Gesetz über das Oberste Gericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 24. November 2020, 15:28 Uhr

Gesetz.png
Gesetz über das Oberste Gericht
Kurztitel Oberstes-Gericht-Gesetz
Abkürzung OGG
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Staatsrecht
Erlassen am 05.10.2020 (BGBl. S. 1)
Inkrafttreten am 05.10.2020

Das Gesetz über das Oberste Gericht (kurz Oberstes-Gericht-Gesetz), auch OGG, ist ein Gesetz, das die wesentlichen Verfahren am Obersten Gericht juristisch mit Inhalt und Antragsberechtigten definiert.

Im Wortlaut

Gesetz über das Oberste Gericht
(Oberstes-Gericht-Gesetz - OGG)


Vollzitat: "Das Oberste-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2020"



I. Teil
Verfassung und Zuständigkeit des Obersten Gerichts



§ 1 – Das Gericht


(1) Das Oberste Gericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes und der Länder.
(2) Der Sitz des Obersten Gerichts ist Karlsruhe.
(3) Das Oberste Gericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.


§ 2 – Richter am Oberste Gericht


(1) Das Oberste Gericht besteht aus fünf Senaten.
(2) Das Gericht besteht aus vier Richtern, die vom Bundestag und Bundesrat gemäß § 3 gewählt werden.
(3) Die Amtszeit der Richter dauert sechs Monate. Jeder Richter darf höchstens sechs Monate lang ununterbrochen im Amt sein.
(4) Wenn nach Ablauf der Frist aus § 2 Abs. 3 S. 2 kein Nachfolger gemäß § 3 gewählt worden ist, führen die Richter ihre Amtsgeschäfts bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
(5) Kein Richter darf der Bundesregierung oder einer Landesregierung angehören. Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.
(6) Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Richteramt ist durch Tod, Rücktritt oder Inaktivität möglich.


§ 3 – Die Richterwahl

(1) Richter werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.
(2) Richter werden frühestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder, wenn der Bundestag in dieser Zeit aufgelöst ist, innerhalb von zehn Tagen nach dem ersten Zusammentritt des
Bundestages gewählt.
(3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der Nachfolger von demselben Bundesorgan gewählt, das den ausgeschiedenen Richter gewählt hat.
(4) Der vom Bundestag zu berufene Richter wird geheim ohne Aussprache gewählt. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Der vom
Bundesrat zu berufene Richter wird ohne Aussprache gewählt. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.


§ 4 – Der Gerichtspräsident

Die Richter bestimmen aus ihrer Mitte den Gerichtspräsidenten und Gerichtsvizepräsidenten.


§ 5 – Ernennung und Vereidigung der Richter

(1) Die gewählten Richter werden durch den Bundespräsidenten ernannt und vereidigt.
(2) Die Richter des Obersten Gerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."

(3) Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen.
(4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.


§ 6 – Zuständigkeiten des Obersten Gerichtes

(1) Das Oberste Gericht entscheidet
1. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
2a. über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Förderung (Art. 21 Abs. 3 des Grundgesetzes),
3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
3a. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
4. über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
6b. darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9. entfallen
10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a. über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13. entfallen,
14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes),

16. in den durch Landesgesetzgebung den Landesverfassungsgerichten zugewiesenen Angelegenheiten,
17. bei Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht (93 Abs. 3 des Grundgesetzes).
(2) Das Oberste Gericht ist in erster und letzter Instanz für Angelegenheiten der ordentlichen und Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.


§ 7 – Klageberechtigung

Jedermann ist klageberechtigt, sofern ihm nicht durch dieses Gesetz die Klageberechtigung entzogen wird.


II. Teil
Verfassungsrechtliches Verfahren



Erstes Kapitel
Allgemeine Verfahrensvorschriften



§ 8 – Öffentlichkeit des Verfahrens

Die Verhandlung ist öffentlich.


§ 9 – Befangenheit eines Richters

(1) Ein Richter ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist, oder in der selben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatz 1 gilt nicht die Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren, die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.



§ 10 – Ablauf des Verfahrens bei Befangenheit eines Richters

(1) Wird ein Richter des Oberste Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluss des Abgelehnten, wenn das Gericht die Ablehnung oder Selbstablehnung für begründet erklärt.
(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.
(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 dementsprechend.


§ 10a – Beschlussfähigkeit des Senats

Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Richter anwesend sind.


§ 11 – Die Benennung eines Bevollmächtigten

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch höchstens zwei Bevollmächtigte vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und Teile von Ihnen, die in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind können sich durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen.
(2) Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ist die Versicherung des Beteiligten ausreichend. Sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen. Prozesshandlungen, die ein Bevollmächtigter vornimmt, wird nicht zum Nachteil des Verfahrensbeteiligten ausgelegt, wenn dieser von dem Tätigwerden des Bevollmächtigten weder wussten noch über diesen Umstand grob fahrlässig in Unkenntnis waren.


§ 12 – Anträge an das Gericht

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Obersten Gericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende stellt den Antrag dem Antragsgegner, den anderen Beteiligten sowie Dritten, denen nach § 13a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nach zureichen.
(4) Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss der Richter verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.


§ 13 – Die Entscheidung

(1) Das Oberste Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Beteiligten, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und den Termin zur Verkündung der Entscheidung.
(2) Auch bei Verzicht al er Beteiligten gemäß Absatz 1 Satz 2 kann das Oberste Gericht eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn es eine solche für erforderlich hält.
(3) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht als Beschluss. Jede Entscheidung des Obersten Gerichtes ergeht „im
Namen des Volkes“.
(4) Teil- und Zwischenentscheidungen sind möglich.
(5) Das Oberste Gericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung, die mit Mehrheit durch die Richter unter Anhörung der Ersatzrichter zu fassen ist, ist schriftlich abfassen, zu begründen und öffentlich zu verkünden.
(6) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen.


§ 13a – Stellungnahme Dritter

(1) Das Gericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) Für die Vernehmung von Zeugen gelten in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 4 und 9 die Vorschriften der Strafprozessordnung, in übrigen Fäl en die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Die Beteiligten können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können Fragen an Zeugen und Sachverständige richten. Wird eine Frage beanstandet, entscheidet das Gericht.


§ 14 – Rechtliche Bindung der Entscheidung

(1) Die Entscheidungen des Obersten Gerichtes binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, sowie al e Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Obersten Gerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fäl en des § 6 Abs. 1 Nr. 8a, wenn das Oberste Gericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 12 und 14.


§ 15 – Die einstweilige Anordnung

(1) Das Oberste Gericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Oberste Gericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache beteiligten, zum Beitritt berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist es einem Richter bei besonderer Dringlichkeit nicht möglich, an der Beratung über den Antrag auf einstweilige Anordnung teilzunehmen, übernimmt der Ersatzrichter dessen Rechte und Pflichten. Die Bestimmung aus Satz 3 dieses Absatzes ist anzuwenden, wenn der Richter 48 Stunden lang keine Aktivität im Profil gezeigt hat.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Oberste Gericht nach mündlicher Verhandlung binnen drei Tagen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Oberste Gericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Die einstweilige Anordnung tritt nach zwei Monaten außer Kraft. Sie kann durch Beschluss der Richter mit Zweidrittelmehrheit wiederholt werden.
(6) Ist ein Senat nicht beschlussfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens ein Richter anwesend ist und der Beschluss einstimmig gefasst
wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft.


§ 16 – Vorgehen in überschneidenden Verfahren

(1) Das Oberste Gericht kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können.
(2) Das Oberste Gericht kann seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen ist.


§ 16a – Missbrauch des Verfahrens

Das Oberste Gericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32) missbräuchlich gestellt ist.


§ 16b – Vollstreckung der Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.


§ 16c – Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren

(1) Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts kann gewährt werden:
1. öffentlichen Stellen, soweit dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist oder die in § 23 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder soweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann,
2. Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen Stellen einschließlich früherer Beteiligter nach Abschluss ihres Verfahrens, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt bleiben. Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten bedarf es nicht; die Erteilung der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken. Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn unter Angabe von Gründen dargelegt wird, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen Stelle (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der die Akteneinsicht begehenden Privatperson oder anderen nicht-öffentlichen Stelle (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) nicht ausreichen würde oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches gilt für die Akteneinsicht.
(4) Die Akten des Bundesverfassungsgerichts werden nicht übersandt. An öffentliche Stellen können sie übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2 Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn
einer Privatperson auf Grund besonderer Umstände dort Akteneinsicht gewährt werden soll.
(5) Für die Einsicht in die Akten des Bundesverfassungsgerichts, die beim Bundesarchiv oder durch das Bundesarchiv als Zwischenarchivgut aufbewahrt werden, gelten nach Ablauf von 30 Jahren seit Abschluss des Verfahrens die archivgesetzlichen Regelungen. Für Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, gilt
dies nach Ablauf von 60 Jahren. Das Bundesverfassungsgericht behält für das abgegebene Schriftgut, das beim Bundesarchiv aufbewahrt wird, zu gerichtsinternen und prozessualen Zwecken das jederzeitige und vorrangige Rückgriffsrecht. Zu diesem Zweck ist es ihm auf Anforderung umgehend zu übersenden.



Zweites Kapitel
Einzelne Verfahrensarten



§ 17 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 , 6b, 11, 11a, 12

Der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen haben die Möglichkeit, in Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, 6, 11, 11a, 12 innerhalb von 7 Tagen eine Stellungnahme abzugehen.


§ 18 - Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 4

(1) Die Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Obersten Gericht erhoben.
(2) Auf Grund des Beschlusses einer der beiden gesetzgebenden Körperschaften (Artikel 61 Abs. 1 des Grundgesetzes) fertigt deren Präsident die Anklageschrift und übersendet sie binnen einer
Woche dem Obersten Gericht.
(3) Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie muss die Feststellung enthalten, dass der Beschluss auf Erhebung der Anklage mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gefasst worden ist.
(4) Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrundeliegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.
(5) Das Oberste Gericht kann nach Anklageerhebung durch einstweilige Anordnung verfügen, dass der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(6) Das Oberste Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, wobei der Bundespräsident zu laden ist.


§ 19 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 5

(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestags und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen dieser Organe.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch
das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar verletzt ist. Der Antrag muss binnen vier Wochen, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.
(3) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in Absatz 1 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für sie von Bedeutung ist.

(4) Das Oberste Gericht darf anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.


§ 20 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 6a

(1) Der Antrag gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht in förmlicher oder sachlicher Hinsicht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht anzweifelt.
(2) Der Antrag gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht in förmlicher oder sachlicher Hinsicht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht anzweifelt.
(3) Das Oberste Gericht gibt

1. in den Fällen des Absatz 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung der der Regierung des Landes, in der die Norm verkündet wurde, und
2. in Fällen des Absatz 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
(4) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es
das Gesetz insoweit für nichtig.


§ 21 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 7

Antragsteller können nur sein: Die Bundesregierung für den Bund und eine Landesregierung für das Land. Die Vorschriften gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.


§22 – Verfahren in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 8

(1) Antragsteller können nur sein
1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern: die Bundesregierung und die Landesregierungen;
2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern: die Landesregierungen;
3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes: die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind.
(2) Das Oberste Gericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,
3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.
(3) In dem Verfahren nach Absatz 2 Nr. 3 stellt das Oberste Gericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt.


§ 23 – Verfahren in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 8a

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Oberste Gericht erheben.
(2) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a. soweit ihr verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b. wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(3) Das Oberste Gericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen

einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 20 (3) entsprechend anzuwenden. Die in Absatz 3 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten.
(4) Das Oberste Gericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung der Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.
(5) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde.


§ 24 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 10

An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Landes können nur die obersten Organe dieses Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe beteiligt sein.


§ 25 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 14

Das Oberste Gericht spricht aus, ob das Gesetz ganz oder teilweise in dem gesamten Bundesgebiet oder einem Teil des Bundesgebiets als Bundesrecht fortgilt. Alle obersten Bundesorgane können eine Stellungnahme abgeben.


§ 26 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 17

(1) Der Antrag gemäß § 6 Nr. 17 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält.
(2) Das Oberste Gericht gibt dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung der der Regierung des Landes, in der die Norm verkündet wurde binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es
das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Oberste Gericht gleichfalls für nichtig erklären.
(4) Das Oberste Gericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.


§ 27 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 2a

(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden. Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.
(2) Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie
nach Eingang des Antrags beim Bundesverfassungsgericht gewechselt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der Partei während der Tätigkeit, die den Antrag veranlasst hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.

(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.
(4) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die politische Partei verfassungswidrig ist. Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Teil der Partei beschränkt werden. Mit dem Verbot geht die Auflösung der Partei und das Verbot einer Ersatzorganisation einher.
(5) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das Bundesverfassungsgericht entsprechend Satz 1 fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1; Abs. 3 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden.


§ 28 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3

(1) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl, die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe von wahlberechtigten Personen, dass deren Rechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfassungsgericht
diese Verletzung fest, wenn es nicht die Wahl für ungültig erklärt.


§ 29 – Verfahren in Fällend des § 6 Abs. 1 Nr. 16

In Verfahren über Angelegenheiten, die den Landesverfassungsgerichten zugewiesen werden, sind die Verfahrensvorschriften der jeweiligen Landesverfassungsgerichte einschlägig. Es kann in Sachen
der Fristsetzung und Beschlussfähigkeit des Senats von den Vorschriften der Landesverfassungsgerichtsgesetze abgewichen werden.


§ 30 – Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Für Zivilverfahren im Sinne des § 6 Abs. 2 OGG und § 20 Abs. 1 vDGB gilt die Zivilprozessordnung dementsprechend; insbesondere sind die Vorschriften des Verfahrens nach §§ 253 ff. ZPO anzuwenden. Der Anwaltszwang ist aufgehoben. Das Oberste Gericht befasst sich nicht mit Strafsachen. Entscheidungen des Obersten Gerichts sind unanfechtbar.


§ 31 – Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit


<a></a>Für verwaltungsgerichtliche Verfahren im Sinne des § 6 Abs. 2 OGG und § 20 Abs. 1 vDGB gilt die Verwaltungsgerichtsordnung; insbesondere sind die Vorschriften des Verfahrens nach §§ 81 VwGO anzuwenden. Es gibt keinerlei Anwaltszwang. Entscheidungen des Obersten Gerichts sind unanfechtbar.



Drittes Kapitel
Die Entscheidungsfindung



§ 32 – Entscheidungsfindung

Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung soll die Klage binnen 30 Tagen final bearbeitet werden. Das Beratungsgeheimnis gilt dementsprechend.


III. Teil
Schlussbestimmungen



§ 33 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht soll zukünftig den Namen „Gesetz über das Oberste Gericht“ und die amtliche Abkürzung „OGG“ tragen.


Urteile zu diesem Gesetz