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<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(4)
Verwarnungen und Sanktionen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 können durch deneinzelnen Moderator verhängt werden. Bei den sonstigen Verstößen Alle anderen Verwarnungen und Sanktionen können durch zwei Moderatoren verhängt werden. Über einen dauerhaftenAusschluss entscheidetdie Moderation durch Mehrheitsbeschluss. Die Moderation kann sich im Rahmen derVorgabenVorgaben dieses Gesetzes eine eigene Ordnung geben, die bestimmen kann, dassein aus der Mitte der Moderation zu wählender Vorsitzender oder Stellvertreterim Falle eines Patts die Letztentscheidungsbefugnis ausübt.</span></p>
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(5)
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(1)
Wird eine Sanktion durch Moderation oder Administration verhängt, so ist die Entscheidung zu begründen. Der Entscheidung sind die Namen der Moderatoren beizufügen, durch welche die Entscheidung erging.
Die Entscheidung ist unverzüglich mitsamt der Begründung zu veröffentlichen. Die Begründung muss erkennen
lassen, auf welche tatsachenbezogenen und normativen Grundlagen sich die Entscheidung stützt und welche
hierüber trifft das zuständige Organ. </span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>&nbsp;</span></p>
 
<p class=MsoNormal align=center style='text-align:center'><span
style='font-family:"Times New Roman",serif'>§ 16a<br>
<b style='mso-bidi-font-weight:normal'>Widerspruch gegen Sanktionen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2
 
</b></span></p>
 
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(1)
Ergeht eine Entscheidung der Moderation gem. § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 durch einen einzelnen oder zwei Moderatoren, so kann der Sanktionierte bei der Moderation Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegen. Der Widerspruch ist zu begründen; § 18 Absatz 1 gilt entsprechend.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>&nbsp;</span></p>
 
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(1)
Über den Widerspruch nach Absatz 1 entscheidet die Moderation durch Mehrheitsbeschluss. Sie kann den Widerspruch verwerfen, wenn er den Begründungsanforderungen nicht genügt. § 15 gilt für die Begründung der Entscheidung über den Widerspruch entsprechend.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>&nbsp;</span></p>
 
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(1)
Eine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss der Moderation ist auch herbeizuführen, wenn ein Moderator dies beantragt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung durch einen einzelnen oder zwei Moderatoren bereits verkündet wurde.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>&nbsp;</span></p>
Der Widerspruch ist gegen diejenige Organisation zu richten, die die
Entscheidung getroffen hat. Sie ist Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens.</span></p>
 
<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>(3)
Der Widerspruch vor dem Obersten Gericht ist nur gegen Entscheidungen zulässig, die durch Mehrheitsbeschluss der Moderation ergangen sind.</span></p>
<p class=MsoNormal><span style='font-family:"Times New Roman",serif'>&nbsp;</span></p>

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