Geschäftsordnung des Thüringer Landtages: Unterschied zwischen den Versionen

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== Im Wortlaut ==
 
== Im Wortlaut ==
<div style="text-align: center;"><h3>§1 Konstituierung des Landtages</h3></div>
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<div style="text-align: center;"><h3>§1 Mitglieder des thüringischen Landtages</h3></div>
# Nach Ende der Landtagswahl eröffnet der/die amtierende Landtagspräsident/in die Kandidatenphase für das Landtagspräsidium.
+
# Mitglied des Landtages sind alle Spieler, die durch eine Landtagswahl in das Parlament gewählt worden sind.
<div style="text-align: center;"><h3>§2 Wahl des/der Präsident/in und des Stellvertreter</h3></div>
+
<div style="text-align: center;"><h3>§2 Landtagsfraktionen</h3></div>
# Das amtierende Landtagspräsidium leitet ein dreitägige Kandidatenphase für beide Ämter ein.
+
# Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens einem Abgeordneten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und/oder Mitglieder derselben Partei sind.
# Nach Ablauf von 72 Stunden wird jeweils eine geheime Wahl eingeleitet. Die Wahlen dauern ebenso 72 Stunden.
+
# Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Landtagspräsidium schriftlich mitzuteilen.
# Im ersten Wahlgang benötigen die Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
+
# Neue Abgeordnete, die einer bestimmten Partei angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Partei an, sofern eine solche Fraktion besteht und nichts Gegensätzliches geäußert wird. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.
# Sollte kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so wird eine neue Kandidatenphase eingeleitet.
+
<div style="text-align: center;"><h3>§3 Landtagspräsidium</h3></div>
# Bei der anschließenden Wahl wird ebenso die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt.
+
# Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten und seinem Stellvertreter.
# Sollte im 2. Wahlgang wieder keine absolute Mehrheit erreicht werden, beginnt der gleiche Vorgang wie unter Punkt 2 benannt.
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# Das Landtagspräsidium überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.
# Bei der anschließenden Wahl benötigt der Kandidat die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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# Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Landtagspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben, bis ein neuer Landtagspräsident gewählt ist.
# Bei einer Inaktivität des Präsidenten bzw. seines Stellvertreter von einer Woche, wird das Amt wie in den Punkten 2 – 7 neu besetzt.
+
# Im Falle eines Rücktrittes, Vakanz, Todes oder Inaktivität eines Postens des Landtagspräsidiums wird für die verbleibende Amtszeit neu gewählt. Von einer Neubesetzung kann abgesehen werden, wenn neue Landtagswahlen in weniger als 7 Tagen vollzogen werden.
<div style="text-align: center;"><h3>§3 Aufgaben des/r Präsidenten des Landtages und des Stellvertreters</h3></div>
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# Die Wahl des Landtagspräsidenten findet gem. § 10 und § 12 statt.
# Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident vertritt den Landtag und führt seine    Geschäfte. Sie oder er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Sie oder er übt das Hausrecht, die Ordnungs- und Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus und entscheidet, ob eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtags vorgenommen werden darf. Sie oder er erlässt eine Hausordnung.
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# Mitglieder des Landtagspräsidiums können durch ein konstruktives Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit vorzeitig ersetzt werden.
<div style="text-align: center;"><h3>§4 Bildung einer Fraktion</h3></div>
+
<div style="text-align: center;"><h3>§4 Ordnung im Landtag</h3></div>
# Jede Partei die bei der Landtagswahl einen Sitz bzw. mehrere Sitze erringen kann bildet eine Fraktion im Landtag.
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# Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen, Ausgrenzung oder weitere Verunglimpfungen des Landtages sind untersagt.
# Abgeordnete einer Liste können sich gemeinsam zu einer Fraktion zusammen schließen.
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# Weiterhin verpflichten sich alle zur Rede Berechtigten zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten.
# Jede Fraktion wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser teilt dann dem Präsidium namentlich die Mitglieder seiner Fraktion mit.
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# Das Landtagspräsidium hat das Hausrecht im Landtag.
<div style="text-align: center;"><h3>§5 Leitung der Sitzungen des Landtages</h3></div>
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# Das Landtagspräsidium kann Abgeordnete, Regierungsmitglieder, sowie alle weiteren, die sich im Landtag befinden, zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten.
# Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen.
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# Bleibt der Ordnungsruf wirkungslos, so sind die entsprechenden Beiträge zu melden oder durch das Landtagspräsidium zu löschen zu lassen.
<div style="text-align: center;"><h3>§6 Rederecht</h3></div>
+
<div style="text-align: center;"><h3>§5 Anträge</h3></div>
# Jeder Abgeordnete hat im Landtag das Rederecht und Antragsrecht.
+
# Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.
# Jeder Bürger Thüringens hat das Recht auf Reden und Antragstellen im Landtag.
+
# Das Landtagspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.
<div style="text-align: center;"><h3>§7 Recht auf Abstimmung im Landtag</h3></div>
+
# Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Landtagspräsidium angezeigt werden.
# Jedes gewählte Mitglied im Landtag hat ein Wahl- und Abstimmungsrecht.
+
<div style="text-align: center;"><h3>§6 Gegenanträge</h3></div>
# Bürger die an den Sitzungen teilnehmen, dürfen nicht an Wahlen oder Abstimmungen des Landtages teilnehmen.
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# Für die Stellung eines Gegenantrags findet §5 entsprechende Anwendung.
<div style="text-align: center;"><h3>§8 Antrag</h3></div>
+
# Das Landtagspräsidium kann die Abstimmung des erst gestellten Antrags gleichen Themas verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung mit dem Gegenantrag einzuleiten.
# Jeder Abgeordnete und jeder Bürger darf einen Antrag in den Landtag einbringen.
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<div style="text-align: center;"><h3>§7 Änderungsanträge</h3></div>
# Das Präsidium prüft den Antrag auf Gesetzeskonformität und leitet dann die Debatte ein. Die Debattenzeit beträgt 72 Stunden.
+
# Für die Stellung eines Änderungsantrages von anderen Personen als dem Antragsteller gilt §5. Dabei muss der Änderungsantrag die Bezeichnung „Änderungsantrag“ beinhalten, ist dies nicht der Fall, ist der Antrag als Gegenantrag zu behandeln.
# Wenn mehr Beratungszeit benötigt wird, kann die Debattenzeit um max. 48 Stunden verlängert werden.
+
# Ist ein Änderungsantrag gestellt wird die laufende Debatte unterbrochen, um über den Änderungsantrag abzustimmen.
# Nach Ablauf der Debattenzeit wird die Abstimmung eingeleitet.
+
# Nach Zustimmung bei einer Abstimmung über einen Änderungsantrag wird über dieser im ursprünglichen Debattenraum diskutiert. Die Debattenzeit hierfür beträgt die restliche vorhandene Debattenzeit der ursprünglichen Debatte.
# Das Ergebnis wird nach Ablauf von 72 Stunden mit den Namen der Abgeordneten und ihrem Stimmverhalten bekannt gegeben.
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<div style="text-align: center;"><h3>§8 Bearbeitung von Anträgen durch das Landtagspräsidium</h3></div>
# Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dabei werden Enthaltungen mit gezählt.
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# Nach Antragstellung ist das Landtagspräsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.
# Sollte das Präsidium einen Antrag ablehnen, muss es dies schriftlich begründen.
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# Nach Antragstellung hat das Landtagspräsidium zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtags fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.
<div style="text-align: center;"><h3>§9 Herbeirufung eines Mitglieds der Landesregierung</h3></div>
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# Das Landtagspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Die Abgeordneten können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden.
# Der Landtag kann auf Antrag beschließen, ein Mitglied der Landesregierung herbeizurufen.
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# Nach Abschluss der Debatte hat das Landtagspräsidium die Abstimmung einzuleiten.
# Der Antrag kann von einer Fraktion oder von ¼ der Abgeordneten gestellt werden.
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<div style="text-align: center;"><h3>§9 Debatten</h3></div>
# Über den Antrag ist sofort ab zu stimmen.
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# Debatten dauern 3 Tage.
<div style="text-align: center;"><h3>§10 Ordnungsruf</h3></div>
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# Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.
## Verletzt eine Rednerin beziehungsweise ein Redner die Würde oder die Ordnung des Hauses, wird sie beziehungsweise er von der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten gerügt oder mit Nennung des Namens zur Ordnung gerufen.
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# Falls kein weiterer Aussprache bedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass: a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat, b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.
## Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden.
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<div style="text-align: center;"><h3>§10 Kandidaturen</h3></div>
## Hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident einen Zwischenruf nicht gehört, kann sie beziehungsweise er ihn in der nächsten Sitzung erwähnen und rügen.
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# Die Kandidaturphase zur Wahl eines Amtes dauert 3 Tage.
# st eine Abgeordnete beziehungsweise ein Abgeordneter während einer Sitzung    dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen hingewiesen worden oder verletzt eine Abgeordnete beziehungsweise ein Abgeordneter in einer Sitzung gröblich die Ordnung, so kann sie beziehungsweise ihn die Präsidentin beziehungsweise der Präsident von dieser Sitzung ausschließen. Die beziehungsweise der ausgeschlossene Abgeordnete hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen.
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# Kandidaturen nach Ablauf der in § 10 Absatz 1. genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden.
# Kommt die beziehungsweise der Abgeordnete der Aufforderung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten, den Saal zu verlassen, nicht nach, so unterbricht oder schließt sie beziehungsweise er die Sitzung. In diesem Falle ist die beziehungsweise der Abgeordnete für die folgenden zwei Sitzungstage von den Sitzungen des Landtags ausgeschlossen.
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# Zulässige Kandidaturen bestehen aus eigenen Absichtserklärungen sowie von betreffenden Personen bestätigten Vorschlägen.
# In besonders schweren Fällen oder bei wiederholtem Ausschluss von den Sitzungen des Landtags kann das Präsidium die Abgeordnete beziehungsweise den Abgeordneten durch einen mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss bis zu 7 Tage von den Sitzungen des Landtags ausschließen.
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# Findet sich innerhalb der in § 10 Absatz 1genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch um 2 weitere Tage verlängert.
# Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident hat den Ausschluss dem Landtag mitzuteilen.
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# Erklärt eine Person unter den in § 10 Absatz 4 genannten Bedingungen ihre Kandidatur, wird die Kandidaturphase ab dem Zeitpunkt der ersten eingereichten gültigen Kandidatur um 3 Tage verlängert.
# Bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstags darf die beziehungsweise der ausgeschlossene Abgeordnete auch an den Sitzungen der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Landtags nicht teilnehmen.
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# Auf Wunsch von der Hälfte der Abgeordneten kann die Kandidaturphase unter den in § 10 Absatz 5 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für die Wählen des Ministerpräsidialamts.
 
<div style="text-align: center;"><h3>§11 Abstimmung</h3></div>
 
<div style="text-align: center;"><h3>§11 Abstimmung</h3></div>
# Jeder Abgeordnete und jede Abgeordnete hat bei Abstimmungen jeweils eine Stimme.
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# Abstimmungen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.
# Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Landtag mit einfacher Mehrheit.
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# Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
# Bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
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# Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
# Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Ergebnisses wird weder das Wort erteilt noch ein Antrag zugelassen.
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# Alle Abstimmungen sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss erkennbar sein, wer wie abgestimmt hat.
# Soweit für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident klarzustellen, ob diese Mehrheit erreicht ist.
+
# Abstimmungen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben. Sollte dies der Fall sein, wird die Abstimmung wiederholt.
# Ist das Präsidium über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig oder widerspricht eine Fraktion, wird eine namentliche Abstimmung zur Klarstellung wiederholt.
 
 
<div style="text-align: center;"><h3>§12 Wahlen</h3></div>
 
<div style="text-align: center;"><h3>§12 Wahlen</h3></div>
# Bei Wahlen findet grundsätzlich eine geheime Abstimmung statt.
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# Wahlen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.
# Ist durch Gesetz Wahl durch die Mehrheit vorgeschrieben und bestimmt das Gesetz nichts anderes, so ist diejenige beziehungsweise derjenige gewählt, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat.
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# Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
# Erreicht keiner der Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber die Mehrheit, so findet eine neue Kandidatenphase und eine neue Wahl statt.
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# Alle Wahlen, außer die des Ministerpräsidenten, sind öffentlich zu vollführen.
<div style="text-align: center;"><h3>§13 Wahl der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten</h3></div>
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# Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.
# Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident wird vom Landtag mit    der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt
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<div style="text-align: center;"><h3>§13 Anfragen</h3></div>
# Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt.
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# Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, eine Anfrage im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.
# Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.
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# Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder der Landesregierung.
<div style="text-align: center;"><h3>§14 Konstruktives Misstrauensvotum, Vertrauensantrag</h3></div>
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# Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat die Regierung 3 Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf 6 Tage ausdehnbar. Nachfragen, die innerhalb der zeitlichen Frist gestellt werden, sind erlaubt, jedoch durch das Landtagspräsidium begrenzbar.
# Der Landtag kann der Ministerpräsidentin beziehungsweise dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin beziehungsweise einen Nachfolger wählt.
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# Das Landtagspräsidium muss den Befragten auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.
# Den Antrag kann ein Fünftel der Abgeordneten oder eine Fraktion einbringen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen mindestens 24, dürfen jedoch höchstens 72 Stunden liegen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
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# Wird eine Anfrage nicht innerhalb der Frist beantwortet, so hat das Landtagspräsidium dieses Fehlverhalten öffentlich zu rügen.
# Über den Antrag der Ministerpräsidentin beziehungsweise des Ministerpräsidenten, ihr beziehungsweise ihm das Vertrauen auszusprechen, darf frühestens nach 24 Stunden nach Schluss der Aussprache und muss spätestens nach 72 Stunden, nachdem er eingebracht ist, abgestimmt werden.
+
<div style="text-align: center;"><h3>§14 Ausschüsse</h3></div>
# Der Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags findet.
+
# Eine Gruppe von Abgeordneten des Landtages, die die Anzahl von mindestens 3 Mitgliedern besitzt, hat das Recht die Bildung eines Ausschusses im dafür vorgesehenen Bereich zu beantragen. Der Antrag muss das Ziel des Ausschusses beinhalten.
<div style="text-align: center;"><h3>§15 Öffentliche Bekanntmachungen</h3></div>
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# Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, den Ausschuss einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Im Falle einer Abweisung muss der Landtagspräsident eine Begründung vorlegen.
# Amtliche Blätter in Thüringen sind:
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# Einem Ausschuss gehören Abgeordnete des Landtags an, die deren Teilnahme am Ausschuss innerhalb einer 2-Tages Frist anmelden.
## das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
+
# Abgeordnete, welche sich zuvor beim Landtagspräsidium abgemeldet haben, haben die Möglichkeit auch nach der 2-Tages Frist Mitglied des Ausschusses zu werden.
## der Thüringer Staatsanzeiger
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# Das Landtagspräsidium leitet die namentliche Wahl eines Ausschussvorsitzenden. Wahlberechtigt sind die am Ausschuss teilnehmenden Abgeordneten. Sobald dieser gewählt ist, nimmt der Ausschuss seine Arbeit auf.
# Das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen wird einheitlich herausgegeben. Verantwortlich für die Verkündung der Gesetze ist der Landtag. Verantwortlich für die Verkündung von Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister sowie die Herausgabe von sonstigen Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung ist die Staatskanzlei.
+
# Ein Ausschuss hat die Aufgabe die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen.
# Der Thüringer Staatsanzeiger wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium, dem für Justiz zuständigen Ministerium und von dem für Bildung zuständigen Ministerium herausgegeben.
+
# Ein Ausschuss endet, wenn er keine Aufgabe mehr hat oder er seit sieben Tagen keinen inhaltlichen Beitrag mehr vorweist.
<div style="text-align: center;"><h3>§16 Neuwahl des Landtags</h3></div>
+
<div style="text-align: center;"><h3>§15 Aktuelle Stunden</h3></div>
Die Neuwahl des Landtags wird vorzeitig durchgeführt,
+
# Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß § 5 der Geschäftsordnung einberufen.
# wenn er seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt,
+
# Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Letztere zu beurteilen unterliegt dem Landtagspräsidium. Im Falle einer Abweisung muss das Landtagspräsidium eine Begründung vorlegen.
# wenn er nach einem erfolglosen Vertrauensantrag der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten nicht innerhalb von einer Woche nach der Beschlussfassung über den Vertrauensantrag eine neue Ministerpräsidentin beziehungsweise einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.
+
# Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie können auf Aufforderung des Antragstellers oder von mindestens vier Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Einem Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde ist mindestens 24 Stunden einzuräumen, um weitere Antragsteller zu gewinnen. Geht dieser Zeitraum über die eigentliche Laufzeit der Aktuellen Stunde hinaus, ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich gestattet zum Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde Stellung zu nehmen. Der eigentliche Gegenstand der Debatte darf nicht mehr thematisiert werden.
# Über den Antrag nach Nummer 1 darf frühestens am achten und muss spätestens am zehnten Tag nach Antragstellung offen abgestimmt werden.
+
# Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Landtagspräsidium die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern. Andernfalls muss ein Antrag gemäß § 5 zu einer anderen Aktuellen Stunde gestellt werden.
# Die vorzeitige Neuwahl muss innerhalb von 14 Tagen stattfinden
+
<div style="text-align: center;"><h3>§16 Abweichungen von der Geschäftsordnung</h3></div>
<div style="text-align: center;"><h3>§17 Schlussbestimmungen</h3></div>
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# Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Landtages oder zwei Fraktionen dies Beantragen und der Landtag die Abweichung mit 2/3-Mehrheit beschließt.
# Jede Änderung der Geschäftsordnung des Landtages, bedarf einer Debatte und einer Abstimmung.
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# Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden zu eröffnen.
# Die Änderung muss mit einer 2/3- Mehrheit aller Abgeordneten angenommen werden.
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<div style="text-align: center;"><h3>§17 Gültigkeit</h3></div>
# Die Geschäftsordnung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft.
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# Die Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung verabschiedet wird.
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# Eine Geschäftsordnung wird mit 2/3 Mehrheit beschlossen und geändert.
  
 
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Aktuelle Version vom 15. März 2021, 15:56 Uhr

Gesetz.png
Geschäftsordnung für den Thüringer Landtag
Art Landessatzung
Geltungsbereich Thüringen
Rechtsmaterie Staats- und Verfassungsrecht
Erlassen am 02.05.2020 Abst.
Inkrafttreten am 02.05.2020


Die Geschäftsordnung für den Thüringer Landtag regelt die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Thüringer Landtages.

Im Wortlaut

§1 Mitglieder des thüringischen Landtages

  1. Mitglied des Landtages sind alle Spieler, die durch eine Landtagswahl in das Parlament gewählt worden sind.

§2 Landtagsfraktionen

  1. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens einem Abgeordneten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und/oder Mitglieder derselben Partei sind.
  2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Landtagspräsidium schriftlich mitzuteilen.
  3. Neue Abgeordnete, die einer bestimmten Partei angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Partei an, sofern eine solche Fraktion besteht und nichts Gegensätzliches geäußert wird. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.

§3 Landtagspräsidium

  1. Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten und seinem Stellvertreter.
  2. Das Landtagspräsidium überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.
  3. Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Landtagspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben, bis ein neuer Landtagspräsident gewählt ist.
  4. Im Falle eines Rücktrittes, Vakanz, Todes oder Inaktivität eines Postens des Landtagspräsidiums wird für die verbleibende Amtszeit neu gewählt. Von einer Neubesetzung kann abgesehen werden, wenn neue Landtagswahlen in weniger als 7 Tagen vollzogen werden.
  5. Die Wahl des Landtagspräsidenten findet gem. § 10 und § 12 statt.
  6. Mitglieder des Landtagspräsidiums können durch ein konstruktives Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit vorzeitig ersetzt werden.

§4 Ordnung im Landtag

  1. Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen, Ausgrenzung oder weitere Verunglimpfungen des Landtages sind untersagt.
  2. Weiterhin verpflichten sich alle zur Rede Berechtigten zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten.
  3. Das Landtagspräsidium hat das Hausrecht im Landtag.
  4. Das Landtagspräsidium kann Abgeordnete, Regierungsmitglieder, sowie alle weiteren, die sich im Landtag befinden, zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten.
  5. Bleibt der Ordnungsruf wirkungslos, so sind die entsprechenden Beiträge zu melden oder durch das Landtagspräsidium zu löschen zu lassen.

§5 Anträge

  1. Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.
  2. Das Landtagspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.
  3. Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Landtagspräsidium angezeigt werden.

§6 Gegenanträge

  1. Für die Stellung eines Gegenantrags findet §5 entsprechende Anwendung.
  2. Das Landtagspräsidium kann die Abstimmung des erst gestellten Antrags gleichen Themas verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung mit dem Gegenantrag einzuleiten.

§7 Änderungsanträge

  1. Für die Stellung eines Änderungsantrages von anderen Personen als dem Antragsteller gilt §5. Dabei muss der Änderungsantrag die Bezeichnung „Änderungsantrag“ beinhalten, ist dies nicht der Fall, ist der Antrag als Gegenantrag zu behandeln.
  2. Ist ein Änderungsantrag gestellt wird die laufende Debatte unterbrochen, um über den Änderungsantrag abzustimmen.
  3. Nach Zustimmung bei einer Abstimmung über einen Änderungsantrag wird über dieser im ursprünglichen Debattenraum diskutiert. Die Debattenzeit hierfür beträgt die restliche vorhandene Debattenzeit der ursprünglichen Debatte.

§8 Bearbeitung von Anträgen durch das Landtagspräsidium

  1. Nach Antragstellung ist das Landtagspräsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.
  2. Nach Antragstellung hat das Landtagspräsidium zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtags fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.
  3. Das Landtagspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Die Abgeordneten können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden.
  4. Nach Abschluss der Debatte hat das Landtagspräsidium die Abstimmung einzuleiten.

§9 Debatten

  1. Debatten dauern 3 Tage.
  2. Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.
  3. Falls kein weiterer Aussprache bedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass: a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat, b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.

§10 Kandidaturen

  1. Die Kandidaturphase zur Wahl eines Amtes dauert 3 Tage.
  2. Kandidaturen nach Ablauf der in § 10 Absatz 1. genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden.
  3. Zulässige Kandidaturen bestehen aus eigenen Absichtserklärungen sowie von betreffenden Personen bestätigten Vorschlägen.
  4. Findet sich innerhalb der in § 10 Absatz 1genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch um 2 weitere Tage verlängert.
  5. Erklärt eine Person unter den in § 10 Absatz 4 genannten Bedingungen ihre Kandidatur, wird die Kandidaturphase ab dem Zeitpunkt der ersten eingereichten gültigen Kandidatur um 3 Tage verlängert.
  6. Auf Wunsch von der Hälfte der Abgeordneten kann die Kandidaturphase unter den in § 10 Absatz 5 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für die Wählen des Ministerpräsidialamts.

§11 Abstimmung

  1. Abstimmungen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.
  2. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
  3. Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
  4. Alle Abstimmungen sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss erkennbar sein, wer wie abgestimmt hat.
  5. Abstimmungen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben. Sollte dies der Fall sein, wird die Abstimmung wiederholt.

§12 Wahlen

  1. Wahlen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.
  2. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
  3. Alle Wahlen, außer die des Ministerpräsidenten, sind öffentlich zu vollführen.
  4. Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.

§13 Anfragen

  1. Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, eine Anfrage im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.
  2. Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder der Landesregierung.
  3. Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat die Regierung 3 Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf 6 Tage ausdehnbar. Nachfragen, die innerhalb der zeitlichen Frist gestellt werden, sind erlaubt, jedoch durch das Landtagspräsidium begrenzbar.
  4. Das Landtagspräsidium muss den Befragten auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.
  5. Wird eine Anfrage nicht innerhalb der Frist beantwortet, so hat das Landtagspräsidium dieses Fehlverhalten öffentlich zu rügen.

§14 Ausschüsse

  1. Eine Gruppe von Abgeordneten des Landtages, die die Anzahl von mindestens 3 Mitgliedern besitzt, hat das Recht die Bildung eines Ausschusses im dafür vorgesehenen Bereich zu beantragen. Der Antrag muss das Ziel des Ausschusses beinhalten.
  2. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, den Ausschuss einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Im Falle einer Abweisung muss der Landtagspräsident eine Begründung vorlegen.
  3. Einem Ausschuss gehören Abgeordnete des Landtags an, die deren Teilnahme am Ausschuss innerhalb einer 2-Tages Frist anmelden.
  4. Abgeordnete, welche sich zuvor beim Landtagspräsidium abgemeldet haben, haben die Möglichkeit auch nach der 2-Tages Frist Mitglied des Ausschusses zu werden.
  5. Das Landtagspräsidium leitet die namentliche Wahl eines Ausschussvorsitzenden. Wahlberechtigt sind die am Ausschuss teilnehmenden Abgeordneten. Sobald dieser gewählt ist, nimmt der Ausschuss seine Arbeit auf.
  6. Ein Ausschuss hat die Aufgabe die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen.
  7. Ein Ausschuss endet, wenn er keine Aufgabe mehr hat oder er seit sieben Tagen keinen inhaltlichen Beitrag mehr vorweist.

§15 Aktuelle Stunden

  1. Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß § 5 der Geschäftsordnung einberufen.
  2. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Letztere zu beurteilen unterliegt dem Landtagspräsidium. Im Falle einer Abweisung muss das Landtagspräsidium eine Begründung vorlegen.
  3. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie können auf Aufforderung des Antragstellers oder von mindestens vier Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Einem Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde ist mindestens 24 Stunden einzuräumen, um weitere Antragsteller zu gewinnen. Geht dieser Zeitraum über die eigentliche Laufzeit der Aktuellen Stunde hinaus, ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich gestattet zum Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde Stellung zu nehmen. Der eigentliche Gegenstand der Debatte darf nicht mehr thematisiert werden.
  4. Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Landtagspräsidium die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern. Andernfalls muss ein Antrag gemäß § 5 zu einer anderen Aktuellen Stunde gestellt werden.

§16 Abweichungen von der Geschäftsordnung

  1. Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Landtages oder zwei Fraktionen dies Beantragen und der Landtag die Abweichung mit 2/3-Mehrheit beschließt.
  2. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden zu eröffnen.

§17 Gültigkeit

  1. Die Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung verabschiedet wird.
  2. Eine Geschäftsordnung wird mit 2/3 Mehrheit beschlossen und geändert.