Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

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Gesetz.png
Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Art Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Arbeitsrecht
Erlassen am 15. Oktober 2020
Inkrafttreten am 15. Oktober 2020


Die Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sieht die Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vor. Notwendig wurde diese aufgrund der Corona-Pandemie im Jahre 2020.

Im Wortlaut



Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung


Vom 15. Oktober 2020


Auf Grund des § 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –Arbeitsförderung – , der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S.493) eingefügt worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:



Artikel 1


Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595) wird wie folgt geändert:


1. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Wörter „31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben,“ ersetzt.


2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle
1. vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe und
2. vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent
in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.“


3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2020 ausschließen“ durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2021 ausschließen, wenn der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat“ ersetzt.


Artikel 2


Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.

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Begründung

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sind von historischem Ausmaß. Der Arbeitsmarkt und die sozialen Sicherungssysteme sind dadurch erheblich unter Druck geraten. Mittlerweile ist zwar erkennbar, dass die Anzahl der Betriebe in Kurzarbeit, die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten sowie der Umfang des Arbeitsausfalls zurückgehen. Jedoch sind die Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten angesichts dessen, dass weder der Verlauf der Pandemie im Winterhalbjahr 2020/2021 vorhergesagt werden kann, noch der Zeitpunkt der Zulassung eines Impfstoffes bekannt ist, mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie wieder erreicht wird. Da die Regelungen der krisenbedingt erlassenen Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befristet sind, die Beschäftigung jedoch auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus schützender Maßnahmen bedarf, sollen die Regelungen der Verordnung bis zum Jahresende 2021 verlängert werden und so für die von der COVID-19-Pandemie und deren Folgewirkungen betroffenen Unternehmen und Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Jahr 2022 bauen.

Die mit dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass die für den Bezug von Kurzarbeitergeld krisenbedingt geschaffenen Sonderregelungen nicht abrupt zum Jahresende enden, sondern gestuft auslaufen, um die bisherigen Erfolge bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden