Gesetz über das Oberste Gericht

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Gesetz über das Oberste Gericht
Kurztitel Oberstes-Gericht-Gesetz
Abkürzung OGG
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Staatsrecht
Erlassen am 05.10.2020 (BGBl. S. 1)
Inkrafttreten am 05.10.2020
Neugefasst am 23. Januar 2021
Letzte Änderung durch Art. 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht
Inkrafttreten der letzten Änderung 11. Oktober 2022

Das Gesetz über das Oberste Gericht (kurz Oberstes-Gericht-Gesetz), auch OGG, ist ein Gesetz, das die wesentlichen Verfahren am Obersten Gericht juristisch mit Inhalt und Antragsberechtigten definiert.

Im Wortlaut

Vom 23. Januar 2021

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz über das Oberste Gericht
(Oberstes-Gericht-Gesetz – OGG)

 

I. Teil

Verfassung und Zuständigkeit des Obersten Gerichts



§ 1 – Das Gericht

 

(1)    Das Oberste Gericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes und der Länder.

(2)    Der Sitz des Obersten Gerichts ist Karlsruhe.

(3)    Das Oberste Gericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.

 

 

§ 2 – Richter am Oberste Gericht

(1)    Das Oberste Gericht besteht aus sechs Senaten.

(2)    Das Gericht besteht aus vier Richtern, die vom Bundestag und Bundesrat gemäß § 3 gewählt werden.

(3)    Die Amtszeit der Richter dauert sechs Monate.

(4)    Wird die in Abs. 3 genannte Amtszeit überschritten, da bisher keine Wiederwahl oder eine Wahl eines Nachfolgers nach § 3 erfolgt ist, so führen die Richter ihr Amtsgeschäft bis zur Entlassung im Zuge einer erneuten Ernennung oder der Ernennung eines Nachfolgers fort.

(5)    Kein Richter darf der Bundesregierung oder einer Landesregierung angehören. Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.

(6)    Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Richteramt ist durch Tod, Rücktritt oder Inaktivität möglich.

(7)    Die Entlassung der Richter ist durch den Bundespräsidenten auszusprechen.

 

 

§ 3 – Die Richterwahl

 

(1)    Richter werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.

(2)    Richter werden frühestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder, wenn der Bundestag in dieser Zeit aufgelöst ist, innerhalb von zehn Tagen nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages gewählt.

(3)    Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der Nachfolger von demselben Bundesorgan gewählt, das den ausgeschiedenen Richter gewählt hat.

(4)    Der vom Bundestag zu berufene Richter wird geheim ohne Aussprache gewählt. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Der vom Bundesrat zu berufene Richter wird ohne Aussprache gewählt. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

 

 

§ 4 – Der Gerichtspräsident

 

Die Richter bestimmen aus ihrer Mitte den Gerichtspräsidenten und Gerichtsvizepräsidenten.

 

 

§ 5 – Ernennung und Vereidigung der Richter

 

(1)    Die gewählten Richter werden durch den Bundespräsidenten ernannt und vereidigt.

(2)    Die Richter des Obersten Gerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

"Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten an die Stelle der Worte "als gerechter Richter" die Worte "als gerechte Richterin".

(3)    Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen.

(4)    Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

 

 

§ 6 – Zuständigkeiten des Obersten Gerichtes

 

(1)    Das Oberste Gericht entscheidet

1. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),

2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),

2a. über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Förderung (Art. 21 Abs. 3 des Grundgesetzes),

3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),

3a. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),

4. über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),

5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),

6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),

6a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),

6b. darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),

7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),

8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),

8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),

9. über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes)

10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, (Artikel 99 des Grundgesetzes),

11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),

11a. über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,

12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),

13. entfällt,

14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),

15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes),

16. in den durch Landesgesetzgebung den Landesverfassungsgerichten zugewiesenen Angelegenheiten und

17. über die Popularklage bei Beschwerden bezüglich der förmlichen oder sachlichen Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem vDeutschen Gesetzbuch oder der Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).

(2)    Das Oberste Gericht ist in erster und letzter Instanz für Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig. 

(3) Das Oberste Gericht ist zuständig für das Führen des Vereinsregisters nach Maßgabe der §§ 55 ff. BGB.

 

 

§ 7 – Zuständigkeiten der Senate

 

(1)      Der dritte Senat des Obersten Gerichts ist zuständig für die Angelegenheiten des Bundesverfassungsgerichts (§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 15 und 17) und der Landesverfassungsgerichte (§ 6 Abs. 1 Nr. 16).

(2)      Der vierte Senat des Obersten Gerichts ist zuständig für die Angelegenheiten der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (§ 6 Abs. 2).


(3)      Der fünfte Senat des Obersten Gerichts ist zuständig für die Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 6 Abs. 2).

(4)      Der sechste Senat des Obersten Gerichts ist zuständig für die Verfahren auf Grundlage des vDeutschen Gesetzbuches (§ 38).

 

§ 8 – Klageberechtigung

 

Jedermann ist klageberechtigt, sofern ihm nicht durch dieses Gesetz die Klageberechtigung entzogen wird.

 

 

II. Teil

Verfassungsrechtliches Verfahren

 

Erstes Kapitel

Allgemeine Verfahrensvorschriften

 

 

§ 9 – Öffentlichkeit des Verfahrens

 

Die Verhandlung ist öffentlich.

 

 

§ 10 – Befangenheit eines Richters

 

(1)    Ein Richter ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

an der Sache beteiligt ist, oder in der selben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2)    Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3)    Als Tätigkeit im Sinne des Absatz 1 gilt nicht die Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren, die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

 

 

§ 11 – Ablauf des Verfahrens bei Befangenheit eines Richters

(1)    Wird ein Richter des Oberste Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluss des Abgelehnten, wenn das Gericht die Ablehnung oder Selbstablehnung für begründet erklärt.

(2)    Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.

(3)    Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 dementsprechend.

 

 

 

§ 12 – Beschlussfähigkeit des Senats

 

Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Richter anwesend sind.

 

 

§ 13 – Die Benennung eines Bevollmächtigten

 

(1)    Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch höchstens zwei Bevollmächtigte vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und Teile von Ihnen, die in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen.

(2)    Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ist die Versicherung des Beteiligten ausreichend. Sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen. Prozesshandlungen, die ein Bevollmächtigter vornimmt, werden nicht zum Nachteil des Verfahrensbeteiligten ausgelegt, wenn dieser vom Tätigwerden des Bevollmächtigten weder wusste noch über diesen Umstand grob fahrlässig in Unkenntnis war.

 

 

§ 14 – Anträge an das Gericht

 

(1)    Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Obersten Gericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2)    Der Vorsitzende stellt den Antrag dem Antragsgegner, den anderen Beteiligten sowie Dritten, denen nach
§ 16 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3)    Der Vorsitzende kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

(4)    Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss der Richter verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.

 

 

§ 15 – Die Entscheidung

 

(1)    Das Oberste Gericht entscheidet über die Durchführung mündlicher Verhandlungen. Das Gericht hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen, wenn a) es eine solche für erforderlich hält oder b) eine in einem Verfahren beteiligte Partei dies innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Eingang der Klageschrift ausdrücklich fordert. Das Gericht bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und den Termin zur Verkündung der Entscheidung.

(2)    entfallen

(3)    Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht als Beschluss. Jede Entscheidung des Obersten Gerichtes ergeht „im Namen des Volkes“.

(4)    Teil- und Zwischenentscheidungen sind möglich.

(5)    Das Oberste Gericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung, die mit Mehrheit durch die Richter zu fassen ist, ist schriftlich abfassen, zu begründen und öffentlich zu verkünden.

(6)    Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen.

 

 

§ 16 – Stellungnahme Dritter

 

(1)    Das Gericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(2)    Für die Vernehmung von Zeugen gelten in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 4 und 9 die Vorschriften der Strafprozessordnung, in übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3)    Die Beteiligten können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können Fragen an Zeugen und Sachverständige richten. Wird eine Frage beanstandet, entscheidet das Gericht.

 

 

§ 17 – Rechtliche Bindung der Entscheidung

 

(1)    Die Entscheidungen des Obersten Gerichtes binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, sowie alle Gerichte und Behörden.

(2)    In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 6a, 11, 12, 14 und 17 hat die Entscheidung des Obersten Gerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 8a, wenn das Oberste Gericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 12 und 14.

 

 

§ 18 – Die einstweilige Anordnung

 

(1)    Das Oberste Gericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2)    Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Oberste Gericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache beteiligten, zum Beitritt berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3)    Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Oberste Gericht nach mündlicher Verhandlung binnen drei Tagen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs.

(4)    Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Oberste Gericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5)    Das Oberste Gericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch in besonders dringlichen Fällen ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung gesondert zu veröffentlichen.

(6)    Die einstweilige Anordnung tritt nach einem Monat außer Kraft. Sie kann durch Beschluss der Richter mit Zweidrittelmehrheit wiederholt werden.

(7)    Ist ein Senat nicht beschlussfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens ein Richter anwesend ist und der Beschluss einstimmig gefasst wird. Sie tritt nach einer Woche außer Kraft. Sie kann unter der Voraussetzung des Absatz 1 um eine Woche verlängert werden, wenn mindestens ein Richter anwesend ist. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie einen Monat nach ihrem Erlass außer Kraft.

 

 

§ 19 – Vorgehen in überschneidenden Verfahren

 

(1)    Das Oberste Gericht kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können.

(2)    Das Oberste Gericht kann seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen ist.

 

 

§ 20 – Kostenfreiheit, Missbrauch des Verfahrens

 

(1)    Das Verfahren des Obersten Gerichts ist kostenfrei.

(2)    Das Oberste Gericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde(§ 6 Abs. 1 Nr. 8a), der Popularklage (§ 6 Abs. 1 Nr. 17) oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 18) missbräuchlich gestellt ist.

 

 

§ 21 – Vollstreckung der Entscheidung

 

Das Oberste Gericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

 

 

§ 22 – Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren

 

(1)    Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Obersten Gerichts kann gewährt werden:

1.       öffentlichen Stellen, soweit dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist oder die in § 23 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder soweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann,

2.       Privatpersonen und anderen nicht-öffentlichen Stellen einschließlich früherer Beteiligter nach Abschluss ihres Verfahrens, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt bleiben.

Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten bedarf es nicht; die Erteilung der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken. Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(2)    Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn unter Angabe von Gründen dargelegt wird, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen Stelle (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der die Akteneinsicht begehenden Privatperson oder anderen nicht-öffentlichen Stelle (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) nicht ausreichen würde oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3)    Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches gilt für die Akteneinsicht.

(4)    Die Akten des Obersten Gerichts werden nicht übersandt. An öffentliche Stellen können sie übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2 Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn einer Privatperson auf Grund besonderer Umstände dort Akteneinsicht gewährt werden soll.

 

 

Zweites Kapitel

Einzelne Verfahrensarten

 

§ 23 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 6b, 11, 11a, 12

 

(1)    Der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen haben die Möglichkeit, in Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, 6b, 11, 11a, 12 innerhalb von 7 Tagen eine Stellungnahme abzugehen.

(2)    In Verfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 sind nur die Bundesregierung, eine Landesregierung und der Bundesrat antragsberechtigt.

 

§ 24 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3

 

(1)    Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl, die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst, binnen einer Frist von einer Woche seit der Beschlussfassung des Bundestages beim Obersten Gericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.

(2)    Das Oberste Gericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

(3)    Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe von wahlberechtigten Personen, dass deren Rechte verletzt wurden, stellt das Oberste Gericht diese Verletzung fest, wenn es nicht die Wahl für ungültig erklärt.

 

 

§ 25 - Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

(1)    Die Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Obersten Gericht erhoben.

(2)    Auf Grund des Beschlusses einer der beiden gesetzgebenden Körperschaften (Artikel 61 Abs. 1 des Grundgesetzes) fertigt deren Präsident die Anklageschrift aus und übersendet sie binnen einer Woche dem Obersten Gericht.

(3)    Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie muss die Feststellung enthalten, dass der Beschluss auf Erhebung der Anklage mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gefasst worden ist.

(4)    Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrundeliegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.

(5)    Das Oberste Gericht kann nach Anklageerhebung durch einstweilige Anordnung verfügen, dass der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(6)    Das Oberste Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, wobei der Bundespräsident zu laden ist.

 

 

§ 26 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1  Nr. 5

 

(1)    Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestags und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen dieser Organe.

(2)    Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar verletzt ist. Der Antrag muss binnen vier Wochen, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

(3)    Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in Absatz 1 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für sie von Bedeutung ist

(4)    Das Oberste Gericht darf anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.

(5)    Das Oberste Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Das Oberste Gericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung des Grundgesetzes erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.

 

 

§ 27 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 6a

 

(1)    Der Antrag gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht in förmlicher oder sachlicher Hinsicht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder dem sonstigen Bundesrecht anzweifelt.

(2)    Der Antrag gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht in förmlicher oder sachlicher Hinsicht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder dem sonstigen Bundesrecht anzweifelt.

(3)    Das Oberste Gericht gibt

1.       in den Fällen des Absatz 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung der der Regierung des Landes, in der die Norm verkündet wurde, und

2.       in Fällen des Absatz 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder

binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(4)    Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz insoweit für nichtig. 

 

 

 

 

§ 28 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 7

 

(1)    Antragsteller können nur sein: Die Bundesregierung für den Bund und eine Landesregierung für das Land. Die Vorschriften gemäß § 25 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2)    Der Beschluss des Bundesrates nach Artikel 84 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen zwei Wochen nach seiner Beschlussfassung angefochten werden.

 

 

§ 29 – Verfahren in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 8

 

(1)    Antragsteller können nur sein

1.       bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern: die Bundesregierung und die Landesregierungen;

2.       bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern: die Landesregierungen;

3.       bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes: die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind.

(2)    Das Oberste Gericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf

1.       die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,

2.       die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,

3.       die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.

(3)    In dem Verfahren nach Absatz 2 Nr. 3 stellt das Oberste Gericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt.

 

 

§ 30 – Verfahren in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 8a

 

(1)    Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Oberste Gericht erheben.

(2)    In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(3)    Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a.       soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,

b.       wenn es zur Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(4)    Das Oberste Gericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 26 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die in Absatz 3 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten.

(5)    Das Oberste Gericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung der Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.

(6)    Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde.

 

 

§ 31 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 10

 

An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Landes können nur die obersten Organe dieses Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe beteiligt sein.

 

 

§ 32 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 14

 

Das Oberste Gericht spricht aus, ob das Gesetz ganz oder teilweise in dem gesamten Bundesgebiet oder einem Teil des Bundesgebiets als Bundesrecht fortgilt. Alle obersten Bundesorgane können eine Stellungnahme abgeben.

 

 

§ 33 – Verfahren in Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 2a

 

(1)    Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden. Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.

(2)    Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags beim Obersten Gericht gewechselt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der Partei während der Tätigkeit, die den Antrag veranlasst hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.

(3)    Das Oberste Gericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 13) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.

(4)    Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Oberste Gericht fest, dass die politische Partei verfassungswidrig ist. Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Teil der Partei beschränkt werden. Mit dem Verbot geht die Auflösung der Partei und das Verbot einer Ersatzorganisation einher.

(5)    Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Oberste Gericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das Oberste Gericht entsprechend Satz 1 fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1; Abs. 3 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden.

 

 

 

§ 34 – Verfahren in Fällend des § 6 Abs. 1 Nr. 16

 

In Verfahren über Angelegenheiten, die den Landesverfassungsgerichten zugewiesen werden, sind die Verfahrensvorschriften der jeweiligen Landesverfassungsgerichte einschlägig und sinngemäß anzuwenden. Es kann in Fragen der Fristsetzung und Beschlussfähigkeit des Senats von den Vorschriften der Landesverfassungsgerichtsgesetze abgewichen werden.

 

 

§ 34a – Verfahren in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 17

 

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, dass Bundes- oder Landesrecht in förmlicher oder sachlicher Hinsicht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, Popularklage zum Obersten Gericht erheben. In der Begründung der Popularklage ist die behauptete Rechtsverletzung unter Angabe der Vorschriften, gegen die der Antragsgegenstand verstoßen soll, zu bezeichnen.

(2) Das Oberste Gericht gibt
1. dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung bei Zweifeln über die Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder dem vDeutschen Gesetzbuch, und
2. dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder, bei Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht
binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Das Oberste Gericht kann abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn es eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.

(4) Das Oberste Gericht kann trotz einer Rücknahme der Popularklage über diese entscheiden, wenn es eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält; es hat über die Popularklage zu entscheiden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Rechtsvorschrift angegriffen ist, eine Entscheidung binnen zwei Wochen ab Zustellung der Rücknahmeerklärung beantragt.

(5) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder dem vDeutschen Gesetzbuch oder Landesrecht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz insoweit für nichtig.

 

 

§ 35  – Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit

 

(1)    Für Zivilverfahren im Sinne des § 6 Absatz 2 und § 20 Absatz 1 vDGB gilt die Zivilprozessordnung dementsprechend; insbesondere sind die Vorschriften des Verfahrens nach §§ 253 ff. ZPO anzuwenden. Der Anwaltszwang ist aufgehoben. Das Oberste Gericht befasst sich vorbehaltlich der Privatklage nach §§ 374 ff. StGB nicht mit Strafsachen; für Strafverfahren gilt die Strafprozessordnung entsprechend. Entscheidungen des Obersten Gerichts sind unanfechtbar.

(2)    Das Oberste Gericht darf von der Zivil- und Strafprozessordnung abweichende Fristen setzen.

 

 

§ 36 – Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

(1)    Für verwaltungsgerichtliche Verfahren im Sinne des § 6 Absatz 2 OGG und § 20 Absatz 1 vDGB gilt die Verwaltungsgerichtsordnung; insbesondere sind die Vorschriften des Verfahrens nach §§ 81 VwGO anzuwenden. Es gibt keinerlei Anwaltszwang. Entscheidungen des Obersten Gerichts sind unanfechtbar.

(2)    Das Oberste Gericht darf von der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Fristen setzen.

 

 

Drittes Kapitel

Die Entscheidungsfindung

 

 

§ 37 – Entscheidungsfindung

 

Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung soll die Klage binnen 30 Tagen final bearbeitet werden. Das Beratungsgeheimnis gilt dementsprechend.

 

 

 

 

 

 

Viertes Kapitel
Verfahren auf Basis des vDeutschen Gesetzbuches

 

§ 38 – Zuständigkeit in Verfahren auf Grund des vDeutschen Gesetzbuches</a>

 

Das Oberste Gericht entscheidet über

1.       die Auslegung der Spielregeln (Regelbeschwerde, § 20 Absatz 2 vDGB),

2.       die Verhängung von Sperren oder Verwarnungen, sofern dies nicht in den Zuständigkeitsbereich der Moderatoren fällt (Sanktionierungsverfahren, § 20 Absatz 2 vDGB),

3.       Einsprüche gegen die Verhängung von Sperren oder Verwarnungen durch die Moderation oder gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens festgelegte Vorschriften (Einspruchsverfahren, §§ 5 Absatz 1, 28 Absatz 3 ModAdminG) und

4.       die Enthebung von Moderatoren, dem Bundeswahlleiter oder dessen Stellvertreter aus ihrem Amt (Amtsenthebungsverfahren, § 3 Absatz 5 ModAdminG).

 

 

Erstes Unterkapitel

Verfahrensvorschriften in Verfahren nach § 38 Nr. 1

 

 

§ 39 – Zulässigkeit der Regelbeschwerde

 

(1)    Grundsätzlich ist jedermann antragsberechtigt. Der Antrag über Auslegung der Spielregeln muss den Streitgegenstand, eine Antragsbegründung, die verletzte Norm aus den Spielregeln und, sofern vorhanden, den Antragsgegner umfassen und ist binnen eines Monats nach Bekanntwerden des ihm zugrundeliegenden Sachverhaltes zu erheben und zu begründen.

(2)    Regelbeschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen eines Organs sind nur dann zulässig, wenn

1.       die angegriffene Handlung oder Unterlassung ein Organ betrifft, in dem der Antragsteller Mitglied ist, oder

2.       die angegriffene Handlung, Vorschrift oder Unterlassung eines Organs allgemeine Bedeutung für das gesamte Simulationsgeschehen trägt.

(3)    Ist gegen die Verletzung ein Verfahren nach § 6 zulässig, so kann die Regelbeschwerde nach § 38 Nr. 1 erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Oberste Gericht kann über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Regelbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Antragsteller ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg nach § 6 verwiesen würde.

 

 

§ 40 – Allgemeine Verfahrensvorschriften der Regelbeschwerde

 

(1)    Das Oberste Gericht gibt dem Antragsgegner, den Volksvertretungen der Länder, den Landesregierungen, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(2)    Das Oberste Gericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf

1.       die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,

2.       die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden oder

3.       die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.

(3)    Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht oder Landesrecht mit dem vDeutschen Gesetzbuch unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz insoweit für nichtig. In diesem Fall hat das Urteil des Obersten Gerichts Gesetzeskraft. § 17 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 

 

Zweites Unterkapitel

Verfahrensvorschriften in Verfahren nach § 38 Nr. 2

 

 

§ 41 – Zulässigkeit des Sanktionierungsverfahrens

 

(1)    Jedermann kann sich mit der Behauptung, ein Spieler verstoße gegen § 8 Absatz 1 ModAdminG an das Oberste Gericht wenden.

(2)    Das Recht der Moderation, ein Sanktionierungsverfahren einzuleiten, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Anträge die in den Zuständigkeitsbereich der Moderation oder der Administration fallen sind unzulässig; das Oberste Gericht kann solche Anträge durch Beschluss an das zuständige Organ weiterleiten.

 

 

§ 42 – Allgemeine Verfahrensvorschriften des Sanktionierungsverfahrens

 

(1)    Das Oberste Gericht gibt dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt, ob der Antrag als unzulässig oder nicht hinreichend begründet zurückzuweisen ist.

(2)    Ist ein Antrag zulässig und nicht offensichtlich unbegründet, ist zeitnah die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Der Antragsgegner ist zu laden.

(3)    In der Verhandlung trägt der Antragsteller seinen Antrag vor; der Antragsgegner hat Gelegenheit sich zum Antrag zu erklären. Eine Beweiserhebung hat stattzufinden.

(4)    Zum Schluss wird der Antragsteller mit seinem Antrag und der Antragsgegner mit seiner Verteidigung gehört. Er hat das letzte Wort.

(5)    Im Urteil stellt das Oberste Gericht fest, inwiefern der Antragsgegner gegen die Spielregeln verstoßen hat. Es hat das Recht, Sanktionen nach §§ 24 bis 26 ModAdminG zu verhängen. Wird eine Sanktion nach § 26 ModAdminG verhängt, ist die Entscheidung durch die Administration gegenzuzeichnen.

(6)    Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

 

Drittes Unterkapitel

Verfahrensvorschriften in Verfahren nach § 38 Nr. 3

 

 

§ 43 – Zulässigkeit des Einspruchsverfahrens

 

(1)    Jedermann kann Einspruch gegen Entscheidungen der Moderation und der Administration oder gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens nach § 28 ModAdminG festgelegte Vorschriften erheben. Der Einspruch ist binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und die maßgeblichen Gründe der Entscheidung zu benennen.

(2)    Der Widerspruch ist gegen die Organisation zu richten, die die Entscheidung getroffen hat.

(3)    Ist gegen die Entscheidung der Widerspruch vor der Moderation zulässig, so kann der Einspruch vor dem Obersten Gericht erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden.

§ 44 – Allgemeine Verfahrensvorschriften des Einspruchsverfahrens

 

(1)    Das Oberste Gericht gibt dem Antragsgegner binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(2)    Das Oberste Gericht prüft die angegriffene Entscheidung vollumfänglich vor dem Hintergrund der Aussagen beider Parteien.

(3)    Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass der Antrag begründet ist, kann das Gericht entscheiden auf:

1.       Aufhebung der Maßnahme oder festgelegten Vorschrift;

2.       Festsetzung einer eigenen Strafe oder Vorschrift gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 ModAdminG.

§ 42 Absatz 5 gilt für die Festsetzung von Strafen nach Satz 1 Nummer 2 entsprechend.

(4)    Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass das Verfahren, welches der angegriffenen Sanktionierung zu Grunde lag, gegen Richtlinien der Spielregeln verstoßen hat, so kann es abweichend von Absatz 3 die Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Organ zurückverweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.       eine nach dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik vorgeschriebene Begründung oder Anhörung unterlassen wurde,

2.       die Entscheidung über die Befangenheit eines Mitglieds des zuständigen Organs als unzulässig erachtet wird oder

3.       das Oberste Gericht einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsabgrenzung aus § 6 ModAdminG feststellt.

Es kann im Falle des Nummer 1 auf Antrag auch anordnen, dass das zuständige Organ die unterlassene Begründung binnen einer bestimmten Frist nachzureichen hat.

(5)    Das Oberste Gericht kann auch feststellen, dass eine bestimmte Sanktionierung unzulässig war, wenn diese bereits vollstreckt wurde und nicht mehr rückgängig zu machen ist. Es kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch anordnen, dass eine Sanktion nach §§ 25 und 26 ModAdminG bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollstreckt werden darf oder auszusetzen ist.

(6)    Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

 

Viertes Unterkapitel

Verfahrensvorschriften in Verfahren nach § 38 Nr. 4

 

 

§ 45 – Zulässigkeit des Amtsenthebungsverfahrens

 

(1)    Jedermann kann mit der Behauptung, es liege ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Richtlinien der Spielregeln vor, eine Enthebung eines Moderators, eines Wahl-Administrators, des Bundeswahlleiters oder dessen Stellvertreters aus seinem Amt beantragen. Der Antrag muss binnen zehn Tagen nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

(2)    Der Antrag hat den oder die Antragsgegner, die entscheidungserheblichen Tatsachen und die Norm aus den Spielregeln, die verletzt sein soll, zu benennen.


 

 

§ 46 – Allgemeine Verfahrensvorschriften des Amtsenthebungsverfahrens

 

(1)    Das Oberste Gericht gibt dem Antragsgegner binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(2)    Das Oberste Gericht prüft die angegriffene Entscheidung vollumfänglich vor dem Hintergrund der Aussagen beider Parteien.

(3)    Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass der Antragsgegner fahrlässig gegen Bestimmungen der Spielregeln verstoßen hat, so kann es diesem aus seinem Amt entheben, wenn
a) der Verstoß schwer wiegt,
b) Wiederholungsgefahr besteht oder
c) andere wichtige Gründe für eine Amtsenthebung sprechen.

Wird ein vorsätzlicher Verstoß festgestellt, so muss das Oberste Gericht den Antragsteller aus seinem Amt entheben.

III. Teil

Schlussbestimmungen

 

 

§ 47 – Übergangsvorschriften

 

Anträge, die beim Obersten Gericht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen sind, sind nach der alten Fassung des Gesetzes zu behandeln.

 

 

§ 48 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Oberste Gericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2020 außer Kraft.




Novellierungen

Gültig

Voller Titel Kurztitel Datum des Inkrafttretens Antragssteller Kommentar
Gesetz zur Neufassung des Oberstes-Gericht-Gesetz 23. Januar 2021 Die Grünen Neufassung des OGG, insbesondere Kronkretisierung der Verfahrensarten nach § 20 Abs. 2 vDGB
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Vereine 7. März 2021 Die Grünen Einführung des Vereinsregisters beim Obersten Gericht (vgl. § 6 Abs. 3)
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht 2. Mai 2021 Die Grünen Konkretisierung des Amtsenthebungsverfahrens, Hängebeschluss, Privatklage nach StPO
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht 15. Juni 2021 SDP Ermöglichung der Wiederwahl für Richter*innen
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht 18. Januar 2022 Die Grünen Einführung der Popularklage
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht 11. Oktober 2022 Die Grünen Änderungen bzgl. der Anordnung mündlicher Verhandlungen