vB-Wiki:Gesetzesarchiv/Gesetz zur Einführung eines Verbotes von Mikroplastik in kosmetischen Mitteln
Gesetz zur Einführung eines Verbotes von Mikroplastik in kosmetischen Mitteln | |
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Kurztitel | Mikroplastikverbotsgesetz |
Abkürzung | MikroplastikVerbG |
Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Umweltrecht |
Erlassen am | 26. Juni 2020 BGBl. S. 1 |
Inkrafttreten am | 26. Juni 2020 (Art. 1 Nrn. 6 und 7 am 01.01.2021) |
Das Gesetzesarchiv/Gesetz zur Einführung eines Verbotes von Mikroplastik in kosmetischen Mitteln (kurz MikroplastikVerbG), auch Mikroplastikverbotsgesetz wurde am 26. Juni 2020 erlassen. Es wurde von Bundesumweltminister Sebastian Fürst auf den Weg gebracht und sieht das Verbot von Mikroplastik in kosmetischen Mitteln vor.
Im Wortlaut
Gesetz zur Einführung eines Verbotes von
Mikroplastik in kosmetischen Mitteln
(Mikroplastikverbotsgesetz — MikroplastikVerbG)
Vollzitat: "Das Mikroplastikverbotsgesetz vom 26. Juni 2020 (BGBl. S. 1)
Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 22 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nr. 22 wird eine Nr. 23 angefügt und wie folgt gefasst:
"23. Mikroplastik: Synthetisch hergestellte Polymerstoffe mit einem Teilchendurchmesser von bis zu 5 Millimeter, die in die Umwelt gelangt sind oder das Potential haben, in die Umwelt zu gelangen."
2. Nach § 26 wird ein § 26a eingefügt und wie folgt gefasst:
"§ 26a
Verbote zum Schutz der Umwelt
Es ist verboten Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die festes, flüssiges, gelartiges oder wachsförmiges Mikroplastik im Sinne des § 3 Nr. 23 enthalten, als kosmetisches Mittel in Verkehr zu bringen."
3. § 39 Abs. 7 Nr. 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
"§ 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 26, § 26a oder § 30"
4. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
"den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26, des § 26a oder des § 30, des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 nicht entsprechen oder"
5. In § 57 Abs. 6 wird nach der Zahl "26" ein Komma, sowie die Zahl "26a" eingefügt.
6. In § 58 wird nach Nr. 11 eine Nr. 11a eingefügt und wie folgt gefasst:
"11a. entgegen § 26a einen Soff oder ein Gemisch aus Stoffen als kosmetisches Mittel in Verkehr bringt."
7. § 59 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b wird geändert und wie folgt neu gefasst:
"§ 26 Satz 1 oder § 26a ein kosmetisches Mittel, einen Stoff oder ein Gemisch,"
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Artikel 1 Nummern 6 und 7 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummern 6 und 7 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.