Gesetz zur Kodifizierung des internationalen Gesellschaftsrecht
Gesetz zur Kodifizierung des internationalen Gesellschaftsrecht | |
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Art | Bundesgesetz |
Erlassen am | 09. Februar 2022 |
Inkrafttreten am | 01. Juli 2022 |
Gesetz zur Kodifizierung des internationalen Gesellschaftsrecht
Gesetz zur Kodifizierung des internationalen Gesellschaftsrecht
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschließen:
Artikel 1
Änderung des EGBGB
1. In der Inhaltsübersicht wird der fünfte Abschnitt des zweiten Kapitels wie folgt bezeichnet: Recht der Gesellschaften.
2. Artikel 27 wird wie folgt gefasst:
Art. 27 Gesellschaftsstatut
(1) Juristische Personen unterliegen, ohne Rücksicht auf den Verwaltungssitz, dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind. In Ermangelung eines öffentlichen Registers unterliegen sie dem Recht des Staates, nach dem sie organisiert sind.
(2) Das nach Absatz 1 maßgebliche Recht ist auf sämtliche Rechtsverhältnisse der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu Dritten sowie der Gesellschafter untereinander oder zur Gesellschaft anzuwenden. Diese Vorschrift ist abschließend.
(3) Als juristische Person gelten alle Vereine, Körperschaften, Stiftungen und rechtsfähige Personengesellschaften.
(4) Auf den Bestand einer nach deutschem Recht gegründeten juristische Person ist es ohne Einfluss, dass sie nach ihrer Gründung ihren Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegt.
Art. 28
Ausschluss der Rückverweisung
Verweisungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts sind Verweisungen auf das jeweilige Sachrecht; Artikel 4 Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung.
Art. 29
Umwandlungen
Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen einer Verschmelzung, Vermögensübertragung, Spaltung oder eines Formwechsels (Umwandlungen) unterliegen dem nach Artikel 27 anwendbaren Recht. Der Zeitpunkt der Umwandlungswirkungen bestimmt sich nach dem Recht, das für die aus der Umwandlung hervorgehende juristische Person gilt.
Art. 30
Gläubigerschutz
Eine juristische Person kann sich nicht auf das nach Artikel 27 maßgebliche Recht berufen, soweit sie nicht in einer objektiv erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass sie deutschem Recht nicht untersteht. Dies gilt nicht, wenn der Dritte wusste, dass es sich nicht um eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft handelt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Gesetz zur Kodifizierung des internationalen Gesellschaftsrecht | Dr. Maximilian von Gröhn (Allianz)