Gesetz über das Oberste Gericht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Oktober 2020, 03:45 Uhr
Gesetz über das Oberste Gericht | |
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Kurztitel | Oberstes-Gericht-Gesetz |
Abkürzung | OGG |
Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Rechtspflege |
Erlassen am | 05.10.2020 (BGBl. S. 1) |
Inkrafttreten am | 05.10.2020 |
Das Gesetz über das Oberste Gericht (kurz Oberstes-Gericht-Gesetz), auch OGG, ist ein Gesetz, das die wesentlichen Verfahren am Obersten Gericht juristisch mit Inhalt und Antragsberechtigten definiert.
Im Wortlaut
I. Teil
Verfassung und Zuständigkeit des Obersten Gerichts
§ 1 – Das Gericht
(1) Das Oberste Gericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und
unabhängiger Gerichtshof des Bundes und der Länder.
(2) Der Sitz des Obersten Gerichts ist Karlsruhe.
(3) Das Oberste Gericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.
§ 2 – Richter am Oberste Gericht
(1) Das Oberste Gericht besteht aus fünf Senaten.
(2) Das Gericht besteht aus vier Richtern, die vom Bundestag und Bundesrat gemäß § 3 gewählt
werden.
(3) Die Amtszeit der Richter dauert sechs Monate. Jeder Richter darf höchstens sechs Monate lang
ununterbrochen im Amt sein.
(4) Wenn nach Ablauf der Frist aus § 2 Abs. 3 S. 2 kein Nachfolger gemäß § 3 gewählt worden ist,
führen die Richter ihre Amtsgeschäfts bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
(5) Kein Richter darf der Bundesregierung oder einer Landesregierung angehören. Mit ihrer
Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.
(6) Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Richteramt ist durch Tod, Rücktritt oder Inaktivität möglich.
§ 3 – Die Richterwahl
(1) Richter werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.
(2) Richter werden frühestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder, wenn der
Bundestag in dieser Zeit aufgelöst ist, innerhalb von zehn Tagen nach dem ersten Zusammentritt des
Bundestages gewählt.
(3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der Nachfolger von demselben Bundesorgan gewählt,
das den ausgeschiedenen Richter gewählt hat.
(4) Der vom Bundestag zu berufene Richter wird geheim ohne Aussprache gewählt. Zum Richter ist
gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Der vom
Bundesrat zu berufene Richter wird ohne Aussprache gewählt. Zum Richter ist gewählt, wer eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
§ 4 – Der Gerichtspräsident
Die Richter bestimmen aus ihrer Mitte den Gerichtspräsidenten und Gerichtsvizepräsidenten.
§ 5 – Ernennung und Vereidigung der Richter
(1) Die gewählten Richter werden durch den Bundespräsidenten ernannt und vereidigt.
(2) Die Richter des Obersten Gerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten
folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfül en
werde. So wahr mir Gott helfe."
(3) Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die
Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen.
(4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.
§ 6 – Zuständigkeiten des Obersten Gerichtes
(1) Das Oberste Gericht entscheidet
1. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
2a. über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Förderung (Art. 21 Abs. 3 des Grundgesetzes),
3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den
Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41
Abs. 2 des Grundgesetzes),
3a. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum
Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
4. über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61
des Grundgesetzes),
5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte
und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder
in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind
(Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von
Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit
sonstigem Bundesrecht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des
Grundgesetzes entspricht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
6b. darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche
Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a
Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder,
insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der
Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen
verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist
(Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9. entfal en
10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz
oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz
auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a. über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des
Untersuchungsausschussgesetzes,
12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie
unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs.
2 des Grundgesetzes),
13. entfäl t,
14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des
Grundgesetzes),
15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes),
16. in den durch Landesgesetzgebung den Landesverfassungsgerichten zugewiesenen
Angelegenheiten,
17. bei Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht
mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht (93 Abs. 3
des Grundgesetzes).
(2) Das Oberste Gericht ist in erster und letzter Instanz für Angelegenheiten der ordentlichen und
Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.
§ 7 – Klageberechtigung
Jedermann ist klageberechtigt, sofern ihm nicht durch dieses Gesetz die Klageberechtigung entzogen
wird.
II. Teil
Verfassungsrechtliches Verfahren
Erstes Kapitel
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 8 – Öffentlichkeit des Verfahrens
Die Verhandlung ist öffentlich.
§ 9 – Befangenheit eines Richters
(1) Ein Richter ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er
an der Sache beteiligt ist, oder in der selben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig
gewesen ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung,
seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt
am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatz 1 gilt nicht die Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren,
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren
bedeutsam sein kann.
§ 10 – Ablauf des Verfahrens bei Befangenheit eines Richters
(1) Wird ein Richter des Oberste Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so
entscheidet das Gericht unter Ausschluss des Abgelehnten, wenn das Gericht die Ablehnung oder
Selbstablehnung für begründet erklärt.
(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist
unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.
(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1
dementsprechend.
§ 10a – Beschlussfähigkeit des Senats
Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Richter anwesend sind.
§ 11 – Die Benennung eines Bevollmächtigten
(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch höchstens zwei Bevollmächtigte
vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und Teile von Ihnen, die in der Verfassung mit
eigenen Rechten ausgestattet sind können sich durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die
Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen.
(2) Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ist die Versicherung des Beteiligten
ausreichend. Sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen. Prozesshandlungen, die ein
Bevol mächtigter vornimmt, wird nicht zum Nachteil des Verfahrensbeteilgten ausgelegt, wenn
dieser von dem Tätigwerden des Bevollmächtigten weder wussten noch über diesen Umstrand grob
fahrlässig in Unkenntnis waren.
§ 12 – Anträge an das Gericht
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Obersten Gericht einzureichen. Sie sind
zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende stellt den Antrag dem Antragsgegner, den anderen Beteiligten sowie Dritten,
denen nach § 13a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der
Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die
erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für
das Gericht und für die übrigen Beteiligten nach zureichen.
(4) Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss der
Richter verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der
Antragsteller auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags
hingewiesen worden ist.
§ 13 – Die Entscheidung
(1) Das Oberste Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der
Beteiligten, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das
Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt den Zeitpunkt, bis zu
dem Schriftsätze eingereicht werden können und den Termin zur Verkündung der Entscheidung.
(2) Auch bei Verzicht al er Beteiligten gemäß Absatz 1 Satz 2 kann das Oberste Gericht eine
mündliche Verhandlung anordnen, wenn es eine solche für erforderlich hält.
(3) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung ergeht als Beschluss. Jede Entscheidung des Obersten Gerichtes ergeht „im
Namen des Volkes“.
(4) Teil- und Zwischenentscheidungen sind möglich.
(5) Das Oberste Gericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der
Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung,
die mit Mehrheit durch die Richter unter Anhörung der Ersatzrichter zu fassen ist, ist schriftlich
abfassen, zu begründen und öffentlich zu verkünden.
(6) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung
oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der
Entscheidung anzuschließen.
§ 13a – Stellungnahme Dritter
(1) Das Gericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) Für die Vernehmung von Zeugen gelten in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 4 und 9 die
Vorschriften der Strafprozessordnung, in übrigen Fäl en die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Die Beteiligten können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können Fragen an Zeugen und
Sachverständige richten. Wird eine Frage beanstandet, entscheidet das Gericht.
§ 14 – Rechtliche Bindung der Entscheidung
(1) Die Entscheidungen des Obersten Gerichtes binden die Verfassungsorgane des Bundes und der
Länder, sowie al e Gerichte und Behörden.
(2) In den Fäl en des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Obersten Gerichts
Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fäl en des § 6 Abs. 1 Nr. 8a, wenn das Oberste Gericht ein
Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein
Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder
für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die
Entscheidungsformel in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 12 und 14.
§ 15 – Die einstweilige Anordnung
(1) Das Oberste Gericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer
Dringlichkeit kann das Oberste Gericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache
beteiligten, zum Beitritt berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stel ungnahme zu
geben. Ist es einem Richter bei besonderer Dringlichkeit nicht möglich, an der Beratung über den
Antrag auf einstweilige Anordnung teilzunehmen, übernimmt der Ersatzrichter dessen Rechte und
Pflichten. Die Bestimmung aus Satz 3 dieses Absatzes ist anzuwenden, wenn der Richter 48 Stunden
lang keine Aktivität im Profil gezeigt hat.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch
erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde.
Über den Widerspruch entscheidet das Oberste Gericht nach mündlicher Verhandlung binnen drei
Tagen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das
Oberste Gericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Die einstweilige Anordnung tritt nach zwei Monaten außer Kraft. Sie kann durch Beschluss der
Richter mit Zweidrittelmehrheit wiederholt werden.
(6) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit
erlassen werden, wenn mindestens ein Richter anwesend ist und der Beschluss einstimmig gefaßt
wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs
Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
§ 16 – Vorgehen in überschneidenden Verfahren
(1) Das Oberste Gericht kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht
anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststel ungen oder die
Entscheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können.
(2) Das Oberste Gericht kann seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines
rechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von
Amts wegen zu erforschen ist.
§ 16a – Missbrauch des Verfahrens
Das Oberste Gericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der
Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen
Missbrauch darstel t oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32)
mißbräuchlich gestel t ist.
§ 16b – Vollstreckung der Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann
auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.
§ 16c – Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren
(1) Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts kann gewährt werden:
1. öffentlichen Stel en, soweit dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist oder die in § 23
Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen
oder soweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der
Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden
kann,
2. Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen Stellen einschließlich früherer Beteiligter nach
Abschluss ihres Verfahrens, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die
datenschutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt bleiben.
Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten bedarf es nicht; die Erteilung
der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken. Auskunft oder
Akteneinsicht kann auch gewährt werden, soweit der Betroffene eingewil igt hat.
(2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn unter Angabe von Gründen dargelegt wird, daß
die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben der die Akteneinsicht begehrenden
öffentlichen Stel e (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses
der die Akteneinsicht begehenden Privatperson oder anderen nicht-öffentlichen Stel e (Absatz 1 Satz
1 Nummer 2) nicht ausreichen würde oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde.
(3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden,
wenn der Antragstel er die Zustimmung der Stel e nachweist, um deren Akten es sich handelt;
gleiches gilt für die Akteneinsicht.
(4) Die Akten des Bundesverfassungsgerichts werden nicht übersandt. An öffentliche Stel en können
sie übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2 Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn
einer Privatperson auf Grund besonderer Umstände dort Akteneinsicht gewährt werden sol .
(5) Für die Einsicht in die Akten des Bundesverfassungsgerichts, die beim Bundesarchiv oder durch
das Bundesarchiv als Zwischenarchivgut aufbewahrt werden, gelten nach Ablauf von 30 Jahren seit
Abschluss des Verfahrens die archivgesetzlichen Regelungen. Für Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen
und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, gilt
dies nach Ablauf von 60 Jahren. Das Bundesverfassungsgericht behält für das abgegebene Schriftgut,
das beim Bundesarchiv aufbewahrt wird, zu gerichtsinternen und prozessualen Zwecken das
jederzeitige und vorrangige Rückgriffsrecht. Zu diesem Zweck ist es ihm auf Anforderung umgehend
zu übersenden.
Zweites Kapitel
Einzelne Verfahrensarten
§ 17 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 , 6b, 11, 11a, 12
Der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen haben die
Möglichkeit, in Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, 6, 11, 11a, 12 innerhalb von 7 Tagen eine
Stel ungnahme abzugehen.
§ 18 - Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 4
(1) Die Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes
oder eines anderen Bundesgesetzes wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Obersten
Gericht erhoben.
(2) Auf Grund des Beschlusses einer der beiden gesetzgebenden Körperschaften (Artikel 61 Abs. 1
des Grundgesetzes) fertigt deren Präsident die Anklageschrift und übersendet sie binnen einer
Woche dem Obersten Gericht.
(3) Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird,
die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll,
bezeichnen. Sie muss die Feststel ung enthalten, dass der Beschluss auf Erhebung der Anklage
mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der
Stimmen des Bundesrates gefasst worden ist.
(4) Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrundeliegende Sachverhalt der
antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.
(5) Das Oberste Gericht kann nach Anklageerhebung durch einstweilige Anordnung verfügen, dass
der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(6) Das Oberste Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, wobei der Bundespräsident
zu laden ist.
§ 19 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 5
(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der
Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des
Bundestags und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen dieser Organe.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem
er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch
das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar verletzt ist. Der
Antrag muss binnen vier Wochen, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung
dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.
(3) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in Absatz
1 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für sie von Bedeutung ist
(4) Das Oberste Gericht darf anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.
§ 20 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 6a
(1) Der Antrag gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der
Antragsteller die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht in förmlicher oder sachlicher
Hinsicht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht anzweifelt.
(2) Der Antrag gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der
Antragsteller die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht in förmlicher oder sachlicher
Hinsicht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht anzweifelt.
(3) Das Oberste Gericht gibt
1. in den Fällen des Absatz 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei
Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den
Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer
landesrechtlichen Norm der Volksvertretung der der Regierung des Landes, in der die
Norm verkündet wurde, und
2. in Fällen des Absatz 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, sowie den
Volksvertretungen und Regierungen der Länder
binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
(4) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder
Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es
das Gesetz insoweit für nichtig.
§ 21 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 7
Antragsteller können nur sein: Die Bundesregierung für den Bund und eine Landesregierung für das
Land. Die Vorschriften gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
§22 – Verfahren in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 8
(1) Antragsteller können nur sein
1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes
zwischen dem Bund und den Ländern: die Bundesregierung und die Landesregierungen;
2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes
zwischen den Ländern: die Landesregierungen;
3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes
innerhalb eines Landes: die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung
oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten
ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren
Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind.
(2) Das Oberste Gericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu
machen, durchzuführen oder zu dulden,
3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.
(3) In dem Verfahren nach Absatz 2 Nr. 3 stel t das Oberste Gericht fest, ob die beanstandete
Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der
Landesverfassung verstößt.
§ 23 – Verfahren in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 8a
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte
oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes
enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Oberste Gericht erheben.
(2) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist zur Entscheidung
anzunehmen,
a. soweit ihr verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b. wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann
auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung
zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(3) Das Oberste Gericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung
oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen
einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Ging die Handlung oder Unterlassung von einem
Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder
mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 20 (3) entsprechend anzuwenden. Die in Absatz 3 genannten
Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten.
(4) Das Oberste Gericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere
Förderung der Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane,
die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.
(5) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustel en, welche
Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde.
§ 24 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 10
An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Landes können nur die obersten Organe dieses
Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des
Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe beteiligt sein.
§ 25 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 14
Das Oberste Gericht spricht aus, ob das Gesetz ganz oder teilweise in dem gesamten Bundesgebiet
oder einem Teil des Bundesgebiets als Bundesrecht fortgilt. Alle obersten Bundesorgane können eine
Stel ungnahme abgeben.
§ 26 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 17
(1) Der Antrag gemäß § 6 Nr. 17 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht
wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem
sonstigen Bundesrecht für nichtig hält.
(2) Das Oberste Gericht gibt dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei
Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen
und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der
Volksvertretung der der Regierung des Landes, in der die Norm verkündet wurde binnen einer zu
bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder
Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es
das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben
Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das
Oberste Gericht gleichfalls für nichtig erklären.
(4) Das Oberste Gericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach
der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.
§ 27 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 2a
(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des
Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des
Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung
gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung
kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt
werden. Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stel en, deren Organisation
sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.
(2) Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer
Satzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststel bar oder nicht vorhanden oder haben sie
nach Eingang des Antrags beim Bundesverfassungsgericht gewechselt, so gelten als
<a name=10></a>vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der Partei während der Tätigkeit,
die den Antrag veranlaßt hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.
(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur
Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig
oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen
ist.
(4) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes als
begründet, so stel t das Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei
verfassungswidrig ist. Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch
selbstständigen Teil der Partei beschränkt werden. Mit dem Verbot geht die Auflösung der Partei
und das Verbot einer Ersatzorganisation einher.
(5) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als
begründet, so stel t das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der
staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. Die Feststel ung ist
auf Ersatzparteien zu erstrecken. Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der
staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stel e weiter verfolgt
oder fortführt, stel t das Bundesverfassungsgericht entsprechend Satz 1 fest. Die Feststel ung
erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1; Abs. 3 ist auf das Verfahren nicht
anzuwenden.
§ 28 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3
(1) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl, die
Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der
Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, oder den Verlust der Mitgliedschaft im
Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person
oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen
worden ist, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der
gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlussfassung
des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist
zu begründen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr
keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe von
wahlberechtigten Personen, dass deren Rechte verletzt wurden, stel t das Bundesverfassungsgericht
diese Verletzung fest, wenn es nicht die Wahl für ungültig erklärt.
§ 29 – Verfahren in Fällend des § 6 Abs. 1 Nr. 16
In Verfahren über Angelegenheiten, die den Landesverfassungsgerichten zugewiesen werden, sind
die Verfahrensvorschriften der jeweiligen Landesverfassungsgerichte einschlägig. Es kann in Sachen
der Fristsetzung und Beschlussfähigkeit des Senats von den Vorschriften der
Landesverfassungsgerichtsgesetze abgewichen werden.
§ 30 – Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Für Zivilverfahren im Sinne des § 6 Abs. 2 OGG und § 20 Abs. 1 vDGB gilt die Zivilprozessordnung
dementsprechend; insbesondere sind die Vorschriften des Verfahrens nach §§ 253 ff. ZPO
anzuwenden. Der Anwaltszwang ist aufgehoben. Das Oberste Gericht befasst sich nicht mit
Strafsachen. Entscheidungen des Obersten Gerichts sind unanfechtbar.
§ 31 – Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit
<a name=11></a>Für verwaltungsgerichtliche Verfahren im Sinne des § 6 Abs. 2 OGG und § 20 Abs. 1 vDGB gilt die
Verwaltungsgerichtsordnung; insbesondere sind die Vorschriften des Verfahrens nach §§ 81 VwGO
anzuwenden. Es gibt keinerlei Anwaltszwang. Entscheidungen des Obersten Gerichts sind
unanfechtbar.
Drittes Kapitel
Die Entscheidungsfindung
§ 32 – Entscheidungsfindung
Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung soll die Klage binnen 30 Tagen final bearbeitet werden.
Das Beratungsgeheimnis gilt dementsprechend.
III. Teil
Schlussbestimmungen
§ 33 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S.
1724) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht soll zukünftig den Namen „Gesetz über das
Oberste Gericht“ und die amtliche Abkürzung „OGG“ tragen.