Gesetz zur Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes
Gesetz zur Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes | |
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Art | Bundesgesetz |
Erlassen am | 11. Oktober 2022 |
Inkrafttreten am | 12. Oktober 2022 |
Gesetz zur Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes
Gesetz zur Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes
Vom 11. Oktober 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung wird wie folgt geändert. § 32 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen, die über Telemedien oder Presseerzeugnisse vermittelt werden, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das gilt nicht, wenn der Beklagte im Inland weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort hat.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird wie folgt geändert.
1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 ein neuer Satz drei angefügt: „Wenn der Beklagte im Inland weder eine selbstständige oder gewerbliche berufliche Niederlassung oder Wohnsitz, noch einen Aufenthaltsort hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde.“
2. Absatz zwei wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Klagen, die bis dahin rechtshängig werden, bleiben unberührt.
Gesetz zur Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes | Allianz-CDSU-Fraktion (Ryan Davis, Dr. Maximilian von Gröhn, Marko Kassab, William McKenzie, Jonas Wolf)