Administrations- und Moderationsgesetz

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Administrations- und Moderationsgesetz (AdminModG)

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Gesetz über die Administration, die Moderation, die gewählten SimOff-Ämter und die Durchsetzung der Spielregeln in der Politiksimulation vBundesrepublik

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

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§ 1 Zweck und Geltungsbereich

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(1) Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, Befugnisse und Organisation der Administration und Moderation der Politiksimulation vBundesrepublik, die Einrichtung und Wahl administrativer SimOff-Ämter sowie das Verfahren bei Verstößen gegen die Spielregeln.

(2) Es dient insbesondere der Sicherstellung eines fairen, transparenten und störungsfreien Spielbetriebs sowie dem Schutz der Mitspieler und der Funktionsfähigkeit der Simulation.

(3) Dieses Gesetz gilt für sämtliche Benutzerkonten, Beiträge, Konversationen und sonstigen Inhalte innerhalb der von vBundesrepublik betriebenen Plattformen, soweit die Spielregeln nichts Abweichendes bestimmen.

(4) Das vDeutsche Gesetzbuch (vDGB) steht diesem Gesetz im Rang vor. Maßnahmen aufgrund der Rechte des Betreibers bleiben unberührt.

§ 2 Grundsätze des administrativen und moderativen Handelns

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(1) Die Administration und die Moderation sind bei der Anwendung dieses Gesetzes zu Neutralität, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit verpflichtet.

(2) Sanktionen dürfen nur aufgrund eines zum Zeitpunkt der Handlung bestehenden Verbots oder Gebots ausgesprochen werden.

(3) Bei Art und Umfang einer Sanktion sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Art und Schwere des Verstoßes,
  2. dessen Auswirkungen auf den Spielbetrieb,
  3. Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
  4. vorausgegangene einschlägige Verstöße,
  5. Einsicht und Verhalten des Betroffenen nach dem Verstoß und
  6. eine etwaige Provokation oder sonstige besondere Situation.

(4) Eine Sanktion darf nicht schwerer sein, als es zur Wahrung des Spielbetriebs und zur Verhinderung weiterer Verstöße erforderlich ist.

(5) Gleichartige Sachverhalte sollen gleich behandelt werden.

(6) Administrative und moderative Befugnisse dürfen nicht zur Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Parteien, politischer Gruppierungen oder Mitspieler eingesetzt werden.

Abschnitt II – Administration und Moderation

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§ 3 Technische Administration

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(1) Die technische Administration besteht aus den durch den Betreiber hierzu berufenen Administratoren. Sie trägt die Verantwortung für den technischen und organisatorischen Betrieb der Politiksimulation.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die technische und organisatorische Verwaltung der Simulation,
  2. die Durchsetzung der Spielregeln,
  3. die Entscheidung über schwerwiegende Sanktionen,
  4. die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs,
  5. die Verwaltung von Benutzerkonten und Benutzergruppen,
  6. die Behebung von Missbrauch,
  7. die Berufung und Beaufsichtigung der allgemeinen Moderation,
  8. die Bearbeitung von Beschwerden gegen administrative und moderative Maßnahmen,
  9. die technische Unterstützung der gewählten SimOff-Organe und
  10. die Wahrnehmung des Hausrechts, soweit dieses übertragen wurde.

(3) Die technische Administration beruft die Mitglieder der allgemeinen Moderation, legt deren Zuständigkeitsbereiche fest und beaufsichtigt ihre Tätigkeit. Sie kann Moderatoren einzelne administrative Befugnisse übertragen und diese aus sachlichem Grund widerrufen.

(4) Die technische Administration bleibt für die Entscheidung über schwerwiegende Sanktionen, die Bearbeitung von Beschwerden gegen moderative Maßnahmen sowie die einheitliche Anwendung der Spielregeln verantwortlich.

(5) Politische Ämter und SimOn-Funktionen begründen keine administrativen Befugnisse.

§ 4 Aufgaben und Befugnisse der allgemeinen Moderation

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(1) Die allgemeine Moderation ist für die Betreuung der ihr zugewiesenen Foren und sonstigen Kommunikationsbereiche zuständig. Sie unterstützt die technische Administration bei der Durchsetzung der Spielregeln und der Aufrechterhaltung eines geordneten Spielbetriebs.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Überwachung der Einhaltung der Spielregeln,
  2. die Bearbeitung von Meldungen über mutmaßliche Regelverstöße,
  3. die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Mitspielern, soweit diese den Spielbetrieb beeinträchtigen,
  4. die Entfernung oder Bearbeitung regelwidriger Beiträge und sonstiger Inhalte,
  5. das Verschieben, Zusammenführen, Schließen und Wiedereröffnen von Themen,
  6. die Unterbindung von Spam und sonstigen Störungen,
  7. die Erteilung moderativer Hinweise und Ermahnungen,
  8. die Dokumentation festgestellter Regelverstöße und
  9. die Weiterleitung schwerwiegender oder wiederholter Regelverstöße an die Administration.

(3) Die Moderation ist berechtigt, Mitspieler zur Einhaltung der Spielregeln aufzufordern und im Rahmen ihrer Zuständigkeit verbindliche moderative Anweisungen zu erteilen. Diese müssen sachlich begründet und verhältnismäßig sein.

(4) Moderatoren dürfen bei geringfügigen Regelverstößen eigenständig Ermahnungen aussprechen. Die Befugnis zur Erteilung förmlicher Verwarnungen kann ihnen durch die technische Administration übertragen werden. Zeitlich befristete Sperren und dauerhafte Ausschlüsse bleiben grundsätzlich der technischen Administration vorbehalten.

(5) Bei schwerwiegenden Regelverstößen oder einer unmittelbaren Gefährdung des Spielbetriebs darf die Moderation erforderliche vorläufige Maßnahmen treffen. Hierzu gehören insbesondere das vorübergehende Schließen von Themen und das Ausblenden oder Entfernen betroffener Inhalte. Die technische Administration ist unverzüglich zu informieren.

(6) Moderatoren sind verpflichtet, ihre Maßnahmen auf Verlangen des betroffenen Mitspielers oder der technischen Administration zu begründen. Die technische Administration kann moderative Entscheidungen überprüfen, ändern oder aufheben.

(7) Beiträge dürfen nicht allein aufgrund ihrer politischen Ausrichtung, der Zugehörigkeit zu einer Partei oder sachlicher Kritik an politischen Amtsträgern moderiert werden.

(8) Ist ein Moderator selbst an einem Konflikt beteiligt oder liegen andere Umstände vor, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen, soll er die Bearbeitung einem anderen Moderator oder der Administration überlassen.

(9) Die technische Administration bestimmt die Zuständigkeitsbereiche der Moderatoren und kann ihnen weitere Aufgaben übertragen, soweit diese mit diesem Gesetz vereinbar sind.

§ 5 Wahl-Administration

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(1) Die Wahl-Administration ist ein von der stimmberechtigten Spielerschaft gewähltes SimOff-Organ. Sie unterstützt die technische Administration bei der organisatorischen Verwaltung und Weiterentwicklung der Simulation.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Überwachung der Einhaltung der Spielregeln und der ordnungsgemäßen Durchführung von SimOff-Verfahren,
  2. die Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen der allgemeinen und der Wahl-Moderation,
  3. die Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von Abstimmungen der Spielerschaft,
  4. die Ausarbeitung und öffentliche Vorstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Simulation,
  5. die Vermittlung bei grundlegenden Konflikten zwischen Mitspielern und
  6. weitere Aufgaben, die ihr durch die Spielregeln ausdrücklich übertragen werden.

(3) Die Wahl-Administration kann der technischen Administration Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Simulation unterbreiten. Technische Eingriffe in die Plattform, Änderungen an Benutzerrechten und Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts bleiben der technischen Administration vorbehalten, soweit diese Befugnisse nicht ausdrücklich übertragen wurden.

(4) Die Wahl-Administration ist bei ihren Entscheidungen zur Neutralität, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit verpflichtet.

§ 6 Wahl-Moderation

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(1) Die Wahl-Moderation ist ein von der stimmberechtigten Spielerschaft gewähltes SimOff-Organ. Sie unterstützt die allgemeine Moderation bei der Betreuung der Kommunikationsbereiche und der Durchsetzung der Spielregeln.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Überwachung der Einhaltung der Spielregeln in den ihr zugewiesenen Bereichen,
  2. die Bearbeitung von Meldungen über mutmaßliche Regelverstöße,
  3. die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Mitspielern,
  4. die Erteilung moderativer Hinweise und Ermahnungen,
  5. das Verschieben, Zusammenführen und Schließen von Themen,
  6. das Ausblenden oder Entfernen regelwidriger Inhalte und
  7. die Weiterleitung schwerwiegender Regelverstöße an die Wahl-Administration oder die technische Administration.

(3) Die Wahl-Moderation darf eigenständig Ermahnungen aussprechen. Förmliche Verwarnungen, zeitlich befristete Sperren und dauerhafte Ausschlüsse bedürfen einer entsprechenden Befugnisübertragung durch die technische Administration.

(4) Die Wahl-Moderation ist verpflichtet, ihre Maßnahmen auf Verlangen zu begründen. Beschwerden gegen ihre Entscheidungen können bei der Wahl-Administration oder der technischen Administration eingereicht werden.

§ 7 Wahl und Amtszeit

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(1) Die Mitglieder der Wahl-Administration und der Wahl-Moderation werden von der gesamten stimmberechtigten Spielerschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Amtszeit beträgt jeweils 6 Monate. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

(3) Die Wahl-Administration besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Die Wahl-Moderation besteht aus bis zu drei Mitgliedern.

(4) Jeder stimmberechtigte Mitspieler ist berechtigt, für eines der beiden Ämter zu kandidieren. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist ausgeschlossen.

(5) Die Kandidaturphase und die Wahl dauern jeweils drei Tage. Die Kandidaturphase ist spätestens sieben Tage vor Ablauf der regulären Amtszeit einzuleiten.

(6) Gewählt sind die Kandidaten, auf die entsprechend der Zahl der zu besetzenden Ämter die meisten gültigen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit um den letzten zu besetzenden Platz findet eine Stichwahl statt.

(7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, rückt der bei der letzten Wahl nächstplatzierte Kandidat nach, sofern dieser das Amt annimmt. Ist ein Nachrücken nicht möglich, findet eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit statt.

§ 8 Abwahl und Amtsenthebung

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(1) Die Mitglieder der Wahl-Administration und der Wahl-Moderation können durch Beschluss der stimmberechtigten Spielerschaft vorzeitig abgewählt werden.

(2) Ein Antrag auf Abwahl muss von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitspieler unterstützt werden. Die Abstimmung dauert drei Tage. Für eine erfolgreiche Abwahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, Missbrauch administrativer Befugnisse oder einer erheblichen Gefährdung des Spielbetriebs kann die technische Administration einem Mitglied der Wahl-Administration oder Wahl-Moderation vorläufig seine Befugnisse entziehen.

(4) Die vorläufige Entziehung ist schriftlich zu begründen. Über eine endgültige Amtsenthebung entscheidet grundsätzlich die Spielerschaft. Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Verhältnis zur technischen Administration

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(1) Die technische Administration trägt die Verantwortung für den Betrieb, die Sicherheit und die technische Funktionsfähigkeit der Plattform.

(2) Die Wahl-Administration und die Wahl-Moderation üben ihre Befugnisse im Rahmen dieses Gesetzes und der ihnen eingeräumten technischen Berechtigungen aus.

(3) Die technische Administration kann Entscheidungen der gewählten Organe ändern oder aufheben, wenn diese gegen die Spielregeln verstoßen, die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Simulation gefährden oder die Rechte anderer Mitspieler erheblich beeinträchtigen.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die technische Administration die Zusammensetzung, Zuständigkeiten oder Besetzung der gewählten Organe vorübergehend ändern, soweit dies zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs erforderlich ist. Die Maßnahme ist gegenüber der Spielerschaft zu begründen und auf das notwendige Maß zu beschränken.

(5) Die Wahl-Administration und die Wahl-Moderation dürfen ihre Befugnisse nicht zur Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Parteien, politischer Gruppierungen oder Mitspieler einsetzen.

§ 10 Einrichtung und Auflösung der Wahl-Administration und Wahl-Moderation

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(1) Die technische Administration entscheidet über die Notwendigkeit der Einrichtung und Fortführung einer Wahl-Administration und einer Wahl-Moderation. Ein Anspruch der Spielerschaft auf die dauerhafte Einrichtung oder Besetzung dieser Ämter besteht nicht.

(2) Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die technische Administration insbesondere die Anzahl der aktiven Mitspieler, den organisatorischen und moderativen Arbeitsaufwand sowie die Funktionsfähigkeit der Simulation.

(3) Hält die technische Administration die Einrichtung einer Wahl-Administration oder Wahl-Moderation für erforderlich, schreibt sie die entsprechenden Ämter öffentlich aus und veranlasst deren Wahl durch die stimmberechtigte Spielerschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(4) Die technische Administration kann die Anzahl der zu besetzenden Ämter entsprechend dem tatsächlichen Bedarf festlegen. Sie ist nicht verpflichtet, sämtliche vorgesehenen Stellen zu besetzen.

(5) Entfällt die Notwendigkeit einer Wahl-Administration oder Wahl-Moderation, kann die technische Administration die betreffenden Ämter zum Ende der laufenden Amtszeit auflösen oder vorübergehend unbesetzt lassen.

(6) Eine vorzeitige Auflösung während der laufenden Amtszeit ist in begründeten Ausnahmefällen zulässig, insbesondere wenn die Funktionsfähigkeit der Simulation gefährdet ist, ein erheblicher Rückgang der aktiven Mitspieler vorliegt oder die Aufgaben der gewählten Organe nicht mehr erforderlich sind.

(7) Die Einrichtung, Änderung, Aussetzung oder Auflösung der Wahl-Administration und Wahl-Moderation ist der Spielerschaft öffentlich bekannt zu geben und kurz zu begründen.

(8) Werden die Wahl-Administration oder die Wahl-Moderation nicht eingerichtet, vorübergehend ausgesetzt oder aufgelöst, nimmt die technische Administration deren Aufgaben selbst wahr oder überträgt sie auf die von ihr berufene allgemeine Moderation.

§ 11 Trennung von SimOn und SimOff

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(1) Maßnahmen der Administration und Moderation sind grundsätzlich SimOff-Maßnahmen.

(2) Politische Meinungsverschiedenheiten, parlamentarische Auseinandersetzungen und sonstige ausschließlich SimOn stattfindende Konflikte rechtfertigen für sich genommen keine administrative Sanktion.

(3) SimOn-Handlungen können administrativ relevant werden, wenn durch sie zugleich gegen die Spielregeln oder sonstige SimOff-Bestimmungen verstoßen wird.

§ 12 Befangenheit

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(1) Ein Mitglied der Administration oder Moderation soll an einer Entscheidung nicht mitwirken, wenn Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu begründen.

(2) Dies gilt insbesondere, wenn das Mitglied selbst unmittelbar an dem zugrunde liegenden Konflikt beteiligt ist.

(3) Ist aufgrund der Größe der Administration oder Moderation eine vollständige Vertretung nicht möglich, darf das betroffene Mitglied die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. Die endgültige Entscheidung soll anschließend durch ein anderes Mitglied überprüft werden.

Abschnitt III – Regelverstöße und Sanktionen

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§ 13 Beleidigungen und persönliche Angriffe

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(1) Beleidigungen, persönliche Herabwürdigungen, gezielte Provokationen sowie sonstige persönliche Angriffe gegen Mitspieler sind untersagt.

(2) Sachliche Kritik an politischen Ansichten, Entscheidungen, Handlungen oder der Amtsführung einer Spielfigur stellt keine Beleidigung oder persönliche Herabwürdigung dar.

(3) Bei der Beurteilung sind insbesondere Wortlaut, Zusammenhang, Intensität, vorausgegangener Gesprächsverlauf sowie die Trennung zwischen SimOn und SimOff zu berücksichtigen.

(4) Verstöße können wie folgt sanktioniert werden:

  1. bei geringfügigen oder erstmaligen Verstößen mit Ermahnung oder Verwarnung,
  2. bei erheblichen oder wiederholten Verstößen mit Verwarnung oder Sperre bis zu drei Tagen,
  3. bei massiven, fortgesetzten oder gezielt gegen einen Mitspieler gerichteten Angriffen mit Sperre von drei bis vierzehn Tagen.

§ 14 Rassismus, Antisemitismus und Diskriminierung

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(1) Rassistische, antisemitische, menschenverachtende oder in vergleichbarer Weise diskriminierende Angriffe auf Personen oder Personengruppen sind untersagt.

(2) Dies gilt insbesondere für Herabwürdigungen aufgrund der tatsächlichen oder zugeschriebenen Herkunft, Hautfarbe, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Behinderung, des Geschlechts oder der sexuellen Identität.

(3) Die sachliche politische, historische oder wissenschaftliche Auseinandersetzung mit entsprechenden Auffassungen sowie ihre für die Simulation erforderliche Darstellung stellt für sich genommen keinen Verstoß dar. Dies gilt nicht, wenn die Darstellung lediglich dazu dient, die Verbote dieses Paragraphen zu umgehen.

(4) Verstöße werden aufgrund ihrer besonderen Schwere grundsätzlich mit einer Sperre von mindestens vierzehn Tagen geahndet. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann eine Sperre bis zu vier Wochen oder ein dauerhafter Ausschluss ausgesprochen werden.

§ 15 Bedrohung, Einschüchterung und Belästigung

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(1) Die Bedrohung, gezielte Einschüchterung oder fortgesetzte Belästigung anderer Mitspieler ist untersagt.

(2) Besonders schwer wiegen glaubhafte Drohungen mit Gewalt sowie die beharrliche Verfolgung eines Mitspielers über mehrere Kommunikationswege.

(3) Verstöße können mit einer Sperre von drei Tagen bis vier Wochen geahndet werden. Bei besonders schweren Fällen kann der dauerhafte Ausschluss ausgesprochen werden.

§ 16 Störung des Spielbetriebs und Spam

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(1) Die vorsätzliche erhebliche Störung des Forums oder des ordnungsgemäßen Spielbetriebs ist untersagt.

(2) Hierzu zählen insbesondere:

  1. massenhaftes Erstellen inhaltsgleicher oder sinnloser Beiträge,
  2. vorsätzliches Stören von Diskussionen ohne erkennbaren Spielbezug,
  3. wiederholtes Missachten administrativer oder moderativer Anweisungen,
  4. gezielte Behinderung anderer Mitspieler bei der Teilnahme an der Simulation.

(3) Geringfügige Verstöße können mit einer Verwarnung geahndet werden. Wiederholte oder erhebliche Verstöße können einen dauerhaften Ausschluss nach sich ziehen.

§ 17 Trennungsgebot

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(1) SimOn- und SimOff-Sachverhalte sind grundsätzlich voneinander zu trennen. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot kann mit einer Verwarnung geahndet werden. Bei wiederholten oder erheblichen Verstößen kann eine Sperre bis zu sieben Tagen ausgesprochen werden.

(2) Informationen, die ein Mitspieler ausschließlich SimOff oder auf einer simulationsfremden Plattform erlangt hat, dürfen grundsätzlich nicht SimOn verwendet werden.

(3) Ebenso dürfen Kenntnisse einer Spielfigur nicht ohne Weiteres einer anderen Spielfigur desselben Mitspielers zugerechnet oder durch diese verwendet werden.

(4) Ausnahmen sind zulässig, wenn die beteiligten Mitspieler dies ausdrücklich vereinbart haben. Aus der Vereinbarung muss hervorgehen, für welchen Zeitraum und für welche simulationsfremde Plattform die Ausnahme gilt.

(5) Ein Verhalten, das offensichtlich allein auf SimOff-Wissen beruht und von der dargestellten Spielfigur ohne dieses Wissen nicht vorgenommen worden wäre, kann ebenfalls einen Verstoß gegen das Trennungsgebot darstellen.

(6) Nachrichten und Unterhaltungen im Vereinshaus sind vom Trennungsgebot ausgenommen, soweit die Spielregeln nichts anderes bestimmen.

§ 18 Manipulation von Wahlen und Abstimmungen

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(1) Die vorsätzliche Manipulation von Wahlen, Abstimmungen oder sonstigen verbindlichen Spielverfahren ist untersagt.

(2) Hierzu zählen insbesondere:

  1. unzulässige Mehrfachabstimmungen,
  2. Stimmabgaben über nicht stimmberechtigte Zweitaccounts,
  3. technische Manipulationen,
  4. die vorsätzliche Umgehung von Wahl- oder Abstimmungsbestimmungen und
  5. die Manipulation von Wahlergebnissen oder Abstimmungsdaten.

(3) Eine unzulässige Stimmabgabe kann für ungültig erklärt werden.

(4) Zusätzlich kann eine Verwarnung oder Sperre von drei Tagen bis vier Wochen ausgesprochen werden. Bei systematischer oder wiederholter Manipulation ist ein dauerhafter Ausschluss zulässig.

§ 19 Missbrauch von Zweitaccounts

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(1) Zweitaccounts dürfen ausschließlich im Rahmen der hierfür geltenden Spielregeln verwendet werden.

(2) Untersagt ist insbesondere die Nutzung eines Zweitaccounts:

  1. zur Erlangung zusätzlicher Stimmen,
  2. zur künstlichen Erhöhung von Aktivitätswerten,
  3. zur Umgehung von Ämter- oder Mandatsbeschränkungen,
  4. zur Täuschung anderer Mitspieler über die Identität des handelnden Spielers oder
  5. zur Umgehung einer administrativen Sanktion.

(3) Bei geringfügigen Verstößen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Bei vorsätzlichem Missbrauch kann eine Sperre bis zu vier Wochen erfolgen.

(4) Die vorsätzliche Umgehung einer bestehenden Sperre kann zu einer Verlängerung der Sperre oder bei wiederholter Umgehung zum dauerhaften Ausschluss führen.

§ 20 Rechtswidrige und schwerwiegend unzulässige Inhalte

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(1) Die Verbreitung rechtswidriger Inhalte ist untersagt.

(2) Ebenfalls untersagt sind insbesondere Inhalte, die unmittelbar zu schweren Straftaten oder Gewalt gegen Personen aufrufen, sowie Schadsoftware, Phishing oder vergleichbare Inhalte, die andere Mitspieler oder die technische Infrastruktur gefährden.

(3) Die betreffenden Inhalte können unverzüglich entfernt oder unzugänglich gemacht werden.

(4) Je nach Schwere kann eine sofortige Sperre bis zu vier Wochen oder ein dauerhafter Ausschluss ausgesprochen werden.

§ 21 Täuschung gegenüber der Administration

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(1) Wer in einem administrativen Verfahren vorsätzlich falsche Beweismittel erstellt, Beweismittel manipuliert oder die Administration über entscheidungserhebliche Tatsachen bewusst täuscht, begeht einen Regelverstoß.

(2) Das bloße Bestreiten eines Vorwurfs oder eine abweichende Bewertung eines Sachverhalts stellt keine Täuschung dar.

(3) Verstöße können mit einer Verwarnung oder Sperre bis zu vierzehn Tagen geahndet werden.

§ 22 Meldung von mutmaßlichen Verstößen

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Jedermann ist berechtigt, der Moderation oder der Administration ein Verhalten eines Spielers zu melden, welches er als regelwidrig erachtet. Der Meldung soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Bei Missbrauch der Meldefunktion ist eine Verwarnung auszusprechen. Als Missbrauch anzusehen ist insbesondere mehrfaches offensichtlich unbegründetes Melden mit unterlassener Begründung der Meldung.

§ 23 SimOn und politische Auseinandersetzungen

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(1) Die Simulation politischer Auseinandersetzungen darf auch scharfe, polemische und kontroverse Äußerungen umfassen.

(2) Politische Kritik an Parteien, Amtsträgern und Spielfiguren ist grundsätzlich zulässig.

(3) Bei der Beurteilung eines möglichen Regelverstoßes ist zwischen der handelnden Spielfigur und dem dahinterstehenden Mitspieler zu unterscheiden.

(4) Die Berufung auf eine SimOn-Handlung schließt einen Regelverstoß nicht aus, wenn die Handlung erkennbar dazu dient, einen realen Mitspieler persönlich anzugreifen oder die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen.

§ 24 Grundsätze der Sanktionierung

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(1) Die in diesem Abschnitt genannten Sanktionen stellen, soweit nichts anderes bestimmt ist, Regelrahmen dar. Die konkrete Sanktion ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

(2) Dabei sind insbesondere Schwere und Auswirkungen des Verstoßes, Vorsatz, vorausgegangene einschlägige Verstöße, das Verhalten des Betroffenen nach dem Verstoß sowie eine erkennbare Einsicht zu berücksichtigen.

(3) Mehrere gleichzeitig begangene Regelverstöße werden in einer Gesamtsanktion berücksichtigt. Die einzelnen Sanktionsrahmen werden nicht zusammengerechnet.

(4) Wiederholte einschlägige Verstöße können eine Überschreitung des für den einzelnen Verstoß vorgesehenen Sanktionsrahmens rechtfertigen.

(5) Eine Verwarnung ist nicht Voraussetzung für eine Sperre. Bei einem schweren Verstoß kann unmittelbar eine Sperre ausgesprochen werden.

(6) Der dauerhafte Ausschluss ist grundsätzlich schweren oder wiederholten Regelverstößen vorbehalten und muss besonders begründet werden.

Abschnitt IV – Verfahren und Schlussbestimmungen

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§ 25 Verfahren bei Regelverstößen

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(1) Die Administration kann einen möglichen Regelverstoß aufgrund einer Meldung oder von Amts wegen prüfen.

(2) Vor der Verhängung einer Verwarnung oder Sperre ist dem betroffenen Mitspieler grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern.

(3) Von einer vorherigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiges Eingreifen zum Schutz anderer Mitspieler oder zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs erforderlich ist. Die Anhörung ist in diesem Fall nachzuholen.

(4) Die Entscheidung über eine Sanktion ist dem betroffenen Mitspieler unter Angabe des festgestellten Regelverstoßes, der verhängten Sanktion und einer kurzen Begründung mitzuteilen.

(5) Regelwidrige Inhalte können unabhängig von einer Sanktion entfernt, ausgeblendet, geschlossen oder anderweitig moderiert werden.

§ 26 Wirkung von Sperren

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(1) Eine Sperre gilt für den betroffenen Mitspieler und erstreckt sich auf sämtliche von ihm verwendeten Benutzerkonten.

(2) Die Nutzung eines anderen oder neu angelegten Benutzerkontos zur Umgehung einer Sperre ist unzulässig.

(3) Wird eine Sperre vorsätzlich umgangen, kann sie verlängert werden. Bei wiederholter oder schwerwiegender Umgehung kann ein dauerhafter Ausschluss ausgesprochen werden.

(4) Während einer Sperre ruhen sämtliche SimOn-Rechte des betroffenen Mitspielers. Eine automatische Niederlegung politischer Ämter oder Mandate erfolgt hierdurch nicht, soweit die Spielregeln nichts anderes bestimmen.

§ 27 Eingriffsrecht der Administration

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(1) Soweit dieses Regelwerk den Mitspielern eigene Entscheidungs-, Verwaltungs- oder Gestaltungsbefugnisse einräumt, bleibt das Recht der Administration unberührt, in begründeten Fällen abweichende Entscheidungen zu treffen, bestehende Entscheidungen zu ändern oder aufzuheben sowie erforderliche Maßnahmen selbst vorzunehmen.

(2) Ein Eingreifen der Administration ist insbesondere zulässig, wenn dies zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Simulationsbetriebs, zur Wahrung der Funktionsfähigkeit oder Ausgewogenheit der Simulation, zur Verhinderung von Missbrauch, zur Behebung offensichtlich sachwidriger Zustände oder aus wichtigen technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(3) Die den Mitspielern eingeräumten Befugnisse begründen keinen Anspruch darauf, dass eine von ihnen getroffene Entscheidung unverändert bestehen bleibt. Die Administration soll von ihrem Eingriffsrecht nur Gebrauch machen, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht.

(4) Wesentliche Eingriffe sollen gegenüber den hiervon betroffenen Mitspielern in geeigneter Weise begründet werden. Rein technische oder geringfügige Korrekturen bedürfen keiner gesonderten Begründung.

§ 28 ÄNDERUNG

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(1) Eine Änderung ist für mindestens 5 Tage zur Debatte zu stellen. Anschließend folgt eine 3-tägige Abstimmung.

(2) Änderungen dieses Gesetzes erfolgen durch Beschluss der gesamten Spielerschaft mit absoluter Mehrheit.

§ 29 Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt mit dem 9. Oktober 2026 zum Start der Politiksimulation vBundesrepublik in Kraft.