Gesetz über das Oberste Gericht

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Gesetz über das Oberste Gericht
Kurztitel Oberstes-Gericht-Gesetz
Abkürzung OGG
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Justizrecht
Erlassen am 20.05.2020 (BGBl. S. 1
Inkrafttreten am 20.05.2020


Das Gesetz über das Oberste Gericht (kurz Oberstes-Gericht-Gesetz), auch OGG, ist ein Gesetz, dass die wesentlichen Verfahren am Obersten Gericht juristisch mit Inhalt und Antragsberechtigten definiert.

Im Wortlaut

I. Teil

Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

§ 1 – Das Gericht

(1) Das Oberste Gericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes und der Länder.

(2) Der Sitz des Oberste Gerichts ist Karlsruhe


§ 2 – Richter am Bundesverfassungsgericht


(1) Das Oberste Gericht besteht aus vier Richtern, die vom Bundestag und Bundesrat gemäß § 3 gewählt werden.

(2) Die Amtszeit der Richter dauert sechs Monate. Jeder Richter darf höchstens sechs Monate lang ununterbrochen im Amt sein.

(3) Wenn nach Ablauf der Frist aus § 2 Abs. 2 S. 2 kein Nachfolger gemäß § 3 gewählt worden ist, führen die Richter ihre Amtsgeschäfts bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

(4) Kein Richter darf der Bundesregierung oder einer Landesregierung angehören. Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.

(5) Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Richteramt ist durch Tod, Rücktritt oder Inaktivität möglich.


§ 3 – Die Richterwahl


(1) Richter werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.

(2) Richter werden frühestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder, wenn der Bundestag in dieser Zeit aufgelöst ist, innerhalb von zehn Tagen nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages gewählt.

(3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der Nachfolger von demselben Bundesorgan gewählt, das den ausgeschiedenen Richter gewählt hat.

(4) Der vom Bundestag zu berufene Richter wird geheim ohne Aussprache gewählt. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Der vom Bundesrat zu berufene Richter wird ohne Aussprache gewählt. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.


§ 4 – Der Gerichtspräsident


Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Gerichtspräsidenten und Gerichtsvizepräsidenten.


§ 5 – Ernennung und Vereidigung der Richter


(1) Die gewählten Richter werden durch den Bundespräsidenten ernannt und vereidigt.

(2) Die Richter des Oberste Gerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."

(3) Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen.

(4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.


§ 6 – Zuständigkeiten des Obersten Gerichtes


Das Oberste Gericht entscheidet

1. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),

2. entfallen,

2a. entfallen,

3. entfallen,

3a. entfallen,

4. über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),

5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),

6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),

6a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),

6b. darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),

7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),

8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),

8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),

9. entfallen

10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, (Artikel 99 des Grundgesetzes),

11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),

11a. über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,

12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),

13. entfällt,

14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),

15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes),

16. in den durch Landesgesetzgebung den Landesverfassungsgerichten zugewiesenen Angelegenheiten,

17. bei Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht.


§ 7 – Klageberechtigung


Jedermann ist klageberechtigt, sofern ihm nicht durch dieses Gesetz die Klageberechtigung entzogen wird.



II. Teil

Verfassungsrechtliches Verfahren

Erstes Kapitel

Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 8 – Öffentlichkeit des Verfahrens


Die Verhandlung ist öffentlich.


§ 9 – Befangenheit eines Richters


(1) Ein Richter ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist, oder in der selben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatz 1 gilt nicht die Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren oder die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.


§ 10 – Ablauf des Verfahrens bei Befangenheit eines Richters


(1) Wird ein Richter des Obersten Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluss des Abgelehnten, wenn das Gericht die Ablehnung oder Selbstablehnung für begründet erklärt.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.

(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 dementsprechend.


§ 11 – Die Benennung eines Bevollmächtigten


(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch höchstens zwei Bevollmächtigte vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und Teile von Ihnen, die in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind können sich durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen.

(2) Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ist die Versicherung des Beteiligten ausreichend. Sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen. Prozesshandlungen, die ein Bevollmächtigter vornimmt, wird nicht zum Nachteil des Verfahrensbeteilgten ausgelegt, wenn dieser von dem Tätigwerden des Bevollmächtigten weder wussten noch über diesen Umstrand grob fahrlässig in Unkenntnis waren.


§ 12 – Verwerfung von Anträgen


Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss der Richter verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.


§ 13 – Die Entscheidung


(1) Das Oberste Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Beteiligten, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und den Termin zur Verkündung der Entscheidung.

(2) Auch bei Verzicht aller Beteiligten gemäß Absatz 1 Satz 2 kann das Oberste Gericht eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn es eine solche für erforderlich hält.

(3) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht als Beschluss. Jede Entscheidung des Obersten Gerichtes ergeht „im Namen des Volkes“.

(4) Teil- und Zwischenentscheidungen sind möglich.

(5) Das Oberste Gericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung, die mit Mehrheit durch die Richter zu fassen ist, ist schriftlich abfassen, zu begründen und öffentlich zu verkünden.

(6) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen.


§ 14 – Rechtliche Bindung der Entscheidung


Die Entscheidungen des Obersten Gerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, sowie alle Gerichte und Behörden.


§ 15 – Die einstweilige Anordnung


(1) Das Oberste Gericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Oberste Gericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache beteiligten, zum Beitritt berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist es einem Richter bei besonderer Dringlichkeit nicht möglich, an der Beratung über den Antrag auf einstweilige Anordnung teilzunehmen, übernimmt der Ersatzrichter dessen Rechte und Pflichten. Die Bestimmung aus Satz 3 dieses Absatzes ist anzuwenden, wenn der Richter 48 Stunden lang keine Aktivität im Profil gezeigt hat.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Oberste Gericht nach mündlicher Verhandlung binnen drei Tagen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Oberste Gericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Die einstweilige Anordnung tritt nach zwei Monaten außer Kraft. Sie kann durch Beschluss der Richter mit Zweidrittelmehrheit wiederholt werden.


§16 – Begrenzung der Verfahrensdauer


Eine mündliche Verhandlung soll höchstens 14 Tage dauern.


Zweites Kapitel

Einzelne Verfahrensarten


§ 17 – Verfahren in Fällen des § 6 Nr. 1 , 6b, 11, 11a, 12

Der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen haben die Möglichkeit, in Verfahren gemäß § 6 Nr. 1, 6, 11, 11a, 12 innerhalb von 7 Tagen eine Stellungnahme abzugehen.


§ 18 - Verfahren in Fällen des § 6 Nr. 4


(1) Die Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Obersten Gericht erhoben.

(2) Auf Grund des Beschlusses einer der beiden gesetzgebenden Körperschaften (Artikel 61 Abs. 1 des Grundgesetzes) fertigt deren Präsident die Anklageschrift und übersendet sie binnen einer Woche dem Obersten Gericht.

(3) Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie muss die Feststellung enthalten, dass der Beschluss auf Erhebung der Anklage mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gefasst worden ist.

(4) Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrundeliegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.

(5) Das Oberste Gericht kann nach Anklageerhebung durch einstweilige Anordnung verfügen, dass der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(6) Das Oberste Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, wobei der Bundespräsident zu laden ist.


§ 19 – Verfahren in Fällen des § 6 Nr. 5


(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestags und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen dieser Organe.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar verletzt ist. Der Antrag muss binnen vier Wochen, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

(3) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in Absatz 1 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für sie von Bedeutung ist

(4) Das Oberste Gericht darf anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.


§ 20 – Verfahren in Fällen des § 6 Nr. 6 und 6a


(1) Der Antrag gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht in förmlicher oder sachlicher Hinsicht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht anzweifelt.

(2) Der Antrag gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht in förmlicher oder sachlicher Hinsicht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht anzweifelt.

(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt

  1. in den Fällen des Absatz 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung der der Regierung des Landes, in der die Norm verkündet wurde, und
  2. in Fällen des Absatz 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder

binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(4) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz insoweit für nichtig.


§ 21 – Verfahren in Fällen des § 6 Nr. 7


Antragsteller können nur sein: Die Bundesregierung für den Bund und eine Landesregierung für das Land. Die Vorschriften gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.


§22 – Verfahren in den Fällen des § 6 Nr. 8


(1) Antragsteller können nur sein

  1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern: die Bundesregierung und die Landesregierungen;
  2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern: die Landesregierungen;
  3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes: die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind.

(2) Das Oberste Gericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf

  1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
  2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,
  3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.

(3) In dem Verfahren nach Absatz 2 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt.


§ 23 – Verfahren in den Fällen des § 6 Nr. 8a


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Obersten Gericht erheben.

(2) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

  1. soweit ihr verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
  2. wenn es zur Durchsetzung der in § 23 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(3) Das Oberste Gericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 20 (3) entsprechend anzuwenden. Die in Absatz 3 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten.

(4) Das Oberste Gericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung der Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.

(5) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde.


§ 24 – Verfahren in Fällen des § 6 Nr. 10


An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Landes können nur die obersten Organe dieses Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe beteiligt sein.


§ 25 – Verfahren in Fällen des § 6 Nr. 14


Das Oberste Gerichtt spricht aus, ob das Gesetz ganz oder teilweise in dem gesamten Bundesgebiet oder einem Teil des Bundesgebiets als Bundesrecht fortgilt. Alle obersten Bundesorgane können eine Stellungnahme abgeben.


§ 26 – Verfahren in Fällen des § 6 Nr. 17


(1) Der Antrag gemäß § 6 Nr. 17 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält.

(2) Das Oberste Gericht gibt dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung der der Regierung des Landes, in der die Norm verkündet wurde binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Oberste Gericht gleichfalls für nichtig erklären.

(4) Das Oberste Gericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.


Drittes Kapitel

Die Entscheidungsfindung

§ 27 – Entscheidungsfindung


Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung soll die Klage binnen 30 Tagen final bearbeitet werden. Das Beratungsgeheimnis gilt dementsprechend.


III. Teil

Schlussbestimmungen


§ 28 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, außer Kraft.[/legend]