Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht | |
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Art | Bundesgesetz |
Geltungsbereich | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie | Staatsrecht |
Erlassen am | 15. Juni 2021 |
Inkrafttreten am | 16. Juni 2021 |
Das Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht dient der Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetzes und dient dazu, die Wiederwahl von Richtern am Obersten Gericht zu ermöglichen.
Im Wortlaut
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht
Vom 15. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht
Das Oberstes-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Abs. 3 Satz 2 "Jeder Richter darf höchstens sechs Monate lang ununterbrochen im Amt sein." wird aufgehoben.
2. Abs. 4. wird wie folgt neugefasst:
"(4) Wird die in Abs. 3 genannte Amtszeit überschritten, da bisher keine Wiederwahl oder eine Wahl eines Nachfolgers nach § 3 erfolgt ist, so führen die Richter ihr Amtsgeschäft bis zur Entlassung im Zuge einer erneuten Ernennung oder der Ernennung eines Nachfolgers fort.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.