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<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(1)
Ergeht eine Entscheidung der Moderation gem. § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 durch einen einzelnen oder zwei Moderatoren, so kann der Sanktionierte bei der Moderation Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegen. Der Widerspruch ist zu begründen; § 18 Absatz 1 gilt entsprechend.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(12)
Über den Widerspruch nach Absatz 1 entscheidet die Moderation durch Mehrheitsbeschluss. Sie kann den Widerspruch verwerfen, wenn er den Begründungsanforderungen nicht genügt. § 15 gilt für die Begründung der Entscheidung über den Widerspruch entsprechend.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>&nbsp;</span></p> <p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(13)
Eine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss der Moderation ist auch herbeizuführen, wenn ein Moderator dies beantragt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung durch einen einzelnen oder zwei Moderatoren bereits verkündet wurde.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>&nbsp;</span></p>

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