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(3) Mitgliedschaft in der Wahl-Administration ist mit der Mitgliedschaft in der SimOff-Kammer des Obersten Gerichts und der Mitgliedschaft in der hauptamtlichen Administration unvereinbar. Mitgliedschaft in der Moderation ist mit der Mitgliedschaft in der SimOff-Kammer des Obersten Gerichts, der Mitgliedschaft in der hauptamtlichen Administration unvereinbar. Mitgliedschaft in der SimOff-Kammer des Obersten Gerichts ist mit der Mitgliedschaft in der Moderation unvereinbar.
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(4) Gewählt werden vier SimOff-Richter, zwei Wahl-Administratoren und zwei Community-Beauftragte. Die Anzahl der Moderatoren richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der abgegebenen gültigen Zweitstimmen bei der vorangegangenen Bundestagswahl: Gewählt werden drei Moderatoren, wenn die Anzahl der abgegebenen Stimmen kleiner oder gleich vierzig (zZt.: fünfzig) ist und je zwei weitere Moderatoren pro weiteren zwanzig abgegebenen Stimmen. Abweichend von Satz 3 werden auf Grund von Mehrheitsbeschluss durch die Moderation oder auf Antrag von acht Mitspielern zwei weitere Moderatoren gewählt. Die nach Satz 4 zwei zusätzlichen Sitze entfallen nach Ablauf der Amtszeit der nach Satz 4 gewählten Moderatoren.
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