Geschäftsordnung des Thüringer Landtages

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Gesetz.png
Geschäftsordnung für den Thüringer Landtag
Art Landessatzung
Geltungsbereich Thüringen
Rechtsmaterie Staats- und Verfassungsrecht
Erlassen am 02.05.2020 Abst.
Inkrafttreten am 02.05.2020


Die Geschäftsordnung für den Thüringer Landtag regelt die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Thüringer Landtages.

Im Wortlaut

§1 Konstituierung des Landtages

  1. Nach Ende der Landtagswahl eröffnet der/die amtierende Landtagspräsident/in die Kandidatenphase für das Landtagspräsidium.

§2 Wahl des/der Präsident/in und des Stellvertreter

  1. Das amtierende Landtagspräsidium leitet ein dreitägige Kandidatenphase für beide Ämter ein.
  2. Nach Ablauf von 72 Stunden wird jeweils eine geheime Wahl eingeleitet. Die Wahlen dauern ebenso 72 Stunden.
  3. Im ersten Wahlgang benötigen die Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Sollte kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so wird eine neue Kandidatenphase eingeleitet.
  5. Bei der anschließenden Wahl wird ebenso die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt.
  6. Sollte im 2. Wahlgang wieder keine absolute Mehrheit erreicht werden, beginnt der gleiche Vorgang wie unter Punkt 2 benannt.
  7. Bei der anschließenden Wahl benötigt der Kandidat die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  8. Bei einer Inaktivität des Präsidenten bzw. seines Stellvertreter von einer Woche, wird das Amt wie in den Punkten 2 – 7 neu besetzt.

§3 Aufgaben des/r Präsidenten des Landtages und des Stellvertreters

  1. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Sie oder er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Sie oder er übt das Hausrecht, die Ordnungs- und Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus und entscheidet, ob eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtags vorgenommen werden darf. Sie oder er erlässt eine Hausordnung.

§4 Bildung einer Fraktion

  1. Jede Partei die bei der Landtagswahl einen Sitz bzw. mehrere Sitze erringen kann bildet eine Fraktion im Landtag.
  2. Abgeordnete einer Liste können sich gemeinsam zu einer Fraktion zusammen schließen.
  3. Jede Fraktion wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser teilt dann dem Präsidium namentlich die Mitglieder seiner Fraktion mit.

§5 Leitung der Sitzungen des Landtages

  1. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen.

§6 Rederecht

  1. Jeder Abgeordnete hat im Landtag das Rederecht und Antragsrecht.
  2. Jeder Bürger Thüringens hat das Recht auf Reden und Antragstellen im Landtag.

§7 Recht auf Abstimmung im Landtag

  1. Jedes gewählte Mitglied im Landtag hat ein Wahl- und Abstimmungsrecht.
  2. Bürger die an den Sitzungen teilnehmen, dürfen nicht an Wahlen oder Abstimmungen des Landtages teilnehmen.

§8 Antrag

  1. Jeder Abgeordnete und jeder Bürger darf einen Antrag in den Landtag einbringen.
  2. Das Präsidium prüft den Antrag auf Gesetzeskonformität und leitet dann die Debatte ein. Die Debattenzeit beträgt 72 Stunden.
  3. Wenn mehr Beratungszeit benötigt wird, kann die Debattenzeit um max. 48 Stunden verlängert werden.
  4. Nach Ablauf der Debattenzeit wird die Abstimmung eingeleitet.
  5. Das Ergebnis wird nach Ablauf von 72 Stunden mit den Namen der Abgeordneten und ihrem Stimmverhalten bekannt gegeben.
  6. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dabei werden Enthaltungen mit gezählt.
  7. Sollte das Präsidium einen Antrag ablehnen, muss es dies schriftlich begründen.

§9 Herbeirufung eines Mitglieds der Landesregierung

  1. Der Landtag kann auf Antrag beschließen, ein Mitglied der Landesregierung herbeizurufen.
  2. Der Antrag kann von einer Fraktion oder von ¼ der Abgeordneten gestellt werden.
  3. Über den Antrag ist sofort ab zu stimmen.

§10 Ordnungsruf

    1. Verletzt eine Rednerin beziehungsweise ein Redner die Würde oder die Ordnung des Hauses, wird sie beziehungsweise er von der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten gerügt oder mit Nennung des Namens zur Ordnung gerufen.
    2. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden.
    3. Hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident einen Zwischenruf nicht gehört, kann sie beziehungsweise er ihn in der nächsten Sitzung erwähnen und rügen.
  1. st eine Abgeordnete beziehungsweise ein Abgeordneter während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen hingewiesen worden oder verletzt eine Abgeordnete beziehungsweise ein Abgeordneter in einer Sitzung gröblich die Ordnung, so kann sie beziehungsweise ihn die Präsidentin beziehungsweise der Präsident von dieser Sitzung ausschließen. Die beziehungsweise der ausgeschlossene Abgeordnete hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen.
  2. Kommt die beziehungsweise der Abgeordnete der Aufforderung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten, den Saal zu verlassen, nicht nach, so unterbricht oder schließt sie beziehungsweise er die Sitzung. In diesem Falle ist die beziehungsweise der Abgeordnete für die folgenden zwei Sitzungstage von den Sitzungen des Landtags ausgeschlossen.
  3. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholtem Ausschluss von den Sitzungen des Landtags kann das Präsidium die Abgeordnete beziehungsweise den Abgeordneten durch einen mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss bis zu 7 Tage von den Sitzungen des Landtags ausschließen.
  4. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident hat den Ausschluss dem Landtag mitzuteilen.
  5. Bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstags darf die beziehungsweise der ausgeschlossene Abgeordnete auch an den Sitzungen der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Landtags nicht teilnehmen.

§11 Abstimmung

  1. Jeder Abgeordnete und jede Abgeordnete hat bei Abstimmungen jeweils eine Stimme.
  2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Landtag mit einfacher Mehrheit.
  3. Bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Ergebnisses wird weder das Wort erteilt noch ein Antrag zugelassen.
  5. Soweit für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident klarzustellen, ob diese Mehrheit erreicht ist.
  6. Ist das Präsidium über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig oder widerspricht eine Fraktion, wird eine namentliche Abstimmung zur Klarstellung wiederholt.

§12 Wahlen

  1. Bei Wahlen findet grundsätzlich eine geheime Abstimmung statt.
  2. Ist durch Gesetz Wahl durch die Mehrheit vorgeschrieben und bestimmt das Gesetz nichts anderes, so ist diejenige beziehungsweise derjenige gewählt, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat.
  3. Erreicht keiner der Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber die Mehrheit, so findet eine neue Kandidatenphase und eine neue Wahl statt.

§13 Wahl der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten

  1. Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt
  2. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt.
  3. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

§14 Konstruktives Misstrauensvotum, Vertrauensantrag

  1. Der Landtag kann der Ministerpräsidentin beziehungsweise dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin beziehungsweise einen Nachfolger wählt.
  2. Den Antrag kann ein Fünftel der Abgeordneten oder eine Fraktion einbringen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen mindestens 24, dürfen jedoch höchstens 72 Stunden liegen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
  3. Über den Antrag der Ministerpräsidentin beziehungsweise des Ministerpräsidenten, ihr beziehungsweise ihm das Vertrauen auszusprechen, darf frühestens nach 24 Stunden nach Schluss der Aussprache und muss spätestens nach 72 Stunden, nachdem er eingebracht ist, abgestimmt werden.
  4. Der Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags findet.

§15 Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Amtliche Blätter in Thüringen sind:
    1. das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
    2. der Thüringer Staatsanzeiger
  2. Das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen wird einheitlich herausgegeben. Verantwortlich für die Verkündung der Gesetze ist der Landtag. Verantwortlich für die Verkündung von Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister sowie die Herausgabe von sonstigen Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung ist die Staatskanzlei.
  3. Der Thüringer Staatsanzeiger wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium, dem für Justiz zuständigen Ministerium und von dem für Bildung zuständigen Ministerium herausgegeben.

§16 Neuwahl des Landtags

Die Neuwahl des Landtags wird vorzeitig durchgeführt,

  1. wenn er seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt,
  2. wenn er nach einem erfolglosen Vertrauensantrag der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten nicht innerhalb von einer Woche nach der Beschlussfassung über den Vertrauensantrag eine neue Ministerpräsidentin beziehungsweise einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.
  3. Über den Antrag nach Nummer 1 darf frühestens am achten und muss spätestens am zehnten Tag nach Antragstellung offen abgestimmt werden.
  4. Die vorzeitige Neuwahl muss innerhalb von 14 Tagen stattfinden

§17 Schlussbestimmungen

  1. Jede Änderung der Geschäftsordnung des Landtages, bedarf einer Debatte und einer Abstimmung.
  2. Die Änderung muss mit einer 2/3- Mehrheit aller Abgeordneten angenommen werden.
  3. Die Geschäftsordnung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft.