Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht

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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Staatsrecht
Erlassen am 15. Juni 2021
Inkrafttreten am 16. Juni 2021


Das Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht dient der Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetzes und dient dazu, die Wiederwahl von Richtern am Obersten Gericht zu ermöglichen.

Im Wortlaut



Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



Vom 15. Juni 2021



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





Artikel 1

Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



Das Oberstes-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



§ 2 wird wie folgt geändert:

1. Abs. 3 Satz 2 "Jeder Richter darf höchstens sechs Monate lang ununterbrochen im Amt sein." wird aufgehoben.

2. Abs. 4. wird wie folgt neugefasst:

"(4) Wird die in Abs. 3 genannte Amtszeit überschritten, da bisher keine Wiederwahl oder eine Wahl eines Nachfolgers nach § 3 erfolgt ist, so führen die Richter ihr Amtsgeschäft bis zur Entlassung im Zuge einer erneuten Ernennung oder der Ernennung eines Nachfolgers fort.





Artikel 2

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.