Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Vereine

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Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Vereine
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Privatrecht
Erlassen am 7. März 2021
Inkrafttreten am 7. März 2021


Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Vereine sieht die Einführung eines Vereinsregisters beim Obersten Gericht und die Senkung der benötigten Gründeranzahl eines eingetragenen Vereins auf fünf vor.

Im Wortlaut

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Vereine



Vom 07. März 2021



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





Artikel 1

Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetzes



Dem § 8 des Oberstes-Gericht-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021 wird ein Absatz 3 angefügt und wie folgt gefasst:



"(3) Das Oberste Gericht ist zuständig für das Führen des Vereinsregisters nach Maßgabe der §§ 55 ff. BGB."





Artikel 2

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches


Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. In § 56 wird das Wort "sieben" durch das Wort "fünf" ersetzt.

2. In § 59 wird das Wort "sieben" durch das Wort "fünf" ersetzt.

3. in § 73 wird das Wort "Monaten" durch das Wort "Wochen" ersetzt.




Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche



Dem Art. 231 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, werden folgende Absätze 5 bis 10 angefügt:



"(5) Bei der Eintragung in das Vereinsregister durch das Oberste Gericht muss abweichend von § 59 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches

  1. die Abschrift der Satzung nicht beigefügt werden, wenn diese öffentlich einsehbar ist und
  2. die Urkunde über die Bestellung des Vorstandes nicht beigefügt werden, wenn die entsprechende Wahl öffentlich einsehbar ist.

Eine Teilnahme an der Abstimmung zur Verabschiedung der Satzung ist als Unterzeichnung im Sinne des § 59 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu werten. Für § 67 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt Satz 1 Nummer 2 entsprechend. § 69 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht im Falle des Satz 1 Nummer 2.

(6) Eine Änderung der Satzung ist abweichend von § 71 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch wirksam, wenn der Wortlaut der Änderung, sowie die entsprechende Abstimmung über den Änderungsantrag öffentlich einsehbar ist.

(7) Grundlage der schriftlichen Bescheinigung über die Anzahl der Mitgliederzahl nach § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss eine öffentlich vorzunehmende Mitgliederzählung sein. Zwischen Verlangen der Einreichung und tatsächlicher Einreichung der Bescheinigung beim Obersten Gericht darf ein Zeitraum von maximal drei Wochen liegen. Bei Versäumen dieser Frist hat das Oberste Gericht auf das Versäumnis aufmerksam zu machen und eine angemessene und endgültige Frist festzulegen, bis wann die Bescheinigung eingereicht werden muss. Bei erneuter Missachtung hat das Oberste Gericht dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

(8) § 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht für das vom Obersten Gericht geführte Vereinsregister. Jenes ist öffentlich einsehbar. Es enthält

  1. den Namen,
  2. den Gründungstag- und Ort,
  3. die Namen der Mitglieder des Vorstandes und
  4. die Anzahl der Mitglieder nach Maßgabe der letzten schriftlichen Bescheinigung über die Anzahl der Mitglieder nach § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches

der Vereine.

(9) Eingetragene Vereine, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Vereine vom [Datum des Inkrafttretens] entstanden sind, verlieren den Zusatz "eingetragener Verein", wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes eine Anmeldung nach § 59 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und 2 beim Obersten Gericht vornehmen. Wird die Anmeldung nach § 60 des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgewiesen, so hat das Oberste Gericht eine angemessene Frist festzulegen, bis wann die berichtigte Anmeldung einzureichen ist. Wird diese Frist versäumt, so verliert der Verein den Zusatz "eingetragener Verein".

(10) Das Oberste Gericht soll offizielle Formvorlagen für

  1. Vereinssatzungen nach Maßgabe der §§ 57 und 58 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  2. Anmeldungen zur Eintragung nach Maßgabe der §§ 59 und 64 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  3. Änderungen des Vorstands nach § 67 des Bürgerlichen Gesetzbuches und
  4. Bescheinigungen der Mitgliederzahl nach § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches

zur Verfügung stellen."



Artikel 4

Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft in Kraft.