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4. gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens festgelegte Maßnahmen (§ 20 Absatz 3 Nummer 3 vDGB) und
<br>
5. die Enthebung von Wahladministratoren, Moderatoren, dem Bundeswahlleiter oder dessen einem Stellvertreter des Bundeswahlleiters aus ihrem Amt (§ 20 Absatz 3 Nummer 3 vDGB; Amtsenthebungsverfahren)
<br>
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(4)
c) der Bundeswahlleiter, oder
d) der ein Stellvertreter des Bundeswahlleiters
hätten fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Spielregeln verstoßen, die Enthebung des Beklagten aus seinem Amt beantragen. Die Klage ist binnen zwei Wochen nachdem der Kläger Kenntnis von dem behaupteten Regelverstoß erlangen konnte einzureichen. Die Begründung muss den Streitgegenstand, die Norm aus den Spielregeln, die verletzt sein soll sowie den Beklagten beinhalten.</span></p>
| [[Irina Christ]]
| Verwerfung von Anträgen durch das Oberste Gericht erst nach Ergehen eines Hinweisbeschlusses möglich
|-
| Gesetz zur Änderung des vDeutschen Gesetzbuches (Aufgaben des Bundeswahlleiters)
|
| 08.08.2022
| [[Lukas Kratzer]]
| Folgeänderungen wegen Einführung eines zweiten stellvertretenden Wahlleiters im vDGB
|}
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