vB-Wiki:Gesetzesarchiv/Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages | |
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Kurztitel | Abgeordnetengesetz |
Abkürzung | AbgG |
Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Staats- und Verfassungsrecht |
Erlassen am | Neubekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) |
Inkrafttreten am | 1. April 1977 |
Letzte Änderung durch | Artikel 2 Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 |
Inkrafttreten der letzten Änderung | 19. Mai 2020 |
Das Abgeordnetengesetz (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages) des Bundes regelt die Bewerbung um ein Mandat im Deutschen Bundestag, die Beurlaubung der Kandidaten zur Wahlvorbereitung, die Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (z. B. Beamte), die Leistungen an Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete (z. B. Abgeordnetenentschädigung, Sozialleistungen), sowie die Unabhängigkeit der Abgeordneten und das Recht der Bundestagsfraktionen.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Im Wortlaut
- 2 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- 2.1 Erster AbschnittErwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
- 2.2 Zweiter AbschnittMitgliedschaft im Bundestag und Beruf
- 2.3 Dritter AbschnittRechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
- 2.3.1 § 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
- 2.3.2 § 6 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
- 2.3.3 § 7 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
- 2.3.4 § 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes
- 2.3.5 § 9 Hochschullehrer
- 2.3.6 § 10 Wahlbeamte auf Zeit
- 2.4 Vierter AbschnittLeistungen an Mitglieder des Bundestages
- 2.4.1 § 11 Abgeordnetenentschädigung
- 2.4.2 § 12 Amtsausstattung
- 2.4.3 § 13 Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen
- 2.4.4 § 14 Kürzung der Kostenpauschale
- 2.4.5 § 15 Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder
- 2.4.6 § 16 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten
- 2.4.7 § 17 Dienstreisen
- 2.5 Fünfter AbschnittLeistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen
- 2.5.1 § 18 Übergangsgeld
- 2.5.2 § 19 Anspruch auf Altersentschädigung
- 2.5.3 § 20 Höhe der Altersentschädigung
- 2.5.4 § 21 Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parlamenten
- 2.5.5 § 22 Gesundheitsschäden
- 2.5.6 § 23 Versorgungsabfindung
- 2.5.7 § 24 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
- 2.5.8 § 25 Hinterbliebenenversorgung
- 2.5.9 § 25a Versorgungsausgleich
- 2.5.10 § 25b Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen
- 2.5.11 § 26 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
- 2.6 Sechster AbschnittZuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
- 2.7 Siebenter AbschnittAnrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
- 2.8 Achter AbschnittGemeinsame Vorschriften
- 2.9 Neunter AbschnittÜbergangsregelungen
- 2.9.1 § 35 Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz
- 2.9.2 § 35a Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz
- 2.9.3 § 35b Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz
- 2.9.4 § 35c Übergangsregelungen zum Dreißigsten Änderungsgesetz
- 2.9.5 § 36 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
- 2.9.6 § 37 Versorgung vor 1968 ausgeschiedener Mitglieder
- 2.9.7 § 38 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
- 2.9.8 § 38a
- 2.9.9 § 38b Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag
- 2.9.10 § 39 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
- 2.9.11 § 40 Gekürzte Versorgungsabfindung
- 2.9.12 § 41 Fortsetzung der Todesfallversicherung
- 2.9.13 § 42 Umwandlung oder Auflösung der Todesfallversicherung
- 2.9.14 § 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes
- 2.9.15 § 44 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
- 2.10 Zehnter AbschnittUnabhängigkeit des Abgeordneten
- 2.10.1 § 44a Ausübung des Mandats
- 2.10.2 § 44b Verhaltensregeln
- 2.10.3 § 44c Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
- 2.10.4 § 44d Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung
- 2.11 Elfter AbschnittFraktionen
- 2.11.1 § 45 Fraktionsbildung
- 2.11.2 § 46 Rechtsstellung
- 2.11.3 § 47 Aufgaben
- 2.11.4 § 48 Organisation
- 2.11.5 § 49 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten
- 2.11.6 § 50 Geld- und Sachleistungen
- 2.11.7 § 51 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung
- 2.11.8 § 52 Rechnungslegung
- 2.11.9 § 53 Rechnungsprüfung
- 2.11.10 § 54 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation
- 2.12 Zwölfter Abschnitt(weggefallen)
- 3 Novellierungen
Im Wortlaut
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Ausfertigungsdatum: 18.02.1977
Vollzitat:
"Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. S. 1) geändert worden ist"
Das G wurde als Art. I G v. 18.2.1977 I 297 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen; es ist gem. Art. X Satz 2 dieses G nach Maßgabe seines § 46 in Kraft getreten.
Erster Abschnitt
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
§ 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf
§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung
§ 3 Wahlvorbereitungsurlaub
§ 4 Berufs- und Betriebszeiten
Dritter Abschnitt
Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
§ 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
§ 6 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
§ 7 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
§ 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes
§ 9 Hochschullehrer
§ 10 Wahlbeamte auf Zeit
Vierter Abschnitt
Leistungen an Mitglieder des Bundestages
§ 11 Abgeordnetenentschädigung
§ 12 Amtsausstattung
- 1.
- Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Deutschen Bundestages, einschließlich Miete und Nebenkosten, Inventar und Büromaterial, Literatur und Medien sowie Porto,
- 2.
- Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei Reisen mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen,
- 3.
- Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unbeschadet der Regelungen in den §§ 16 und 17 und
- 4.
- sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Kosten (Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus dem der Lebensführung dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind.
- 1.
- die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundestages,
- 2.
- die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16,
- 3.
- die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bundestages,
- 4.
- die Bereitstellung und Nutzung des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Bundestages und
- 5.
- sonstige Leistungen des Bundestages.
§ 13 Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen
§ 14 Kürzung der Kostenpauschale
§ 15 Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder
§ 16 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten
§ 17 Dienstreisen
- -
- bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten von der Bundesgrenze zum Zielort und zurück sowie Schlafwagenkosten gegen Nachweis,
- -
- bei Benutzung von Linienflugzeugen die nachgewiesenen Kosten zum Zielort und zurück,
- -
- notwendige Fahrkosten anderer Beförderungsmittel.
Fünfter Abschnitt
Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen
§ 18 Übergangsgeld
§ 19 Anspruch auf Altersentschädigung
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
§ 20 Höhe der Altersentschädigung
§ 21 Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parlamenten
§ 22 Gesundheitsschäden
§ 23 Versorgungsabfindung
§ 24 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
§ 25 Hinterbliebenenversorgung
§ 25a Versorgungsausgleich
§ 25b Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen
§ 26 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Sechster Abschnitt
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
§ 27 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
§ 28 Unterstützungen
Siebenter Abschnitt
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
§ 29 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
Achter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 30 (weggefallen)
§ 31 Verzicht, Übertragbarkeit
§ 32 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
§ 33 (weggefallen)
§ 34 Ausführungsbestimmungen
Neunter Abschnitt
Übergangsregelungen
§ 35 Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz
§ 35a Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz
§ 35b Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz
§ 35c Übergangsregelungen zum Dreißigsten Änderungsgesetz
§ 36 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
§ 37 Versorgung vor 1968 ausgeschiedener Mitglieder
§ 38 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 38a
§ 38b Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag
§ 39 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
§ 40 Gekürzte Versorgungsabfindung
§ 41 Fortsetzung der Todesfallversicherung
§ 42 Umwandlung oder Auflösung der Todesfallversicherung
§ 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes
§ 44 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
Zehnter Abschnitt
Unabhängigkeit des Abgeordneten
§ 44a Ausübung des Mandats
§ 44b Verhaltensregeln
- 1.
- die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat;
- 2.
- die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge;
- 3.
- die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den in den Verhaltensregeln näher bestimmten Fällen;
- 4.
- die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im Internet;
- 5.
- das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und des Präsidenten bei Entscheidungen nach § 44a Abs. 3 und 4.
§ 44c Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
§ 44d Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung
Elfter Abschnitt
Fraktionen
§ 45 Fraktionsbildung
§ 46 Rechtsstellung
§ 47 Aufgaben
§ 48 Organisation
§ 49 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten
§ 50 Geld- und Sachleistungen
§ 51 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung
§ 52 Rechnungslegung
- 1.
- Einnahmen:
- a)
- Geldleistungen nach § 50 Abs. 1,
- b)
- sonstige Einnahmen;
- 2.
- Ausgaben:
- a)
- Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion,
- b)
- Summe der Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter,
- c)
- Ausgaben für Veranstaltungen,
- d)
- Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,
- e)
- Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,
- f)
- Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,
- g)
- Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
- h)
- Ausgaben für Investitionen sowie
- i)
- sonstige Ausgaben.
- 1.
- Aktivseite:
- a)
- Geldbestände,
- b)
- sonstige Vermögensgegenstände,
- c)
- Rechnungsabgrenzung;
- 2.
- Passivseite:
- a)
- Rücklagen,
- b)
- Rückstellungen,
- c)
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- d)
- sonstige Verbindlichkeiten,
- e)
- Rechnungsabgrenzung.
§ 53 Rechnungsprüfung
§ 54 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation
- 1.
- bei Erlöschen des Fraktionsstatus,
- 2.
- bei Auflösung der Fraktion,
- 3.
- mit dem Ende der Wahlperiode.
Zwölfter Abschnitt
(weggefallen)
§ 55 (weggefallen)
Novellierungen
Gültig
Voller Titel | Kurztitel | Datum des Inkrafttretens | Antragssteller | Textdokument | Kommentar |
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Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020 | 19. Mai 2020 | Robert L. Weiss | Aussetzung des Anpassungsverfahrens gem. § 11 AbgG im Jahre 2020 |