößt;

4. ein Verhalten, das andere beleidigt;

5. ein Verhalten, das unter Nutzung nicht zur Wahl zugelassener Benutzerkonten eine Wahl

oder Abstimmung manipuliert;

6. die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Benutzerkonten;

7. die missbräuchliche Nutzung von nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnissen;

8. die missbräuchliche Nutzung von Befugnissen des Wikis, obwohl demjenigen keine

Verfügungsbefugnis hierüber eingeräumt wurde.

(2) Weitergehende Bestimmungen und Regelwerke bleiben hiervon unberührt. Die

Administration ist befugt, weitere Ge und Verbote aufzustellen, soweit diese zur

Wahrnehmung der Administration oder der Gewährleistung eines reibungslosen Spielflusses

§ 9 Trolling

Als Trolling sind humoristische Anspielungen und Äußerungen, auch wenn sie auf eine

simulationsausschließliche Situation Bezug nehmen, soweit sie nach Art, Ausmaß und

Häufigkeit nicht spielbeherrschend sind oder darauf abzielen, bewusste Empörung

hervorzurufen, nicht anzusehen.

§ 10 Trennungsgebot

(1) Simulationsausschließliche Situationen sind von nicht simulierten Situationen zu trennen.

(2) Dies umfasst die Zweckbestimmung einzelner Seiten und Plattformen. Es umfasst auch

die Simulation verschiedener Benutzerkonten.

 

 


 

(3) Ebenso verboten ist ein Verhalten, welches einer realistischen Simulation widerspricht

und von einem objektiven Dritten in der Situation des Simulierten nicht vorgenommen sein

würde. Darunter fällt insbesondere die Verwendung von Wissen, welches in einer nicht

simulierten Situation gewonnen wurde.

§ 11 Beleidigung

Als eine Beleidigung ist eine innerhalb einer simulationsausschließlichen Situation

vorgenommene Provokation, Überspitzung oder Verwendung sonstiger Mittel der politischen

Kommunikation nicht anzusehen.

§ 12 Missbräuchliche Nutzung von Benutzerkonten

Es ist verboten, eine Stimme mit einem Benutzerkonto abzugeben, welches zur Wahl nicht

zugelassen ist. Von der Wahl ausgeschlossen sind alle Nebenkonten.

§ 13 Anzeigepflichten

(1) Ein Spieler muss der Administration die Aufnahme eines Nebenkontos sowie eines

Medienkontos anzeigen. Er muss dabei angeben, welches Konto das Hauptkonto sein soll.

Ebenso hat er anzuzeigen, wenn sich die dem Konto zugrundeliegende Zweckrichtung ändert.

(2) Ein Spieler muss auch angeben, welche Konten er für die Erstellung und Bearbeitung von

Beiträgen für das Wiki unterhält.

V i e r t e r  T e i l

Verfahrensordnung

§ 14 Anhörung

Vor der Verhängung einer Sanktion soll der Spieler angehört werden.

§ 15 Begründung

(1) Schreibt das Gesetz die Begründung einer Entscheidung vor, muss die Entscheidung

erkennen lassen, auf welche Tatsachengrundlage sie sich stützt und welche Gesichtspunkte

zur Strafzumessung geführt haben.

(2) Eine unterlassene Begründung führt nicht zur Unwirksamkeit einer Strafe.

 

 


 


 

§ 16 Befangenheit

(1) Wer befangen ist, darf an der Entscheidung nicht teilnehmen. Befangen ist, wer von einer

Entscheidung selbst betroffen ist.

(2) Der Befangenheit steht die Besorgnis der Befangenheit gleich. Besorgnis der Befangenheit

ist anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine

unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen.

§ 17 Gerichtliches Verfahren

(1) Das gerichtliche Verfahren beginnt mit Erhebung des Widerspruchs.

(2) Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Der Widerspruch ist binnen 7 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben.

(4) Beteiligte des Verfahrens können sich von einem Spieler ihrer Wahl vertreten lassen und

sind vor der gerichtlichen Entscheidungsfindung zu anzuhören.

(5) Das Verfahren soll nicht länger als 7 Tage dauern.

§ 18 Zulässigkeit des Widerspruchs

(1) Der Widerspruch muss die entscheidungserheblichen Tatsachen enthalten und die

maßgeblichen Gründe für die Unzulässigkeit der Entscheidung benennen.

(2) Der Widerspruch ist gegen diejenige Organisation zu richten, die die Entscheidung

getroffen hat. Sie ist Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens.

§ 19 Prüfungsumfang

Das Gericht prüft die Entscheidung vollumfänglich.

§ 20 Entscheidungstenor

(1) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass eine Sanktionierung insgesamt unzulässig war,

hebt das Gericht die Maßnahme auf.

(2) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass die Strafzumessung unzulässig war, setzt es

eine eigene Strafe fest.

§ 21 Rechtskraft der Entscheidung

(1) Die Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar.

 

 


 


 

(2) Hat das Gericht eine Entscheidung getroffen, darf der Spieler wegen der selben Tat nicht

mehr sanktioniert werden.

F ü n f t e r T e i l

Sanktionen

§ 22 Grundsätze

(1) Moderation und Administration verhängen Sanktionen nach pflichtgemäßem Ermessen,

soweit dieses Gesetz eine bestimmte Sanktion nicht vorschreibt. Sie sind dabei an das Gebot

der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit gebunden.

(2) Bei der Wahl der Sanktion sind Art und Bedeutung des Verstoßes, die vergangenen

Verstöße des Verantwortlichen sowie dessen Beitrag zum Verstoß angemessen zu

berücksichtigen.

(3) Verstöße und Sanktionen sind kontenübergreifend zu beurteilen und auszusprechen.

§ 23 Regelstrafen; Entscheidungsspielraum

(1) Soweit nach diesem Gesetz eine Sanktion verhängt werden soll, ist diese zu verhängen,

wenn nicht Umstände vorliegen, die ein Abweichen rechtfertigen. Ein nach diesem Gesetz

eingeräumter Beurteilungsspielraum bleibt davon unberührt.

(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Sanktion zu verhängen ist, darf davon nicht abgewichen

werden.

(3) Soweit nach diesem Gesetz eine Sanktion verhängt werden kann, ist die Entscheidung

nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und gesondert zu begründen.

§ 24 Verwarnung

(1) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes soll eine Verwarnung ausgesprochen

werden.

(2) Die Verwarnung führt automatisch zu zwei Strafpunkten, die für jeden Spieler

kontenübergreifend abzuspeichern sind.

(3) Liegen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, der Häufigkeit vergangener

Verstöße und der Intensität der durch den Verstoß verursachten Störung, kann eine höhere

 

 


 

Anzahl bis zu 8 Strafpunkten, vorgesehen werden. Wird eine solche Anzahl vorgesehen, ist

deren Festsetzung gesondert zu begründen.

§ 25 Ausschluss auf Zeit

(1) Der Ausschluss auf Zeit erfolgt automatisch oder per Beschluss.

(2) Für eine Dauer von

1. einem Tag ist der Spieler auszuschließen, wenn er 20 Strafpunkte erhalten hat;

2. zwei Tagen kann der Spieler ausgeschlossen werden, wenn er weitere 10 Strafpunkte

erhalten hat und bereits nach Nummer 1 ausgeschlossen wurde;

3. drei Tage kann der Spieler ausgeschlossen, wenn er weitere 10 Strafpunkte erhalten hat und

bereits nach Nummer 2 ausgeschlossen wurde.

(3) Bei Verstößen gegen die § 8 Absatz 1 Nummer 5, 7 und 8 kann der Spieler für eine

längere Dauer ausgeschlossen werden.

§ 26 Dauerhafter Ausschluss

(1) Bei Verstößen gegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 7 kann der Spieler dauerhaft

ausgeschlossen werden.

(2) Der Spieler kann auch dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn er insgesamt für die Dauer

von mindestens 20 Tagen zeitweise ausgeschlossen wurde.

§ 27 Weitergehende Vorschriften

(1) Soweit das Gesetz die Sanktionierung nach weitergehenden Vorschriften und

Regelwerken gestattet, hat dieses Gesetz die zu verhängende Strafe zu bestimmen.

(2) Enthält die weitergehende Vorschrift oder das Regelwerk eine solche Bestimmung nicht,

findet § 24 Absatz 3 entsprechende Anwendung.