Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht

Aus Wiki - vBundesrepublik
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetz.png
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht
Art Bundesgesetz
Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie Staatsrecht
Erlassen am 1. Mai 2021
Inkrafttreten am 2. Mai 2021


Das Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht sieht die Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetzes vor. Es konkretisiert das Amtsenthebungsverfahren und ermöglicht Hängebeschlüsse sowie die Erhebung von Strafanzeige im Zuge der Privatklage.

Im Wortlaut

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht





Vom 1. Mai 2021





Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:







Artikel 1

Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetz



Das Oberstes-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



1. In § 6 Abs. 2 werden die Worte "zivilen Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Worte "ordentlichen Gerichtsbarkeit" ersetzt.





2. In § 7 Abs. 2 werden die Worte "zivilen Gerichtsbarkeit" durch die Worte "Zivil- und Strafgerichtsbarkeit" ersetzt.





3. § 18 wird wie folgt geändert:



a) Nach Abs. 4 wird ein Abs. 5 angefügt und wie folgt gefasst:

"(4) Das Oberste Gericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch in besonders dringlichen Fällen ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung gesondert zu veröffentlichen."



b) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden zu Abs. 6 und 7.





4. § 35 wird wie folgt geändert:



a) Abs. 1 Satz 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

"Das Oberste Gericht befasst sich vorbehaltlich der Privatklage nach §§ 374 ff. StPO nicht mit Strafsachen; für Strafverfahren gilt die Strafprozessordnung entsprechend."



b) In Abs. 2 wird das Wort "Zivilprozessordnung" durch die Worte "Zivil- und Strafprozessordnung" ersetzt.





5. § 38 wird wie folgt geändert:



a) In Nr. 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.



b) Nr. 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

"3. Einsprüche gegen die Verhängung von Sperren oder Verwarnungen durch die Moderation oder gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens festgelegte Vorschriften (Einspruchsverfahren, §§ 5 Absatz 1, 28 Absatz 3 ModAdminG) und"



c) Nach Nr. 3 wird eine Nr. 4 angehängt und wie folgt gefasst:

"4. die Enthebung von Moderatoren, dem Bundeswahlleiter oder dessen Stellvertreter aus ihrem Amt (Amtsenthebungsverfahren, § 3 Absatz 5 ModAdminG)."





6. In § 43 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Administration" die Angabe "oder gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens nach § 28 ModAdminG festgelegte Vorschriften" angefügt.





7. § 44 wird wie folgt geändert:



a) Abs. 3 wird wie folgt geändert.

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Maßnahme" die Wörter "oder festgelegten Vorschrift" angefügt.

bbb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Strafe" die Wörter "oder Vorschrift gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 ModAdminG" angefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Wörter "für die Festsetzung von Strafen nach Satz 1 Nummer 2" angefügt.



b) Nach Abs. 3 werden Abs. 4 und 5 angefügt und wie folgt gefasst:

"(4) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass das Verfahren, welches der angegriffenen Sanktionierung zu Grunde lag, gegen Richtlinien der Spielregeln verstoßen hat, so kann es abweichend von Absatz 3 die Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Organ zurückverweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. eine nach dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik vorgeschriebene Begründung oder Anhörung unterlassen wurde,

2. die Entscheidung über die Befangenheit eines Mitglieds des zuständigen Organs als unzulässig erachtet wird oder

3. das Oberste Gericht einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsabgrenzung aus § 6 ModAdminG feststellt.

Es kann im Falle des Nummer 1 auf Antrag auch anordnen, dass das zuständige Organ die unterlassene Begründung binnen einer bestimmten Frist nachzureichen hat.

(5) Das Oberste Gericht kann auch feststellen, dass eine bestimmte Sanktionierung unzulässig war, wenn diese bereits vollstreckt wurde und nicht mehr rückgängig zu machen ist. Es kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch anordnen, dass eine Sanktion nach §§ 25 und 26 ModAdminG bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollstreckt werden darf oder auszusetzen ist."



c) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 6.





8. Nach dem dritten Unterkapitel des vierten Kapitels des II. Teils wird ein viertes Unterkapitel angefügt und wie folgt gefasst:



"Viertes Unterkapitel

Verfahrensvorschriften in Verfahren nach § 38 Nr. 4



§ 45 – Zulässigkeit des Amtsenthebungsverfahrens



(1) Jedermann kann mit der Behauptung, es liege ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Richtlinien der Spielregeln vor, eine Enthebung eines Moderators, des Bundeswahlleiters oder dessen Stellvertreters aus seinem Amt beantragen. Der Antrag muss binnen zehn Tagen nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

(2) Der Antrag hat den oder die Antragsgegner, die entscheidungserheblichen Tatsachen und die Norm aus den Spielregeln, die verletzt sein soll, zu benennen.





§ 46 – Allgemeine Verfahrensvorschriften des Amtsenthebungsverfahrens



(1) Das Oberste Gericht gibt dem Antragsgegner binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(2) Das Oberste Gericht prüft die angegriffene Entscheidung vollumfänglich vor dem Hintergrund der Aussagen beider Parteien.

(3) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass der Antragsgegner fahrlässig gegen Bestimmungen der Spielregeln verstoßen hat, so kann es diesem aus seinem Amt entheben, wenn

a) der Verstoß schwer wiegt,

b) Wiederholungsgefahr besteht oder

c) andere wichtige Gründe für eine Amtsenthebung sprechen.

Wird ein vorsätzlicher Verstoß festgestellt, so muss das Oberste Gericht den Antragsteller aus seinem Amt entheben."





9. Die bisherigen §§ 45 und 46 werden zu §§ 47 und 48.







Artikel 2

Inkrafttreten und Übergangsvorschrift



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Über Anträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Obersten Gericht eingegangen sind, wird nach Maßgabe des Oberstes-Gericht-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, entschieden.