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<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(1)
Ergeht eine Entscheidung der Moderation gem. Sanktionierung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 durch einen einzelnen Moderator oder zwei Moderatoren, so kann der Sanktionierte binnen zwei Wochen bei der Moderation Widerspruch gegen diese Entscheidung Sanktionierung einlegen. Der Widerspruch ist zu begründen; § 18 Absatz 1 gilt entsprechend.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>&nbsp;</span></p><p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(2)
Über den Widerspruch nach Absatz 1 entscheidet die Moderation durch Mehrheitsbeschluss. Sie kann den Widerspruch verwerfen, wenn er den Begründungsanforderungen nicht genügt. § 15 gilt für die Begründung der Entscheidung über den Widerspruch entsprechend.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>&nbsp;</span></p><p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(3)
Eine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss der Moderation ist auch herbeizuführen, wenn ein Moderator dies beantragt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Verkündung der durch einen einzelnen Moderator oder zwei Moderatoren bereits verkündet wurdeergangenen Entscheidung über eine Sanktionierung oder Nicht-Sanktionierung beantragt.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>&nbsp;</span></p>
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